Umweltgerechte Innenstadtförderung

ShortId
99.411
Id
19990411
Updated
14.11.2025 06:37
Language
de
Title
Umweltgerechte Innenstadtförderung
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Entwicklungszone;Städtebau;Zonenplan;Umweltrecht;Raumplanung;Baugenehmigung;Stadtplanung;Grenzwert;Gesetz;Stadt
1
  • L04K01020413, Städtebau
  • L05K0102020102, Stadt
  • L04K01020401, Zonenplan
  • L04K01020417, Stadtplanung
  • L03K010204, Raumplanung
  • L04K06010309, Umweltrecht
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K0601040402, Grenzwert
  • L05K0102030101, Baugenehmigung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Aufgrund der bestehenden Umweltschutzgesetzgebung wird das Bauen in den Innenstädten immer schwieriger. Infolge der hohen Umweltbelastungen in diesen Gebieten, werden Neu- und grössere Umbauten nur mit hohen Auflagen bewilligt. Der Bau und Betrieb der Projekte wird dadurch oft unwirtschaftlich.</p><p>Der restriktive Umgang der Bewilligungsbehörden im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenzen sowie die damit verbundenen Auflagen bewirken, dass Grossprojekte praktisch ausschliesslich ausserhalb der Ballungszentren gebaut werden. Dort werden die Bauauflagen nicht so streng ausgelegt wie in den Zentren. Insbesondere weil die Emissionsbilanz in diesen Gebieten besser ausfällt als in den Zentren. Diese Entwicklung widerspricht den Zielen der Raumplanung, die eine verdichtete Bauweise fordert.</p><p>Ebenso ist die Zersiedelung nicht im Sinne des Umweltschutzes. Wichtige Bauten fernab der öffentlichen Verkehrsknotenpunkte veranlassen die Kunden und Mitarbeiter mit dem privaten Verkehrsmittel an diese Orte zu gelangen. Die bisherigen gesetzlichen Rahmenbedingungen zielen zwar auf die Reduktion der lokalen Emissionen, nehmen aber gleichzeitig in Kauf, dass dadurch Mehrverkehr und längere Fahrten mit den privaten Verkehrsmitteln entstehen. Die Bilanz der Umweltverschmutzung nimmt unter dem Strich somit zu.</p><p>Mit den vorgesehenen Änderungen werden Instrumente geschaffen, welche zwei Ziele verfolgen. Zum Einen unterstützen sie die raumplanerischen Absichten einer verdichteten Bauweise und zum Andern helfen sie dem Umweltschutz, indem lange Individualfahrten reduziert werden.</p><p>Durch die Einführung von Entwicklungszonen in Gebieten, denen eine überkommunale Bedeutung zukommt, werden systematisch Attraktionspunkte geschaffen, die den Einkaufs-, Pendler- und Freizeitverkehr kanalisieren werden.</p><p>Die Änderungen passen sich der aktuellen Auslegung der Gesetze an und greifen dort korrigierend ein, wo mit der heutigen Bewilligungspraxis die Ziele der Raumplanung und des Umweltschutzes untergraben werden.</p><p>Durch die Einführung von Entwicklungszonen werden die Innenstädte aufgewertet. Der Angebotsmix wird verbessert und der bestehende Erschliessungsgrad mit dem OeV optimal genutzt.</p>
  • <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs für Änderungen im Raumplanungsgesetz (RPG) und Umweltschutzgesetz (USG) ein:</p><p>RPG neu:</p><p>Art. 14 Begriff</p><p>1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.</p><p>2 Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts-, Schutzzonen und Entwicklungszonen.</p><p>Art. 15a Entwicklungszonen</p><p>1 Entwicklungszonen umfassen Land in solchen Gebieten, welchen gemäss kantonaler Richtplanung für die überkommunale Entwicklung des Siedlungsraumes eine grosse Bedeutung zukommt.</p><p>2 Sie umfassen überkommunal wichtige öffentliche Verkehrsknotenpunkte.</p><p>USG neu:</p><p>Art. 5a Ausnahmen für Entwicklungszonen</p><p>1 Ist im Nutzungsplan gem. Art. 15a RPG eine Entwicklungszone festgelegt, so gelten dort höhere Grenzwerte für Luft- und Lärmemissionen bzw. Immissionen, als in den übrigen Gebieten.</p><p>2 Die Grenzwerte in den Entwicklungszonen müssen so festgelegt werden, dass der Zersiedelung durch Gewerbebauten nicht Vorschub geleistet wird.</p>
  • Umweltgerechte Innenstadtförderung
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19993574
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aufgrund der bestehenden Umweltschutzgesetzgebung wird das Bauen in den Innenstädten immer schwieriger. Infolge der hohen Umweltbelastungen in diesen Gebieten, werden Neu- und grössere Umbauten nur mit hohen Auflagen bewilligt. Der Bau und Betrieb der Projekte wird dadurch oft unwirtschaftlich.</p><p>Der restriktive Umgang der Bewilligungsbehörden im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenzen sowie die damit verbundenen Auflagen bewirken, dass Grossprojekte praktisch ausschliesslich ausserhalb der Ballungszentren gebaut werden. Dort werden die Bauauflagen nicht so streng ausgelegt wie in den Zentren. Insbesondere weil die Emissionsbilanz in diesen Gebieten besser ausfällt als in den Zentren. Diese Entwicklung widerspricht den Zielen der Raumplanung, die eine verdichtete Bauweise fordert.</p><p>Ebenso ist die Zersiedelung nicht im Sinne des Umweltschutzes. Wichtige Bauten fernab der öffentlichen Verkehrsknotenpunkte veranlassen die Kunden und Mitarbeiter mit dem privaten Verkehrsmittel an diese Orte zu gelangen. Die bisherigen gesetzlichen Rahmenbedingungen zielen zwar auf die Reduktion der lokalen Emissionen, nehmen aber gleichzeitig in Kauf, dass dadurch Mehrverkehr und längere Fahrten mit den privaten Verkehrsmitteln entstehen. Die Bilanz der Umweltverschmutzung nimmt unter dem Strich somit zu.</p><p>Mit den vorgesehenen Änderungen werden Instrumente geschaffen, welche zwei Ziele verfolgen. Zum Einen unterstützen sie die raumplanerischen Absichten einer verdichteten Bauweise und zum Andern helfen sie dem Umweltschutz, indem lange Individualfahrten reduziert werden.</p><p>Durch die Einführung von Entwicklungszonen in Gebieten, denen eine überkommunale Bedeutung zukommt, werden systematisch Attraktionspunkte geschaffen, die den Einkaufs-, Pendler- und Freizeitverkehr kanalisieren werden.</p><p>Die Änderungen passen sich der aktuellen Auslegung der Gesetze an und greifen dort korrigierend ein, wo mit der heutigen Bewilligungspraxis die Ziele der Raumplanung und des Umweltschutzes untergraben werden.</p><p>Durch die Einführung von Entwicklungszonen werden die Innenstädte aufgewertet. Der Angebotsmix wird verbessert und der bestehende Erschliessungsgrad mit dem OeV optimal genutzt.</p>
    • <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs für Änderungen im Raumplanungsgesetz (RPG) und Umweltschutzgesetz (USG) ein:</p><p>RPG neu:</p><p>Art. 14 Begriff</p><p>1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.</p><p>2 Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts-, Schutzzonen und Entwicklungszonen.</p><p>Art. 15a Entwicklungszonen</p><p>1 Entwicklungszonen umfassen Land in solchen Gebieten, welchen gemäss kantonaler Richtplanung für die überkommunale Entwicklung des Siedlungsraumes eine grosse Bedeutung zukommt.</p><p>2 Sie umfassen überkommunal wichtige öffentliche Verkehrsknotenpunkte.</p><p>USG neu:</p><p>Art. 5a Ausnahmen für Entwicklungszonen</p><p>1 Ist im Nutzungsplan gem. Art. 15a RPG eine Entwicklungszone festgelegt, so gelten dort höhere Grenzwerte für Luft- und Lärmemissionen bzw. Immissionen, als in den übrigen Gebieten.</p><p>2 Die Grenzwerte in den Entwicklungszonen müssen so festgelegt werden, dass der Zersiedelung durch Gewerbebauten nicht Vorschub geleistet wird.</p>
    • Umweltgerechte Innenstadtförderung

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