Besteuerung des Eigenmietwertes. Neuregelung

ShortId
99.413
Id
19990413
Updated
10.04.2024 17:59
Language
de
Title
Besteuerung des Eigenmietwertes. Neuregelung
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Bausparen;Steuerabzug;Eigenmietwertbesteuerung;Hypothek
1
  • L04K11070401, Eigenmietwertbesteuerung
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L05K0507020103, Hypothek
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sind im Zusammenhang mit einer Neuregelung der Eigenmietwertbesteuerung in folgendem Sinne zu ändern:</p><p>1. Auf die Aufrechnung eines Eigenmietwertes wird verzichtet. Andererseits entfällt der bisherige Hypothekarzinsabzug auf selbstgenutztem Wohneigentum.</p><p>2. In den ersten 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Neuregelung kann der Steuerpflichtige beantragen, sich einen massvollen Eigenmietwert aufrechnen zu lassen. Diesfalls können auch die Hypothekarzinsen in Abzug gebracht werden, jedoch maximal im Umfange des aufgerechneten Eigenmietwertes zuzüglich 20 000 Franken. Dieser Betrag ist der jeweiligen Entwicklung der Hypothekarzinsen und der Teuerung anzupassen.</p><p>3. Zur Vermeidung von Steuerumgehungen ist der kurzfristige Systemwechsel durch Sperrfristen einzugrenzen.</p><p>4. Die Unterhaltsabzüge sind in jedem Falle im heutigen Umfange zuzulassen.</p><p>5. Zur Förderung des Ersterwerbes ist ein steuerlich begünstigtes Bausparen einzuführen. Ferner ist für Ersterwerber während einer grosszügig bemessenen Dauer ein degressiv ausgestalteter Hypothekarzinsabzug zuzulassen, der nicht mit dem Abzug gemäss Ziffer 2 kombiniert werden kann.</p>
  • Besteuerung des Eigenmietwertes. Neuregelung
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19990409
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sind im Zusammenhang mit einer Neuregelung der Eigenmietwertbesteuerung in folgendem Sinne zu ändern:</p><p>1. Auf die Aufrechnung eines Eigenmietwertes wird verzichtet. Andererseits entfällt der bisherige Hypothekarzinsabzug auf selbstgenutztem Wohneigentum.</p><p>2. In den ersten 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Neuregelung kann der Steuerpflichtige beantragen, sich einen massvollen Eigenmietwert aufrechnen zu lassen. Diesfalls können auch die Hypothekarzinsen in Abzug gebracht werden, jedoch maximal im Umfange des aufgerechneten Eigenmietwertes zuzüglich 20 000 Franken. Dieser Betrag ist der jeweiligen Entwicklung der Hypothekarzinsen und der Teuerung anzupassen.</p><p>3. Zur Vermeidung von Steuerumgehungen ist der kurzfristige Systemwechsel durch Sperrfristen einzugrenzen.</p><p>4. Die Unterhaltsabzüge sind in jedem Falle im heutigen Umfange zuzulassen.</p><p>5. Zur Förderung des Ersterwerbes ist ein steuerlich begünstigtes Bausparen einzuführen. Ferner ist für Ersterwerber während einer grosszügig bemessenen Dauer ein degressiv ausgestalteter Hypothekarzinsabzug zuzulassen, der nicht mit dem Abzug gemäss Ziffer 2 kombiniert werden kann.</p>
    • Besteuerung des Eigenmietwertes. Neuregelung

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