Steuerbefreiung von internationalen Organisationen

ShortId
99.407
Id
19990407
Updated
10.04.2024 18:12
Language
de
Title
Steuerbefreiung von internationalen Organisationen
AdditionalIndexing
Steuerbefreiung;rechtlicher Status internationaler Organisationen;internationale Organisation;Gastland internationaler Organisationen;Beziehung Legislative-Exekutive
1
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L04K10020103, internationale Organisation
  • L05K1002010303, rechtlicher Status internationaler Organisationen
  • L05K1002010302, Gastland internationaler Organisationen
  • L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat vor kurzem dem IOK umstrittene Steuerprivilegien eingeräumt. Er stützte sich dabei auf Artikel 102 der Bundesverfassung sowie auf die Artikel 1 und 3 des oben erwähnten Bundesbeschlusses. Dieser ist veraltet und im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit fragwürdig. Wenn sich ein staatliches Organ über jede bundesgesetzliche Steuerregelung hinwegsetzen kann, entsteht rechtliche Unsicherheit.</p><p>Im Falle der Steuerprivilegien des IOK stellte sich u. a. auch die Frage, ob die vom Bundesrat eingeleitete Steuerbefreiung ein Präjudiz für andere internationale Organisationen mit Sitz in der Schweiz (vgl. z. B. die FIFA und die UEFA) geworden ist.</p><p>Als Schlussfolgerungen und Lehren aus der Steuerprivilegierung des IOK drängen sich auf:</p><p>1. die möglichst umgehende Korrektur des Bundesbeschlusses vom 30. September 1955;</p><p>2. eine neue, differenzierte gesetzliche Regelung.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Im Bundesbeschluss vom 30. September 1955 betreffend Vereinbarungen mit internationalen Organisationen über ihr rechtliches Statut in der Schweiz ist dem Bundesrat in den Artikeln 1 und 3 die umfassende Kompetenz gegeben, in Abkommen mit internationalen Organisationen Ausnahmen von der Steuergesetzgebung des Bundes zu gewähren.</p><p>Diese bundesrätliche Kompetenz ist baldmöglichst aufzuheben und durch eine gesetzliche Regelung zu ersetzen, welche die Gefahr von Präjudizien und Willkür ausschliesst. Eine allenfalls über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Gewährung von Steuerprivilegien müsste vom Parlament genehmigt werden.</p>
  • Steuerbefreiung von internationalen Organisationen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat vor kurzem dem IOK umstrittene Steuerprivilegien eingeräumt. Er stützte sich dabei auf Artikel 102 der Bundesverfassung sowie auf die Artikel 1 und 3 des oben erwähnten Bundesbeschlusses. Dieser ist veraltet und im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit fragwürdig. Wenn sich ein staatliches Organ über jede bundesgesetzliche Steuerregelung hinwegsetzen kann, entsteht rechtliche Unsicherheit.</p><p>Im Falle der Steuerprivilegien des IOK stellte sich u. a. auch die Frage, ob die vom Bundesrat eingeleitete Steuerbefreiung ein Präjudiz für andere internationale Organisationen mit Sitz in der Schweiz (vgl. z. B. die FIFA und die UEFA) geworden ist.</p><p>Als Schlussfolgerungen und Lehren aus der Steuerprivilegierung des IOK drängen sich auf:</p><p>1. die möglichst umgehende Korrektur des Bundesbeschlusses vom 30. September 1955;</p><p>2. eine neue, differenzierte gesetzliche Regelung.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Im Bundesbeschluss vom 30. September 1955 betreffend Vereinbarungen mit internationalen Organisationen über ihr rechtliches Statut in der Schweiz ist dem Bundesrat in den Artikeln 1 und 3 die umfassende Kompetenz gegeben, in Abkommen mit internationalen Organisationen Ausnahmen von der Steuergesetzgebung des Bundes zu gewähren.</p><p>Diese bundesrätliche Kompetenz ist baldmöglichst aufzuheben und durch eine gesetzliche Regelung zu ersetzen, welche die Gefahr von Präjudizien und Willkür ausschliesst. Eine allenfalls über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Gewährung von Steuerprivilegien müsste vom Parlament genehmigt werden.</p>
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