Mitwirkungsgesetz. Mitwirkungsrecht bei Standortverlegungen und -auflösungen

ShortId
99.422
Id
19990422
Updated
10.04.2024 11:32
Language
de
Title
Mitwirkungsgesetz. Mitwirkungsrecht bei Standortverlegungen und -auflösungen
AdditionalIndexing
Standort des Betriebes;Arbeitsrecht;Beteiligung der Arbeitnehmer/innen;Unternehmensverlagerung
1
  • L05K0702040101, Beteiligung der Arbeitnehmer/innen
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
  • L05K0703040302, Standort des Betriebes
  • L05K0703040304, Unternehmensverlagerung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 10 des Mitwirkungsgesetzes verfügt die Arbeitnehmervertretung in folgenden Angelegenheiten über besondere Mitwirkungsrechte:</p><p>- in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;</p><p>- beim Übergang von Betrieben im Sinne der Artikel 333 und 333a des Obligationenrechts;</p><p>- bei Massenentlassungen im Sinne der Artikel 335d-335g des Obligationenrechts;</p><p>Hingegen betreffen die besonderen Mitwirkungsrechte weder die Standortverlegungen von Unternehmen (im In- und im Ausland) noch die Auflösung von Produktionsstätten. Es handelt sich hier um einen schwerwiegenden Mangel, der unserer Meinung nach behoben werden muss, und zwar aus folgenden Gründen: </p><p>- Im Allgemeinen werden Beschlüsse über Standortverlegungen oder über die Auflösung von Produktionsstätten getroffen, ohne dass das betroffene Personal und die lokalen Behörden sich dazu äussern können; sehr oft führen sie denn auch zu wahren sozialen Tragödien. </p><p>- Die Standortverlegungen oder die Auflösung von Produktionsstätten haben in den meisten Fällen negative Auswirkungen auf die Beschäftigungslage.</p><p>- In gewissen Fällen führen sie zu schwerwiegenden Erschütterungen der wirtschaftlichen und sozialen Grundlagen einer ganzen Region, vor allem dann, wenn ein Randgebiet betroffen ist.</p><p>- Und schliesslich geht mit solchen Verlagerungen sehr oft ein Verlust an wichtigem industriellem und technologischem Know-how einher, weil viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen lieber in der angestammten Region eine neue Stelle suchen, als ihrem Betrieb zu folgen.</p><p>- Von den zahlreichen Fällen von Standortverlegungen und Auflösung von Produktionsstätten wollen wir hier nur einige Beispiele nennen: Zusammenlegung in Val-de-Ruz (NE) der Produktionseinheiten der Gruppe Nivarox, die sich bisher im Vallée de Joux (VD), in St.Imier (JB) und in LeLocle (NE) befunden haben (teilweise realisiertes Projekt); Verlagerung der medizinaltechnischen Aktivitäten von Intermedics, die sich bisher in LeLocle (NE) befunden haben, nach Irland, wo Guidant neue Fabriken gebaut hat; Vorhaben, die Uhrenfabrik Nouvelle Lémania aus dem Vallée de Joux (VD) nach Genf zu verlagern (im Moment aufgegeben); Plan der Gruppe British American Tobacco (BAT), eine ihrer beiden Schweizer Produktionsstätten (Genf und Boncourt, Jura) aufzuheben; Verlagerung verschiedener Unternehmen und Aktivitäten (Electrom, SMH Automation und Micronas) vom Kanton Neuenburg in die Deutschschweiz und nach Deutschland.</p>
  • <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) soll in dem Sinne geändert werden, dass die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmervertreter auch bei Standortverlegungen und -auflösungen anwendbar sind.</p>
  • Mitwirkungsgesetz. Mitwirkungsrecht bei Standortverlegungen und -auflösungen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20003187
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 10 des Mitwirkungsgesetzes verfügt die Arbeitnehmervertretung in folgenden Angelegenheiten über besondere Mitwirkungsrechte:</p><p>- in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;</p><p>- beim Übergang von Betrieben im Sinne der Artikel 333 und 333a des Obligationenrechts;</p><p>- bei Massenentlassungen im Sinne der Artikel 335d-335g des Obligationenrechts;</p><p>Hingegen betreffen die besonderen Mitwirkungsrechte weder die Standortverlegungen von Unternehmen (im In- und im Ausland) noch die Auflösung von Produktionsstätten. Es handelt sich hier um einen schwerwiegenden Mangel, der unserer Meinung nach behoben werden muss, und zwar aus folgenden Gründen: </p><p>- Im Allgemeinen werden Beschlüsse über Standortverlegungen oder über die Auflösung von Produktionsstätten getroffen, ohne dass das betroffene Personal und die lokalen Behörden sich dazu äussern können; sehr oft führen sie denn auch zu wahren sozialen Tragödien. </p><p>- Die Standortverlegungen oder die Auflösung von Produktionsstätten haben in den meisten Fällen negative Auswirkungen auf die Beschäftigungslage.</p><p>- In gewissen Fällen führen sie zu schwerwiegenden Erschütterungen der wirtschaftlichen und sozialen Grundlagen einer ganzen Region, vor allem dann, wenn ein Randgebiet betroffen ist.</p><p>- Und schliesslich geht mit solchen Verlagerungen sehr oft ein Verlust an wichtigem industriellem und technologischem Know-how einher, weil viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen lieber in der angestammten Region eine neue Stelle suchen, als ihrem Betrieb zu folgen.</p><p>- Von den zahlreichen Fällen von Standortverlegungen und Auflösung von Produktionsstätten wollen wir hier nur einige Beispiele nennen: Zusammenlegung in Val-de-Ruz (NE) der Produktionseinheiten der Gruppe Nivarox, die sich bisher im Vallée de Joux (VD), in St.Imier (JB) und in LeLocle (NE) befunden haben (teilweise realisiertes Projekt); Verlagerung der medizinaltechnischen Aktivitäten von Intermedics, die sich bisher in LeLocle (NE) befunden haben, nach Irland, wo Guidant neue Fabriken gebaut hat; Vorhaben, die Uhrenfabrik Nouvelle Lémania aus dem Vallée de Joux (VD) nach Genf zu verlagern (im Moment aufgegeben); Plan der Gruppe British American Tobacco (BAT), eine ihrer beiden Schweizer Produktionsstätten (Genf und Boncourt, Jura) aufzuheben; Verlagerung verschiedener Unternehmen und Aktivitäten (Electrom, SMH Automation und Micronas) vom Kanton Neuenburg in die Deutschschweiz und nach Deutschland.</p>
    • <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) soll in dem Sinne geändert werden, dass die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmervertreter auch bei Standortverlegungen und -auflösungen anwendbar sind.</p>
    • Mitwirkungsgesetz. Mitwirkungsrecht bei Standortverlegungen und -auflösungen

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