Präsidium des Ständerates. Anpassung des Geschäftsreglementes
- ShortId
-
99.437
- Id
-
19990437
- Updated
-
10.02.2026 20:36
- Language
-
de
- Title
-
Präsidium des Ständerates. Anpassung des Geschäftsreglementes
- AdditionalIndexing
-
Ständerat;Parlamentspräsidium;Vizepräsident/in des Parlaments;Interpellation;Ratsbüro;parlamentarisches Verfahren
- 1
-
- L03K080301, parlamentarisches Verfahren
- L06K080305030201, Ständerat
- L05K0803030602, Vizepräsident/in des Parlaments
- L04K08030308, Ratsbüro
- L04K08030306, Parlamentspräsidium
- L06K080301020104, Interpellation
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Das Büro des Ständerates reicht gemäss Artikel 21ter Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) die folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Geschäftsreglement des Ständerates</p><p>Änderung vom </p><p>Der Ständerat</p><p>nach Einsicht in den Bericht des Büros vom 3. September 1999</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Geschäftsreglement des Ständerates vom 24. September 1986 wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 5 Abs. 1, Abs. 1bis (neu), Abs. 3 und Abs. 4</p><p>1 Der Rat wählt bei Beginn der Wintersession aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen ersten Vizepräsidenten, einen zweiten Vizepräsidenten, einen Stimmenzähler und einen Ersatzstimmenzähler; sie bilden das Büro.</p><p>1bis (neu) Die Amtsdauer des Präsidenten sowie des ersten und zweiten Vizepräsidenten beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen. </p><p>3 Aufgehoben</p><p>4 Aufgehoben</p><p>Art. 8 Titel, Abs. 1, Abs. 1bis (neu), Abs. 2</p><p>Vizepräsidenten</p><p>1 Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist oder sich an der Beratung beteiligen will.</p><p>1bis (neu) Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten bei seinen Aufgaben gemäss Artikel 7. Der zweite Vizepräsident amtiert auch als Stimmenzähler.</p><p>2 Sind der Präsident und die Vizepräsidenten verhindert, so vertritt sie der abgetretene Präsident, allenfalls ein früherer Präsident oder ein Mitglied des Büros.</p><p>Art. 26 Abs. 1 Satz 1</p><p>1 Vorstösse werden dem Präsidenten während einer Ratssitzung schriftlich und unterzeichnet eingereicht. Er ...</p><p>II</p><p>Diese Änderung tritt mit der Bundesverfassung vom 18. April 1999 in Kraft. </p><p></p><p>1) BBl ...</p><p>2) SR 171.14</p>
- Präsidium des Ständerates. Anpassung des Geschäftsreglementes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Büro des Ständerates reicht gemäss Artikel 21ter Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) die folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Geschäftsreglement des Ständerates</p><p>Änderung vom </p><p>Der Ständerat</p><p>nach Einsicht in den Bericht des Büros vom 3. September 1999</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Geschäftsreglement des Ständerates vom 24. September 1986 wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 5 Abs. 1, Abs. 1bis (neu), Abs. 3 und Abs. 4</p><p>1 Der Rat wählt bei Beginn der Wintersession aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen ersten Vizepräsidenten, einen zweiten Vizepräsidenten, einen Stimmenzähler und einen Ersatzstimmenzähler; sie bilden das Büro.</p><p>1bis (neu) Die Amtsdauer des Präsidenten sowie des ersten und zweiten Vizepräsidenten beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen. </p><p>3 Aufgehoben</p><p>4 Aufgehoben</p><p>Art. 8 Titel, Abs. 1, Abs. 1bis (neu), Abs. 2</p><p>Vizepräsidenten</p><p>1 Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist oder sich an der Beratung beteiligen will.</p><p>1bis (neu) Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten bei seinen Aufgaben gemäss Artikel 7. Der zweite Vizepräsident amtiert auch als Stimmenzähler.</p><p>2 Sind der Präsident und die Vizepräsidenten verhindert, so vertritt sie der abgetretene Präsident, allenfalls ein früherer Präsident oder ein Mitglied des Büros.</p><p>Art. 26 Abs. 1 Satz 1</p><p>1 Vorstösse werden dem Präsidenten während einer Ratssitzung schriftlich und unterzeichnet eingereicht. Er ...</p><p>II</p><p>Diese Änderung tritt mit der Bundesverfassung vom 18. April 1999 in Kraft. </p><p></p><p>1) BBl ...</p><p>2) SR 171.14</p>
- Präsidium des Ständerates. Anpassung des Geschäftsreglementes
-
- Index
- 1
- Texts
-
- <p>Das Büro des Ständerates reicht gemäss Artikel 21ter Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) die folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Geschäftsreglement des Ständerates</p><p>Änderung vom </p><p>Der Ständerat</p><p>nach Einsicht in den Bericht des Büros vom 3. September 1999</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Geschäftsreglement des Ständerates vom 24. September 1986 wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 5 Abs. 1, Abs. 1bis (neu), Abs. 3 und Abs. 4</p><p>1 Der Rat wählt bei Beginn der Wintersession aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen ersten Vizepräsidenten, einen zweiten Vizepräsidenten, einen Stimmenzähler und einen Ersatzstimmenzähler; sie bilden das Büro.</p><p>1bis (neu) Die Amtsdauer des Präsidenten sowie des ersten und zweiten Vizepräsidenten beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen. </p><p>3 Aufgehoben</p><p>4 Aufgehoben</p><p>Art. 8 Titel, Abs. 1, Abs. 1bis (neu), Abs. 2</p><p>Vizepräsidenten</p><p>1 Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist oder sich an der Beratung beteiligen will.</p><p>1bis (neu) Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten bei seinen Aufgaben gemäss Artikel 7. Der zweite Vizepräsident amtiert auch als Stimmenzähler.</p><p>2 Sind der Präsident und die Vizepräsidenten verhindert, so vertritt sie der abgetretene Präsident, allenfalls ein früherer Präsident oder ein Mitglied des Büros.</p><p>Art. 26 Abs. 1 Satz 1</p><p>1 Vorstösse werden dem Präsidenten während einer Ratssitzung schriftlich und unterzeichnet eingereicht. Er ...</p><p>II</p><p>Diese Änderung tritt mit der Bundesverfassung vom 18. April 1999 in Kraft. </p><p></p><p>1) BBl ...</p><p>2) SR 171.14</p>
- Präsidium des Ständerates. Anpassung des Geschäftsreglementes
Back to List