Bundesbeitrag an das SRK

ShortId
98.3682
Id
19983682
Updated
10.04.2024 12:59
Language
de
Title
Bundesbeitrag an das SRK
AdditionalIndexing
Rotes Kreuz;Hilfswerk;Subvention
1
  • L03K150114, Rotes Kreuz
  • L05K1102030202, Subvention
  • L04K10010410, Hilfswerk
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesbeschluss vom 13. Juni 1951 legt die Beziehungen zwischen dem Bund und dem Schweizerischen Roten Kreuz wie folgt fest:</p><p>Das Schweizerische Rote Kreuz ist als einzige schweizerische Rotkreuzgesellschaft auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft anerkannt ... Seine Statuten unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.</p><p>Seine wichtigsten Aufgaben sind die freiwillige Sanitätshilfe (Mithilfe im Gesundheitsdienst der Armee), der Blutspendedienst für zivile und militärische Zwecke und die Überwachung und Förderung der Krankenpflege. Weitere Aufgaben können ihm bei Bedarf übertragen werden, zum Beispiel im Bereich der Flüchtlingshilfe, der Entwicklungszusammenarbeit oder bei der Betreuung betagter und behinderter Personen.</p><p>Damit das Schweizerische Rote Kreuz diese Aufgaben erfüllen und neue übernehmen kann, richtet der Bund ihm jedes Jahr einen Grundbeitrag sowie Sonderbeiträge zur Finanzierung der erwähnten Aufgaben aus. Diese Sonderbeiträge stellen keine grösseren Probleme dar.</p><p>Anders ist es mit dem Grundbeitrag. Dieser ist bestimmt für die Finanzierung der zentralen und regionalen Infrastruktur des Roten Kreuzes, für die Ausbildung von freiwilligem und Berufspersonal, vor allem im sozialmedizinischen Bereich, sowie für die Umsetzung der Genfer Konvention und der Resolutionen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung (Jugendarbeit, Verbreitung des humanitären Völkerrechts, Projekte im Bereich der Konfliktverhütung und der Integration von Migrantinnen und Migranten usw.).</p><p>Von 1995 bis 1998 wurde der Grundbeitrag des Bundes konstant und deutlich gekürzt: </p><p>1995: Fr. 2'500'000.-</p><p>1996: Fr. 2'000'000.-</p><p>1997: Fr. 1'764'000.-</p><p>1998: Fr. 1'600'000.-</p><p>1999: Fr. 776'000.- (Budget).</p><p>Diese Kürzung um beinahe 70 Prozent erscheint uns unverhältnismässig. Sie führt zwangsläufig dazu, dass das Schweizerische Rote Kreuz an der Erfüllung seiner humanitären Aufgaben gehindert und in der Unterstützung der staatlichen Behörden eingeschränkt wird. Zudem schwächen sie die wichtige Rolle des Roten Kreuzes innerhalb der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.</p><p>Diese Kürzungen lassen sich kaum erklären in einem Moment, in dem die Schweiz an den hohen Beiträgen an das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) festhält und zudem beabsichtigt, mit der "Stiftung solidarische Schweiz" unserer humanitären Tradition neuen Auftrieb zu geben, einer Tradition, in der das Rote Kreuz immer noch eine der wichtigsten Stützen ist.</p><p>Wir möchten auch daran erinnern, dass wir 1999 den 50. Jahrestag der Genfer Konvention feiern; die Schweiz ist Verwahrstaat dieser Konvention, und die nationale Rotkreuzgesellschaft (SRK) ist zusammen mit dem IKRK eine der Institutionen, die mit deren Umsetzung beauftragt sind.</p>
  • <p>Die humanitäre Aufgabe des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) wird durch die Reduktion der eidgenössischen Subventionsbeiträge nicht in Frage gestellt. Trotz der hohen Wertschätzung, welche diese Institution geniesst, sieht sich die Eidgenossenschaft jedoch gezwungen, aus den folgenden Gründen ihre Beiträge einzuschränken:</p><p></p><p>1. Das Volk und die Kantone haben am 7. Juni 1998 den Bundesbeschluss angenommen, welcher Massnahmen zum Budgetausgleich vorsieht (Budgetzielsetzung 2001). Dieser Beschluss beschränkt die Budgetüberschreitungen der Jahre 1999 bis 2001 zwingend: 1999 auf maximal 5 Milliarden, 2000 auf 2,5 Milliarden, und 2001 auf 2 Prozent der Einnahmen. Diese Massnahmen bedeuten massive Beschränkungen der Ausgaben, und zwar auf allen Stufen der Bundesverwaltung. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG), welches für die allgemeinen Beiträge an das SRK aufkommt, hat sein Budget 1999 um einen Betrag von mehr als 14 Millionen Franken reduzieren müssen; dies entspricht mehr als 10 Prozent seines ursprünglichen Finanzplans. Fast die Hälfte dieser Kürzungen ist zulasten der Rubrik Subventionen gegangen, was bedeutet, dass neben dem SRK auch andere Institutionen in gleichem Masse betroffen sind.</p><p></p><p>2. Trotz der erwähnten Kürzungen muss das BAG neue Aufgaben übernehmen, die durch interne Umverteilung finanziert werden müssen. Die Rubrik Subventionen leidet besonders unter diesem internen Ausgleich.</p><p></p><p>3. Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat im Rahmen ihres Mandats der periodischen Kontrolle der Bundessubventionen festgestellt, dass das SRK mit Beiträgen in der Höhe von insgesamt 27 Millionen Franken (Basis 1996) unterstützt wird, die von fünf Departementen und von acht Bundesämtern stammen. Der Bundesrat hat eine Untersuchung dieser Finanzzuteilungen angeordnet, im Hinblick auf deren Zweckmässigkeit, Effizienz und angemessene Verteilung. Diese Arbeiten unter der Leitung der Bundesfinanzkontrolle sind im Gange; konkrete Resultate werden im Laufe des Jahres 1999 erwartet. Unabhängig davon ist der Finanzplan des BAG dem Parlament unterbreitet und am 15. Dezember 1998 nach Differenzbereinigung oppositionslos genehmigt worden.</p><p></p><p>4. Wohl nehmen die allgemeinen Unterstützungsbeiträge an das SRK ab, aber dieses arbeitet aufgrund eines Leistungsauftrags, der konkrete Aufgaben beinhaltet, so zum Beispiel die grenzsanitarische Untersuchung der Asylbewerberinnen und -bewerber in den Bundeszentren. Jede Leistung wird vom SRK nach den in den Kantonen anwendbaren Arzttarifen in Rechnung gestellt. Im Rahmen der Neuen Öffentlichen Verwaltung wird das Prinzip der Abgeltung konkreter Aufgaben das gleichmässige Verteilsystem mit Subventionen nach und nach ersetzen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ist der Bundesrat bereit, den Grundbeitrag an das Schweizerische Rote Kreuz wieder zu erhöhen, damit dieses seine humanitäre Mission unter den bestmöglichen Bedingungen erfüllen kann?</p>
  • Bundesbeitrag an das SRK
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesbeschluss vom 13. Juni 1951 legt die Beziehungen zwischen dem Bund und dem Schweizerischen Roten Kreuz wie folgt fest:</p><p>Das Schweizerische Rote Kreuz ist als einzige schweizerische Rotkreuzgesellschaft auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft anerkannt ... Seine Statuten unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.</p><p>Seine wichtigsten Aufgaben sind die freiwillige Sanitätshilfe (Mithilfe im Gesundheitsdienst der Armee), der Blutspendedienst für zivile und militärische Zwecke und die Überwachung und Förderung der Krankenpflege. Weitere Aufgaben können ihm bei Bedarf übertragen werden, zum Beispiel im Bereich der Flüchtlingshilfe, der Entwicklungszusammenarbeit oder bei der Betreuung betagter und behinderter Personen.</p><p>Damit das Schweizerische Rote Kreuz diese Aufgaben erfüllen und neue übernehmen kann, richtet der Bund ihm jedes Jahr einen Grundbeitrag sowie Sonderbeiträge zur Finanzierung der erwähnten Aufgaben aus. Diese Sonderbeiträge stellen keine grösseren Probleme dar.</p><p>Anders ist es mit dem Grundbeitrag. Dieser ist bestimmt für die Finanzierung der zentralen und regionalen Infrastruktur des Roten Kreuzes, für die Ausbildung von freiwilligem und Berufspersonal, vor allem im sozialmedizinischen Bereich, sowie für die Umsetzung der Genfer Konvention und der Resolutionen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung (Jugendarbeit, Verbreitung des humanitären Völkerrechts, Projekte im Bereich der Konfliktverhütung und der Integration von Migrantinnen und Migranten usw.).</p><p>Von 1995 bis 1998 wurde der Grundbeitrag des Bundes konstant und deutlich gekürzt: </p><p>1995: Fr. 2'500'000.-</p><p>1996: Fr. 2'000'000.-</p><p>1997: Fr. 1'764'000.-</p><p>1998: Fr. 1'600'000.-</p><p>1999: Fr. 776'000.- (Budget).</p><p>Diese Kürzung um beinahe 70 Prozent erscheint uns unverhältnismässig. Sie führt zwangsläufig dazu, dass das Schweizerische Rote Kreuz an der Erfüllung seiner humanitären Aufgaben gehindert und in der Unterstützung der staatlichen Behörden eingeschränkt wird. Zudem schwächen sie die wichtige Rolle des Roten Kreuzes innerhalb der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.</p><p>Diese Kürzungen lassen sich kaum erklären in einem Moment, in dem die Schweiz an den hohen Beiträgen an das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) festhält und zudem beabsichtigt, mit der "Stiftung solidarische Schweiz" unserer humanitären Tradition neuen Auftrieb zu geben, einer Tradition, in der das Rote Kreuz immer noch eine der wichtigsten Stützen ist.</p><p>Wir möchten auch daran erinnern, dass wir 1999 den 50. Jahrestag der Genfer Konvention feiern; die Schweiz ist Verwahrstaat dieser Konvention, und die nationale Rotkreuzgesellschaft (SRK) ist zusammen mit dem IKRK eine der Institutionen, die mit deren Umsetzung beauftragt sind.</p>
    • <p>Die humanitäre Aufgabe des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) wird durch die Reduktion der eidgenössischen Subventionsbeiträge nicht in Frage gestellt. Trotz der hohen Wertschätzung, welche diese Institution geniesst, sieht sich die Eidgenossenschaft jedoch gezwungen, aus den folgenden Gründen ihre Beiträge einzuschränken:</p><p></p><p>1. Das Volk und die Kantone haben am 7. Juni 1998 den Bundesbeschluss angenommen, welcher Massnahmen zum Budgetausgleich vorsieht (Budgetzielsetzung 2001). Dieser Beschluss beschränkt die Budgetüberschreitungen der Jahre 1999 bis 2001 zwingend: 1999 auf maximal 5 Milliarden, 2000 auf 2,5 Milliarden, und 2001 auf 2 Prozent der Einnahmen. Diese Massnahmen bedeuten massive Beschränkungen der Ausgaben, und zwar auf allen Stufen der Bundesverwaltung. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG), welches für die allgemeinen Beiträge an das SRK aufkommt, hat sein Budget 1999 um einen Betrag von mehr als 14 Millionen Franken reduzieren müssen; dies entspricht mehr als 10 Prozent seines ursprünglichen Finanzplans. Fast die Hälfte dieser Kürzungen ist zulasten der Rubrik Subventionen gegangen, was bedeutet, dass neben dem SRK auch andere Institutionen in gleichem Masse betroffen sind.</p><p></p><p>2. Trotz der erwähnten Kürzungen muss das BAG neue Aufgaben übernehmen, die durch interne Umverteilung finanziert werden müssen. Die Rubrik Subventionen leidet besonders unter diesem internen Ausgleich.</p><p></p><p>3. Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat im Rahmen ihres Mandats der periodischen Kontrolle der Bundessubventionen festgestellt, dass das SRK mit Beiträgen in der Höhe von insgesamt 27 Millionen Franken (Basis 1996) unterstützt wird, die von fünf Departementen und von acht Bundesämtern stammen. Der Bundesrat hat eine Untersuchung dieser Finanzzuteilungen angeordnet, im Hinblick auf deren Zweckmässigkeit, Effizienz und angemessene Verteilung. Diese Arbeiten unter der Leitung der Bundesfinanzkontrolle sind im Gange; konkrete Resultate werden im Laufe des Jahres 1999 erwartet. Unabhängig davon ist der Finanzplan des BAG dem Parlament unterbreitet und am 15. Dezember 1998 nach Differenzbereinigung oppositionslos genehmigt worden.</p><p></p><p>4. Wohl nehmen die allgemeinen Unterstützungsbeiträge an das SRK ab, aber dieses arbeitet aufgrund eines Leistungsauftrags, der konkrete Aufgaben beinhaltet, so zum Beispiel die grenzsanitarische Untersuchung der Asylbewerberinnen und -bewerber in den Bundeszentren. Jede Leistung wird vom SRK nach den in den Kantonen anwendbaren Arzttarifen in Rechnung gestellt. Im Rahmen der Neuen Öffentlichen Verwaltung wird das Prinzip der Abgeltung konkreter Aufgaben das gleichmässige Verteilsystem mit Subventionen nach und nach ersetzen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ist der Bundesrat bereit, den Grundbeitrag an das Schweizerische Rote Kreuz wieder zu erhöhen, damit dieses seine humanitäre Mission unter den bestmöglichen Bedingungen erfüllen kann?</p>
    • Bundesbeitrag an das SRK

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