Für einen echten Risikoausgleich
- ShortId
-
98.3634
- Id
-
19983634
- Updated
-
10.04.2024 09:47
- Language
-
de
- Title
-
Für einen echten Risikoausgleich
- AdditionalIndexing
-
Krankenversicherung;Risikodeckung
- 1
-
- L05K1110011301, Risikodeckung
- L04K01040109, Krankenversicherung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Risikoausgleich ist das Fundament des KVG. Laut Artikel 105 dieses Gesetzes müssen Versicherer Abgaben entrichten, "welche die durchschnittlichen Kostenunterschiede zwischen den massgebenden Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen". In der Botschaft des Bundesrates über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991 (Art. 97) ist von einem Risikoausgleich die Rede, der sich auf eine nach objektiven Faktoren bewertete Risikostruktur stützen muss.</p><p>Zurzeit wird das Risiko weder vollständig noch objektiv bewertet. Die Berechnung wird auf der Grundlage von Durchschnittswerten gemacht, wobei lediglich zwei Risikoparameter (Alter und Geschlecht) berücksichtigt werden. Daraus ergeben sich ungerechtfertigte Kapitalverschiebungen zwischen den Krankenkassen. Trotz des formellen gesetzlichen Verbots gehen die Krankenkassen zu immer aggressiverer Risikoselektion über.</p><p>Wir brauchen ein System, das die ungerechtfertigten Ausgleiche (übertriebene oder ungenügende Kapitalverschiebungen zwischen den Krankenkassen) so weit wie möglich ausschliesst, den vom KVG angestrebten Wettbewerb jedoch aufrechterhält.</p><p>Um dieses Problem zu lösen und insbesondere um die Interessen der Versicherten zu wahren, muss das Berechnungssystem geändert werden. Um eine objektive Bewertung sicherzustellen, muss also für jeden Kanton die Durchschnittskosten einer Krankenkasse (unter Berücksichtigung von Alter und Geschlecht) mit dem Gesamtrisiko (Durchschnittskosten aller versicherten Erwachsenen eines Kantons) vergleichen. Bisher wurde dieser Vergleich anhand der Durchschnittswerte aller Versicherer angestellt, was zu einer Abweichung vom Objektivitätsprinzip geführt hat. Der Risikoausgleich muss transparent und durchführbar sein. Deshalb bleiben die Grundkriterien (Alter und Geschlecht) ohne Zusatz erhalten, da der Antrag alle Risikofaktoren berücksichtigt.</p><p>Jeder Kanton hat einen eigenen Durchschnittswert für das Gesamtrisiko (kantonale Gesundheitskosten). Der vom Gesetz angestrebte Wettbewerb soll in einem zu diesem Zweck geschaffenen und vom Ausgleich nicht betroffenen Bereich spielen. Dieser Bereich wird abhängig vom durchschnittlichen Gesamtrisiko festgelegt. Der Umfang dieses Bereichs wird von den betreffenden Versicherern und den Behörden festgesetzt. Der Risikoausgleich wird so zwischen den Minimalwerten (Zahler) und den Maximalwerten (Empfänger) dieses Bereiches berechnet. Bei diesem System wird das Potential des "managed-care" (Kostenkontrolle, Produktinnovation usw.) berücksichtigt so dass die Versicherer, die ein effizientes und zuverlässiges Management betreiben, daraus einen Vorteil ziehen können.</p><p>Dieses System zur Bewertung des Risikoausgleichs das sich auf die Einführung eines vom Ausgleich nicht betroffenen Bereiches und auf einen Vergleich zu den einzelnen Versicherern stützt, verstärkt die Grundsätze des geltenden Gesetzes. Es erweitert insbesondere die Solidarität, schliesst die erwähnten Ungerechtigkeiten aus, trägt zur geforderten Transparenz bei, fördert einen gesunden Wettbewerb zwischen den Versicherern und schränkt schliesslich die Risikoselektion ein.</p>
- <p>Der Bundesrat hat die erforderlichen technischen Änderungen zur Optimierung der Durchführung des heutigen Risikoausgleichssystems eingeführt. Die zeitliche Verzögerung ("time lag") konnte mit einer Anpassung der Verordnung über den Risikoausgleich verkürzt werden (Inkraftsetzung 1.1.1999). Eine formelle gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen wurde im Rahmen der KVG-Teilrevision vorgeschlagen. Die Vorlage wird gegenwärtig vom Parlament beraten. </p><p>Im Rahmen der Wirkungsanalyse des KVG wurde eine erste Studie zu den Auswirkungen des Risikoausgleichs durchgeführt, welche vor kurzem der Öffentlichkeit vorgestellt worden ist. Die Ergebnisse zeigen, dass der Risikoausgleich in seiner heutigen Form mit den Kriterien Alter und Geschlecht wirksam ist. Die Autoren der Studie kommen weiter zum Schluss, dass zusätzliche Verbesserungen des Risikoausgleichs durch den Einbezug weiterer Merkmale denkbar sind, diese jedoch vor der Einführung in ihren Auswirkungen sehr sorgfältig geprüft werden müssen.</p><p>Der Motionär schlägt eine Änderung vor, die zu einem Ausgleich der Kostenunterschiede nach Kantonen und Altersgruppen führen würde. Dieses Modell und seine Konsequenzen müssen geprüft werden. Der Bundesrat beantragt deshalb, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich fordere den Bundesrat auf, unverzüglich ein neues Berechnungssystem für den Risikoausgleich (Art. 105 KVG und Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung) ausarbeiten zu lassen.</p>
- Für einen echten Risikoausgleich
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Risikoausgleich ist das Fundament des KVG. Laut Artikel 105 dieses Gesetzes müssen Versicherer Abgaben entrichten, "welche die durchschnittlichen Kostenunterschiede zwischen den massgebenden Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen". In der Botschaft des Bundesrates über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991 (Art. 97) ist von einem Risikoausgleich die Rede, der sich auf eine nach objektiven Faktoren bewertete Risikostruktur stützen muss.</p><p>Zurzeit wird das Risiko weder vollständig noch objektiv bewertet. Die Berechnung wird auf der Grundlage von Durchschnittswerten gemacht, wobei lediglich zwei Risikoparameter (Alter und Geschlecht) berücksichtigt werden. Daraus ergeben sich ungerechtfertigte Kapitalverschiebungen zwischen den Krankenkassen. Trotz des formellen gesetzlichen Verbots gehen die Krankenkassen zu immer aggressiverer Risikoselektion über.</p><p>Wir brauchen ein System, das die ungerechtfertigten Ausgleiche (übertriebene oder ungenügende Kapitalverschiebungen zwischen den Krankenkassen) so weit wie möglich ausschliesst, den vom KVG angestrebten Wettbewerb jedoch aufrechterhält.</p><p>Um dieses Problem zu lösen und insbesondere um die Interessen der Versicherten zu wahren, muss das Berechnungssystem geändert werden. Um eine objektive Bewertung sicherzustellen, muss also für jeden Kanton die Durchschnittskosten einer Krankenkasse (unter Berücksichtigung von Alter und Geschlecht) mit dem Gesamtrisiko (Durchschnittskosten aller versicherten Erwachsenen eines Kantons) vergleichen. Bisher wurde dieser Vergleich anhand der Durchschnittswerte aller Versicherer angestellt, was zu einer Abweichung vom Objektivitätsprinzip geführt hat. Der Risikoausgleich muss transparent und durchführbar sein. Deshalb bleiben die Grundkriterien (Alter und Geschlecht) ohne Zusatz erhalten, da der Antrag alle Risikofaktoren berücksichtigt.</p><p>Jeder Kanton hat einen eigenen Durchschnittswert für das Gesamtrisiko (kantonale Gesundheitskosten). Der vom Gesetz angestrebte Wettbewerb soll in einem zu diesem Zweck geschaffenen und vom Ausgleich nicht betroffenen Bereich spielen. Dieser Bereich wird abhängig vom durchschnittlichen Gesamtrisiko festgelegt. Der Umfang dieses Bereichs wird von den betreffenden Versicherern und den Behörden festgesetzt. Der Risikoausgleich wird so zwischen den Minimalwerten (Zahler) und den Maximalwerten (Empfänger) dieses Bereiches berechnet. Bei diesem System wird das Potential des "managed-care" (Kostenkontrolle, Produktinnovation usw.) berücksichtigt so dass die Versicherer, die ein effizientes und zuverlässiges Management betreiben, daraus einen Vorteil ziehen können.</p><p>Dieses System zur Bewertung des Risikoausgleichs das sich auf die Einführung eines vom Ausgleich nicht betroffenen Bereiches und auf einen Vergleich zu den einzelnen Versicherern stützt, verstärkt die Grundsätze des geltenden Gesetzes. Es erweitert insbesondere die Solidarität, schliesst die erwähnten Ungerechtigkeiten aus, trägt zur geforderten Transparenz bei, fördert einen gesunden Wettbewerb zwischen den Versicherern und schränkt schliesslich die Risikoselektion ein.</p>
- <p>Der Bundesrat hat die erforderlichen technischen Änderungen zur Optimierung der Durchführung des heutigen Risikoausgleichssystems eingeführt. Die zeitliche Verzögerung ("time lag") konnte mit einer Anpassung der Verordnung über den Risikoausgleich verkürzt werden (Inkraftsetzung 1.1.1999). Eine formelle gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen wurde im Rahmen der KVG-Teilrevision vorgeschlagen. Die Vorlage wird gegenwärtig vom Parlament beraten. </p><p>Im Rahmen der Wirkungsanalyse des KVG wurde eine erste Studie zu den Auswirkungen des Risikoausgleichs durchgeführt, welche vor kurzem der Öffentlichkeit vorgestellt worden ist. Die Ergebnisse zeigen, dass der Risikoausgleich in seiner heutigen Form mit den Kriterien Alter und Geschlecht wirksam ist. Die Autoren der Studie kommen weiter zum Schluss, dass zusätzliche Verbesserungen des Risikoausgleichs durch den Einbezug weiterer Merkmale denkbar sind, diese jedoch vor der Einführung in ihren Auswirkungen sehr sorgfältig geprüft werden müssen.</p><p>Der Motionär schlägt eine Änderung vor, die zu einem Ausgleich der Kostenunterschiede nach Kantonen und Altersgruppen führen würde. Dieses Modell und seine Konsequenzen müssen geprüft werden. Der Bundesrat beantragt deshalb, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich fordere den Bundesrat auf, unverzüglich ein neues Berechnungssystem für den Risikoausgleich (Art. 105 KVG und Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung) ausarbeiten zu lassen.</p>
- Für einen echten Risikoausgleich
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