KVG. Kantonale Schiedsgerichtsbarkeit
- ShortId
-
99.448
- Id
-
19990448
- Updated
-
10.04.2024 14:09
- Language
-
de
- Title
-
KVG. Kantonale Schiedsgerichtsbarkeit
- AdditionalIndexing
-
Rechtsschutz;Schiedsgerichtsbarkeit;Krankenversicherung;ordentliche Gerichtsbarkeit;Beziehung Bund-Kanton;Krankenkasse;Gesetz
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0503010102, Gesetz
- L04K05050111, Schiedsgerichtsbarkeit
- L03K050402, Rechtsschutz
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- L03K050501, ordentliche Gerichtsbarkeit
- L05K0104010902, Krankenkasse
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Nach Artikel 53 KVG sind Beschwerden gegen Beschlüsse von Kantonsregierungen in den dort genannten Fällen von Streitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Versicherern an den Bundesrat zu erheben. Dieser ist daher gemäss KVG als Exekutive gehalten, Rechtsprechungsentscheide zu fällen. Diese vom KVG getroffene Regelung vermag je länger, je weniger zu überzeugen, da es sich bei Artikel 53 zudem um Beschwerden gegen Anordnungen im jeweiligen Kanton handelt. Es ist daher naheliegend, dass zunächst eine kantonale Instanz angerufen werden kann. Dies wäre mit Vorteil ein kantonales Schiedsgericht, das die Einsitznahme der verschiedenen durch den jeweiligen Entscheid betroffenen Kreise ermöglicht. Ein kantonales Schiedsgericht ist gesetzlich bereits vorgesehen (Art. 89 KVG), stellt also keine Neuerung im KVG dar. Es verfügt über die nötigen Fachkenntnisse und kann zwischen den Parteien vermitteln.</p><p>2. Die Kantonsregierung ist teilweise Partei, weil auch der Kanton teilweise Leistungserbringer ist (Spitäler). Eine gerichtliche Überprüfung ist daher angebracht. Dies entspricht auch dem Grundsatz der Rechtsweggarantie in der Justizreform. Möglicherweise handelt es sich auch um Streitigkeiten im Sinn von Artikel 6 Absatz 1 EMRK, für die gerichtliche Überprüfung verlangt ist. Als Streitsache im Kanton sollte ein kantonales Gericht zuständig sein.</p><p>3. Zu beachten ist, dass Entscheide des kantonalen Schiedsgerichts beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden können (Art. 91 KVG). Dies erscheint angebracht (Anwendung von Bundesrecht).</p><p>4. Die Zusammensetzung des kantonalen Schiedsgerichts müsste mit Rücksicht auf die neuen Kompetenzen erweitert werden. Der Bundesrat soll daher das Inkrafttreten festlegen. Dem Kanton muss hierfür Zeit eingeräumt werden.</p><p>5. Der Text des vorgeschlagenen Artikels 89a entspricht im übrigen Artikel 53 KVG.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 21bis GVG reiche ich in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes die folgende Parlamentarische Initiative ein:</p><p>Bundesgesetz über die Krankenversicherung</p><p>Änderung vom ....</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschliesst:</p><p>Ziff. I</p><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 53</p><p>Aufgehoben</p><p>Art. 89a Abs. 1 (neu)</p><p>Gegen Beschlüsse der Kantonsregierung nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 48 Absätze 1-3, 49 </p><p>Absatz 7, 51, 54 und 55 kann Beschwerde an das kantonale Schiedsgericht erhoben werden.</p><p>Art. 89a Abs. 2 (neu)</p><p>Das Schiedsgericht entscheidet innert längstens vier Monaten über die Beschwerde. Aus wichtigen Gründen kann die Frist um höchstens vier Monate überschritten werden.</p><p>Ziff. II</p><p>Übergangsbestimmung</p><p>Hat die Kantonsregierung vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung Beschluss gefasst, so richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem alten Recht.</p><p>Ziff. III</p><p>Referendum und Inkrafttreten</p><p>Abs. 1</p><p>Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.</p>
- KVG. Kantonale Schiedsgerichtsbarkeit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Nach Artikel 53 KVG sind Beschwerden gegen Beschlüsse von Kantonsregierungen in den dort genannten Fällen von Streitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Versicherern an den Bundesrat zu erheben. Dieser ist daher gemäss KVG als Exekutive gehalten, Rechtsprechungsentscheide zu fällen. Diese vom KVG getroffene Regelung vermag je länger, je weniger zu überzeugen, da es sich bei Artikel 53 zudem um Beschwerden gegen Anordnungen im jeweiligen Kanton handelt. Es ist daher naheliegend, dass zunächst eine kantonale Instanz angerufen werden kann. Dies wäre mit Vorteil ein kantonales Schiedsgericht, das die Einsitznahme der verschiedenen durch den jeweiligen Entscheid betroffenen Kreise ermöglicht. Ein kantonales Schiedsgericht ist gesetzlich bereits vorgesehen (Art. 89 KVG), stellt also keine Neuerung im KVG dar. Es verfügt über die nötigen Fachkenntnisse und kann zwischen den Parteien vermitteln.</p><p>2. Die Kantonsregierung ist teilweise Partei, weil auch der Kanton teilweise Leistungserbringer ist (Spitäler). Eine gerichtliche Überprüfung ist daher angebracht. Dies entspricht auch dem Grundsatz der Rechtsweggarantie in der Justizreform. Möglicherweise handelt es sich auch um Streitigkeiten im Sinn von Artikel 6 Absatz 1 EMRK, für die gerichtliche Überprüfung verlangt ist. Als Streitsache im Kanton sollte ein kantonales Gericht zuständig sein.</p><p>3. Zu beachten ist, dass Entscheide des kantonalen Schiedsgerichts beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden können (Art. 91 KVG). Dies erscheint angebracht (Anwendung von Bundesrecht).</p><p>4. Die Zusammensetzung des kantonalen Schiedsgerichts müsste mit Rücksicht auf die neuen Kompetenzen erweitert werden. Der Bundesrat soll daher das Inkrafttreten festlegen. Dem Kanton muss hierfür Zeit eingeräumt werden.</p><p>5. Der Text des vorgeschlagenen Artikels 89a entspricht im übrigen Artikel 53 KVG.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 21bis GVG reiche ich in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes die folgende Parlamentarische Initiative ein:</p><p>Bundesgesetz über die Krankenversicherung</p><p>Änderung vom ....</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschliesst:</p><p>Ziff. I</p><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 53</p><p>Aufgehoben</p><p>Art. 89a Abs. 1 (neu)</p><p>Gegen Beschlüsse der Kantonsregierung nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 48 Absätze 1-3, 49 </p><p>Absatz 7, 51, 54 und 55 kann Beschwerde an das kantonale Schiedsgericht erhoben werden.</p><p>Art. 89a Abs. 2 (neu)</p><p>Das Schiedsgericht entscheidet innert längstens vier Monaten über die Beschwerde. Aus wichtigen Gründen kann die Frist um höchstens vier Monate überschritten werden.</p><p>Ziff. II</p><p>Übergangsbestimmung</p><p>Hat die Kantonsregierung vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung Beschluss gefasst, so richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem alten Recht.</p><p>Ziff. III</p><p>Referendum und Inkrafttreten</p><p>Abs. 1</p><p>Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.</p>
- KVG. Kantonale Schiedsgerichtsbarkeit
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