Reformen im Gesundheitswesen
- ShortId
-
98.3650
- Id
-
19983650
- Updated
-
10.04.2024 14:57
- Language
-
de
- Title
-
Reformen im Gesundheitswesen
- AdditionalIndexing
-
Grundversorgung;Marktplanung;Versicherungsleistung;Krankenkassenprämie;Krankenversicherung;Gesundheitspolitik;Marktzugang;Kosten des Gesundheitswesens
- 1
-
- L03K010505, Gesundheitspolitik
- L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
- L05K0104010903, Krankenkassenprämie
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L06K070103030602, Marktplanung
- L05K0701030311, Marktzugang
- L05K0701030901, Grundversorgung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Eine neue Marktordnung im Gesundheitswesen mit grundlegenden Änderungen des Systems drängt sich auf, nachdem das bisherige Regime nicht zum Erfolg geführt hat. Es müssen echte Leistungs- und Sparanreize im Sinne eines funktionierenden Marktes geschaffen werden. Eine Reform in Richtung mehr Markt im Gesundheitswesen muss nicht mit einem Abbau von Solidarität verbunden sein. Es ist Aufgabe der Politik, in einem solchen System das Ausmass von Umverteilungseffekten festzulegen. Die Unterstützung von wirtschaftlich Schwachen oder speziellen Risikogruppen kann sogar wesentlich effizienter erfolgen als im bisherigen System.</p><p>Folgende Punkte sind, basierend auf existierenden gesundheitsökonomischen Theorien, für eine marktorientierte Reform zentral:</p><p>- Gesundheitsmarkt und Umverteilungselemente sind strikte voneinander zu trennen. Subventionen per Giesskanne an Spitäler und Leistungserbringer sind vollständig abzubauen. Alle Spitäler und Leistungserbringer haben eigenwirtschaftlich zu arbeiten. Quersubventionierungen fallen weg. Das führt zu gleich langen Spiessen unter den Leistungserbringern. Von der öffentlichen Hand abgegolten werden nur noch gemeinwirtschaftliche Leistungen. Weiterhin vom Staat eingesetzte Mittel sollen über gezielte Prämienverbilligungen direkt den Versicherten zugute kommen. Eventuell sind diese Beiträge über die Krankenkassen abzurechnen. Die Prämienzuschüsse sind einkommens- und vermögensabhängig auszugestalten. Für die Erzeugung von gezielten Solidaritätseffekten stehen wesentlich mehr Mittel zur Verfügung als heute.</p><p>- Mehr Leistungswettbewerb garantiert eine hohe Qualität des Gesundheitswesens: Bei den Krankenversicherungen soll Gewinnerzielung zugelassen werden. Preisabsprachen unter den Leistungserbringern (Ärzte, Spitäler) sind zu verbieten. Der zusätzliche Druck führt zu mehr Kreativität und Kundennähe im Angebot bei sinkenden Kosten.</p><p>- Weniger Luxus in der Grundversicherung: Das Grundversicherungspaket ist gegenüber heute zu reduzieren. Der unsinnigen Mengenausweitung zu Lasten des Prämienzahlers wird ein Riegel vorgeschoben. Der zusätzliche Wettbewerb unter Versicherern und Leistungserbringern führt dazu, dass eine grosse Auswahl von kundengerechten und kostengünstigen Zusatzversicherungsmöglichkeiten entsteht.</p><p>- Einheitliche Regelungen bezüglich Kostenrechnung und Leistungserfassung sind endlich zu definieren und umzusetzen. Die Erarbeitung entsprechender Erlasse ist nicht weiter zu verschleppen.</p>
- <p>Für den Bundesrat ist zunächst von Bedeutung, dass das mit dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) eingeführte neue obligatorische Krankenversicherungssystem klare Verbesserungen für alle Einwohnerinnen und Einwohner unserer Landes gebracht hat. Systemanpassungen sind, im Gegensatz zur Meinung des Motionärs, möglich. Die Gesetzgebung wurde denn auch bereits in diesem Sinne geändert, insbesondere auf Verordnungsebene. Ausserdem wird eine Teilrevision des Gesetzes gegenwärtig im Parlament beraten. Der Bundesrat setzt alles daran, die notwendigen Anpassungen am von ihm unterstützten Konzept vorzunehmen. Dabei will er vor allem die dieses System prägenden planwirtschaftlichen und wettbewerbsorientierten Elemente beibehalten. Denn seiner Überzeugung nach braucht es diese Mischung im Gesundheitsmarkt, um für die Gesamtbevölkerung Qualitätsleistungen garantieren zu können. Der Bundesrat beantragt deshalb die Ablehnung der Motion, möchte aber im folgenden auf einige Forderungen der Motion antworten:</p><p>1. Eine Einschränkung der gegenwärtig von der obligatorischen Versicherung übernommenen Leistungen steht in grundlegendem Widerspruch zu Ziel und Zweck des KVG. Die heutigen Pflichtleistungen nicht weiter auszubauen, würde bedeuten, therapeutische Fortschritte zu ignorieren, beispielsweise bei zurzeit noch unheilbaren Krankheiten. Dies wäre völlig inakzeptabel. Was es hingegen braucht, und dies wird heute bereits umgesetzt, sind immer strengere Kontrollen mit Blick auf den Nutzen der vergüteten Leistungen, Qualitätsentwicklung und angemessene Preise der Leistungen.</p><p>2. Die Revision der Spitalfinanzierung nach KVG wird im Sommer 1999 Gegenstand einer Botschaft des Bundesrats sein. Die Mehrkosten von rund 4,5 Milliarden Franken, die eine vollständige Streichung der öffentlichen Finanzierung mit sich brächte, müssten auf die Prämien der Versicherten überwälzt werden. Diese Zahl geht aus der Statistik über die Kosten des Gesundheitswesens von 1997 hervor (Gesamtkosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung: rund 13,6 Milliarden Franken).</p><p>3. Die geltenden kantonalen Prämienverbilligungssysteme für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen sind einkommens- und vermögensabhängig gestaltet. Die meisten kantonalen Gesetzgebungen sehen Abzüge für Kinder vor. Verbesserungen beim Zuteilungsverfahren sind in der Botschaft vom 21. September 1998 über die Teilrevision des KVG vorgesehen.</p><p>4. Nach Artikel 9 der Einführungsverordnung zum KVG wurden die Spitäler beauftragt, dem Bundesrat einen gemeinsamen Vorschlag über die Ermittlung der Kosten und die Erfassung der Leistungen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 KVG einzureichen. Mit dem Vorschlag für die Umsetzung der relevanten Gesetzesbestimmungen, den die Spitäler Ende 1996 eingereicht haben, hat sich die für die Erarbeitung der Verordnung gebildete Arbeitsgruppe intensiv auseinandergesetzt. Dennoch lagen erhebliche Differenzen und offene Fragen zum vom Bundesamt für Sozialversicherung vorgelegten Verordnungsentwurf vor. Insbesondere die technische Machbarkeit und die vorgenommenen Ergänzungen der bestehenden Kosten- und Leistungsrechnung wurden noch im Frühjahr 1998 bestritten. In dieser Situation wurde es vom federführenden Departement als angezeigt erachtet, das Projekt wegen der neuen Elemente und der Kritik nochmals einer Überprüfung zu unterziehen, so dass es nicht mehr möglich war, die Spitäler und Pflegeheime zu verpflichten, ab dem 1. Januar 1999 nach einer einheitlichen Methode ihre Kosten zu ermitteln und ihre Leistungen zu erfassen. Das Fehlen der Verordnung hat indessen nur eine begrenzte Wirkung auf die Kostenentwicklung. Letztere wird massgeblich durch die beantragten oder festgesetzten Erhöhungen der Spitaltarife beeinflusst. Die Intransparenz der Berechnungsgrundlagen für die Spitaltarife kann bei deren Genehmigung in Form von Abzügen bei den geltend gemachten Kosten berücksichtigt werden.</p><p>5. Krankenversicherer, die die obligatorische Krankenversicherung durchführen, sind Durchführungsorgane der Bundesgesetzgebung. Sie brauchen eine Zulassungsbewilligung und müssen dafür die gesetzlichen Anforderungen erfüllen (Art. 13 Abs. 2 KVG). Sie haben, da sie eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, als juristische Person ohne Erwerbscharakter aufzutreten, sind dafür aber von den direkten Steuern des Bundes und der Kantone befreit (Art. 17 KVG).</p><p>6. Privatspitäler müssen in die Spitalplanung der Kantone einbezogen werden (Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG). Ärzte und Ärztinnen sind zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung zugelassen, wenn sie die beruflichen Qualifikationsvoraussetzungen gemäss Gesetzgebung erfüllen (Art. 36 KVG und 38 KVV). Anerkannte Leistungserbringer können somit ungehindert in den Markt eintreten. Die Tarife ihrer Leistungen müssen sie jedoch mit den Versicherern aushandeln.</p><p>7. Das KVG enthält bereits ein Kartellverbot (Art. 46 Abs. 3), das den Empfehlungen der früheren Kartellkommission entspricht.</p><p>8. Zum Risikoausgleich hat sich der Bundesrat bereits ausführlich in seiner schriftlichen Stellungnahme zur Motion Rychen vom 24. September 1998 (Krankenversicherung. Gesunde für Kranke; 98.3397) geäussert. Er hat im übrigen beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Die Situation im Gesundheitswesen bleibt problematisch. Die Gesundheitskosten steigen weiter, die Prämien haben für die Bürger ein tragbares Mass längst überschritten. Das revidierte Krankenversicherungsgesetz führt in seiner Umsetzung auf allen Stufen zu Problemen. Die mit der Revision von 1994 angestrebten Ziele konnten bisher nur beschränkt erreicht werden. Verschiedene punktuelle Änderungen wurden verwirklicht, konnten aber keine massgebliche Verbesserung der Situation herbeiführen. Als problematisch erweist sich am bestehenden System insbesondere die Mischung von planwirtschaftlichen und wettbewerbsorientierten Elementen. Nur mit einer völlig neu gestalteten Marktordnung können die grundlegenden Probleme im Gesundheitswesen langfristig wirkungsvoll angegangen und Anreize zu kostensparendem Verhalten geschaffen werden. Ziel muss es sein, die Kosten im Gesundheitswesen und damit auch die Prämienbelastung zu senken sowie das hohe Qualitätsniveau zu halten.</p><p>Aus diesem Grund fordere ich eine Neuordnung in der Krankenversicherung mit folgenden Eckpunkten:</p><p>1. Ein gegenüber heute deutlich reduziertes Grundversicherungspaket. Eine Grundversicherung als Minimalpaket. Zusätzliche Leistungen müssen ausserhalb der Grundversicherung versichert werden.</p><p>2. Keine Subventionen der öffentlichen Hand an Leistungserbringer und Spitäler. Unterstützung der öffentlichen Hand nur für gemeinwirtschaftliche Leistungen und Versicherte, eventuell ausgerichtet über die Versicherungen.</p><p>3. Einkommens- und vermögensabhängige Prämienbeiträge/Steuerabzüge für Minderbemittelte.</p><p>4. Eigenwirtschaftlichkeit aller Leistungserbringer (Einbezug aller betrieblichen und strukturellen Kosten) unter Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Notfalldienste, Lehre, Forschung, Ausbildung usw.) als Voraussetzung für Kostentransparenz. Rasche Einführung einheitlicher Kostenstellenrechnungen und Leistungsstatistiken zur besseren Beurteilung.</p><p>5. Zulassung von Gewinnerzielung und damit echter Wettbewerb unter den Versicherern.</p><p>6. Freier Marktzutritt für (hochqualifizierte) medizinische Anbieter inklusive Privatspitäler.</p><p>7. Verbot von Preisabsprachen und Kartellen (Tariffreiheit).</p><p>8. Überprüfung des Risikoausgleichs und allenfalls Ersetzung durch alternative Mechanismen.</p>
- Reformen im Gesundheitswesen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Eine neue Marktordnung im Gesundheitswesen mit grundlegenden Änderungen des Systems drängt sich auf, nachdem das bisherige Regime nicht zum Erfolg geführt hat. Es müssen echte Leistungs- und Sparanreize im Sinne eines funktionierenden Marktes geschaffen werden. Eine Reform in Richtung mehr Markt im Gesundheitswesen muss nicht mit einem Abbau von Solidarität verbunden sein. Es ist Aufgabe der Politik, in einem solchen System das Ausmass von Umverteilungseffekten festzulegen. Die Unterstützung von wirtschaftlich Schwachen oder speziellen Risikogruppen kann sogar wesentlich effizienter erfolgen als im bisherigen System.</p><p>Folgende Punkte sind, basierend auf existierenden gesundheitsökonomischen Theorien, für eine marktorientierte Reform zentral:</p><p>- Gesundheitsmarkt und Umverteilungselemente sind strikte voneinander zu trennen. Subventionen per Giesskanne an Spitäler und Leistungserbringer sind vollständig abzubauen. Alle Spitäler und Leistungserbringer haben eigenwirtschaftlich zu arbeiten. Quersubventionierungen fallen weg. Das führt zu gleich langen Spiessen unter den Leistungserbringern. Von der öffentlichen Hand abgegolten werden nur noch gemeinwirtschaftliche Leistungen. Weiterhin vom Staat eingesetzte Mittel sollen über gezielte Prämienverbilligungen direkt den Versicherten zugute kommen. Eventuell sind diese Beiträge über die Krankenkassen abzurechnen. Die Prämienzuschüsse sind einkommens- und vermögensabhängig auszugestalten. Für die Erzeugung von gezielten Solidaritätseffekten stehen wesentlich mehr Mittel zur Verfügung als heute.</p><p>- Mehr Leistungswettbewerb garantiert eine hohe Qualität des Gesundheitswesens: Bei den Krankenversicherungen soll Gewinnerzielung zugelassen werden. Preisabsprachen unter den Leistungserbringern (Ärzte, Spitäler) sind zu verbieten. Der zusätzliche Druck führt zu mehr Kreativität und Kundennähe im Angebot bei sinkenden Kosten.</p><p>- Weniger Luxus in der Grundversicherung: Das Grundversicherungspaket ist gegenüber heute zu reduzieren. Der unsinnigen Mengenausweitung zu Lasten des Prämienzahlers wird ein Riegel vorgeschoben. Der zusätzliche Wettbewerb unter Versicherern und Leistungserbringern führt dazu, dass eine grosse Auswahl von kundengerechten und kostengünstigen Zusatzversicherungsmöglichkeiten entsteht.</p><p>- Einheitliche Regelungen bezüglich Kostenrechnung und Leistungserfassung sind endlich zu definieren und umzusetzen. Die Erarbeitung entsprechender Erlasse ist nicht weiter zu verschleppen.</p>
- <p>Für den Bundesrat ist zunächst von Bedeutung, dass das mit dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) eingeführte neue obligatorische Krankenversicherungssystem klare Verbesserungen für alle Einwohnerinnen und Einwohner unserer Landes gebracht hat. Systemanpassungen sind, im Gegensatz zur Meinung des Motionärs, möglich. Die Gesetzgebung wurde denn auch bereits in diesem Sinne geändert, insbesondere auf Verordnungsebene. Ausserdem wird eine Teilrevision des Gesetzes gegenwärtig im Parlament beraten. Der Bundesrat setzt alles daran, die notwendigen Anpassungen am von ihm unterstützten Konzept vorzunehmen. Dabei will er vor allem die dieses System prägenden planwirtschaftlichen und wettbewerbsorientierten Elemente beibehalten. Denn seiner Überzeugung nach braucht es diese Mischung im Gesundheitsmarkt, um für die Gesamtbevölkerung Qualitätsleistungen garantieren zu können. Der Bundesrat beantragt deshalb die Ablehnung der Motion, möchte aber im folgenden auf einige Forderungen der Motion antworten:</p><p>1. Eine Einschränkung der gegenwärtig von der obligatorischen Versicherung übernommenen Leistungen steht in grundlegendem Widerspruch zu Ziel und Zweck des KVG. Die heutigen Pflichtleistungen nicht weiter auszubauen, würde bedeuten, therapeutische Fortschritte zu ignorieren, beispielsweise bei zurzeit noch unheilbaren Krankheiten. Dies wäre völlig inakzeptabel. Was es hingegen braucht, und dies wird heute bereits umgesetzt, sind immer strengere Kontrollen mit Blick auf den Nutzen der vergüteten Leistungen, Qualitätsentwicklung und angemessene Preise der Leistungen.</p><p>2. Die Revision der Spitalfinanzierung nach KVG wird im Sommer 1999 Gegenstand einer Botschaft des Bundesrats sein. Die Mehrkosten von rund 4,5 Milliarden Franken, die eine vollständige Streichung der öffentlichen Finanzierung mit sich brächte, müssten auf die Prämien der Versicherten überwälzt werden. Diese Zahl geht aus der Statistik über die Kosten des Gesundheitswesens von 1997 hervor (Gesamtkosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung: rund 13,6 Milliarden Franken).</p><p>3. Die geltenden kantonalen Prämienverbilligungssysteme für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen sind einkommens- und vermögensabhängig gestaltet. Die meisten kantonalen Gesetzgebungen sehen Abzüge für Kinder vor. Verbesserungen beim Zuteilungsverfahren sind in der Botschaft vom 21. September 1998 über die Teilrevision des KVG vorgesehen.</p><p>4. Nach Artikel 9 der Einführungsverordnung zum KVG wurden die Spitäler beauftragt, dem Bundesrat einen gemeinsamen Vorschlag über die Ermittlung der Kosten und die Erfassung der Leistungen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 KVG einzureichen. Mit dem Vorschlag für die Umsetzung der relevanten Gesetzesbestimmungen, den die Spitäler Ende 1996 eingereicht haben, hat sich die für die Erarbeitung der Verordnung gebildete Arbeitsgruppe intensiv auseinandergesetzt. Dennoch lagen erhebliche Differenzen und offene Fragen zum vom Bundesamt für Sozialversicherung vorgelegten Verordnungsentwurf vor. Insbesondere die technische Machbarkeit und die vorgenommenen Ergänzungen der bestehenden Kosten- und Leistungsrechnung wurden noch im Frühjahr 1998 bestritten. In dieser Situation wurde es vom federführenden Departement als angezeigt erachtet, das Projekt wegen der neuen Elemente und der Kritik nochmals einer Überprüfung zu unterziehen, so dass es nicht mehr möglich war, die Spitäler und Pflegeheime zu verpflichten, ab dem 1. Januar 1999 nach einer einheitlichen Methode ihre Kosten zu ermitteln und ihre Leistungen zu erfassen. Das Fehlen der Verordnung hat indessen nur eine begrenzte Wirkung auf die Kostenentwicklung. Letztere wird massgeblich durch die beantragten oder festgesetzten Erhöhungen der Spitaltarife beeinflusst. Die Intransparenz der Berechnungsgrundlagen für die Spitaltarife kann bei deren Genehmigung in Form von Abzügen bei den geltend gemachten Kosten berücksichtigt werden.</p><p>5. Krankenversicherer, die die obligatorische Krankenversicherung durchführen, sind Durchführungsorgane der Bundesgesetzgebung. Sie brauchen eine Zulassungsbewilligung und müssen dafür die gesetzlichen Anforderungen erfüllen (Art. 13 Abs. 2 KVG). Sie haben, da sie eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, als juristische Person ohne Erwerbscharakter aufzutreten, sind dafür aber von den direkten Steuern des Bundes und der Kantone befreit (Art. 17 KVG).</p><p>6. Privatspitäler müssen in die Spitalplanung der Kantone einbezogen werden (Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG). Ärzte und Ärztinnen sind zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung zugelassen, wenn sie die beruflichen Qualifikationsvoraussetzungen gemäss Gesetzgebung erfüllen (Art. 36 KVG und 38 KVV). Anerkannte Leistungserbringer können somit ungehindert in den Markt eintreten. Die Tarife ihrer Leistungen müssen sie jedoch mit den Versicherern aushandeln.</p><p>7. Das KVG enthält bereits ein Kartellverbot (Art. 46 Abs. 3), das den Empfehlungen der früheren Kartellkommission entspricht.</p><p>8. Zum Risikoausgleich hat sich der Bundesrat bereits ausführlich in seiner schriftlichen Stellungnahme zur Motion Rychen vom 24. September 1998 (Krankenversicherung. Gesunde für Kranke; 98.3397) geäussert. Er hat im übrigen beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Die Situation im Gesundheitswesen bleibt problematisch. Die Gesundheitskosten steigen weiter, die Prämien haben für die Bürger ein tragbares Mass längst überschritten. Das revidierte Krankenversicherungsgesetz führt in seiner Umsetzung auf allen Stufen zu Problemen. Die mit der Revision von 1994 angestrebten Ziele konnten bisher nur beschränkt erreicht werden. Verschiedene punktuelle Änderungen wurden verwirklicht, konnten aber keine massgebliche Verbesserung der Situation herbeiführen. Als problematisch erweist sich am bestehenden System insbesondere die Mischung von planwirtschaftlichen und wettbewerbsorientierten Elementen. Nur mit einer völlig neu gestalteten Marktordnung können die grundlegenden Probleme im Gesundheitswesen langfristig wirkungsvoll angegangen und Anreize zu kostensparendem Verhalten geschaffen werden. Ziel muss es sein, die Kosten im Gesundheitswesen und damit auch die Prämienbelastung zu senken sowie das hohe Qualitätsniveau zu halten.</p><p>Aus diesem Grund fordere ich eine Neuordnung in der Krankenversicherung mit folgenden Eckpunkten:</p><p>1. Ein gegenüber heute deutlich reduziertes Grundversicherungspaket. Eine Grundversicherung als Minimalpaket. Zusätzliche Leistungen müssen ausserhalb der Grundversicherung versichert werden.</p><p>2. Keine Subventionen der öffentlichen Hand an Leistungserbringer und Spitäler. Unterstützung der öffentlichen Hand nur für gemeinwirtschaftliche Leistungen und Versicherte, eventuell ausgerichtet über die Versicherungen.</p><p>3. Einkommens- und vermögensabhängige Prämienbeiträge/Steuerabzüge für Minderbemittelte.</p><p>4. Eigenwirtschaftlichkeit aller Leistungserbringer (Einbezug aller betrieblichen und strukturellen Kosten) unter Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Notfalldienste, Lehre, Forschung, Ausbildung usw.) als Voraussetzung für Kostentransparenz. Rasche Einführung einheitlicher Kostenstellenrechnungen und Leistungsstatistiken zur besseren Beurteilung.</p><p>5. Zulassung von Gewinnerzielung und damit echter Wettbewerb unter den Versicherern.</p><p>6. Freier Marktzutritt für (hochqualifizierte) medizinische Anbieter inklusive Privatspitäler.</p><p>7. Verbot von Preisabsprachen und Kartellen (Tariffreiheit).</p><p>8. Überprüfung des Risikoausgleichs und allenfalls Ersetzung durch alternative Mechanismen.</p>
- Reformen im Gesundheitswesen
Back to List