Kartellverbot

ShortId
99.432
Id
19990432
Updated
10.04.2024 18:17
Language
de
Title
Kartellverbot
AdditionalIndexing
Kartell;Kartellgenehmigung;Verfassungsartikel;Kartellgesetzgebung
1
  • L07K07030102010401, Kartell
  • L05K0703010305, Kartellgesetzgebung
  • L06K070301030502, Kartellgenehmigung
  • L05K0503010203, Verfassungsartikel
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Studien belegen die starke Kartellisierung und Abschottung der schweizerischen Wirtschaft. Für eine nachhaltige Revitalisierung braucht es aber mehr Wettbewerb.</p><p>Der bisherige Verfassungsartikel ermöglicht es nur, gegen die volkswirtschaftlich oder sozial schädlichen Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbehinderungen vorzugehen. Dies bedingt langwierige und aufwendige Untersuchungen der Wettbewerbsbehörde zum Nachweis dieser schädlichen Auswirkungen. Erst dann kann eine Verfügung erlassen bzw. eine einvernehmliche Vereinbarung abgeschlossen werden. Erst wenn dieser Verfügung bzw. der einvernehmlichen Regelung zuwidergehandelt wird, sind Sanktionen gegen die Kartellisten möglich. Bereits vorher können benachteiligte Mitbewerber zivilrechtlich gegen Wettbewerbsbehinderungen vorgehen. Durch diese Privatklagen wird aber in keiner Weise der Schaden sanktioniert, der den Konsumentinnen und Konsumenten zugefügt wird.</p><p>In der Realität bedeutet dies, dass in der Schweiz Kartelle gebildet und andere wettbewerbsbehindernde Absprachen getroffen werden dürfen, ohne dass staatliche Sanktionen zu befürchten sind. Erst wenn die Verfügung erlassen wurde, sind Sanktionen möglich. Dies führt dazu, dass zuerst einmal ohne Scheu vor Sanktionen der Wettbewerb ver- oder behindert werden kann. Sollte die Hoffnung, man werde nicht erwischt, trügerisch sein, so braucht man auch keine Sanktionen zu befürchten, sofern man sich in Zukunft korrekt verhält. Dies gleicht einem System, bei dem der Betrüger straffrei betrügen kann und erst, wenn ihm der Staat den Betrug nachweist und verbietet, damit aufhören muss.</p><p>Deshalb ist ein Kartellverbot wesentlich wirksamer, da es präventiv wirkt. Wer sich entschliesst, den Wettbewerb zu behindern und damit die Allgemeinheit zu schröpfen, muss bei einem Verbot von Anfang an mit Sanktionen rechnen. Es erstaunt deshalb nicht, dass in anderen Marktwirtschaften das Kartellverbot als Lösung gewählt wurde. Es schützt den Wettbewerb wirksamer, entfaltet eine abschreckende Wirkung und erleichtert der Wettbewerbsbehörde die Arbeit.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die folgende Parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die neue Bundesverfassung ist wie folgt zu ändern: </p><p>Art. 96 Abs. 1</p><p>Der Bund verbietet Kartelle und andere private Absprachen zur Einschränkung des Wettbewerbes. Kartelle können durch Bundesgesetz zugelassen werden, wenn dies zur Förderung der allgemeinen Wohlfahrt nötig ist.</p>
  • Kartellverbot
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Studien belegen die starke Kartellisierung und Abschottung der schweizerischen Wirtschaft. Für eine nachhaltige Revitalisierung braucht es aber mehr Wettbewerb.</p><p>Der bisherige Verfassungsartikel ermöglicht es nur, gegen die volkswirtschaftlich oder sozial schädlichen Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbehinderungen vorzugehen. Dies bedingt langwierige und aufwendige Untersuchungen der Wettbewerbsbehörde zum Nachweis dieser schädlichen Auswirkungen. Erst dann kann eine Verfügung erlassen bzw. eine einvernehmliche Vereinbarung abgeschlossen werden. Erst wenn dieser Verfügung bzw. der einvernehmlichen Regelung zuwidergehandelt wird, sind Sanktionen gegen die Kartellisten möglich. Bereits vorher können benachteiligte Mitbewerber zivilrechtlich gegen Wettbewerbsbehinderungen vorgehen. Durch diese Privatklagen wird aber in keiner Weise der Schaden sanktioniert, der den Konsumentinnen und Konsumenten zugefügt wird.</p><p>In der Realität bedeutet dies, dass in der Schweiz Kartelle gebildet und andere wettbewerbsbehindernde Absprachen getroffen werden dürfen, ohne dass staatliche Sanktionen zu befürchten sind. Erst wenn die Verfügung erlassen wurde, sind Sanktionen möglich. Dies führt dazu, dass zuerst einmal ohne Scheu vor Sanktionen der Wettbewerb ver- oder behindert werden kann. Sollte die Hoffnung, man werde nicht erwischt, trügerisch sein, so braucht man auch keine Sanktionen zu befürchten, sofern man sich in Zukunft korrekt verhält. Dies gleicht einem System, bei dem der Betrüger straffrei betrügen kann und erst, wenn ihm der Staat den Betrug nachweist und verbietet, damit aufhören muss.</p><p>Deshalb ist ein Kartellverbot wesentlich wirksamer, da es präventiv wirkt. Wer sich entschliesst, den Wettbewerb zu behindern und damit die Allgemeinheit zu schröpfen, muss bei einem Verbot von Anfang an mit Sanktionen rechnen. Es erstaunt deshalb nicht, dass in anderen Marktwirtschaften das Kartellverbot als Lösung gewählt wurde. Es schützt den Wettbewerb wirksamer, entfaltet eine abschreckende Wirkung und erleichtert der Wettbewerbsbehörde die Arbeit.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die folgende Parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die neue Bundesverfassung ist wie folgt zu ändern: </p><p>Art. 96 Abs. 1</p><p>Der Bund verbietet Kartelle und andere private Absprachen zur Einschränkung des Wettbewerbes. Kartelle können durch Bundesgesetz zugelassen werden, wenn dies zur Förderung der allgemeinen Wohlfahrt nötig ist.</p>
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