Beseitigung von Mängeln der Volksrechte

ShortId
99.436
Id
19990436
Updated
10.02.2026 21:18
Language
de
Title
Beseitigung von Mängeln der Volksrechte
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: allgemeine Volksinitiative;freie Schlagwörter: Kantonsinitiative;Abstimmungsverfahren bei Volksabstimmungen;Allgemeine Volksinitiative;Initiativrecht;Gesetzesinitiative;Totalrevision der Bundesverfassung;politische Rechte;Referendum bei Staatsverträgen;Reform
1
  • L04K05020101, politische Rechte
  • L04K08020310, Reform
  • L05K0502010102, Initiativrecht
  • L05K0801020405, Allgemeine Volksinitiative
  • L05K0801020505, Referendum bei Staatsverträgen
  • L05K0801020407, Gesetzesinitiative
  • L06K050301020101, Totalrevision der Bundesverfassung
  • L04K08010203, Abstimmungsverfahren bei Volksabstimmungen
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Nationalrat hat am 9. Juni 1999 mit 134 zu 15 Stimmen beschlossen, auf den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Reform der Volksrechte (96.091, Entwurf B) nicht einzutreten. Die VK-S hatte bis zu diesem Zeitpunkt den grössten Teil dieser Vorlage bereits vorberaten. Die Mehrheit der Kommission war dabei weitgehend dem Entwurf des Bundesrates gefolgt. Sie bedauert daher den Entscheid des Nationalrates, betrachtet es aber angesichts des klaren Entscheides des anderen Rates nicht als sinnvoll, die Beratung der Reform der Volksrechte auf der Grundlage der Vorlage des Bundesrates weiterzuführen. Der damit verbundene Aufwand lohnt sich angesichts des voraussehbaren Resultates nicht. Die VK-S beantragt daher ihrem Rat, auf diese Vorlage ebenfalls nicht einzutreten.</p><p>Die VK-S sieht aber nach wie vor Handlungsbedarf. Einige Mängel des bestehenden Instrumentariums sind offensichtlich, und entsprechende Lösungsvorschläge haben in den vorberatenden Kommissionen beider Räte klare Mehrheiten gefunden.</p><p>Ohne damit den Handlungsspielraum bei der Ausarbeitung einer neuen Vorlage bereits einschränken zu wollen, seien hier zur Illustration nur zwei Beispiele von Mängeln genannt:</p><p>- Im heutigen Recht besteht keine hinreichende Klarheit darüber, wie vorzugehen ist, wenn Volksinitiativen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen. Diese Problematik gewinnt auch unabhängig von der Frage eines allfälligen Beitrittes der Schweiz zur EU zunehmend an Bedeutung. Die VK-S hat im Rahmen der Vorberatung der bundesrätlichen Vorlage mit grossem Aufwand bereits einen Lösungsvorschlag ausgearbeitet.</p><p>- Volksbegehren, die auf Rechtsetzungsakte unterhalb der Verfassungsstufe oder auf Einzelakte abzielen, können heute nur auf dem Umweg über Verfassungsinitiativen eingebracht werden. Die allgemeine Volksinitiative oder das Einzelaktreferendum würden zweckmässigere Verfahren schaffen.</p><p>Bei einer Behebung dieser und anderer Mängel muss beachtet werden, dass die vorgeschlagenen Änderungen insgesamt ein ausgewogenes Ganzes bilden. Das Ziel ist, sowohl die demokratischen Mitwirkungsmöglichkeiten als auch die Handlungsfähigkeit des Staates zu wahren.</p><p>Die erwähnten Mängel können behoben werden, auch ohne dass zuerst die Realisierung der Staatsleitungsreform oder die Klärung des Verhältnisses der Schweiz zur EU abgewartet werden muss. Diese Entwicklungen werden unter Umständen Rückwirkungen auf die Volksrechte haben, was aber nichts am Handlungsbedarf ändert, der unabhängig von diesen Entwicklungen bereits heute besteht.</p>
  • <p>Die voraussichtlich mehrheitsfähigen Vorschläge in der gescheiterten Vorlage des Bundesrates vom 20. November 1996 für eine Reform der Volksrechte sollen wiederaufgenommen und damit gewisse Mängel in der heutigen Ausgestaltung und Handhabung der Volksrechte behoben werden. Das generelle Ziel ist weder eine Erleichterung noch eine Erschwerung der Ausübung der Volksrechte, sondern eine Behebung von Mängeln des bestehenden Instrumentariums. Es wird auch zu prüfen sein, ob diese Vorschläge in der Form einer Totalrevision, einer einzigen Partialrevision oder mehrerer Partialrevisionen der Bundesverfassung vorgelegt werden sollen.</p><p></p><p>(Der Bericht ist unter http://www.parlament.ch/E-Doc-Berichte/Veröffentlichungen/Berichte des Parlaments/Berichte der Legislativkommissionen, veröffentlicht.)</p>
  • Beseitigung von Mängeln der Volksrechte
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20013210
  • 20013426
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Nationalrat hat am 9. Juni 1999 mit 134 zu 15 Stimmen beschlossen, auf den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Reform der Volksrechte (96.091, Entwurf B) nicht einzutreten. Die VK-S hatte bis zu diesem Zeitpunkt den grössten Teil dieser Vorlage bereits vorberaten. Die Mehrheit der Kommission war dabei weitgehend dem Entwurf des Bundesrates gefolgt. Sie bedauert daher den Entscheid des Nationalrates, betrachtet es aber angesichts des klaren Entscheides des anderen Rates nicht als sinnvoll, die Beratung der Reform der Volksrechte auf der Grundlage der Vorlage des Bundesrates weiterzuführen. Der damit verbundene Aufwand lohnt sich angesichts des voraussehbaren Resultates nicht. Die VK-S beantragt daher ihrem Rat, auf diese Vorlage ebenfalls nicht einzutreten.</p><p>Die VK-S sieht aber nach wie vor Handlungsbedarf. Einige Mängel des bestehenden Instrumentariums sind offensichtlich, und entsprechende Lösungsvorschläge haben in den vorberatenden Kommissionen beider Räte klare Mehrheiten gefunden.</p><p>Ohne damit den Handlungsspielraum bei der Ausarbeitung einer neuen Vorlage bereits einschränken zu wollen, seien hier zur Illustration nur zwei Beispiele von Mängeln genannt:</p><p>- Im heutigen Recht besteht keine hinreichende Klarheit darüber, wie vorzugehen ist, wenn Volksinitiativen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen. Diese Problematik gewinnt auch unabhängig von der Frage eines allfälligen Beitrittes der Schweiz zur EU zunehmend an Bedeutung. Die VK-S hat im Rahmen der Vorberatung der bundesrätlichen Vorlage mit grossem Aufwand bereits einen Lösungsvorschlag ausgearbeitet.</p><p>- Volksbegehren, die auf Rechtsetzungsakte unterhalb der Verfassungsstufe oder auf Einzelakte abzielen, können heute nur auf dem Umweg über Verfassungsinitiativen eingebracht werden. Die allgemeine Volksinitiative oder das Einzelaktreferendum würden zweckmässigere Verfahren schaffen.</p><p>Bei einer Behebung dieser und anderer Mängel muss beachtet werden, dass die vorgeschlagenen Änderungen insgesamt ein ausgewogenes Ganzes bilden. Das Ziel ist, sowohl die demokratischen Mitwirkungsmöglichkeiten als auch die Handlungsfähigkeit des Staates zu wahren.</p><p>Die erwähnten Mängel können behoben werden, auch ohne dass zuerst die Realisierung der Staatsleitungsreform oder die Klärung des Verhältnisses der Schweiz zur EU abgewartet werden muss. Diese Entwicklungen werden unter Umständen Rückwirkungen auf die Volksrechte haben, was aber nichts am Handlungsbedarf ändert, der unabhängig von diesen Entwicklungen bereits heute besteht.</p>
    • <p>Die voraussichtlich mehrheitsfähigen Vorschläge in der gescheiterten Vorlage des Bundesrates vom 20. November 1996 für eine Reform der Volksrechte sollen wiederaufgenommen und damit gewisse Mängel in der heutigen Ausgestaltung und Handhabung der Volksrechte behoben werden. Das generelle Ziel ist weder eine Erleichterung noch eine Erschwerung der Ausübung der Volksrechte, sondern eine Behebung von Mängeln des bestehenden Instrumentariums. Es wird auch zu prüfen sein, ob diese Vorschläge in der Form einer Totalrevision, einer einzigen Partialrevision oder mehrerer Partialrevisionen der Bundesverfassung vorgelegt werden sollen.</p><p></p><p>(Der Bericht ist unter http://www.parlament.ch/E-Doc-Berichte/Veröffentlichungen/Berichte des Parlaments/Berichte der Legislativkommissionen, veröffentlicht.)</p>
    • Beseitigung von Mängeln der Volksrechte
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Der Nationalrat hat am 9. Juni 1999 mit 134 zu 15 Stimmen beschlossen, auf den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Reform der Volksrechte (96.091, Entwurf B) nicht einzutreten. Die VK-S hatte bis zu diesem Zeitpunkt den grössten Teil dieser Vorlage bereits vorberaten. Die Mehrheit der Kommission war dabei weitgehend dem Entwurf des Bundesrates gefolgt. Sie bedauert daher den Entscheid des Nationalrates, betrachtet es aber angesichts des klaren Entscheides des anderen Rates nicht als sinnvoll, die Beratung der Reform der Volksrechte auf der Grundlage der Vorlage des Bundesrates weiterzuführen. Der damit verbundene Aufwand lohnt sich angesichts des voraussehbaren Resultates nicht. Die VK-S beantragt daher ihrem Rat, auf diese Vorlage ebenfalls nicht einzutreten.</p><p>Die VK-S sieht aber nach wie vor Handlungsbedarf. Einige Mängel des bestehenden Instrumentariums sind offensichtlich, und entsprechende Lösungsvorschläge haben in den vorberatenden Kommissionen beider Räte klare Mehrheiten gefunden.</p><p>Ohne damit den Handlungsspielraum bei der Ausarbeitung einer neuen Vorlage bereits einschränken zu wollen, seien hier zur Illustration nur zwei Beispiele von Mängeln genannt:</p><p>- Im heutigen Recht besteht keine hinreichende Klarheit darüber, wie vorzugehen ist, wenn Volksinitiativen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen. Diese Problematik gewinnt auch unabhängig von der Frage eines allfälligen Beitrittes der Schweiz zur EU zunehmend an Bedeutung. Die VK-S hat im Rahmen der Vorberatung der bundesrätlichen Vorlage mit grossem Aufwand bereits einen Lösungsvorschlag ausgearbeitet.</p><p>- Volksbegehren, die auf Rechtsetzungsakte unterhalb der Verfassungsstufe oder auf Einzelakte abzielen, können heute nur auf dem Umweg über Verfassungsinitiativen eingebracht werden. Die allgemeine Volksinitiative oder das Einzelaktreferendum würden zweckmässigere Verfahren schaffen.</p><p>Bei einer Behebung dieser und anderer Mängel muss beachtet werden, dass die vorgeschlagenen Änderungen insgesamt ein ausgewogenes Ganzes bilden. Das Ziel ist, sowohl die demokratischen Mitwirkungsmöglichkeiten als auch die Handlungsfähigkeit des Staates zu wahren.</p><p>Die erwähnten Mängel können behoben werden, auch ohne dass zuerst die Realisierung der Staatsleitungsreform oder die Klärung des Verhältnisses der Schweiz zur EU abgewartet werden muss. Diese Entwicklungen werden unter Umständen Rückwirkungen auf die Volksrechte haben, was aber nichts am Handlungsbedarf ändert, der unabhängig von diesen Entwicklungen bereits heute besteht.</p>
    • <p>Die voraussichtlich mehrheitsfähigen Vorschläge in der gescheiterten Vorlage des Bundesrates vom 20. November 1996 für eine Reform der Volksrechte sollen wiederaufgenommen und damit gewisse Mängel in der heutigen Ausgestaltung und Handhabung der Volksrechte behoben werden. Das generelle Ziel ist weder eine Erleichterung noch eine Erschwerung der Ausübung der Volksrechte, sondern eine Behebung von Mängeln des bestehenden Instrumentariums. Es wird auch zu prüfen sein, ob diese Vorschläge in der Form einer Totalrevision, einer einzigen Partialrevision oder mehrerer Partialrevisionen der Bundesverfassung vorgelegt werden sollen.</p><p></p><p>(Der Bericht ist unter http://www.parlament.ch/E-Doc-Berichte/Veröffentlichungen/Berichte des Parlaments/Berichte der Legislativkommissionen, veröffentlicht.)</p>
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