Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes. Deklaration

ShortId
98.3664
Id
19983664
Updated
14.11.2025 08:47
Language
de
Title
Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes. Deklaration
AdditionalIndexing
Agrarrecht;Deklarationspflicht;Lebensmitteldeklaration;Absatzförderung;Importschutz für landwirtschaftliche Produkte;Gütezeichen;landwirtschaftliche Produkte
1
  • L05K1401030203, Agrarrecht
  • L05K0105060601, Lebensmitteldeklaration
  • L07K07010603010101, Deklarationspflicht
  • L05K0701010301, Absatzförderung
  • L05K0701010304, Gütezeichen
  • L05K1401040306, Importschutz für landwirtschaftliche Produkte
  • L02K1402, landwirtschaftliche Produkte
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Parlament hat bei den Beratungen zu Artikel 18 des neuen LG unmissverständlich seinen Willen zur Deklaration und erhöhten Einfuhrzöllen für Importprodukte, welche aus in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden stammen, dokumentiert. In der Pressemitteilung zu den Vollzugsbestimmungen der Agrarreform vom 7. Dezember 1998 schreibt der Bundesrat wörtlich: "Für den Bezug von Direktzahlungen müssen die Bauern künftig erhöhten Anforderungen in den Bereichen Ökologie und Tierschutz gerecht werden." Die Bauern sind dazu bereit. Um so mehr sind sie und die Konsumenten zutiefst enttäuscht bzw. verärgert über den Beschluss des Bundesrates, die Umsetzung von Artikel 18 zu verschieben. Da es nicht um ein Verbot solcher Importe geht, sondern lediglich um die Deklaration, verstehe ich die Begründung mit technischen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung nicht. Die Konsumenten wollen Transparenz in dieser Sache. Mit der Verweigerung oder Verschleppung der Umsetzung von Artikel 18 wird den Konsumenten diese Transparenz verweigert und die Schweizer Landwirtschaft sträflich diskriminiert.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes (LG) möglichst schnell umzusetzen und damit dem eindeutigen Willen des Parlamentes Rechnung zu tragen. Die Massnahmen müssen spätestens auf den 1. Januar 2000 in Kraft sein.</p>
  • Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes. Deklaration
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Parlament hat bei den Beratungen zu Artikel 18 des neuen LG unmissverständlich seinen Willen zur Deklaration und erhöhten Einfuhrzöllen für Importprodukte, welche aus in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden stammen, dokumentiert. In der Pressemitteilung zu den Vollzugsbestimmungen der Agrarreform vom 7. Dezember 1998 schreibt der Bundesrat wörtlich: "Für den Bezug von Direktzahlungen müssen die Bauern künftig erhöhten Anforderungen in den Bereichen Ökologie und Tierschutz gerecht werden." Die Bauern sind dazu bereit. Um so mehr sind sie und die Konsumenten zutiefst enttäuscht bzw. verärgert über den Beschluss des Bundesrates, die Umsetzung von Artikel 18 zu verschieben. Da es nicht um ein Verbot solcher Importe geht, sondern lediglich um die Deklaration, verstehe ich die Begründung mit technischen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung nicht. Die Konsumenten wollen Transparenz in dieser Sache. Mit der Verweigerung oder Verschleppung der Umsetzung von Artikel 18 wird den Konsumenten diese Transparenz verweigert und die Schweizer Landwirtschaft sträflich diskriminiert.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes (LG) möglichst schnell umzusetzen und damit dem eindeutigen Willen des Parlamentes Rechnung zu tragen. Die Massnahmen müssen spätestens auf den 1. Januar 2000 in Kraft sein.</p>
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