Revision des Obligationenrechtes. Lückenschliessung im Mutterschutz

ShortId
99.429
Id
19990429
Updated
10.04.2024 18:50
Language
de
Title
Revision des Obligationenrechtes. Lückenschliessung im Mutterschutz
AdditionalIndexing
Lohn;Mutterschaftsversicherung;Zahlung;Obligationenrecht;Mutterschaftsurlaub;Mutterschutz
1
  • L04K01050513, Mutterschutz
  • L05K0104030101, Mutterschaftsurlaub
  • L05K0702010103, Lohn
  • L05K0703020209, Zahlung
  • L04K01040115, Mutterschaftsversicherung
  • L04K05070204, Obligationenrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Während des Abstimmungskampfes zur Mutterschaftsversicherung wurde auf Befürworter- wie auf Gegnerseite immer wieder betont, dass es im ganzen Mutterschutz eine grosse, inakzeptable Lücke gibt:</p><p>Das Arbeitsgesetz verbietet den Frauen, während 8 Wochen nach der Geburt eines Kindes zu arbeiten. Artikel 324a des geltenden Obligationenrechtes garantiert aber nicht in jedem Fall eine Lohnfortzahlung während dieser von Gesetzes wegen verlangten Abwesenheit vom Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber ist zur Lohnfortzahlung verpflichtet wie bei Krankheit gemäss den Richtlinien der Arbeitsgerichte (z. B. nach einem Dienstjahr 3 Wochen, nach dem zweiten 1 Monat, nach dem dritten 2 Monate usw.). Hat die Frau im selben Jahr schon wegen Krankheit gefehlt, so reduziert sich der Anspruch entsprechend, was sich bei einer schweren Schwangerschaft sehr nachteilig für die betroffene Frau auswirken kann.</p><p>Arbeitgeber und Arbeitnehmer suchten nach Lösungen für diese unbefriedigende Situation. Viele Einzelarbeitsverträge, verschiedene Gesamtarbeitsverträge und öffentliche Arbeitsregelungen (schweizerische Maschinenindustrie, Uhren- und Druckindustrie, die Basler chemischen Betriebe, Banken und öffentliche Verwaltungen) sehen sogar bereits heute einen Mutterschaftsurlaub von 14 bis 16 Wochen bei vollem Gehalt vor.</p><p>Die meisten Frauen haben also einen viel längeren bezahlten Mutterschutz. Sie sind für die Zeit ihrer auferlegten Zwangspause abgesichert. Die erwähnte Lücke betrifft vor allem noch Frauen in tieferen Lohnklassen. Die heutige Regelung kann aber bei einer Mutterschaft auch jene Frauen schlechter stellen, die sich nach einem Arbeitsplatzverlust bemühen, raschmöglichst wieder eine Stelle zu finden. Als Arbeitslose hätten sie nach einer Geburt Anrecht auf 30 Taggelder (= 6 Wochen), als Erwerbstätige ohne die erforderlichen Dienstjahre kaum auf die Hälfte. Diese Lücke muss geschlossen werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative ein:</p><p>Durch eine Revision von Artikel 324a des Obligationenrechtes ist sicherzustellen, dass erwerbstätige Frauen während des vom Arbeitsgesetz verlangten Arbeitsverbots von acht Wochen nach der Geburt eines Kindes in jedem Fall den Lohn erhalten.</p>
  • Revision des Obligationenrechtes. Lückenschliessung im Mutterschutz
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20003182
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Während des Abstimmungskampfes zur Mutterschaftsversicherung wurde auf Befürworter- wie auf Gegnerseite immer wieder betont, dass es im ganzen Mutterschutz eine grosse, inakzeptable Lücke gibt:</p><p>Das Arbeitsgesetz verbietet den Frauen, während 8 Wochen nach der Geburt eines Kindes zu arbeiten. Artikel 324a des geltenden Obligationenrechtes garantiert aber nicht in jedem Fall eine Lohnfortzahlung während dieser von Gesetzes wegen verlangten Abwesenheit vom Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber ist zur Lohnfortzahlung verpflichtet wie bei Krankheit gemäss den Richtlinien der Arbeitsgerichte (z. B. nach einem Dienstjahr 3 Wochen, nach dem zweiten 1 Monat, nach dem dritten 2 Monate usw.). Hat die Frau im selben Jahr schon wegen Krankheit gefehlt, so reduziert sich der Anspruch entsprechend, was sich bei einer schweren Schwangerschaft sehr nachteilig für die betroffene Frau auswirken kann.</p><p>Arbeitgeber und Arbeitnehmer suchten nach Lösungen für diese unbefriedigende Situation. Viele Einzelarbeitsverträge, verschiedene Gesamtarbeitsverträge und öffentliche Arbeitsregelungen (schweizerische Maschinenindustrie, Uhren- und Druckindustrie, die Basler chemischen Betriebe, Banken und öffentliche Verwaltungen) sehen sogar bereits heute einen Mutterschaftsurlaub von 14 bis 16 Wochen bei vollem Gehalt vor.</p><p>Die meisten Frauen haben also einen viel längeren bezahlten Mutterschutz. Sie sind für die Zeit ihrer auferlegten Zwangspause abgesichert. Die erwähnte Lücke betrifft vor allem noch Frauen in tieferen Lohnklassen. Die heutige Regelung kann aber bei einer Mutterschaft auch jene Frauen schlechter stellen, die sich nach einem Arbeitsplatzverlust bemühen, raschmöglichst wieder eine Stelle zu finden. Als Arbeitslose hätten sie nach einer Geburt Anrecht auf 30 Taggelder (= 6 Wochen), als Erwerbstätige ohne die erforderlichen Dienstjahre kaum auf die Hälfte. Diese Lücke muss geschlossen werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative ein:</p><p>Durch eine Revision von Artikel 324a des Obligationenrechtes ist sicherzustellen, dass erwerbstätige Frauen während des vom Arbeitsgesetz verlangten Arbeitsverbots von acht Wochen nach der Geburt eines Kindes in jedem Fall den Lohn erhalten.</p>
    • Revision des Obligationenrechtes. Lückenschliessung im Mutterschutz

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