Tier- und Umweltschutz. Umsetzung

ShortId
98.3676
Id
19983676
Updated
25.06.2025 02:23
Language
de
Title
Tier- und Umweltschutz. Umsetzung
AdditionalIndexing
landwirtschaftliches Nutztier;Umweltrecht;Vollzug von Beschlüssen;Gesetz;Stillegung landwirtschaftlicher Betriebe;Gewässerschutz
1
  • L05K1401040208, Stillegung landwirtschaftlicher Betriebe
  • L04K06010309, Umweltrecht
  • L04K06010407, Gewässerschutz
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L05K1401010304, landwirtschaftliches Nutztier
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Gefolge der Veränderungen der Agrarpolitik befinden sich heute vor allem kleinere Betriebe ohne echte Zukunftschance - auslaufende Betriebe ohne Nachfolger - in der Situation, in neue Gewässer- und Tierschutzmassnahmen investieren zu müssen, wenn sie in den Genuss von Direktzahlungen kommen wollen. Dies führt für die betroffenen Familien zu finanziellen Härten. Zudem ist es wirtschaftlich nicht sinnvoll, in Betriebe ohne Zukunftschancen zu investieren. Mit der verlangten Gesetzesrevision werden die finanziellen Mittel des Bundes zur Lösung sozialer Probleme der Betroffenen eingesetzt und nicht sinnlos für die Finanzierung von Gewässer- und Tierschutzmassnahmen in auslaufenden Strukturen verwendet.</p>
  • <p>1. Verhinderung von Investitionen in neue Gewässer- und Tierschutzmassnahmen auf auslaufenden Betrieben</p><p>Das vom Parlament am 29. April 1998 beschlossene neue Landwirtschaftsgesetz (LwG) setzt mit Artikel 70 Absatz 4 die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung voraus. Die tierfreundliche Haltung der Nutztiere ist zudem Bestandteil des ökologischen Leistungsnachweises (Art. 70 Abs. 2 Bst. a LwG). In der parlamentarischen Debatte wurde festgehalten, dass es bei der tierfreundlichen Haltung der Nutztiere als Voraussetzung für den ökologischen Leistungsnachweis um die Einhaltung der geltenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes geht und nicht um neue Auflagen, die darüber hinausgehen. Zudem wollte man mit diesem Zusatz weder die bestehende Auslegung der Tierschutzbestimmungen noch die praktische Anwendung ändern. Sowohl die Tierschutz- wie die Gewässerschutzgesetzgebung enthalten Übergangsbestimmungen im Sinne der Motion Oehrli.</p><p>Gewässerschutz</p><p>Nach Artikel 6 des Gewässerschutzgesetzes (GschG) ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Artikel 27 GschG hält weiter fest, dass die Böden entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften sind, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern. Welche technischen, betrieblichen und baulichen Massnahmen der Bewirtschafter hierzu trifft, ist ihm grundsätzlich freigestellt. Aus diesen beiden für die Landwirtschaft relevanten Grundsatzartikeln geht die klare Zielsetzung der detaillierteren Vorschriften gemäss den Artikeln 14 und 15 GschG hervor. Gemäss Artikel 14 Absatz 3 müssen in Betrieben mit Nutztierhaltung Lagereinrichtungen mit einer Kapazität von mindestens drei Monaten vorhanden sein. Die kantonale Behörde kann für Betriebe im Berggebiet oder für Betriebe in ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Gebieten eine grössere Lagerkapazität anordnen. Gemäss Artikel 77 legen die Kantone die Frist zur Anpassung der Kapazität von Lagereinrichtungen für Hofdünger nach der Dringlichkeit des Einzelfalles fest. Was die baulichen Massnahmen betrifft, hat der Kanton bei der Frage der Sanierungsfrist im Einzelfall die Gewässergefährdung als auch die betrieblichen, also die technischen Möglichkeiten in Verbindung mit den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des Betriebes zu berücksichtigen. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bis ins Jahr 2007 sämtliche Lagereinrichtungen saniert sind.</p><p>Diese bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen ein gezieltes Vorgehen bei der Sanierung von Hofdüngereinrichtungen. Es werden keine sinnlosen Investitionen verlangt, fordert doch das Gewässerschutzgesetz explizit, dass bei der Sanierung nach der Dringlichkeit des Einzelfalles vorzugehen sei. Somit haben die Kantone die Möglichkeit, bis Ende Oktober 2007 auf die Sanierung von auslaufenden Betrieben zu verzichten, sofern nicht eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung der Gewässer vorliegt.</p><p>Tierschutz</p><p>Das Tierschutzgesetz ist 1981 in Kraft getreten. Es ist als Rahmengesetz konzipiert und regelt im wesentlichen nur die Grundzüge. Es formuliert vor allem Zielvorgaben qualitativer Art, nach denen die Praxis auszurichten ist. Die technischen Anforderungen sind in der Tierschutzverordnung geregelt. Diese stellt Mindestanforderungen an Neu- und Umbauten und verlangt die Anpassung bestehender Tierhaltungssysteme innerhalb der Übergangsfristen, sofern sie nicht den Anforderungen der Tierschutzverordnung entsprechen. Für Milchvieh zum Beispiel dauerte die Anpassungsfrist bis 1991. Zudem werden an bestehende Tierhaltungssysteme geringere Anforderungen gestellt als an neu gebaute. Zwischen den einzelnen Kantonen gab es grosse Qualitätsunterschiede beim Vollzug. Die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates hat in ihrem Bericht von 1993 einen Handlungsbedarf beim Vollzug der Tierschutzverordnung anerkannt und dem Bundesrat diesbezüglich Empfehlungen unterbreitet und dargestellt, wie die Situation verbessert werden könnte. Zudem hat der Bundesrat 1997 eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von Frau Nationalrätin Christiane Langenberger beauftragt, Vorschläge für eine Neuausrichtung des Tierschutzrechtes zu unterbreiten. Die Arbeitsgruppe schlägt in ihrem im August 1998 veröffentlichten Bericht keine generelle Neuorientierung des Tierschutzrechtes vor, hingegen macht sie konkrete Vorschläge zur Verbesserung des Vollzuges.</p><p>Der Bundesrat setzt sich für eine sinnvolle Umsetzung der Tierschutzvorschriften ein. In der Revision der Tierschutzverordnung vom 14. Mai 1997 hat er deshalb folgende Übergangsregelungen für die neuen Bestimmungen beschlossen:</p><p>Anpassungsfrist bis Ende Juni 2002</p><p>- Kälber bis vier Monate: Verbot Anbindehaltung, obligatorische Gruppenhaltung;</p><p>- Kälber bis vier Monate, Zuchtstiere: eingestreuter Liegebereich;</p><p>- Schweine: Verbot Anbindehaltung.</p><p>Anpassungsfrist bis Ende Juni 2007</p><p>- Zuchtschweine: Einschränkung der Benützung von Kastenständen; Mindestanforderungen an Abferkelbuchten;</p><p>- Schweine: Mindestanforderungen an Fressliegeboxen.</p><p>Anpassungen nur bei Neu- und Umbauten</p><p>- Übriges Rindvieh (ohne Kälber, hochträchtige Rinder und Kühe): eingestreuter Liegebereich.</p><p>Einzelbetriebliche Ausnahmen im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips</p><p>- Angebundenes Rindvieh: Regelmässiger Auslauf an mindestens 90 Tagen pro Jahr.</p><p>Mit diesen Übergangsfristen können die Anpassungen in den meisten Fällen im Rahmen der normalen Erneuerung von Ställen vorgenommen werden. Volkswirtschaftlich nicht sinnvolle Investitionen auf auslaufenden Betrieben lassen sich damit zum grössten Teil vermeiden.</p><p>2. Massnahmen zur sozialen Abfederung für auslaufende Betriebe</p><p>Das neue Landwirtschaftsgesetz enthält im 4. Titel mit der Betriebshilfe eine spezielle Massnahme zur Abfederung unverschuldeter Notlagen in existenzfähigen Betrieben. In der Botschaft zum neuen Landwirtschaftsgesetz hat der Bundesrat dargelegt und begründet, weshalb er den mit der neuen Agrarpolitik verbundenen Strukturwandel nicht zusätzlich mit weitergehenden sozialen Massnahmen abfedern will. Die Haltung des Bundesrates ist vom Parlament bestätigt worden. Im übrigen verweisen wir auf die Antwort der Interpellation Eberhard vom 17. Februar 1999 (Strukturentwicklung in der Landwirtschaft. Begleitmassnahmen; 98.3640).</p><p>Auslaufende Betriebe stellen bezüglich Anpassung an die Normen des Gewässer- und des Tierschutzes ein besonderes Problem dar. Sie sollen, sofern ihre Bewirtschaftung keine Gefährdung für die Gewässer darstellt und minimale Anforderungen an den Tierschutz eingehalten werden, nicht zu unnötigen Investitionen gezwungen werden. Ausserdem werden mit der Tierhaltungsgemeinschaft gemäss Artikel 11 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 Lösungen im Rahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit erleichtert. Das geltende Recht erlaubt somit sinnvolle Übergangslösungen. Notwendig ist somit nicht eine Anpassung der Gesetzesgrundlagen, sondern eine flexible Auslegung der bestehenden Regelungen für die auslaufenden Betriebe.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung vorzuschlagen, die:</p><p>1. verhindert, dass in auslaufenden Landwirtschaftsbetrieben in neue Gewässer- und Tierschutzmassnahmen investiert werden muss;</p><p>2. für diese Betriebe während der Übergangszeit Massnahmen zur sozialen Abfederung einführt.</p>
  • Tier- und Umweltschutz. Umsetzung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Gefolge der Veränderungen der Agrarpolitik befinden sich heute vor allem kleinere Betriebe ohne echte Zukunftschance - auslaufende Betriebe ohne Nachfolger - in der Situation, in neue Gewässer- und Tierschutzmassnahmen investieren zu müssen, wenn sie in den Genuss von Direktzahlungen kommen wollen. Dies führt für die betroffenen Familien zu finanziellen Härten. Zudem ist es wirtschaftlich nicht sinnvoll, in Betriebe ohne Zukunftschancen zu investieren. Mit der verlangten Gesetzesrevision werden die finanziellen Mittel des Bundes zur Lösung sozialer Probleme der Betroffenen eingesetzt und nicht sinnlos für die Finanzierung von Gewässer- und Tierschutzmassnahmen in auslaufenden Strukturen verwendet.</p>
    • <p>1. Verhinderung von Investitionen in neue Gewässer- und Tierschutzmassnahmen auf auslaufenden Betrieben</p><p>Das vom Parlament am 29. April 1998 beschlossene neue Landwirtschaftsgesetz (LwG) setzt mit Artikel 70 Absatz 4 die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung voraus. Die tierfreundliche Haltung der Nutztiere ist zudem Bestandteil des ökologischen Leistungsnachweises (Art. 70 Abs. 2 Bst. a LwG). In der parlamentarischen Debatte wurde festgehalten, dass es bei der tierfreundlichen Haltung der Nutztiere als Voraussetzung für den ökologischen Leistungsnachweis um die Einhaltung der geltenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes geht und nicht um neue Auflagen, die darüber hinausgehen. Zudem wollte man mit diesem Zusatz weder die bestehende Auslegung der Tierschutzbestimmungen noch die praktische Anwendung ändern. Sowohl die Tierschutz- wie die Gewässerschutzgesetzgebung enthalten Übergangsbestimmungen im Sinne der Motion Oehrli.</p><p>Gewässerschutz</p><p>Nach Artikel 6 des Gewässerschutzgesetzes (GschG) ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Artikel 27 GschG hält weiter fest, dass die Böden entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften sind, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern. Welche technischen, betrieblichen und baulichen Massnahmen der Bewirtschafter hierzu trifft, ist ihm grundsätzlich freigestellt. Aus diesen beiden für die Landwirtschaft relevanten Grundsatzartikeln geht die klare Zielsetzung der detaillierteren Vorschriften gemäss den Artikeln 14 und 15 GschG hervor. Gemäss Artikel 14 Absatz 3 müssen in Betrieben mit Nutztierhaltung Lagereinrichtungen mit einer Kapazität von mindestens drei Monaten vorhanden sein. Die kantonale Behörde kann für Betriebe im Berggebiet oder für Betriebe in ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Gebieten eine grössere Lagerkapazität anordnen. Gemäss Artikel 77 legen die Kantone die Frist zur Anpassung der Kapazität von Lagereinrichtungen für Hofdünger nach der Dringlichkeit des Einzelfalles fest. Was die baulichen Massnahmen betrifft, hat der Kanton bei der Frage der Sanierungsfrist im Einzelfall die Gewässergefährdung als auch die betrieblichen, also die technischen Möglichkeiten in Verbindung mit den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des Betriebes zu berücksichtigen. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bis ins Jahr 2007 sämtliche Lagereinrichtungen saniert sind.</p><p>Diese bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen ein gezieltes Vorgehen bei der Sanierung von Hofdüngereinrichtungen. Es werden keine sinnlosen Investitionen verlangt, fordert doch das Gewässerschutzgesetz explizit, dass bei der Sanierung nach der Dringlichkeit des Einzelfalles vorzugehen sei. Somit haben die Kantone die Möglichkeit, bis Ende Oktober 2007 auf die Sanierung von auslaufenden Betrieben zu verzichten, sofern nicht eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung der Gewässer vorliegt.</p><p>Tierschutz</p><p>Das Tierschutzgesetz ist 1981 in Kraft getreten. Es ist als Rahmengesetz konzipiert und regelt im wesentlichen nur die Grundzüge. Es formuliert vor allem Zielvorgaben qualitativer Art, nach denen die Praxis auszurichten ist. Die technischen Anforderungen sind in der Tierschutzverordnung geregelt. Diese stellt Mindestanforderungen an Neu- und Umbauten und verlangt die Anpassung bestehender Tierhaltungssysteme innerhalb der Übergangsfristen, sofern sie nicht den Anforderungen der Tierschutzverordnung entsprechen. Für Milchvieh zum Beispiel dauerte die Anpassungsfrist bis 1991. Zudem werden an bestehende Tierhaltungssysteme geringere Anforderungen gestellt als an neu gebaute. Zwischen den einzelnen Kantonen gab es grosse Qualitätsunterschiede beim Vollzug. Die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates hat in ihrem Bericht von 1993 einen Handlungsbedarf beim Vollzug der Tierschutzverordnung anerkannt und dem Bundesrat diesbezüglich Empfehlungen unterbreitet und dargestellt, wie die Situation verbessert werden könnte. Zudem hat der Bundesrat 1997 eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von Frau Nationalrätin Christiane Langenberger beauftragt, Vorschläge für eine Neuausrichtung des Tierschutzrechtes zu unterbreiten. Die Arbeitsgruppe schlägt in ihrem im August 1998 veröffentlichten Bericht keine generelle Neuorientierung des Tierschutzrechtes vor, hingegen macht sie konkrete Vorschläge zur Verbesserung des Vollzuges.</p><p>Der Bundesrat setzt sich für eine sinnvolle Umsetzung der Tierschutzvorschriften ein. In der Revision der Tierschutzverordnung vom 14. Mai 1997 hat er deshalb folgende Übergangsregelungen für die neuen Bestimmungen beschlossen:</p><p>Anpassungsfrist bis Ende Juni 2002</p><p>- Kälber bis vier Monate: Verbot Anbindehaltung, obligatorische Gruppenhaltung;</p><p>- Kälber bis vier Monate, Zuchtstiere: eingestreuter Liegebereich;</p><p>- Schweine: Verbot Anbindehaltung.</p><p>Anpassungsfrist bis Ende Juni 2007</p><p>- Zuchtschweine: Einschränkung der Benützung von Kastenständen; Mindestanforderungen an Abferkelbuchten;</p><p>- Schweine: Mindestanforderungen an Fressliegeboxen.</p><p>Anpassungen nur bei Neu- und Umbauten</p><p>- Übriges Rindvieh (ohne Kälber, hochträchtige Rinder und Kühe): eingestreuter Liegebereich.</p><p>Einzelbetriebliche Ausnahmen im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips</p><p>- Angebundenes Rindvieh: Regelmässiger Auslauf an mindestens 90 Tagen pro Jahr.</p><p>Mit diesen Übergangsfristen können die Anpassungen in den meisten Fällen im Rahmen der normalen Erneuerung von Ställen vorgenommen werden. Volkswirtschaftlich nicht sinnvolle Investitionen auf auslaufenden Betrieben lassen sich damit zum grössten Teil vermeiden.</p><p>2. Massnahmen zur sozialen Abfederung für auslaufende Betriebe</p><p>Das neue Landwirtschaftsgesetz enthält im 4. Titel mit der Betriebshilfe eine spezielle Massnahme zur Abfederung unverschuldeter Notlagen in existenzfähigen Betrieben. In der Botschaft zum neuen Landwirtschaftsgesetz hat der Bundesrat dargelegt und begründet, weshalb er den mit der neuen Agrarpolitik verbundenen Strukturwandel nicht zusätzlich mit weitergehenden sozialen Massnahmen abfedern will. Die Haltung des Bundesrates ist vom Parlament bestätigt worden. Im übrigen verweisen wir auf die Antwort der Interpellation Eberhard vom 17. Februar 1999 (Strukturentwicklung in der Landwirtschaft. Begleitmassnahmen; 98.3640).</p><p>Auslaufende Betriebe stellen bezüglich Anpassung an die Normen des Gewässer- und des Tierschutzes ein besonderes Problem dar. Sie sollen, sofern ihre Bewirtschaftung keine Gefährdung für die Gewässer darstellt und minimale Anforderungen an den Tierschutz eingehalten werden, nicht zu unnötigen Investitionen gezwungen werden. Ausserdem werden mit der Tierhaltungsgemeinschaft gemäss Artikel 11 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 Lösungen im Rahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit erleichtert. Das geltende Recht erlaubt somit sinnvolle Übergangslösungen. Notwendig ist somit nicht eine Anpassung der Gesetzesgrundlagen, sondern eine flexible Auslegung der bestehenden Regelungen für die auslaufenden Betriebe.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung vorzuschlagen, die:</p><p>1. verhindert, dass in auslaufenden Landwirtschaftsbetrieben in neue Gewässer- und Tierschutzmassnahmen investiert werden muss;</p><p>2. für diese Betriebe während der Übergangszeit Massnahmen zur sozialen Abfederung einführt.</p>
    • Tier- und Umweltschutz. Umsetzung

Back to List