Revision der Gesetzesbestimmungen über die parlamentarische Immunität

ShortId
99.435
Id
19990435
Updated
10.04.2024 18:48
Language
de
Title
Revision der Gesetzesbestimmungen über die parlamentarische Immunität
AdditionalIndexing
Immunität;Parlamentarier/in
1
  • L06K080701010105, Immunität
  • L03K080304, Parlamentarier/in
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreitet die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes:</p><p>Verantwortlichkeitsgesetz</p><p>Änderung vom ....</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 13. August 1999 (BBl 1999 ....)</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom .... (BBl 1999 ....),</p><p>beschliesst:</p><p>I.</p><p>Das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, SR 170.32) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 14</p><p>Abs. 1</p><p>Wegen strafbarer Handlungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit stehen, können die Mitglieder des National- und des Ständerates sowie die von der Bundesversammlung gewählten Behördemitglieder und Magistratspersonen nur mit Ermächtigung der eidgenössischen Räte strafrechtlich verfolgt werden.</p><p>Abs. 2, 3</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 4</p><p>Wird die Ermächtigung erteilt, so beschliessen die beiden Räte, soweit .... (Rest unverändert)</p><p>Abs. 5, 6</p><p>Unverändert</p>
  • Revision der Gesetzesbestimmungen über die parlamentarische Immunität
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreitet die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes:</p><p>Verantwortlichkeitsgesetz</p><p>Änderung vom ....</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 13. August 1999 (BBl 1999 ....)</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom .... (BBl 1999 ....),</p><p>beschliesst:</p><p>I.</p><p>Das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, SR 170.32) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 14</p><p>Abs. 1</p><p>Wegen strafbarer Handlungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit stehen, können die Mitglieder des National- und des Ständerates sowie die von der Bundesversammlung gewählten Behördemitglieder und Magistratspersonen nur mit Ermächtigung der eidgenössischen Räte strafrechtlich verfolgt werden.</p><p>Abs. 2, 3</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 4</p><p>Wird die Ermächtigung erteilt, so beschliessen die beiden Räte, soweit .... (Rest unverändert)</p><p>Abs. 5, 6</p><p>Unverändert</p>
    • Revision der Gesetzesbestimmungen über die parlamentarische Immunität

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