Frauenmindestquoten für Nationalratswahllisten

ShortId
99.403
Id
19990403
Updated
10.04.2024 16:15
Language
de
Title
Frauenmindestquoten für Nationalratswahllisten
AdditionalIndexing
Kandidatenaufstellung;Frauenquote;politische Rechte;Nationalratswahl;Gesetz
1
  • L05K0101040101, Frauenquote
  • L06K080103050101, Kandidatenaufstellung
  • L04K05020101, politische Rechte
  • L05K0801030101, Nationalratswahl
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bundesbeschluss über die Einführung von Frauenmindestquoten auf Nationalratswahllisten</p><p>vom ...</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 72-74 der Bundesverfassung (SR 101),</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 4. März 1999 (BBl 1999 ...)</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ... (BBl 1999 ...)</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 (SR 161.1) über die politischen Rechte wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 22 Abs. 1bis, Abs. 1ter und Abs. 2</p><p>1bis Geschlechtergemischte Wahlvorschläge müssen zu wenigstens einem Drittel Kandidaturen von Frauen aufweisen.</p><p>1ter Wahlvorschläge mit Kandidaturen ausschliesslich von Männern sind nur zulässig, sofern sie mit Wahlvorschlägen gleicher Bezeichnung (Art. 28 Abs. 2/Art. 31 Abs. 1bis) verbunden sind, auf denen ausschliesslich Frauen kandidieren. Die verbundenen Wahlvorschläge müssen dabei zusammen zu wenigstens einem Drittel Kandidaturen von Frauen aufweisen.</p><p>2Die Wahlvorschläge müssen angeben: Familien- und Vornamen, Geschlecht, Geburtsjahr, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der Vorgeschlagenen.</p><p>Art. 27 Abs. 1bis</p><p>1bis Sind Männer auf einem Wahlvorschlag übervertreten (Art. 22 Abs. 1bis und Abs. 1ter), so streicht der Kanton die letzten Kandidaturen von Männern. Fallen für die gleiche Streichung verschiedene Wahlvorschläge in Betracht, so wird sie auf jenem Wahlvorschlag vorgenommen, dem die höchste Ordnungsnummer zuzuteilen ist.</p><p>Art. 28 Verbindung von Wahlvorschlägen</p><p>1 Zwei oder mehr Wahlvorschläge können spätestens bis an dem auf den Wahlanmeldeschluss (Art. 21) folgenden Tag durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden (Listenverbindung). Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig.</p><p>2 Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden.</p><p>3 Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können von ihrer Urheberschaft nicht widerrufen werden.</p><p>Art. 29 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs. 2ter</p><p>2 Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annehmen.</p><p>2bis Der Ersatzvorschlag wird gestrichen, wenn:</p><p>die Bestätigung des Kandidaten über die Annahme des Wahlvorschlags fehlt;</p><p>der betreffende Name schon auf einem andern Wahlvorschlag steht;</p><p>der Vorgeschlagene nicht wahlfähig ist;</p><p>die Kandidatur eines Ersatzmannes auf dem Wahlvorschlag oder auf der Listenverbindung eine Uebervertretung der Männer (Art. 22 Abs. 1bis) bewirkt oder aufrechterhält.</p><p>2ter Wenn der Vertreter des Wahlvorschlags nichts anderes verlangt, werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlages angereiht.</p><p>Art. 31 Abs. 1, Abs. 1bis und Abs. 3</p><p>Aufgehoben</p><p>II</p><p>Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer</p><p>1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Er gilt bis zum 31. Dezember 2007.</p><p>3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>
  • Frauenmindestquoten für Nationalratswahllisten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bundesbeschluss über die Einführung von Frauenmindestquoten auf Nationalratswahllisten</p><p>vom ...</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 72-74 der Bundesverfassung (SR 101),</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 4. März 1999 (BBl 1999 ...)</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ... (BBl 1999 ...)</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 (SR 161.1) über die politischen Rechte wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 22 Abs. 1bis, Abs. 1ter und Abs. 2</p><p>1bis Geschlechtergemischte Wahlvorschläge müssen zu wenigstens einem Drittel Kandidaturen von Frauen aufweisen.</p><p>1ter Wahlvorschläge mit Kandidaturen ausschliesslich von Männern sind nur zulässig, sofern sie mit Wahlvorschlägen gleicher Bezeichnung (Art. 28 Abs. 2/Art. 31 Abs. 1bis) verbunden sind, auf denen ausschliesslich Frauen kandidieren. Die verbundenen Wahlvorschläge müssen dabei zusammen zu wenigstens einem Drittel Kandidaturen von Frauen aufweisen.</p><p>2Die Wahlvorschläge müssen angeben: Familien- und Vornamen, Geschlecht, Geburtsjahr, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der Vorgeschlagenen.</p><p>Art. 27 Abs. 1bis</p><p>1bis Sind Männer auf einem Wahlvorschlag übervertreten (Art. 22 Abs. 1bis und Abs. 1ter), so streicht der Kanton die letzten Kandidaturen von Männern. Fallen für die gleiche Streichung verschiedene Wahlvorschläge in Betracht, so wird sie auf jenem Wahlvorschlag vorgenommen, dem die höchste Ordnungsnummer zuzuteilen ist.</p><p>Art. 28 Verbindung von Wahlvorschlägen</p><p>1 Zwei oder mehr Wahlvorschläge können spätestens bis an dem auf den Wahlanmeldeschluss (Art. 21) folgenden Tag durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden (Listenverbindung). Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig.</p><p>2 Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden.</p><p>3 Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können von ihrer Urheberschaft nicht widerrufen werden.</p><p>Art. 29 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs. 2ter</p><p>2 Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annehmen.</p><p>2bis Der Ersatzvorschlag wird gestrichen, wenn:</p><p>die Bestätigung des Kandidaten über die Annahme des Wahlvorschlags fehlt;</p><p>der betreffende Name schon auf einem andern Wahlvorschlag steht;</p><p>der Vorgeschlagene nicht wahlfähig ist;</p><p>die Kandidatur eines Ersatzmannes auf dem Wahlvorschlag oder auf der Listenverbindung eine Uebervertretung der Männer (Art. 22 Abs. 1bis) bewirkt oder aufrechterhält.</p><p>2ter Wenn der Vertreter des Wahlvorschlags nichts anderes verlangt, werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlages angereiht.</p><p>Art. 31 Abs. 1, Abs. 1bis und Abs. 3</p><p>Aufgehoben</p><p>II</p><p>Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer</p><p>1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Er gilt bis zum 31. Dezember 2007.</p><p>3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>
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