Berücksichtigung der berufsbedingten Kinderbetreuungskosten

ShortId
99.417
Id
19990417
Updated
14.11.2025 08:57
Language
de
Title
Berücksichtigung der berufsbedingten Kinderbetreuungskosten
AdditionalIndexing
Steuerabzug;Staatssteuer;Steuerharmonisierung;Kind;Kinderbetreuung
1
  • L04K01040207, Kinderbetreuung
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K11070210, Staatssteuer
  • L04K11070310, Steuerharmonisierung
  • L05K0107010205, Kind
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Bereits am 28. Februar 1994 habe ich eine Motion eingereicht mit dem Ziel, die Kosten der Kinderbetreuung im Sinne von Gewinnungskosten vom Einkommen absetzbar zu machen, soweit sie eine zwingende Folge der Erwerbstätigkeit darstellen. Der Nationalrat hat diese Motion 94.3037 in der Frühjahrssession 1995 mit 87 zu 16 Stimmen überwiesen. Dem gegenüber hat der Ständerat den Vorstoss in der Wintersession 1995 lediglich in der Form des Postulates unterstützt. Dabei wurde allerdings betont, das Anliegen sei anerkannt und eine Lösung werde begrüsst, aber man wolle dem Bundesrat bei der Ausarbeitung eines konkreten Vorschlages mehr Spielraum einräumen.</p><p>Am 19. Juni 1996 habe ich dem Bundesrat mit der Einfachen Anfrage 96.1054 die Frage gestellt, ob er nicht bereit wäre, im StHG eine Lösung für den Abzug der berufsbedingten Kinderbetreuungskosten vorzulegen. Das Ziel müsste sein, jenen Kantonen, welche einen solchen Abzug einführen wollen, vorzugeben, nach welchen Kriterien dies zu geschehen habe. Damit könne verhindert werden, dass parallel zur formellen Steuerharmonisierung, an welche die Kantone ihre Steuergesetze anpassen müssen, nicht im Bereich der Kinderbetreuungskosten ein neuer Wildwuchs entsteht, weil jeder Kanton eine andere Lösung trifft.</p><p>Der Bundesrat antwortete, dass er eine Expertenkommission einsetze, welche das gesamte System der Familienbesteuerung überprüfen und dabei auch das Ob und Wie einer Berücksichtigung der berufsbedingten Kinderbetreuungskosten behandeln werde. Vorher wolle der Bundesrat nichts unternehmen.</p><p>Anfang 1999 wurde nun der Expertenbericht Locher "Familienbesteuerung" vorgelegt. Er unterbreitet als Diskussionsgrundlage für die Politik verschiedene neue Modelle für die Familienbesteuerung. Allen Modellen ist gemeinsam, dass ein Abzug für berufsbedingte Kinderbetreuungskosten gewährt werden soll. Dieser Kinderabzug soll für jedes Kind unter 16 Jahren gewährt werden und nach oben begrenzt sein. Der Abzug wird nur zugestanden, soweit die Kosten ausgewiesen werden. Der neue Abzug wird als "anorganischer Abzug" bezeichnet.</p><p>Ich gehe davon aus, dass der Bundesrat dieses Anligen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bei der Revision der Familienbesteuerung aufnehmen wird, nach welchem Modell auch immer er diese vornehmen will. Damit ist aber das Problem auf kantonaler Ebene nicht gelöst. In vielen Kantonen ist die jetzt auch von der Expertenkommission Locher ausgewiesene Berechtigung eines Kinderbetreuungskostenabzuges anerkannt. Sie werden aber entweder nicht aktiv, weil sie auf ein diesbezüglich harmonisiertes Vorgehen warten wollen oder sie haben einen neuen Sozialabzug eingeführt. Das geltende StHG belässt nämlich den Kantonen ab dem Jahre 2001 keine andere Möglichkeit mehr. Ein Sozialabzug ist aber im Bereich der Kinderbetreuungskosten falsch. Es geht nicht um generelle Aufwendungen, die überall berücksichtigt werden müssen, sondern um spezifische, im Einzelfall anfallende Kosten, deren Notwendigkeit ausgewiesen werden muss. Jene Kantone, welche einen Abzug in dieser Form gewähren, müssen diesen nach dem Jahre 2001 abschaffen, weil er vom geltenden StHG nicht mehr toleriert wird. Es ist daher dringend, den Kantonen für die Behandlung dieses Problems einen sachgerechten Vorschlag zu unterbreiten, der zum Ersten dem Charakter der Kinderbetreuungskosten gerecht wird und zum Zweiten ein harmonisiertes Vorgehen auch in diesem Bereich erlaubt.</p><p>Nachdem in der Frühjahrssession 1999 im Rahmen des Stabilisierungsprogramms verschiedene Änderungen des StHG in den Räten verabschiedet worden sind, müssen die Kantone ihre Gesetze ohnehin anpassen. Es sollte möglich gemacht werden, dass sie allfällig von ihnen als notwendig erachtete Schritte im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten gleichzeitig vornehmen können.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis GVG reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Ergänzung von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG).</p><p>Art. 9 Abs. 3bis (neu)</p><p>Bei ausgewiesenen Kosten für die während der Erwerbstätigkeit der Eltern erfolgte Betreuung von Kindern, die das 16. Altersjahr noch nicht überschritten haben, können die Kantone bis zu einem vom kantonalen Recht festzusetzenden Höchstbetrag pro Kind einen Abzug zulassen.</p>
  • Berücksichtigung der berufsbedingten Kinderbetreuungskosten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bereits am 28. Februar 1994 habe ich eine Motion eingereicht mit dem Ziel, die Kosten der Kinderbetreuung im Sinne von Gewinnungskosten vom Einkommen absetzbar zu machen, soweit sie eine zwingende Folge der Erwerbstätigkeit darstellen. Der Nationalrat hat diese Motion 94.3037 in der Frühjahrssession 1995 mit 87 zu 16 Stimmen überwiesen. Dem gegenüber hat der Ständerat den Vorstoss in der Wintersession 1995 lediglich in der Form des Postulates unterstützt. Dabei wurde allerdings betont, das Anliegen sei anerkannt und eine Lösung werde begrüsst, aber man wolle dem Bundesrat bei der Ausarbeitung eines konkreten Vorschlages mehr Spielraum einräumen.</p><p>Am 19. Juni 1996 habe ich dem Bundesrat mit der Einfachen Anfrage 96.1054 die Frage gestellt, ob er nicht bereit wäre, im StHG eine Lösung für den Abzug der berufsbedingten Kinderbetreuungskosten vorzulegen. Das Ziel müsste sein, jenen Kantonen, welche einen solchen Abzug einführen wollen, vorzugeben, nach welchen Kriterien dies zu geschehen habe. Damit könne verhindert werden, dass parallel zur formellen Steuerharmonisierung, an welche die Kantone ihre Steuergesetze anpassen müssen, nicht im Bereich der Kinderbetreuungskosten ein neuer Wildwuchs entsteht, weil jeder Kanton eine andere Lösung trifft.</p><p>Der Bundesrat antwortete, dass er eine Expertenkommission einsetze, welche das gesamte System der Familienbesteuerung überprüfen und dabei auch das Ob und Wie einer Berücksichtigung der berufsbedingten Kinderbetreuungskosten behandeln werde. Vorher wolle der Bundesrat nichts unternehmen.</p><p>Anfang 1999 wurde nun der Expertenbericht Locher "Familienbesteuerung" vorgelegt. Er unterbreitet als Diskussionsgrundlage für die Politik verschiedene neue Modelle für die Familienbesteuerung. Allen Modellen ist gemeinsam, dass ein Abzug für berufsbedingte Kinderbetreuungskosten gewährt werden soll. Dieser Kinderabzug soll für jedes Kind unter 16 Jahren gewährt werden und nach oben begrenzt sein. Der Abzug wird nur zugestanden, soweit die Kosten ausgewiesen werden. Der neue Abzug wird als "anorganischer Abzug" bezeichnet.</p><p>Ich gehe davon aus, dass der Bundesrat dieses Anligen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bei der Revision der Familienbesteuerung aufnehmen wird, nach welchem Modell auch immer er diese vornehmen will. Damit ist aber das Problem auf kantonaler Ebene nicht gelöst. In vielen Kantonen ist die jetzt auch von der Expertenkommission Locher ausgewiesene Berechtigung eines Kinderbetreuungskostenabzuges anerkannt. Sie werden aber entweder nicht aktiv, weil sie auf ein diesbezüglich harmonisiertes Vorgehen warten wollen oder sie haben einen neuen Sozialabzug eingeführt. Das geltende StHG belässt nämlich den Kantonen ab dem Jahre 2001 keine andere Möglichkeit mehr. Ein Sozialabzug ist aber im Bereich der Kinderbetreuungskosten falsch. Es geht nicht um generelle Aufwendungen, die überall berücksichtigt werden müssen, sondern um spezifische, im Einzelfall anfallende Kosten, deren Notwendigkeit ausgewiesen werden muss. Jene Kantone, welche einen Abzug in dieser Form gewähren, müssen diesen nach dem Jahre 2001 abschaffen, weil er vom geltenden StHG nicht mehr toleriert wird. Es ist daher dringend, den Kantonen für die Behandlung dieses Problems einen sachgerechten Vorschlag zu unterbreiten, der zum Ersten dem Charakter der Kinderbetreuungskosten gerecht wird und zum Zweiten ein harmonisiertes Vorgehen auch in diesem Bereich erlaubt.</p><p>Nachdem in der Frühjahrssession 1999 im Rahmen des Stabilisierungsprogramms verschiedene Änderungen des StHG in den Räten verabschiedet worden sind, müssen die Kantone ihre Gesetze ohnehin anpassen. Es sollte möglich gemacht werden, dass sie allfällig von ihnen als notwendig erachtete Schritte im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten gleichzeitig vornehmen können.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis GVG reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Ergänzung von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG).</p><p>Art. 9 Abs. 3bis (neu)</p><p>Bei ausgewiesenen Kosten für die während der Erwerbstätigkeit der Eltern erfolgte Betreuung von Kindern, die das 16. Altersjahr noch nicht überschritten haben, können die Kantone bis zu einem vom kantonalen Recht festzusetzenden Höchstbetrag pro Kind einen Abzug zulassen.</p>
    • Berücksichtigung der berufsbedingten Kinderbetreuungskosten

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