Revision der Gesetzesbestimmungen über die parlamentarische Immunität
- ShortId
-
99.435
- Id
-
19990435
- Updated
-
10.04.2024 18:48
- Language
-
de
- Title
-
Revision der Gesetzesbestimmungen über die parlamentarische Immunität
- AdditionalIndexing
-
Immunität;Parlamentarier/in
- 1
-
- L06K080701010105, Immunität
- L03K080304, Parlamentarier/in
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreitet die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes:</p><p>Verantwortlichkeitsgesetz</p><p>Änderung vom ....</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 13. August 1999 (BBl 1999 ....)</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom .... (BBl 1999 ....),</p><p>beschliesst:</p><p>I.</p><p>Das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, SR 170.32) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 14</p><p>Abs. 1</p><p>Wegen strafbarer Handlungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit stehen, können die Mitglieder des National- und des Ständerates sowie die von der Bundesversammlung gewählten Behördemitglieder und Magistratspersonen nur mit Ermächtigung der eidgenössischen Räte strafrechtlich verfolgt werden.</p><p>Abs. 2, 3</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 4</p><p>Wird die Ermächtigung erteilt, so beschliessen die beiden Räte, soweit .... (Rest unverändert)</p><p>Abs. 5, 6</p><p>Unverändert</p>
- Revision der Gesetzesbestimmungen über die parlamentarische Immunität
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreitet die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes:</p><p>Verantwortlichkeitsgesetz</p><p>Änderung vom ....</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 13. August 1999 (BBl 1999 ....)</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom .... (BBl 1999 ....),</p><p>beschliesst:</p><p>I.</p><p>Das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, SR 170.32) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 14</p><p>Abs. 1</p><p>Wegen strafbarer Handlungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit stehen, können die Mitglieder des National- und des Ständerates sowie die von der Bundesversammlung gewählten Behördemitglieder und Magistratspersonen nur mit Ermächtigung der eidgenössischen Räte strafrechtlich verfolgt werden.</p><p>Abs. 2, 3</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 4</p><p>Wird die Ermächtigung erteilt, so beschliessen die beiden Räte, soweit .... (Rest unverändert)</p><p>Abs. 5, 6</p><p>Unverändert</p>
- Revision der Gesetzesbestimmungen über die parlamentarische Immunität
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