2500 neue Natel-Antennen. Schutz der Bevölkerung und der Landschaft
- ShortId
-
98.3653
- Id
-
19983653
- Updated
-
10.04.2024 12:49
- Language
-
de
- Title
-
2500 neue Natel-Antennen. Schutz der Bevölkerung und der Landschaft
- AdditionalIndexing
-
elektromagnetische schädliche Auswirkung;Koordination;Baugenehmigung;Telefon;Landschaftsschutz
- 1
-
- L05K1202020108, Telefon
- L05K0102030101, Baugenehmigung
- L04K06020103, elektromagnetische schädliche Auswirkung
- L04K06010409, Landschaftsschutz
- L04K08020314, Koordination
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In nächster Zeit werden rund 2500 neue Natel-Sende- und -Empfangsantennen in der ganzen Schweiz installiert. Dabei stellen sich insbesondere zwei Probleme:</p><p>- Gefährliche Strahlung für die Bevölkerung:</p><p>Es ist nachgewiesen, dass durch Zunahme und Verdichtung der drahtlosen Telekommunikation die Strahlung auf die Bevölkerung zunimmt. Die Wirkung dieser Strahlungszunahme auf die Menschen ist noch wenig erforscht. Wissenschafter gehen jedoch davon aus, dass diese zu gesundheitlichen Störungen bei Menschen führen kann.</p><p>- Landschaftsschutz:</p><p>Natel-Antennenanlagen sind weitherum sichtbar. Dies beeinträchtigt das Landschaftsbild massiv.</p><p>Diese Probleme führen dazu, dass bei der Planung und Realisierung der neuen Natel-Sende- und -Empfangsantennen eine Optimierung auf möglichst wenige Standorte vorgenommen werden muss. Bei der Standortwahl ist zudem darauf zu achten, dass die elektromagnetischen Immissionen minimiert werden.</p><p>Um dies zu erreichen, ist die Bildung einer schweizerischen Koordinationsstelle für Antennenstandorte unter Beizug von Fachleuten zu prüfen. Eine solche Koordinationsstelle müsste folgende Ziele verfolgen:</p><p>- Optimierung auf möglichst wenige Standorte unter der Voraussetzung, dass diese Sendestandorte von allen Betreibern mitbenutzt werden müssen;</p><p>- Optimierung auf klare, erkennbare und abschirmbare Richtcharakteristiken von Antennen;</p><p>- Minimierung der elektromagnetischen Immissionen durch geeignete Standortwahl gemäss Umweltschutzgesetz (USG) und Verordnung über den Schutz vor nichtionisierenden Strahlen (NISV), die Emissionen im Sinne der Vorsorge auch unter den Richtwerten nach wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten an der Quelle zu begrenzen.</p><p>Die gesetzliche Grundlage zur Bildung einer solchen Koordinationsstelle kann aus Artikel 11 Absätze 2 und 3 USG abgeleitet werden:</p><p>Absatz 2: "Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist."</p><p>Absatz 3: "Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden."</p>
- <p>Per 1. Januar 1998 ist das revidierte Fernmeldegesetz (FMG) in Kraft getreten, welches eine Liberalisierung des Fernmeldewesens und die Einführung eines Konzessionsregimes betreffend die Fernmeldedienste und -netze vorsieht. Das Gesetz will laut Botschaft bewusst den entsprechenden Wettbewerb bei den Fernmeldediensten einschliesslich deren Netze fördern (BBl 1996 III 1410). Bezüglich der angesprochenen Mobilfunknetze hat die verwaltungsunabhängige Eidgenössische Kommunikationskommission im Frühjahr 1998 zwei neue landesweite Konzessionen mit längerfristigen Erschliessungsvorgaben von etwa 95 Prozent der Wohnbevölkerung vergeben, so dass zurzeit insgesamt drei unabhängige Mobilfunknetze (Swisscom, Diax, Orange) konzessioniert sind. Bau- und planungsrechtliche Fragen wurden nicht im Rahmen der Konzessionierung behandelt, sondern sind in den jeweiligen Baubewilligungsverfahren zu beantworten.</p><p>Die Zuständigkeiten im Bereich Baubewilligungen, Raumplanung sowie Natur- und Heimatschutz sind bereits von Gesetzes wegen klar geregelt. Innerhalb der Bauzonen fällt die Bewilligung von Antennenanlagen grundsätzlich in die Kompetenz der Gemeinden und Kantone. Sofern die Kantone die Errichtung von Mobilfunkantennen nicht in Sondernutzungsplänen regeln, richtet sich die Erteilung einer Bewilligung für eine Anlage ausserhalb der Bauzone nach Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG) und obliegt den Kantonen. Falls bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung betroffen wird, ist seitens der Kantone in Anwendung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission einzuholen. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 RPG ist eine delegierte Bundesaufgabe: Bei solchen Bewilligungen hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (vgl. Art. 2 NHG in Verbindung mit Art. 3 NHG).</p><p>Im Bereich elektromagnetische Immissionen bereitet der Bundesrat zurzeit die NISV vor, die in Anwendung des USG entsprechende Grenzwerte einführt.</p><p>Zur Sicherstellung der materiellen Koordination hat das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Kommunikation (Bakom) und dem Bundesamt für Raumplanung am 30. Oktober 1998 den Kantonen ein Merkblatt zur Berücksichtigung der Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Walderhaltung bei der Planung von Mobilfunkantennen abgegeben.</p><p>1. Die Koordination der Baubewilligungen erfolgt durch die zuständigen kantonalen Behörden. Zusätzlich legte das Bakom den Konzessionärinnen nahe, ihre Netze selbständig möglichst weitgehend untereinander zu koordinieren, da sie damit das Risiko von Verzögerungen, verweigerten Bewilligungen und Rechtsmittelverfahren für Anlagen ausserhalb der Bauzonen erheblich senken können (vgl. Interpellation Ruffy vom 7. Oktober 1998). Die Mobilfunkbetreiberinnen legen deshalb den Kantonen in der Regel die jeweils gültige Planung der Antennenstandorte direkt vor, damit die Kantone eine Gesamtsicht über die Antennenstandorte auf ihrem Gebiet erhalten und die Bewilligungen koordinieren können. Die Kantone gehen bei der Koordination der Standorte im Rahmen der Baubewilligungsverfahren unterschiedlich vor. Einige Kantone verlangen jeweils bei Eingang eines Gesuches einer Gesellschaft die aktuelle Planung der andern Betreiberinnen für das entsprechende Gebiet. Andere legen die Pläne der Betreiberinnen für ihr Kantonsgebiet übereinander und fordern dann die Betreiberinnen überall dort, wo ähnliche Standorte vorgesehen sind, zu gemeinsamem Bauen auf. Die Installation der Mobilfunkantennen verläuft somit nicht unkoordiniert.</p><p>2. Insbesondere ausserhalb der Bauzonen können sich gemeinsam genutzte Antennenstandorte oder -anlagen mit Blick auf das Bau- und Planungsrecht als notwendig und auch aus Sicht der Netzbetreiber als sinnvoll erweisen. Die Mitbenutzung von Antennenstandorten und -anlagen kann gestützt auf das Bau- und Planungsrecht bei Erteilung der Baubewilligung soweit notwendig in einer Auflage geregelt werden. Die Optimierung auf möglichst wenig Standorte erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Koordinierung der Baubewilligungen durch die Kantone. Diese können, falls sich die Mobilfunkbetreiber nicht freiwillig einigen, beim Bakom Antrag auf Verfügung von gemeinsam zu nutzenden Antennen gemäss Artikel 36 Absatz 2 FMG stellen.</p><p>3. Gemäss Abklärungen des Bakom werden die 1988 von der IRPA (International Radiation Protection Association) empfohlenen und 1998 durch die WHO/ICNIRP (International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection) bestätigten Immissionsgrenzwerte an den für Personen zugänglichen Standorten im allgemeinen wesentlich unterschritten. Ein gesundheitliches Risiko für die Bevölkerung ist somit gemäss WHO nicht anzunehmen.</p><p>Die Belastung der Umwelt durch nichtionisierende Strahlung wird mit den neuen Mobilfunknetzen allerdings zunehmen. Der Bundesrat hat bereits in der Antwort auf die Einfache Anfrage Gonseth vom 9. Oktober 1998 festgehalten, dass er die Langzeitbelastung im Sinne der Vorsorge niedrig halten will. Damit will er nicht nur gesicherte schädliche Wirkungen verhindern, sondern auch die Risiken für mögliche Langzeitschäden vermindern. In diesem Zusammenhang bereitet der Bundesrat die NISV vor. Der vom UVEK kürzlich in die Vernehmlassung gegebene Entwurf NISV schlägt einen Freihaltebereich für die Vorsorge vor. Ausserhalb dieses Freihaltebereiches werden 10 Prozent des WHO-Immissionsgrenzwertes nicht überschritten. Vorgesehen ist also ein Maximalwert, der 90 Prozent unter demjenigen der WHO liegt. Dieser Freihaltebereich soll eingehalten werden, wenn dies mit verhältnismässigen Massnahmen beim Bau der Antennen möglich ist.</p><p>4. Zurzeit drängt sich aufgrund der erwähnten Massnahmen (Antworten 1-3) keine weitere Intervention des Bundesrates auf.</p><p>5. Die Bildung einer schweizerischen Koordinationsstelle für die Festlegung neuer Antennenstandorte ist nicht vorgesehen. Die Kantone nehmen ihre Koordinationsrolle vor Ort bereits weitgehend wahr. Zudem stehen ihnen die verschiedenen Bundesbehörden beim Vollzug bei und sind für die nationale Koordination bereit.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Hinblick auf die in nächster Zeit geplante Installation von rund 2500 neuen Natel-Sende- und -Empfangsantennen in der Schweiz bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die erwähnte Installation von über 2000 Natel-Antennen in der Schweiz weitgehend unkoordiniert verläuft?</p><p>2. Stimmt es, dass keine Optimierung auf möglichst wenige Standorte erfolgt, die von mehreren Betreibern gemeinsam benutzt werden müssen?</p><p>3. Ist anzunehmen, dass diese Entwicklung mit einer beträchtlichen Zunahme von Strahlungseinflüssen auf die Bevölkerung verbunden ist?</p><p>4. Unter der Voraussetzung, dass die vorerwähnten Annahmen zutreffen, frage ich den Bundesrat an, was er zur Verbesserung der sich abzeichnenden Situation zu tun gedenkt?</p><p>5. Könnte beispielsweise eine schweizerische Koordinationsstelle für die Festlegung neuer Antennenstandorte gebildet werden?</p><p>Mitglieder könnten sein: Vertreter der Betreibergesellschaften, der Stiftung Sibe (Schweizerisches Institut für biologische Elektrotechnik), der Kommunikationstechnik, der Alternativ- und Schulmedizin und des Landschaftsschutzes.</p><p>Wenn ja, ist der Bundesrat bereit, die Bildung einer solchen Koordinationsstelle raschestmöglich in die Wege zu leiten?</p>
- 2500 neue Natel-Antennen. Schutz der Bevölkerung und der Landschaft
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In nächster Zeit werden rund 2500 neue Natel-Sende- und -Empfangsantennen in der ganzen Schweiz installiert. Dabei stellen sich insbesondere zwei Probleme:</p><p>- Gefährliche Strahlung für die Bevölkerung:</p><p>Es ist nachgewiesen, dass durch Zunahme und Verdichtung der drahtlosen Telekommunikation die Strahlung auf die Bevölkerung zunimmt. Die Wirkung dieser Strahlungszunahme auf die Menschen ist noch wenig erforscht. Wissenschafter gehen jedoch davon aus, dass diese zu gesundheitlichen Störungen bei Menschen führen kann.</p><p>- Landschaftsschutz:</p><p>Natel-Antennenanlagen sind weitherum sichtbar. Dies beeinträchtigt das Landschaftsbild massiv.</p><p>Diese Probleme führen dazu, dass bei der Planung und Realisierung der neuen Natel-Sende- und -Empfangsantennen eine Optimierung auf möglichst wenige Standorte vorgenommen werden muss. Bei der Standortwahl ist zudem darauf zu achten, dass die elektromagnetischen Immissionen minimiert werden.</p><p>Um dies zu erreichen, ist die Bildung einer schweizerischen Koordinationsstelle für Antennenstandorte unter Beizug von Fachleuten zu prüfen. Eine solche Koordinationsstelle müsste folgende Ziele verfolgen:</p><p>- Optimierung auf möglichst wenige Standorte unter der Voraussetzung, dass diese Sendestandorte von allen Betreibern mitbenutzt werden müssen;</p><p>- Optimierung auf klare, erkennbare und abschirmbare Richtcharakteristiken von Antennen;</p><p>- Minimierung der elektromagnetischen Immissionen durch geeignete Standortwahl gemäss Umweltschutzgesetz (USG) und Verordnung über den Schutz vor nichtionisierenden Strahlen (NISV), die Emissionen im Sinne der Vorsorge auch unter den Richtwerten nach wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten an der Quelle zu begrenzen.</p><p>Die gesetzliche Grundlage zur Bildung einer solchen Koordinationsstelle kann aus Artikel 11 Absätze 2 und 3 USG abgeleitet werden:</p><p>Absatz 2: "Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist."</p><p>Absatz 3: "Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden."</p>
- <p>Per 1. Januar 1998 ist das revidierte Fernmeldegesetz (FMG) in Kraft getreten, welches eine Liberalisierung des Fernmeldewesens und die Einführung eines Konzessionsregimes betreffend die Fernmeldedienste und -netze vorsieht. Das Gesetz will laut Botschaft bewusst den entsprechenden Wettbewerb bei den Fernmeldediensten einschliesslich deren Netze fördern (BBl 1996 III 1410). Bezüglich der angesprochenen Mobilfunknetze hat die verwaltungsunabhängige Eidgenössische Kommunikationskommission im Frühjahr 1998 zwei neue landesweite Konzessionen mit längerfristigen Erschliessungsvorgaben von etwa 95 Prozent der Wohnbevölkerung vergeben, so dass zurzeit insgesamt drei unabhängige Mobilfunknetze (Swisscom, Diax, Orange) konzessioniert sind. Bau- und planungsrechtliche Fragen wurden nicht im Rahmen der Konzessionierung behandelt, sondern sind in den jeweiligen Baubewilligungsverfahren zu beantworten.</p><p>Die Zuständigkeiten im Bereich Baubewilligungen, Raumplanung sowie Natur- und Heimatschutz sind bereits von Gesetzes wegen klar geregelt. Innerhalb der Bauzonen fällt die Bewilligung von Antennenanlagen grundsätzlich in die Kompetenz der Gemeinden und Kantone. Sofern die Kantone die Errichtung von Mobilfunkantennen nicht in Sondernutzungsplänen regeln, richtet sich die Erteilung einer Bewilligung für eine Anlage ausserhalb der Bauzone nach Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG) und obliegt den Kantonen. Falls bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung betroffen wird, ist seitens der Kantone in Anwendung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission einzuholen. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 RPG ist eine delegierte Bundesaufgabe: Bei solchen Bewilligungen hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (vgl. Art. 2 NHG in Verbindung mit Art. 3 NHG).</p><p>Im Bereich elektromagnetische Immissionen bereitet der Bundesrat zurzeit die NISV vor, die in Anwendung des USG entsprechende Grenzwerte einführt.</p><p>Zur Sicherstellung der materiellen Koordination hat das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Kommunikation (Bakom) und dem Bundesamt für Raumplanung am 30. Oktober 1998 den Kantonen ein Merkblatt zur Berücksichtigung der Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Walderhaltung bei der Planung von Mobilfunkantennen abgegeben.</p><p>1. Die Koordination der Baubewilligungen erfolgt durch die zuständigen kantonalen Behörden. Zusätzlich legte das Bakom den Konzessionärinnen nahe, ihre Netze selbständig möglichst weitgehend untereinander zu koordinieren, da sie damit das Risiko von Verzögerungen, verweigerten Bewilligungen und Rechtsmittelverfahren für Anlagen ausserhalb der Bauzonen erheblich senken können (vgl. Interpellation Ruffy vom 7. Oktober 1998). Die Mobilfunkbetreiberinnen legen deshalb den Kantonen in der Regel die jeweils gültige Planung der Antennenstandorte direkt vor, damit die Kantone eine Gesamtsicht über die Antennenstandorte auf ihrem Gebiet erhalten und die Bewilligungen koordinieren können. Die Kantone gehen bei der Koordination der Standorte im Rahmen der Baubewilligungsverfahren unterschiedlich vor. Einige Kantone verlangen jeweils bei Eingang eines Gesuches einer Gesellschaft die aktuelle Planung der andern Betreiberinnen für das entsprechende Gebiet. Andere legen die Pläne der Betreiberinnen für ihr Kantonsgebiet übereinander und fordern dann die Betreiberinnen überall dort, wo ähnliche Standorte vorgesehen sind, zu gemeinsamem Bauen auf. Die Installation der Mobilfunkantennen verläuft somit nicht unkoordiniert.</p><p>2. Insbesondere ausserhalb der Bauzonen können sich gemeinsam genutzte Antennenstandorte oder -anlagen mit Blick auf das Bau- und Planungsrecht als notwendig und auch aus Sicht der Netzbetreiber als sinnvoll erweisen. Die Mitbenutzung von Antennenstandorten und -anlagen kann gestützt auf das Bau- und Planungsrecht bei Erteilung der Baubewilligung soweit notwendig in einer Auflage geregelt werden. Die Optimierung auf möglichst wenig Standorte erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Koordinierung der Baubewilligungen durch die Kantone. Diese können, falls sich die Mobilfunkbetreiber nicht freiwillig einigen, beim Bakom Antrag auf Verfügung von gemeinsam zu nutzenden Antennen gemäss Artikel 36 Absatz 2 FMG stellen.</p><p>3. Gemäss Abklärungen des Bakom werden die 1988 von der IRPA (International Radiation Protection Association) empfohlenen und 1998 durch die WHO/ICNIRP (International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection) bestätigten Immissionsgrenzwerte an den für Personen zugänglichen Standorten im allgemeinen wesentlich unterschritten. Ein gesundheitliches Risiko für die Bevölkerung ist somit gemäss WHO nicht anzunehmen.</p><p>Die Belastung der Umwelt durch nichtionisierende Strahlung wird mit den neuen Mobilfunknetzen allerdings zunehmen. Der Bundesrat hat bereits in der Antwort auf die Einfache Anfrage Gonseth vom 9. Oktober 1998 festgehalten, dass er die Langzeitbelastung im Sinne der Vorsorge niedrig halten will. Damit will er nicht nur gesicherte schädliche Wirkungen verhindern, sondern auch die Risiken für mögliche Langzeitschäden vermindern. In diesem Zusammenhang bereitet der Bundesrat die NISV vor. Der vom UVEK kürzlich in die Vernehmlassung gegebene Entwurf NISV schlägt einen Freihaltebereich für die Vorsorge vor. Ausserhalb dieses Freihaltebereiches werden 10 Prozent des WHO-Immissionsgrenzwertes nicht überschritten. Vorgesehen ist also ein Maximalwert, der 90 Prozent unter demjenigen der WHO liegt. Dieser Freihaltebereich soll eingehalten werden, wenn dies mit verhältnismässigen Massnahmen beim Bau der Antennen möglich ist.</p><p>4. Zurzeit drängt sich aufgrund der erwähnten Massnahmen (Antworten 1-3) keine weitere Intervention des Bundesrates auf.</p><p>5. Die Bildung einer schweizerischen Koordinationsstelle für die Festlegung neuer Antennenstandorte ist nicht vorgesehen. Die Kantone nehmen ihre Koordinationsrolle vor Ort bereits weitgehend wahr. Zudem stehen ihnen die verschiedenen Bundesbehörden beim Vollzug bei und sind für die nationale Koordination bereit.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Hinblick auf die in nächster Zeit geplante Installation von rund 2500 neuen Natel-Sende- und -Empfangsantennen in der Schweiz bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die erwähnte Installation von über 2000 Natel-Antennen in der Schweiz weitgehend unkoordiniert verläuft?</p><p>2. Stimmt es, dass keine Optimierung auf möglichst wenige Standorte erfolgt, die von mehreren Betreibern gemeinsam benutzt werden müssen?</p><p>3. Ist anzunehmen, dass diese Entwicklung mit einer beträchtlichen Zunahme von Strahlungseinflüssen auf die Bevölkerung verbunden ist?</p><p>4. Unter der Voraussetzung, dass die vorerwähnten Annahmen zutreffen, frage ich den Bundesrat an, was er zur Verbesserung der sich abzeichnenden Situation zu tun gedenkt?</p><p>5. Könnte beispielsweise eine schweizerische Koordinationsstelle für die Festlegung neuer Antennenstandorte gebildet werden?</p><p>Mitglieder könnten sein: Vertreter der Betreibergesellschaften, der Stiftung Sibe (Schweizerisches Institut für biologische Elektrotechnik), der Kommunikationstechnik, der Alternativ- und Schulmedizin und des Landschaftsschutzes.</p><p>Wenn ja, ist der Bundesrat bereit, die Bildung einer solchen Koordinationsstelle raschestmöglich in die Wege zu leiten?</p>
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