Luftfahrtgesetz. Änderung
- ShortId
-
99.444
- Id
-
19990444
- Updated
-
10.04.2024 10:40
- Language
-
de
- Title
-
Luftfahrtgesetz. Änderung
- AdditionalIndexing
-
Flughafen;Luftrecht;Konzession;Swissair
- 1
-
- L04K18020403, Luftrecht
- L05K0806010103, Konzession
- L04K18040101, Flughafen
- L05K1801021104, Swissair
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gegenwärtig ist die Lage im Bereich des Luftverkehrs durch sehr rasche Veränderungen gekennzeichnet. Die Märkte, die am tragfähigsten erschienen (Asien), hatten in den letzten Jahren Rückgänge zu verzeichnen, während andere (USA) sich als gesättigt erwiesen. Alles deutet darauf hin, dass sich der europäische Markt einerseits in Richtung Allianzen zwischen grossen Gesellschaften entwickelt und dass anderseits auf den regionalen Flugplätzen Nischenmärkte entstehen. Ein gutes Beispiel eines solchen Nischenmarktes sind die Projekte, welche die schweizerische Gesellschaft easyJet von den Flughäfen Basel und Genf aus zu realisieren versucht.</p><p>Die schweizerische Politik im Bereich des Luftverkehrs müsste sich in den nächsten Jahren, vor allem mit Blick auf die bilateralen Abkommen, gleichzeitig auf die Unterstützung von Allianzen des Typs SWISSAIR / SABENA oder anderer sowie auf den systematischen Ausbau der Nischenmärkte, die auf unseren Flugplätzen entstehen können, ausrichten. Zu diesen Flugplätzen zählen hauptsächlich Basel, Bern, Genf, Lugano und Sitten. Nun kann aber das Gesetz in der geltenden Form so interpretiert werden, dass es die Bewilligungsbehörde dazu verpflichtet, auf einem Nischenmarkt Bewilligungen grundsätzlich zu verweigern, sobald ein Bestimmungsort von SWISSAIR, wenn auch nur teilweise, bedient wird. Obwohl das Gesetz nicht einhellig so ausgelegt wird, ist es notwendig, die Situation zu klären und Artikel 28 Absatz 2 LFG zu ändern, und zwar so, dass das Departement bei der Vergabe von Konzessionen die Möglichkeit hat, zu berücksichtigen, ob die regionalen Flugplätze bedient werden, ob bestehende Rechte ausgeübt werden oder nicht und ob schliesslich ein hinreichender Wettbewerb gewährleistet ist. Tatsächlich liegt es nicht im öffentlichen Interesse, einer Nischenfluggesellschaft wie easyJet die Bewilligung zu verweigern, wenn alles darauf hin weist, dass Geschäftsreisende weiterhin die SWISSAIR benutzen werden, während die neu im Nischenmarkt gewonnene Kundschaft Passagiere sind, welche ohne diese Möglichkeit sowieso nicht reisen würden und für die bisherige Konzessionärin oft nur einen Nebenertrag darstellen.</p><p>Das ist die Begründung für die vorgeschlagene Änderung von Artikel 28 Absatz 2 LFG. Zudem will der neue Artikel 28 Absatz 2 das Departement dazu ermächtigen, eine Konzession trotz bestehender Exklusivrechte zu erteilen, wenn deren Ausübung eine Bedienung der Flugplätze in Berücksichtigung der nationalen und regionalen Interessen nicht gewährleistet oder wenn der Wettbewerb nicht garantiert ist. Es ist tatsächlich unbestreitbar, dass die Erteilung einer Konzession im öffentlichen Interesse erfolgen muss; dies aber erfordert, dass einem hinreichenden Wettbewerb sowie der Bedienung der Regionalflugplätze Rechnung getragen und dass kein "Exklusivrecht" aufrechterhalten wird, das in Wirklichkeit nicht oder nur teilweise ausgeübt wird.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung sowie auf Artikel 21 des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Luftfahrt (LFG) wird wie folgt geändert:</p><p>Artikel 28 Absätze 2 (neue Fassung) und 2bis (neu)</p><p>2 Für die Erteilung einer Konzession prüft das Departement insbesondere:</p><p>a. ob für die Flüge ein zureichendes öffentliches Interesse besteht;</p><p>b. ob die Bedienung der Landesflughäfen und der Regionalflugplätze sowohl unter dem Gesichtspunkt der Kapazität als auch unter demjenigen der Flugdichte gewährleistet ist;</p><p>c. ob der Wettbewerb sowohl hinsichtlich der Qualität als auch der Flugpreise gewährleistet ist;</p><p>d. ob bestehende Rechte intensiv ausgeübt werden oder nicht.</p><p>2bis Das Departement muss die Konzession ungeachtet bestehender Exklusivrechte erteilen, wenn die Ausübung dieser Rechte die Bedienung der Flughäfen und Flugplätze entsprechend den nationalen und regionalen Interessen nicht sicherstellt oder den Wettbewerb nicht gewährleistet; in diesem Fall berechtigt die Einschränkung der bestehenden Rechte zu keiner Entschädigung durch den Bund.</p>
- Luftfahrtgesetz. Änderung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gegenwärtig ist die Lage im Bereich des Luftverkehrs durch sehr rasche Veränderungen gekennzeichnet. Die Märkte, die am tragfähigsten erschienen (Asien), hatten in den letzten Jahren Rückgänge zu verzeichnen, während andere (USA) sich als gesättigt erwiesen. Alles deutet darauf hin, dass sich der europäische Markt einerseits in Richtung Allianzen zwischen grossen Gesellschaften entwickelt und dass anderseits auf den regionalen Flugplätzen Nischenmärkte entstehen. Ein gutes Beispiel eines solchen Nischenmarktes sind die Projekte, welche die schweizerische Gesellschaft easyJet von den Flughäfen Basel und Genf aus zu realisieren versucht.</p><p>Die schweizerische Politik im Bereich des Luftverkehrs müsste sich in den nächsten Jahren, vor allem mit Blick auf die bilateralen Abkommen, gleichzeitig auf die Unterstützung von Allianzen des Typs SWISSAIR / SABENA oder anderer sowie auf den systematischen Ausbau der Nischenmärkte, die auf unseren Flugplätzen entstehen können, ausrichten. Zu diesen Flugplätzen zählen hauptsächlich Basel, Bern, Genf, Lugano und Sitten. Nun kann aber das Gesetz in der geltenden Form so interpretiert werden, dass es die Bewilligungsbehörde dazu verpflichtet, auf einem Nischenmarkt Bewilligungen grundsätzlich zu verweigern, sobald ein Bestimmungsort von SWISSAIR, wenn auch nur teilweise, bedient wird. Obwohl das Gesetz nicht einhellig so ausgelegt wird, ist es notwendig, die Situation zu klären und Artikel 28 Absatz 2 LFG zu ändern, und zwar so, dass das Departement bei der Vergabe von Konzessionen die Möglichkeit hat, zu berücksichtigen, ob die regionalen Flugplätze bedient werden, ob bestehende Rechte ausgeübt werden oder nicht und ob schliesslich ein hinreichender Wettbewerb gewährleistet ist. Tatsächlich liegt es nicht im öffentlichen Interesse, einer Nischenfluggesellschaft wie easyJet die Bewilligung zu verweigern, wenn alles darauf hin weist, dass Geschäftsreisende weiterhin die SWISSAIR benutzen werden, während die neu im Nischenmarkt gewonnene Kundschaft Passagiere sind, welche ohne diese Möglichkeit sowieso nicht reisen würden und für die bisherige Konzessionärin oft nur einen Nebenertrag darstellen.</p><p>Das ist die Begründung für die vorgeschlagene Änderung von Artikel 28 Absatz 2 LFG. Zudem will der neue Artikel 28 Absatz 2 das Departement dazu ermächtigen, eine Konzession trotz bestehender Exklusivrechte zu erteilen, wenn deren Ausübung eine Bedienung der Flugplätze in Berücksichtigung der nationalen und regionalen Interessen nicht gewährleistet oder wenn der Wettbewerb nicht garantiert ist. Es ist tatsächlich unbestreitbar, dass die Erteilung einer Konzession im öffentlichen Interesse erfolgen muss; dies aber erfordert, dass einem hinreichenden Wettbewerb sowie der Bedienung der Regionalflugplätze Rechnung getragen und dass kein "Exklusivrecht" aufrechterhalten wird, das in Wirklichkeit nicht oder nur teilweise ausgeübt wird.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung sowie auf Artikel 21 des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Luftfahrt (LFG) wird wie folgt geändert:</p><p>Artikel 28 Absätze 2 (neue Fassung) und 2bis (neu)</p><p>2 Für die Erteilung einer Konzession prüft das Departement insbesondere:</p><p>a. ob für die Flüge ein zureichendes öffentliches Interesse besteht;</p><p>b. ob die Bedienung der Landesflughäfen und der Regionalflugplätze sowohl unter dem Gesichtspunkt der Kapazität als auch unter demjenigen der Flugdichte gewährleistet ist;</p><p>c. ob der Wettbewerb sowohl hinsichtlich der Qualität als auch der Flugpreise gewährleistet ist;</p><p>d. ob bestehende Rechte intensiv ausgeübt werden oder nicht.</p><p>2bis Das Departement muss die Konzession ungeachtet bestehender Exklusivrechte erteilen, wenn die Ausübung dieser Rechte die Bedienung der Flughäfen und Flugplätze entsprechend den nationalen und regionalen Interessen nicht sicherstellt oder den Wettbewerb nicht gewährleistet; in diesem Fall berechtigt die Einschränkung der bestehenden Rechte zu keiner Entschädigung durch den Bund.</p>
- Luftfahrtgesetz. Änderung
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