Aufhebung der Lex Friedrich
- ShortId
-
98.3679
- Id
-
19983679
- Updated
-
10.04.2024 13:35
- Language
-
de
- Title
-
Aufhebung der Lex Friedrich
- AdditionalIndexing
-
europäische Integration (speziell);Grundstückerwerb durch Ausländer/innen;Aufhebung einer Bestimmung;Gesetz;Angleichung der Rechtsvorschriften
- 1
-
- L05K0102040301, Grundstückerwerb durch Ausländer/innen
- L05K0503010102, Gesetz
- L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
- L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
- L03K090202, europäische Integration (speziell)
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Endlich hat nun die Schweiz mit der Europäischen Union bilaterale Verträge abgeschlossen. Sind diese Verträge erst einmal unterzeichnet, müssen sie noch vom schweizerischen Parlament ratifiziert werden - im Falle eines Referendums auch noch vom Schweizer Volk - sowie ferner vom Europäischen Parlament und den Parlamenten der fünfzehn EU-Mitgliedstaaten.</p><p>Zweifellos ist dies eine erste bedeutsame Entschärfung auf dem Weg der Schweiz hin zu einer Integration in Europa.</p><p>Wäre es nicht im Hinblick auf eine allmähliche Annäherung der Schweiz an die EU sowie auf die Anpassung unserer Gesetzgebung an das europäische Recht vernünftig, dieses diskriminierende Bundesgesetz abzuschaffen und stattdessen nötigenfalls ergänzende Massnahmen im Bereich der Raumplanung zu treffen?</p><p>Für die Bereiche Raumplanung, Bodenrecht und Steuerwesen sind verschiedene nichtdiskriminierende ausgleichende Massnahmen ins Auge gefasst worden, und zwar in Form von Abgaben, die vor allem von Eigentümerinnen und Eigentümern von Zweitwohnungen erhoben werden sollen. Schon jetzt gibt es wirksame Mittel, um den negativen Auswirkungen einer übermässigen Zahl von Zweitwohnungen in bestimmten Gebieten zu begegnen. Ich denke dabei insbesondere an das System mit Hauptwohnungsquoten. Mehrere Kurorte der Kantone Bern, Graubünden und Tessin haben dieses System angewendet. Das Bundesgericht hat sogar befunden, eine solche Massnahme sei grundsätzlich verfassungskonform.</p><p>Der gemeinsame europäische Markt beruht auf den vier klassischen Freiheiten: dem freien Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapitalien. Die Lex Friedrich hingegen stellt eine Regelung dar, die damit nicht vereinbar ist, da sie indirekt auf dem Kriterium der Nationalität gründet und somit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung widerspricht. Zudem behindert sie den freien Verkehr von Personen, Dienstleistungen und Kapitalien sowie die Niederlassungsfreiheit. In der Tat stellt der Zugang zu Grundstückeigentum die notwendige Ergänzung zu diesen Freiheiten dar. Gewiss: Es sind in diesem Bereich der Bundesgesetzgebung Verbesserungen durchgeführt worden. Dennoch drängt sich die Abschaffung der Lex Friedrich auf.</p><p>Die Erholung der Schweizer Wirtschaft setzt die Beseitigung einer ganzen Reihe marktwirtschaftlicher Hindernisse voraus. In diesem Sinne würde es die Liberalisierung des Grundstückverkaufs an Personen mit Wohnsitz im Ausland ermöglichen, die harmonische touristische Entwicklung insbesondere der Berggebiete fortzusetzen. Es soll aber keinesfalls darum gehen, die Umwelt auf dem Altar des Fortschritts zu opfern. Daher ist es wichtig, gleichzeitig eine voluntaristische Raumplanungspolitik zu betreiben und das unerlässliche Gleichgewicht zwischen Mensch und Natur zu respektieren.</p><p>Wären wir im Dezember 1992 dem EWR beigetreten, so wären diese Bestimmungen bereits aus unserem Gesetzesapparat verschwunden.</p>
- <p>Schon kurze Zeit nach der EWR-Abstimmung forderte der Kanton Genf mit einer Standesinitiative und verschiedene Parlamentarier mit Vorstössen die Abschaffung der Lex Friedrich. Auch der Bundesrat bejahte die Notwendigkeit einer Liberalisierung der Vorschriften über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, wandte sich aber gegen eine sofortige und ersatzlose Aufhebung. Er schlug den Räten mit Botschaft vom 23. März 1994 (BBI 1994 II 509) eine erhebliche Lockerung der Lex Friedrich vor und beauftragte gleichzeitig eine Expertenkommission unter der Leitung der damaligen Solothurner Regierungsrätin Cornelia Füeg mit der Prüfung, ob in einem zweiten Schritt die Lex Friedrich ganz abzuschaffen sei. Zudem hatte die Kommission die Frage der Notwendigkeit von Ersatzmassnahmen zu prüfen. </p><p></p><p>Im April 1995 erstattete die Kommission Füeg dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Bericht. Sie hielt eine Aufhebung der Lex Friedrich für angezeigt, stellte gleichzeitig aber auch fest, dass der Bau von Ferienwohnungen mittels gesetzlicher Vorschriften in geordnete Bahnen gelenkt werden müsse. Aus politischen Gründen wurden diese Vorschläge nicht weiterverfolgt, weil selbst die erwähnte Teilrevision der Lex Friedrich im Juni 1995 an einer Referendumsabstimmung verworfen wurde und die dazu durchgeführte VOX-Analyse klar ergab, dass die Ablehnung hauptsächlich auf die Liberalisierungen im Bereich der Ferienwohnungen zurückzuführen war. Die Umfrage zeigte, dass gar 87 Prozent der Ja-Stimmenden eine Begrenzung beim Erwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland für richtig erachteten.</p><p></p><p>Wenige Monate nach der Abstimmung wurde mit verschiedenen Standesinitiativen und parlamentarischen Vorstössen eine mehr oder weniger weitgehende Kantonalisierung der Lex Friedrich verlangt. Der Bundesrat widersetzte sich dieser Forderung und wies darauf hin, dass es demokratisch zustande gekommene Entscheide zu respektieren gelte. Von den gleichen staatspolitischen Erwägungen liess sich der Bundesrat auch bei seinem Vorschlag leiten, im Rahmen des Investitionsprogramms 1997 den Immobilienmarkt für Personen im Ausland etwas zu öffnen (BBl 1997 II 1245): Dass dieser Revision der Lex Friedrich, welche am 1. Oktober 1997 in Kraft getreten ist, kaum Opposition erwachsen ist, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Bestimmungen über die Bewilligungspflicht und die Kontingentierung der Ferienwohnungen nicht angetastet wurden. Der Bundesrat hat auch bei den bilateralen Verhandlungen mit der EU den erwähnten innenpolitischen Gegebenheiten Rechnung getragen und eine Lockerung der Beschränkungen des Erwerbs von Ferienwohnungen nicht zum Verhandlungsangebot gemacht.</p><p></p><p>Wichtigstes integrationspolitisches Ziel für die Schweiz ist zur Zeit die Ratifizierung und die Umsetzung des bilateralen Abkommens mit der EU. Erst wenn diese Arbeiten einmal abgeschlossen sind, erachtet der Bundesrat den Zeitpunkt für gegeben, über eine Aufhebung der Lex Friedrich zu diskutieren. Insofern teilt er aber die Auffassung des Motionärs, dass sich bei allfälligen weiteren Integrationsschritten die Abschaffung der Restriktionen für Ausländer auf dem schweizerischen Immobilienmarkt aufdrängen könnte, und er geht mit dem Motionär auch insoweit einig, dass bis zu diesem Zeitpunkt nichtdiskriminierende Ersatzmassnahmen bereitgestellt werden müssten. Diesbezüglich kann ohne weiteres auf den Bericht Füeg zurückgegriffen werden. Zwar enthält dieser kein detailliertes Regelungskonzept. Er zeigt aber anhand einer Palette von raumplanerischen und steuerrechtlichen Instrumenten auf, wie eine kontrollierte Entwicklung des Zweit- und Ferienwohnungsbaus sichergestellt werden könnte. Diese Vorschläge gilt es mittelfristig vertieft abzuklären.</p><p></p><p>Der Bundesrat ist bereit, diese Arbeiten dann in die Wege zu leiten und dem Parlament Bericht zu erstatten, wenn die Umsetzungsarbeiten zum bilateralen Abkommen abgeschlossen sind. Er beantragt deshalb, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, die Lex Friedrich aufzuheben.</p>
- Aufhebung der Lex Friedrich
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Endlich hat nun die Schweiz mit der Europäischen Union bilaterale Verträge abgeschlossen. Sind diese Verträge erst einmal unterzeichnet, müssen sie noch vom schweizerischen Parlament ratifiziert werden - im Falle eines Referendums auch noch vom Schweizer Volk - sowie ferner vom Europäischen Parlament und den Parlamenten der fünfzehn EU-Mitgliedstaaten.</p><p>Zweifellos ist dies eine erste bedeutsame Entschärfung auf dem Weg der Schweiz hin zu einer Integration in Europa.</p><p>Wäre es nicht im Hinblick auf eine allmähliche Annäherung der Schweiz an die EU sowie auf die Anpassung unserer Gesetzgebung an das europäische Recht vernünftig, dieses diskriminierende Bundesgesetz abzuschaffen und stattdessen nötigenfalls ergänzende Massnahmen im Bereich der Raumplanung zu treffen?</p><p>Für die Bereiche Raumplanung, Bodenrecht und Steuerwesen sind verschiedene nichtdiskriminierende ausgleichende Massnahmen ins Auge gefasst worden, und zwar in Form von Abgaben, die vor allem von Eigentümerinnen und Eigentümern von Zweitwohnungen erhoben werden sollen. Schon jetzt gibt es wirksame Mittel, um den negativen Auswirkungen einer übermässigen Zahl von Zweitwohnungen in bestimmten Gebieten zu begegnen. Ich denke dabei insbesondere an das System mit Hauptwohnungsquoten. Mehrere Kurorte der Kantone Bern, Graubünden und Tessin haben dieses System angewendet. Das Bundesgericht hat sogar befunden, eine solche Massnahme sei grundsätzlich verfassungskonform.</p><p>Der gemeinsame europäische Markt beruht auf den vier klassischen Freiheiten: dem freien Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapitalien. Die Lex Friedrich hingegen stellt eine Regelung dar, die damit nicht vereinbar ist, da sie indirekt auf dem Kriterium der Nationalität gründet und somit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung widerspricht. Zudem behindert sie den freien Verkehr von Personen, Dienstleistungen und Kapitalien sowie die Niederlassungsfreiheit. In der Tat stellt der Zugang zu Grundstückeigentum die notwendige Ergänzung zu diesen Freiheiten dar. Gewiss: Es sind in diesem Bereich der Bundesgesetzgebung Verbesserungen durchgeführt worden. Dennoch drängt sich die Abschaffung der Lex Friedrich auf.</p><p>Die Erholung der Schweizer Wirtschaft setzt die Beseitigung einer ganzen Reihe marktwirtschaftlicher Hindernisse voraus. In diesem Sinne würde es die Liberalisierung des Grundstückverkaufs an Personen mit Wohnsitz im Ausland ermöglichen, die harmonische touristische Entwicklung insbesondere der Berggebiete fortzusetzen. Es soll aber keinesfalls darum gehen, die Umwelt auf dem Altar des Fortschritts zu opfern. Daher ist es wichtig, gleichzeitig eine voluntaristische Raumplanungspolitik zu betreiben und das unerlässliche Gleichgewicht zwischen Mensch und Natur zu respektieren.</p><p>Wären wir im Dezember 1992 dem EWR beigetreten, so wären diese Bestimmungen bereits aus unserem Gesetzesapparat verschwunden.</p>
- <p>Schon kurze Zeit nach der EWR-Abstimmung forderte der Kanton Genf mit einer Standesinitiative und verschiedene Parlamentarier mit Vorstössen die Abschaffung der Lex Friedrich. Auch der Bundesrat bejahte die Notwendigkeit einer Liberalisierung der Vorschriften über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, wandte sich aber gegen eine sofortige und ersatzlose Aufhebung. Er schlug den Räten mit Botschaft vom 23. März 1994 (BBI 1994 II 509) eine erhebliche Lockerung der Lex Friedrich vor und beauftragte gleichzeitig eine Expertenkommission unter der Leitung der damaligen Solothurner Regierungsrätin Cornelia Füeg mit der Prüfung, ob in einem zweiten Schritt die Lex Friedrich ganz abzuschaffen sei. Zudem hatte die Kommission die Frage der Notwendigkeit von Ersatzmassnahmen zu prüfen. </p><p></p><p>Im April 1995 erstattete die Kommission Füeg dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Bericht. Sie hielt eine Aufhebung der Lex Friedrich für angezeigt, stellte gleichzeitig aber auch fest, dass der Bau von Ferienwohnungen mittels gesetzlicher Vorschriften in geordnete Bahnen gelenkt werden müsse. Aus politischen Gründen wurden diese Vorschläge nicht weiterverfolgt, weil selbst die erwähnte Teilrevision der Lex Friedrich im Juni 1995 an einer Referendumsabstimmung verworfen wurde und die dazu durchgeführte VOX-Analyse klar ergab, dass die Ablehnung hauptsächlich auf die Liberalisierungen im Bereich der Ferienwohnungen zurückzuführen war. Die Umfrage zeigte, dass gar 87 Prozent der Ja-Stimmenden eine Begrenzung beim Erwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland für richtig erachteten.</p><p></p><p>Wenige Monate nach der Abstimmung wurde mit verschiedenen Standesinitiativen und parlamentarischen Vorstössen eine mehr oder weniger weitgehende Kantonalisierung der Lex Friedrich verlangt. Der Bundesrat widersetzte sich dieser Forderung und wies darauf hin, dass es demokratisch zustande gekommene Entscheide zu respektieren gelte. Von den gleichen staatspolitischen Erwägungen liess sich der Bundesrat auch bei seinem Vorschlag leiten, im Rahmen des Investitionsprogramms 1997 den Immobilienmarkt für Personen im Ausland etwas zu öffnen (BBl 1997 II 1245): Dass dieser Revision der Lex Friedrich, welche am 1. Oktober 1997 in Kraft getreten ist, kaum Opposition erwachsen ist, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Bestimmungen über die Bewilligungspflicht und die Kontingentierung der Ferienwohnungen nicht angetastet wurden. Der Bundesrat hat auch bei den bilateralen Verhandlungen mit der EU den erwähnten innenpolitischen Gegebenheiten Rechnung getragen und eine Lockerung der Beschränkungen des Erwerbs von Ferienwohnungen nicht zum Verhandlungsangebot gemacht.</p><p></p><p>Wichtigstes integrationspolitisches Ziel für die Schweiz ist zur Zeit die Ratifizierung und die Umsetzung des bilateralen Abkommens mit der EU. Erst wenn diese Arbeiten einmal abgeschlossen sind, erachtet der Bundesrat den Zeitpunkt für gegeben, über eine Aufhebung der Lex Friedrich zu diskutieren. Insofern teilt er aber die Auffassung des Motionärs, dass sich bei allfälligen weiteren Integrationsschritten die Abschaffung der Restriktionen für Ausländer auf dem schweizerischen Immobilienmarkt aufdrängen könnte, und er geht mit dem Motionär auch insoweit einig, dass bis zu diesem Zeitpunkt nichtdiskriminierende Ersatzmassnahmen bereitgestellt werden müssten. Diesbezüglich kann ohne weiteres auf den Bericht Füeg zurückgegriffen werden. Zwar enthält dieser kein detailliertes Regelungskonzept. Er zeigt aber anhand einer Palette von raumplanerischen und steuerrechtlichen Instrumenten auf, wie eine kontrollierte Entwicklung des Zweit- und Ferienwohnungsbaus sichergestellt werden könnte. Diese Vorschläge gilt es mittelfristig vertieft abzuklären.</p><p></p><p>Der Bundesrat ist bereit, diese Arbeiten dann in die Wege zu leiten und dem Parlament Bericht zu erstatten, wenn die Umsetzungsarbeiten zum bilateralen Abkommen abgeschlossen sind. Er beantragt deshalb, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, die Lex Friedrich aufzuheben.</p>
- Aufhebung der Lex Friedrich
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