Vermeidung des Machtmissbrauchs durch institutionelle Anleger und Insider
- ShortId
-
99.428
- Id
-
19990428
- Updated
-
10.04.2024 16:53
- Language
-
de
- Title
-
Vermeidung des Machtmissbrauchs durch institutionelle Anleger und Insider
- AdditionalIndexing
-
Interessenvertretung;Betriebsmodernisierung;Ämterkumulation;Investitionsvorschrift;Unternehmenszusammenschluss;Aktienrecht;Wirtschaftsstrafrecht;Investition;Verwaltungsrat;Finanzrecht;Amtsmissbrauch;Veröffentlichung von Konten;Bank;Führungskraft
- 1
-
- L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
- L07K07030301010101, Aktienrecht
- L05K1109010605, Investitionsvorschrift
- L05K0703020208, Veröffentlichung von Konten
- L04K08020301, Ämterkumulation
- L03K110901, Investition
- L05K0703040105, Verwaltungsrat
- L05K0702020204, Führungskraft
- L04K08020311, Interessenvertretung
- L04K11040101, Bank
- L05K0501020101, Amtsmissbrauch
- L05K0703010201, Unternehmenszusammenschluss
- L05K0703040301, Betriebsmodernisierung
- L04K11060115, Finanzrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Verwaltungsratsmitglied verfügt über namhaftes Insiderwissen und einen Informationsvorsprung, den es an der Börse ausnützen kann. Kursmanipulationen zum Nachteil der Firma oder der anderen Aktionäre sind programmiert. Dies widerspricht dem Sinn und Geist der Insiderstrafnorm (Art. 161 StGB). Bei bevorstehenden Emissionen, Fusionen, Übernahmen und neuen Beteiligungsrechten oder bei ähnlichen Sachverhalten von vergleichbarer Tragweite ist ein möglicher Machtmissbrauch des Verwaltungsratsmitglieds fast unvermeidlich.</p><p>Es besteht ein inhärenter Interessengegensatz zwischen dem institutionellen Anleger und der an industrieller Substanz interessierten Firmenleitung. Die Personen im Verwaltungsrat können Firmenfusionen, Umstrukturierungen, Stilllegungen und Outsourcing-Beschlüsse mit der Durchsetzung eigener Interessen und zum Nachteil der anderen Aktionäre und des langfristigen Bestandes des Unternehmens beeinflussen. Das amerikanische Aktienrecht verbietet konsequenterweise den Einsitz von Vertretern der institutionellen Anleger im Verwaltungsrat.</p><p>Die vorgeschlagene Praxisänderung erhält in Zukunft eine noch grössere Bedeutung, weil die institutionellen Anleger durch die grossen Vermögenskumulationen in Pensionskassen, Fonds und Versicherungsgesellschaften immer mehr Übergewicht über das Management erhalten. Allein die aufsummierten Pensionskassenvermögen werden von heute 450 Milliarden auf rund 1000 Milliarden Franken im Jahr 2010 ansteigen.</p><p>Wenn früher das Management in den Publikumsgesellschaften durch restriktive Praktiken (Vinkulierung u. a.) zu viel Einfluss hatte, so ist heute die kurzfristige Shareholder-Strategie der institutionellen Anleger zu stark dominierend. Anzustreben ist eine Balance zwischen langfristigen Firmeninteressen des Managements und den oft kurzfristigen Shareholder-Strategien einiger institutioneller Anleger.</p><p>Zu den einzelnen Forderungen der Parlamentarischen Initiative ist Folgendes zu präzisieren:</p><p>Das Verbot der Einsitznahme von institutionellen Investoren ist mit einer Definition des institutionellen Investors zu klären. Dieser ist eine Person oder ein Vertreter einer juristischen Person, die fremde Gelder zur Anlage in Publikumsgesellschaften entgegennimmt und/oder die Stimmkraft in solchen bündelt. Sie ist gleichzeitig auch am Aktienmarkt (Börse) tätig. Das Verbot der Einsitznahme könnte in der praktischen Ausgestaltung, als Variante, auf jene Personen beschränkt werden, die tatsächlich Aktien der betreffenden Firma halten. Im Fall einer Einsitznahme im Verwaltungsrat müsste diese Person/Anlegerfirma auf die Haltung und den Handel der betreffenden Aktien verzichten.</p><p>Auch die zweite Forderung, nämlich die Transaktionsbeschränkung, kann in der konkreten Ausgestaltung verschieden geregelt werden. Sie reicht von der Offenlegungspflicht über eine zeitliche Handelsbeschränkung (Handel nur während einiger Wochen pro Jahr, wie in den USA) bis zu einer vollständigen Transaktionssperre vor, während und nach der Fusion oder Umgruppierung.</p>
- <p>Aufgrund von Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes schlage ich mit einer Parlamentarischen Initiative in der Form der allgemeinen Anregung die Änderung des Aktienrechtes mit folgenden grundsätzlichen Revisionspunkten vor:</p><p>1. Vertreter von institutionellen Investoren dürfen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Insiderwissen nicht Einsitz in Verwaltungsräte von börsenkotierten Aktiengesellschaften nehmen.</p><p>2. Personen, die in Fusionen und Firmenübernahmen involviert sind (Manager, Verwaltungsräte, Bankmitarbeiter), unterstehen zur Vermeidung des Missbrauchs von Insiderwissen einer Offenlegungspflicht ihrer Vermögensverhältnisse und Börsentransaktionen oder einer Transaktionsbeschränkung für die betreffenden Wertpapiere.</p>
- Vermeidung des Machtmissbrauchs durch institutionelle Anleger und Insider
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Verwaltungsratsmitglied verfügt über namhaftes Insiderwissen und einen Informationsvorsprung, den es an der Börse ausnützen kann. Kursmanipulationen zum Nachteil der Firma oder der anderen Aktionäre sind programmiert. Dies widerspricht dem Sinn und Geist der Insiderstrafnorm (Art. 161 StGB). Bei bevorstehenden Emissionen, Fusionen, Übernahmen und neuen Beteiligungsrechten oder bei ähnlichen Sachverhalten von vergleichbarer Tragweite ist ein möglicher Machtmissbrauch des Verwaltungsratsmitglieds fast unvermeidlich.</p><p>Es besteht ein inhärenter Interessengegensatz zwischen dem institutionellen Anleger und der an industrieller Substanz interessierten Firmenleitung. Die Personen im Verwaltungsrat können Firmenfusionen, Umstrukturierungen, Stilllegungen und Outsourcing-Beschlüsse mit der Durchsetzung eigener Interessen und zum Nachteil der anderen Aktionäre und des langfristigen Bestandes des Unternehmens beeinflussen. Das amerikanische Aktienrecht verbietet konsequenterweise den Einsitz von Vertretern der institutionellen Anleger im Verwaltungsrat.</p><p>Die vorgeschlagene Praxisänderung erhält in Zukunft eine noch grössere Bedeutung, weil die institutionellen Anleger durch die grossen Vermögenskumulationen in Pensionskassen, Fonds und Versicherungsgesellschaften immer mehr Übergewicht über das Management erhalten. Allein die aufsummierten Pensionskassenvermögen werden von heute 450 Milliarden auf rund 1000 Milliarden Franken im Jahr 2010 ansteigen.</p><p>Wenn früher das Management in den Publikumsgesellschaften durch restriktive Praktiken (Vinkulierung u. a.) zu viel Einfluss hatte, so ist heute die kurzfristige Shareholder-Strategie der institutionellen Anleger zu stark dominierend. Anzustreben ist eine Balance zwischen langfristigen Firmeninteressen des Managements und den oft kurzfristigen Shareholder-Strategien einiger institutioneller Anleger.</p><p>Zu den einzelnen Forderungen der Parlamentarischen Initiative ist Folgendes zu präzisieren:</p><p>Das Verbot der Einsitznahme von institutionellen Investoren ist mit einer Definition des institutionellen Investors zu klären. Dieser ist eine Person oder ein Vertreter einer juristischen Person, die fremde Gelder zur Anlage in Publikumsgesellschaften entgegennimmt und/oder die Stimmkraft in solchen bündelt. Sie ist gleichzeitig auch am Aktienmarkt (Börse) tätig. Das Verbot der Einsitznahme könnte in der praktischen Ausgestaltung, als Variante, auf jene Personen beschränkt werden, die tatsächlich Aktien der betreffenden Firma halten. Im Fall einer Einsitznahme im Verwaltungsrat müsste diese Person/Anlegerfirma auf die Haltung und den Handel der betreffenden Aktien verzichten.</p><p>Auch die zweite Forderung, nämlich die Transaktionsbeschränkung, kann in der konkreten Ausgestaltung verschieden geregelt werden. Sie reicht von der Offenlegungspflicht über eine zeitliche Handelsbeschränkung (Handel nur während einiger Wochen pro Jahr, wie in den USA) bis zu einer vollständigen Transaktionssperre vor, während und nach der Fusion oder Umgruppierung.</p>
- <p>Aufgrund von Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes schlage ich mit einer Parlamentarischen Initiative in der Form der allgemeinen Anregung die Änderung des Aktienrechtes mit folgenden grundsätzlichen Revisionspunkten vor:</p><p>1. Vertreter von institutionellen Investoren dürfen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Insiderwissen nicht Einsitz in Verwaltungsräte von börsenkotierten Aktiengesellschaften nehmen.</p><p>2. Personen, die in Fusionen und Firmenübernahmen involviert sind (Manager, Verwaltungsräte, Bankmitarbeiter), unterstehen zur Vermeidung des Missbrauchs von Insiderwissen einer Offenlegungspflicht ihrer Vermögensverhältnisse und Börsentransaktionen oder einer Transaktionsbeschränkung für die betreffenden Wertpapiere.</p>
- Vermeidung des Machtmissbrauchs durch institutionelle Anleger und Insider
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