Sportliche Weiterbildung innerhalb der Armee der Dienstzeit anrechnen
- ShortId
-
98.3642
- Id
-
19983642
- Updated
-
14.11.2025 07:03
- Language
-
de
- Title
-
Sportliche Weiterbildung innerhalb der Armee der Dienstzeit anrechnen
- AdditionalIndexing
-
Sport;Militärdienstpflicht;Armeeangehöriger;militärische Ausbildung
- 1
-
- L04K01010102, Sport
- L05K0402031002, Militärdienstpflicht
- L04K04020307, militärische Ausbildung
- L04K04020303, Armeeangehöriger
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In einer Interpellation vom 25. Juni 1998 (98.3315, Gratisferien in Uniform), habe ich mich beim Bundesrat über die finanziellen und organisatorischen Hintergründe zu den besoldeten, aber freiwilligen Militär- und Gebirgssportkursen erkundigt. Der Bundesrat weist in seiner Antwort vom 21. September 1998 darauf hin, dass die Kurse keine Gratisferien seien, sondern der Förderung der körperlichen und militärischen Leistungsfähigkeit dienen (Art. 1 der Verordnung über die ausserdienstlichen Tätigkeiten der Truppe). Letztes Jahr wurden im Rahmen dieser Kurse 17 500 Diensttage absolviert, was das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Fr. 355 034.15 und die Ausgleichskasse etwa 1,4 Millionen Franken kostete (vgl. Antwort des Bundesrates zur Interpellation).</p><p>Aus gesundheitspolitischer Sicht begrüsse ich das Engagement der Schweizer Armee für die körperliche Fitness der männlichen Schweizer Bevölkerung. Damit erfüllt die Armee wenigstens eine sinnvolle und wichtige Aufgabe, die es auszubauen gilt. Daher verlange ich mit meiner Motion, dass die bisher freiwilligen und besoldeten Militär- und Gebirgssportkurse innerhalb der regulären Dienstzeit stattfinden sollen. Damit könnten die Kurse besser in das gesamte Ausbildungskonzept der Armee eingebettet werden und die bisher für die freiwilligen Sport- und Gebirgskurse aufgewendete Summe von etwa 1,8 Millionen Franken (EO und Kostenbeteiligung VBS) könnte eingespart werden. Zudem wäre die Kontrolle über die Kursinhalte, Kursziele und den Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen besser garantiert.</p><p>Mit der Gesetzesänderung würde das äusserst fragwürdige Kuriosum der freiwilligen, aber bezahlten Diensttage abgeschafft. Eine Klärung dieses seltsamen Sonderstatus ist nicht nur im Interesse der Armee, sondern auch der Arbeitgeber der Firmen, bei welchen solche "freiwilligen" Soldaten beschäftigt sind.</p>
- <p>Der Bundesrat ist bereit, das Anliegen von Frau Teuscher zu prüfen, wonach die freiwillige ausserdienstliche militärsportliche Tätigkeit der Armeeangehörigen (in weiterem Umfang als bisher) an die gesetzliche Dienstleistungspflicht angerechnet werden soll. Hingegen ist er der Auffassung, dass die sportliche Weiterbildung weiterhin grundsätzlich im Rahmen der freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit stattzufinden hat. Im regulären obligatorischen Militärdienst hat die militärische Ausbildung Vorrang, obwohl auch hier der Sportausbildung die gebührende Bedeutung zuzumessen ist. Eine Integration der gesamten bisherigen ausserdienstlichen militärsportlichen Tätigkeit in den regulären Militärdienst ist deshalb abzulehnen. Es entspricht im übrigen dem schweizerischen Verständnis des Milizsystems, dass die militärische bzw. militärsportliche Weiterbildung teilweise im Zivilleben und durch zivile Vereine und Verbände erfolgt.</p><p>Das VBS hat bereits vor einiger Zeit ein neues Sportkonzept der Armee verabschiedet und arbeitet gegenwärtig an dessen Umsetzung. Vorgesehen ist, dass die Teilnahme an freiwilligen ausserdienstlichen Militärsportkursen sowie an internationalen Militärwettkämpfen im Ausland grundsätzlich an die gesetzliche Dienstleistungspflicht angerechnet wird. Diese Neuerung soll für alle weiblichen und männlichen Armeeangehörigen rückwirkend ab 1. Januar 1999 gelten.</p><p>Die vorgesehene neue Regelung bedarf keiner Änderung des Militärgesetzes. Der vom Gesetz vorgegebene rechtliche Rahmen lässt den Vollzug auf Verordnungsstufe zu. Entsprechende neue Verordnungsbestimmungen werden vom VBS zurzeit vorbereitet und demnächst dem Bundesrat vorgelegt.</p><p>Aus den erwähnten Gründen erscheint dem Bundesrat die Umwandlung der Motion in ein Postulat als angebracht.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 62 des Militärgesetzes so abzuändern, dass die besoldeten, aber freiwilligen Militär- und Gebirgskurse der allgemeinen Dienstpflicht angerechnet werden.</p>
- Sportliche Weiterbildung innerhalb der Armee der Dienstzeit anrechnen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In einer Interpellation vom 25. Juni 1998 (98.3315, Gratisferien in Uniform), habe ich mich beim Bundesrat über die finanziellen und organisatorischen Hintergründe zu den besoldeten, aber freiwilligen Militär- und Gebirgssportkursen erkundigt. Der Bundesrat weist in seiner Antwort vom 21. September 1998 darauf hin, dass die Kurse keine Gratisferien seien, sondern der Förderung der körperlichen und militärischen Leistungsfähigkeit dienen (Art. 1 der Verordnung über die ausserdienstlichen Tätigkeiten der Truppe). Letztes Jahr wurden im Rahmen dieser Kurse 17 500 Diensttage absolviert, was das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Fr. 355 034.15 und die Ausgleichskasse etwa 1,4 Millionen Franken kostete (vgl. Antwort des Bundesrates zur Interpellation).</p><p>Aus gesundheitspolitischer Sicht begrüsse ich das Engagement der Schweizer Armee für die körperliche Fitness der männlichen Schweizer Bevölkerung. Damit erfüllt die Armee wenigstens eine sinnvolle und wichtige Aufgabe, die es auszubauen gilt. Daher verlange ich mit meiner Motion, dass die bisher freiwilligen und besoldeten Militär- und Gebirgssportkurse innerhalb der regulären Dienstzeit stattfinden sollen. Damit könnten die Kurse besser in das gesamte Ausbildungskonzept der Armee eingebettet werden und die bisher für die freiwilligen Sport- und Gebirgskurse aufgewendete Summe von etwa 1,8 Millionen Franken (EO und Kostenbeteiligung VBS) könnte eingespart werden. Zudem wäre die Kontrolle über die Kursinhalte, Kursziele und den Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen besser garantiert.</p><p>Mit der Gesetzesänderung würde das äusserst fragwürdige Kuriosum der freiwilligen, aber bezahlten Diensttage abgeschafft. Eine Klärung dieses seltsamen Sonderstatus ist nicht nur im Interesse der Armee, sondern auch der Arbeitgeber der Firmen, bei welchen solche "freiwilligen" Soldaten beschäftigt sind.</p>
- <p>Der Bundesrat ist bereit, das Anliegen von Frau Teuscher zu prüfen, wonach die freiwillige ausserdienstliche militärsportliche Tätigkeit der Armeeangehörigen (in weiterem Umfang als bisher) an die gesetzliche Dienstleistungspflicht angerechnet werden soll. Hingegen ist er der Auffassung, dass die sportliche Weiterbildung weiterhin grundsätzlich im Rahmen der freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit stattzufinden hat. Im regulären obligatorischen Militärdienst hat die militärische Ausbildung Vorrang, obwohl auch hier der Sportausbildung die gebührende Bedeutung zuzumessen ist. Eine Integration der gesamten bisherigen ausserdienstlichen militärsportlichen Tätigkeit in den regulären Militärdienst ist deshalb abzulehnen. Es entspricht im übrigen dem schweizerischen Verständnis des Milizsystems, dass die militärische bzw. militärsportliche Weiterbildung teilweise im Zivilleben und durch zivile Vereine und Verbände erfolgt.</p><p>Das VBS hat bereits vor einiger Zeit ein neues Sportkonzept der Armee verabschiedet und arbeitet gegenwärtig an dessen Umsetzung. Vorgesehen ist, dass die Teilnahme an freiwilligen ausserdienstlichen Militärsportkursen sowie an internationalen Militärwettkämpfen im Ausland grundsätzlich an die gesetzliche Dienstleistungspflicht angerechnet wird. Diese Neuerung soll für alle weiblichen und männlichen Armeeangehörigen rückwirkend ab 1. Januar 1999 gelten.</p><p>Die vorgesehene neue Regelung bedarf keiner Änderung des Militärgesetzes. Der vom Gesetz vorgegebene rechtliche Rahmen lässt den Vollzug auf Verordnungsstufe zu. Entsprechende neue Verordnungsbestimmungen werden vom VBS zurzeit vorbereitet und demnächst dem Bundesrat vorgelegt.</p><p>Aus den erwähnten Gründen erscheint dem Bundesrat die Umwandlung der Motion in ein Postulat als angebracht.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 62 des Militärgesetzes so abzuändern, dass die besoldeten, aber freiwilligen Militär- und Gebirgskurse der allgemeinen Dienstpflicht angerechnet werden.</p>
- Sportliche Weiterbildung innerhalb der Armee der Dienstzeit anrechnen
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