Lehrstellenbeschluss II (LBS II)
- ShortId
-
99.400
- Id
-
19990400
- Updated
-
20.02.2026 17:16
- Language
-
de
- Title
-
Lehrstellenbeschluss II (LBS II)
- AdditionalIndexing
-
freie Schlagwörter: Berufswahl;freie Schlagwörter: Brückenangebot;freie Schlagwörter: Lehrstellenmarketing;Lehrstelle;Frauenförderung;Lehre;Subvention;neue Technologie;Facharbeiter/in;berufliche Bildung
- 1
-
- L06K070202030801, Lehrstelle
- L03K130202, berufliche Bildung
- L04K13020204, Lehre
- L05K1102030202, Subvention
- L05K0706010508, neue Technologie
- L06K070202020102, Facharbeiter/in
- L04K01010401, Frauenförderung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates unterbreitet gemäss Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetztes (GVG) die folgende parlamentarische Initiative:</p><p></p><p>Bundesbeschluss über Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes und zur Entwicklung der Berufsbildung (Lehrstellenbeschluss II)</p><p>vom ...</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 31quinquies und Artikel 34ter der Bundesverfassung,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom ...</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...,</p><p>beschliesst:</p><p>1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen</p><p>Art. 1 Grundsatz</p><p>Der Bund leistet Beiträge an Massnahmen, welche</p><p>a. Das Lehrstellenangebot erhöhen und strukturelle Probleme auf dem Lehrstellenmarkt lindern</p><p>b. die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann fördern</p><p>c. neue Formen der Zusammenarbeit in der Berufsbildung erproben</p><p>d. Reformen im Übergang zum revidierten Berufsbildungsgesetz vorbereiten.</p><p>Das BBT kann Kantone, Berufsverbände, andere geeignete Institutionen und Private mit der Durchführung von Massnahmen im Sinne von Art. 2 beauftragen.</p><p>Art. 2 Unterstützte Vorhaben</p><p>Die Beiträge können ausgerichtet werden für</p><p>a.die Erschliessung von Ausbildungsmöglichkeiten in anspruchsvollen Bereichen, in denen ein Fachkräftebedarf bereits besteht oder sich abzeichnet, insbesondere im High-Tech-Bereich sowie in anspruchsvollen Segmenten des Dienstleistungssektors</p><p>b. die Erschliessung von Ausbildungsmöglichkeiten in Bereichen mit überwiegend praktischen Tätigkeiten, insbesondere durch die Schaffung von Brückenmassnahmen und die Förderung neuer entsprechender Berufe mit Anschlussmöglichkeiten</p><p>c. besondere Ausbildungsangebote und das Lehrstellenmarketing sowie Sensibilisierungsprojekte für die Berufswahl zugunsten von Frauen</p><p>d. weitere Massnahmen für die Verbesserung des Lehrstellenmarktes und zur Erleichterung des Uebergangs im Hinblick auf die Reform der Berufsbildung (z.B. Analysen und Studien zur Optimierung der Datenlage in der Berufsbildung, gezielte Informationskampagnen sowie Projekte mit Experimentiercharakter).</p><p>Art. 3 Beitragsempfänger</p><p>1 Beiträge können ausgerichtet werden an Kantone, Berufsverbände, andere geeignete Institutionen und an Beauftrage des Bundesamtes.</p><p>2 Wo der Bund Aufträge im Sinne von Art. 1, Absatz 2 erteilt, kann er die Gesamtheit der Kosten übernehmen.</p><p>3 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) kann für die Durchführung von Massnahmen Leistungsvereinbarungen abschliessen.</p><p>Art. 4 Voraussetzungen</p><p>1 Die mit Beiträgen unterstützen Bildungsveranstaltungen müssen allen Personen offenstehen, welche die Voraussetzungen hinsichtlich Alter und Vorbildung erfüllen.</p><p>2 Massnahmen, die durch Beiträge unterstützt werden, sind zu evaluieren.</p><p>3 Die Projekte haben den Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann von der Planung bis zur Durchführung zu berücksichtigen.</p><p>Art. 5 Finanzierung</p><p>Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss für die Finanzierung der Beiträge einen befristeten Verpflichtungskredit.</p><p>2. Abschnitt: Verfahren und Rechtspflege</p><p>Art. 6 Einreichung von Beitragsgesuchen</p><p>Beitragsgesuche sind mit den notwendigen Unterlagen der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese leitet sie mit ihrem Antrag an das BBT weiter.</p><p>Beitragsgesuche von nationalem oder überregionalen Interesse sowie wichtige Pilotprojekte werden direkt beim BBT eingereicht.</p><p>Art. 7 Auszahlung</p><p>Beiträge werden bis spätestens 31. Dezember 2004 ausbezahlt.</p><p>Art. 8 Rechtspflege</p><p>Verfügungen des BBT unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig.</p><p>3. Abschnitt: Schlussbestimmungen</p><p>Art. 9 Vollzug</p><p>1 Der Bundesrat vollzieht diesen Beschluss, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind.</p><p>2 Er erlässt die Vollzugsvorschriften.</p><p>3 Er legt die Höhe der Beiträge nach Artikel 2 fest. Dabei kann er von den Beitragssätzen nach Artikel 64 BBG abweichen.</p><p>4 Die Massnahmen des Bundes gehen vollständig zulasten des Bundesbeschlusses.</p><p>Art. 10 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer</p><p>1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Er gilt ab dem 1. Januar 2000 und tritt ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen BBG ausser Kraft.</p><p></p><p>2. </p><p>Bundesbeschluss</p><p>über die Finanzierung der Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes und zur Entwicklung der Berufsbildung (Lehrstellenbeschluss II)</p><p>vom ...</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 6 des Bundesbeschlusses vom ... über Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes und zur Entwicklung der Berufsbildung,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom ...</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...,</p><p>beschliesst:</p><p>Art. 1</p><p>1 Für die Finanzierung der Uebergangsmassnahmen in der Berufsbildung wird ein Gesamtkredit von 100 Millionen Franken bewilligt.</p><p>2 Die einzelnen Verpflichtungen können bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des neuen BBG eingegangen werden.</p><p>Art. 2</p><p>Der Kredit wird wie folgt aufgeteilt:</p><p>Bereiche in %Mio. Fr.</p><p>a. Anspruchsvolle Bereiche (High-Tech u. Dienstleistungen)40 40</p><p>b. Bereiche mit überwiegend praktischen Tätigkeiten40 40</p><p>c. Sensibilisierungsprojekte zugunsten von Frauen10 10</p><p>d. Weitere Massnahmen10 10</p><p>Das BBT kann zwischen den einzelnen Positionen des Gesamtkredits Verschiebungen vornehmen.</p><p>Art. 3</p><p>Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.</p>
- Lehrstellenbeschluss II (LBS II)
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates unterbreitet gemäss Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetztes (GVG) die folgende parlamentarische Initiative:</p><p></p><p>Bundesbeschluss über Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes und zur Entwicklung der Berufsbildung (Lehrstellenbeschluss II)</p><p>vom ...</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 31quinquies und Artikel 34ter der Bundesverfassung,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom ...</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...,</p><p>beschliesst:</p><p>1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen</p><p>Art. 1 Grundsatz</p><p>Der Bund leistet Beiträge an Massnahmen, welche</p><p>a. Das Lehrstellenangebot erhöhen und strukturelle Probleme auf dem Lehrstellenmarkt lindern</p><p>b. die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann fördern</p><p>c. neue Formen der Zusammenarbeit in der Berufsbildung erproben</p><p>d. Reformen im Übergang zum revidierten Berufsbildungsgesetz vorbereiten.</p><p>Das BBT kann Kantone, Berufsverbände, andere geeignete Institutionen und Private mit der Durchführung von Massnahmen im Sinne von Art. 2 beauftragen.</p><p>Art. 2 Unterstützte Vorhaben</p><p>Die Beiträge können ausgerichtet werden für</p><p>a.die Erschliessung von Ausbildungsmöglichkeiten in anspruchsvollen Bereichen, in denen ein Fachkräftebedarf bereits besteht oder sich abzeichnet, insbesondere im High-Tech-Bereich sowie in anspruchsvollen Segmenten des Dienstleistungssektors</p><p>b. die Erschliessung von Ausbildungsmöglichkeiten in Bereichen mit überwiegend praktischen Tätigkeiten, insbesondere durch die Schaffung von Brückenmassnahmen und die Förderung neuer entsprechender Berufe mit Anschlussmöglichkeiten</p><p>c. besondere Ausbildungsangebote und das Lehrstellenmarketing sowie Sensibilisierungsprojekte für die Berufswahl zugunsten von Frauen</p><p>d. weitere Massnahmen für die Verbesserung des Lehrstellenmarktes und zur Erleichterung des Uebergangs im Hinblick auf die Reform der Berufsbildung (z.B. Analysen und Studien zur Optimierung der Datenlage in der Berufsbildung, gezielte Informationskampagnen sowie Projekte mit Experimentiercharakter).</p><p>Art. 3 Beitragsempfänger</p><p>1 Beiträge können ausgerichtet werden an Kantone, Berufsverbände, andere geeignete Institutionen und an Beauftrage des Bundesamtes.</p><p>2 Wo der Bund Aufträge im Sinne von Art. 1, Absatz 2 erteilt, kann er die Gesamtheit der Kosten übernehmen.</p><p>3 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) kann für die Durchführung von Massnahmen Leistungsvereinbarungen abschliessen.</p><p>Art. 4 Voraussetzungen</p><p>1 Die mit Beiträgen unterstützen Bildungsveranstaltungen müssen allen Personen offenstehen, welche die Voraussetzungen hinsichtlich Alter und Vorbildung erfüllen.</p><p>2 Massnahmen, die durch Beiträge unterstützt werden, sind zu evaluieren.</p><p>3 Die Projekte haben den Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann von der Planung bis zur Durchführung zu berücksichtigen.</p><p>Art. 5 Finanzierung</p><p>Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss für die Finanzierung der Beiträge einen befristeten Verpflichtungskredit.</p><p>2. Abschnitt: Verfahren und Rechtspflege</p><p>Art. 6 Einreichung von Beitragsgesuchen</p><p>Beitragsgesuche sind mit den notwendigen Unterlagen der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese leitet sie mit ihrem Antrag an das BBT weiter.</p><p>Beitragsgesuche von nationalem oder überregionalen Interesse sowie wichtige Pilotprojekte werden direkt beim BBT eingereicht.</p><p>Art. 7 Auszahlung</p><p>Beiträge werden bis spätestens 31. Dezember 2004 ausbezahlt.</p><p>Art. 8 Rechtspflege</p><p>Verfügungen des BBT unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig.</p><p>3. Abschnitt: Schlussbestimmungen</p><p>Art. 9 Vollzug</p><p>1 Der Bundesrat vollzieht diesen Beschluss, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind.</p><p>2 Er erlässt die Vollzugsvorschriften.</p><p>3 Er legt die Höhe der Beiträge nach Artikel 2 fest. Dabei kann er von den Beitragssätzen nach Artikel 64 BBG abweichen.</p><p>4 Die Massnahmen des Bundes gehen vollständig zulasten des Bundesbeschlusses.</p><p>Art. 10 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer</p><p>1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Er gilt ab dem 1. Januar 2000 und tritt ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen BBG ausser Kraft.</p><p></p><p>2. </p><p>Bundesbeschluss</p><p>über die Finanzierung der Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes und zur Entwicklung der Berufsbildung (Lehrstellenbeschluss II)</p><p>vom ...</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 6 des Bundesbeschlusses vom ... über Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes und zur Entwicklung der Berufsbildung,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom ...</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...,</p><p>beschliesst:</p><p>Art. 1</p><p>1 Für die Finanzierung der Uebergangsmassnahmen in der Berufsbildung wird ein Gesamtkredit von 100 Millionen Franken bewilligt.</p><p>2 Die einzelnen Verpflichtungen können bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des neuen BBG eingegangen werden.</p><p>Art. 2</p><p>Der Kredit wird wie folgt aufgeteilt:</p><p>Bereiche in %Mio. Fr.</p><p>a. Anspruchsvolle Bereiche (High-Tech u. Dienstleistungen)40 40</p><p>b. Bereiche mit überwiegend praktischen Tätigkeiten40 40</p><p>c. Sensibilisierungsprojekte zugunsten von Frauen10 10</p><p>d. Weitere Massnahmen10 10</p><p>Das BBT kann zwischen den einzelnen Positionen des Gesamtkredits Verschiebungen vornehmen.</p><p>Art. 3</p><p>Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.</p>
- Lehrstellenbeschluss II (LBS II)
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- Index
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- <p>Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates unterbreitet gemäss Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetztes (GVG) die folgende parlamentarische Initiative:</p><p></p><p>Bundesbeschluss über Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes und zur Entwicklung der Berufsbildung (Lehrstellenbeschluss II)</p><p>vom ...</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 31quinquies und Artikel 34ter der Bundesverfassung,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom ...</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...,</p><p>beschliesst:</p><p>1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen</p><p>Art. 1 Grundsatz</p><p>Der Bund leistet Beiträge an Massnahmen, welche</p><p>a. Das Lehrstellenangebot erhöhen und strukturelle Probleme auf dem Lehrstellenmarkt lindern</p><p>b. die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann fördern</p><p>c. neue Formen der Zusammenarbeit in der Berufsbildung erproben</p><p>d. Reformen im Übergang zum revidierten Berufsbildungsgesetz vorbereiten.</p><p>Das BBT kann Kantone, Berufsverbände, andere geeignete Institutionen und Private mit der Durchführung von Massnahmen im Sinne von Art. 2 beauftragen.</p><p>Art. 2 Unterstützte Vorhaben</p><p>Die Beiträge können ausgerichtet werden für</p><p>a.die Erschliessung von Ausbildungsmöglichkeiten in anspruchsvollen Bereichen, in denen ein Fachkräftebedarf bereits besteht oder sich abzeichnet, insbesondere im High-Tech-Bereich sowie in anspruchsvollen Segmenten des Dienstleistungssektors</p><p>b. die Erschliessung von Ausbildungsmöglichkeiten in Bereichen mit überwiegend praktischen Tätigkeiten, insbesondere durch die Schaffung von Brückenmassnahmen und die Förderung neuer entsprechender Berufe mit Anschlussmöglichkeiten</p><p>c. besondere Ausbildungsangebote und das Lehrstellenmarketing sowie Sensibilisierungsprojekte für die Berufswahl zugunsten von Frauen</p><p>d. weitere Massnahmen für die Verbesserung des Lehrstellenmarktes und zur Erleichterung des Uebergangs im Hinblick auf die Reform der Berufsbildung (z.B. Analysen und Studien zur Optimierung der Datenlage in der Berufsbildung, gezielte Informationskampagnen sowie Projekte mit Experimentiercharakter).</p><p>Art. 3 Beitragsempfänger</p><p>1 Beiträge können ausgerichtet werden an Kantone, Berufsverbände, andere geeignete Institutionen und an Beauftrage des Bundesamtes.</p><p>2 Wo der Bund Aufträge im Sinne von Art. 1, Absatz 2 erteilt, kann er die Gesamtheit der Kosten übernehmen.</p><p>3 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) kann für die Durchführung von Massnahmen Leistungsvereinbarungen abschliessen.</p><p>Art. 4 Voraussetzungen</p><p>1 Die mit Beiträgen unterstützen Bildungsveranstaltungen müssen allen Personen offenstehen, welche die Voraussetzungen hinsichtlich Alter und Vorbildung erfüllen.</p><p>2 Massnahmen, die durch Beiträge unterstützt werden, sind zu evaluieren.</p><p>3 Die Projekte haben den Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann von der Planung bis zur Durchführung zu berücksichtigen.</p><p>Art. 5 Finanzierung</p><p>Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss für die Finanzierung der Beiträge einen befristeten Verpflichtungskredit.</p><p>2. Abschnitt: Verfahren und Rechtspflege</p><p>Art. 6 Einreichung von Beitragsgesuchen</p><p>Beitragsgesuche sind mit den notwendigen Unterlagen der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese leitet sie mit ihrem Antrag an das BBT weiter.</p><p>Beitragsgesuche von nationalem oder überregionalen Interesse sowie wichtige Pilotprojekte werden direkt beim BBT eingereicht.</p><p>Art. 7 Auszahlung</p><p>Beiträge werden bis spätestens 31. Dezember 2004 ausbezahlt.</p><p>Art. 8 Rechtspflege</p><p>Verfügungen des BBT unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig.</p><p>3. Abschnitt: Schlussbestimmungen</p><p>Art. 9 Vollzug</p><p>1 Der Bundesrat vollzieht diesen Beschluss, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind.</p><p>2 Er erlässt die Vollzugsvorschriften.</p><p>3 Er legt die Höhe der Beiträge nach Artikel 2 fest. Dabei kann er von den Beitragssätzen nach Artikel 64 BBG abweichen.</p><p>4 Die Massnahmen des Bundes gehen vollständig zulasten des Bundesbeschlusses.</p><p>Art. 10 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer</p><p>1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Er gilt ab dem 1. Januar 2000 und tritt ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen BBG ausser Kraft.</p><p></p><p>2. </p><p>Bundesbeschluss</p><p>über die Finanzierung der Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes und zur Entwicklung der Berufsbildung (Lehrstellenbeschluss II)</p><p>vom ...</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 6 des Bundesbeschlusses vom ... über Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes und zur Entwicklung der Berufsbildung,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom ...</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...,</p><p>beschliesst:</p><p>Art. 1</p><p>1 Für die Finanzierung der Uebergangsmassnahmen in der Berufsbildung wird ein Gesamtkredit von 100 Millionen Franken bewilligt.</p><p>2 Die einzelnen Verpflichtungen können bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des neuen BBG eingegangen werden.</p><p>Art. 2</p><p>Der Kredit wird wie folgt aufgeteilt:</p><p>Bereiche in %Mio. Fr.</p><p>a. Anspruchsvolle Bereiche (High-Tech u. Dienstleistungen)40 40</p><p>b. Bereiche mit überwiegend praktischen Tätigkeiten40 40</p><p>c. Sensibilisierungsprojekte zugunsten von Frauen10 10</p><p>d. Weitere Massnahmen10 10</p><p>Das BBT kann zwischen den einzelnen Positionen des Gesamtkredits Verschiebungen vornehmen.</p><p>Art. 3</p><p>Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.</p>
- Lehrstellenbeschluss II (LBS II)
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- Index
- 2
- Texts
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- <p>Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates unterbreitet gemäss Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetztes (GVG) die folgende parlamentarische Initiative:</p><p></p><p>Bundesbeschluss über Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes und zur Entwicklung der Berufsbildung (Lehrstellenbeschluss II)</p><p>vom ...</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 31quinquies und Artikel 34ter der Bundesverfassung,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom ...</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...,</p><p>beschliesst:</p><p>1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen</p><p>Art. 1 Grundsatz</p><p>Der Bund leistet Beiträge an Massnahmen, welche</p><p>a. Das Lehrstellenangebot erhöhen und strukturelle Probleme auf dem Lehrstellenmarkt lindern</p><p>b. die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann fördern</p><p>c. neue Formen der Zusammenarbeit in der Berufsbildung erproben</p><p>d. Reformen im Übergang zum revidierten Berufsbildungsgesetz vorbereiten.</p><p>Das BBT kann Kantone, Berufsverbände, andere geeignete Institutionen und Private mit der Durchführung von Massnahmen im Sinne von Art. 2 beauftragen.</p><p>Art. 2 Unterstützte Vorhaben</p><p>Die Beiträge können ausgerichtet werden für</p><p>a.die Erschliessung von Ausbildungsmöglichkeiten in anspruchsvollen Bereichen, in denen ein Fachkräftebedarf bereits besteht oder sich abzeichnet, insbesondere im High-Tech-Bereich sowie in anspruchsvollen Segmenten des Dienstleistungssektors</p><p>b. die Erschliessung von Ausbildungsmöglichkeiten in Bereichen mit überwiegend praktischen Tätigkeiten, insbesondere durch die Schaffung von Brückenmassnahmen und die Förderung neuer entsprechender Berufe mit Anschlussmöglichkeiten</p><p>c. besondere Ausbildungsangebote und das Lehrstellenmarketing sowie Sensibilisierungsprojekte für die Berufswahl zugunsten von Frauen</p><p>d. weitere Massnahmen für die Verbesserung des Lehrstellenmarktes und zur Erleichterung des Uebergangs im Hinblick auf die Reform der Berufsbildung (z.B. Analysen und Studien zur Optimierung der Datenlage in der Berufsbildung, gezielte Informationskampagnen sowie Projekte mit Experimentiercharakter).</p><p>Art. 3 Beitragsempfänger</p><p>1 Beiträge können ausgerichtet werden an Kantone, Berufsverbände, andere geeignete Institutionen und an Beauftrage des Bundesamtes.</p><p>2 Wo der Bund Aufträge im Sinne von Art. 1, Absatz 2 erteilt, kann er die Gesamtheit der Kosten übernehmen.</p><p>3 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) kann für die Durchführung von Massnahmen Leistungsvereinbarungen abschliessen.</p><p>Art. 4 Voraussetzungen</p><p>1 Die mit Beiträgen unterstützen Bildungsveranstaltungen müssen allen Personen offenstehen, welche die Voraussetzungen hinsichtlich Alter und Vorbildung erfüllen.</p><p>2 Massnahmen, die durch Beiträge unterstützt werden, sind zu evaluieren.</p><p>3 Die Projekte haben den Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann von der Planung bis zur Durchführung zu berücksichtigen.</p><p>Art. 5 Finanzierung</p><p>Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss für die Finanzierung der Beiträge einen befristeten Verpflichtungskredit.</p><p>2. Abschnitt: Verfahren und Rechtspflege</p><p>Art. 6 Einreichung von Beitragsgesuchen</p><p>Beitragsgesuche sind mit den notwendigen Unterlagen der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese leitet sie mit ihrem Antrag an das BBT weiter.</p><p>Beitragsgesuche von nationalem oder überregionalen Interesse sowie wichtige Pilotprojekte werden direkt beim BBT eingereicht.</p><p>Art. 7 Auszahlung</p><p>Beiträge werden bis spätestens 31. Dezember 2004 ausbezahlt.</p><p>Art. 8 Rechtspflege</p><p>Verfügungen des BBT unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig.</p><p>3. Abschnitt: Schlussbestimmungen</p><p>Art. 9 Vollzug</p><p>1 Der Bundesrat vollzieht diesen Beschluss, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind.</p><p>2 Er erlässt die Vollzugsvorschriften.</p><p>3 Er legt die Höhe der Beiträge nach Artikel 2 fest. Dabei kann er von den Beitragssätzen nach Artikel 64 BBG abweichen.</p><p>4 Die Massnahmen des Bundes gehen vollständig zulasten des Bundesbeschlusses.</p><p>Art. 10 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer</p><p>1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Er gilt ab dem 1. Januar 2000 und tritt ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen BBG ausser Kraft.</p><p></p><p>2. </p><p>Bundesbeschluss</p><p>über die Finanzierung der Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes und zur Entwicklung der Berufsbildung (Lehrstellenbeschluss II)</p><p>vom ...</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 6 des Bundesbeschlusses vom ... über Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes und zur Entwicklung der Berufsbildung,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom ...</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...,</p><p>beschliesst:</p><p>Art. 1</p><p>1 Für die Finanzierung der Uebergangsmassnahmen in der Berufsbildung wird ein Gesamtkredit von 100 Millionen Franken bewilligt.</p><p>2 Die einzelnen Verpflichtungen können bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des neuen BBG eingegangen werden.</p><p>Art. 2</p><p>Der Kredit wird wie folgt aufgeteilt:</p><p>Bereiche in %Mio. Fr.</p><p>a. Anspruchsvolle Bereiche (High-Tech u. Dienstleistungen)40 40</p><p>b. Bereiche mit überwiegend praktischen Tätigkeiten40 40</p><p>c. Sensibilisierungsprojekte zugunsten von Frauen10 10</p><p>d. Weitere Massnahmen10 10</p><p>Das BBT kann zwischen den einzelnen Positionen des Gesamtkredits Verschiebungen vornehmen.</p><p>Art. 3</p><p>Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.</p>
- Lehrstellenbeschluss II (LBS II)
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