Schadenersatz der Arbeitnehmer
- ShortId
-
99.406
- Id
-
19990406
- Updated
-
10.04.2024 18:54
- Language
-
de
- Title
-
Schadenersatz der Arbeitnehmer
- AdditionalIndexing
-
Arbeitnehmer/in;Obligationenrecht;Schadenersatz
- 1
-
- L05K0507020205, Schadenersatz
- L05K0702020401, Arbeitnehmer/in
- L04K05070204, Obligationenrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die bestehende Regelung der Arbeitnehmerhaftung ist gesamthaft unübersichtlich und wird sehr uneinheitlich angewendet. Dem Richter kommt ein sehr grosser Ermessensspielraum zu. Es besteht demzufolge für einen Schaden stiftenden Arbeitnehmer eine grosse Rechtsunsicherheit, wieviel er tatsächlich an einen Schaden beizutragen hat. Da der Schadenersatz in der Praxis im Allgemeinen - absichtliches Handeln selbstverständlich ausgenommen - reduziert wird, ist es für den Arbeitnehmer fast unmöglich abzuschätzen, ob der vom Arbeitgeber verlangte Schadenersatz angemessen ist oder nicht. Die diesbezügliche Gerichtspraxis ist extrem zufällig. Sie variiert von wenigen Prozenten des Schadens bis zur Hälfte und darüber. Weil grundsätzlich das Betriebsrisiko vom Arbeitgeber zu tragen ist, dieser zudem die Möglichkeit hat, eine Versicherung abzuschliessen, rechtfertigt es sich, die Haftung für leichte Fahrlässigkeit generell auszuschliessen, was zu einem grossen Teil auch der heutigen Praxis entsprechen würde. Für mittlere oder grobe Fahrlässigkeit müsste eine Haftungsbeschränkung auf eine Anzahl von Monatslöhnen eingeführt werden. Innerhalb dieses Rahmens würde der Arbeitnehmer haften, je nachdem welche und wie viele Reduktionsgründe zu berücksichtigen sind.</p><p>Die heutige Rechtsunsicherheit und die Verrechnungsmöglichkeit der Arbeitgeberschaft zwingen die Arbeitnehmerschaft, den Richter anzurufen, wenn von ihr ein gewisser Schadenersatz verlangt wird, um sicher zu sein, dass dessen Höhe auch gerechtfertigt ist. Dass dies Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses wegen des völlig ungenügenden sachlichen Kündigungsschutzes tunlichst unterlassen, wird durch die Tatsache untermauert, dass z. B. am Arbeitsgericht Zürich weniger als 5 Promille aller Prozesse noch während des ungekündigten Arbeitsverhältnisses eingeleitet werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Artikel 321e OR sei dahingehend zu ändern, dass eine Haftung der Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit generell ausgeschlossen ist und für mittlere und grobe Fahrlässigkeit eine Haftungsbeschänkung im Sinne eines Rahmens in Monatslöhnen einzuführen ist, innerhalb welchem das Mass der Haftung festgesetzt würde, unter Berücksichtigung der allgemeinen Gründe und der Reduktionsgründe gemäss Artikel 321e Absatz 2 OR.</p>
- Schadenersatz der Arbeitnehmer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die bestehende Regelung der Arbeitnehmerhaftung ist gesamthaft unübersichtlich und wird sehr uneinheitlich angewendet. Dem Richter kommt ein sehr grosser Ermessensspielraum zu. Es besteht demzufolge für einen Schaden stiftenden Arbeitnehmer eine grosse Rechtsunsicherheit, wieviel er tatsächlich an einen Schaden beizutragen hat. Da der Schadenersatz in der Praxis im Allgemeinen - absichtliches Handeln selbstverständlich ausgenommen - reduziert wird, ist es für den Arbeitnehmer fast unmöglich abzuschätzen, ob der vom Arbeitgeber verlangte Schadenersatz angemessen ist oder nicht. Die diesbezügliche Gerichtspraxis ist extrem zufällig. Sie variiert von wenigen Prozenten des Schadens bis zur Hälfte und darüber. Weil grundsätzlich das Betriebsrisiko vom Arbeitgeber zu tragen ist, dieser zudem die Möglichkeit hat, eine Versicherung abzuschliessen, rechtfertigt es sich, die Haftung für leichte Fahrlässigkeit generell auszuschliessen, was zu einem grossen Teil auch der heutigen Praxis entsprechen würde. Für mittlere oder grobe Fahrlässigkeit müsste eine Haftungsbeschränkung auf eine Anzahl von Monatslöhnen eingeführt werden. Innerhalb dieses Rahmens würde der Arbeitnehmer haften, je nachdem welche und wie viele Reduktionsgründe zu berücksichtigen sind.</p><p>Die heutige Rechtsunsicherheit und die Verrechnungsmöglichkeit der Arbeitgeberschaft zwingen die Arbeitnehmerschaft, den Richter anzurufen, wenn von ihr ein gewisser Schadenersatz verlangt wird, um sicher zu sein, dass dessen Höhe auch gerechtfertigt ist. Dass dies Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses wegen des völlig ungenügenden sachlichen Kündigungsschutzes tunlichst unterlassen, wird durch die Tatsache untermauert, dass z. B. am Arbeitsgericht Zürich weniger als 5 Promille aller Prozesse noch während des ungekündigten Arbeitsverhältnisses eingeleitet werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Artikel 321e OR sei dahingehend zu ändern, dass eine Haftung der Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit generell ausgeschlossen ist und für mittlere und grobe Fahrlässigkeit eine Haftungsbeschänkung im Sinne eines Rahmens in Monatslöhnen einzuführen ist, innerhalb welchem das Mass der Haftung festgesetzt würde, unter Berücksichtigung der allgemeinen Gründe und der Reduktionsgründe gemäss Artikel 321e Absatz 2 OR.</p>
- Schadenersatz der Arbeitnehmer
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