Familienstimmrecht bei Abstimmungen und Wahlen
- ShortId
-
99.454
- Id
-
19990454
- Updated
-
10.04.2024 17:37
- Language
-
de
- Title
-
Familienstimmrecht bei Abstimmungen und Wahlen
- AdditionalIndexing
-
aktives Wahlrecht;Repräsentationsprinzip;Kind;politische Rechte;Familie (allgemein)
- 1
-
- L06K050201010101, aktives Wahlrecht
- L05K0107010205, Kind
- L02K0103, Familie (allgemein)
- L04K08030307, Repräsentationsprinzip
- L04K05020101, politische Rechte
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Es gilt, die demokratische Forderung "one man - one vote" in die Tat umzusetzen. Robert Dahl [Dahl Robert A. (1989). Democracy and Its Critics. New Haven/London, Yale University Press] versteht unter dem Prinzip der "inclusion" das Recht der demokratischen Mitwirkung aller Mitglieder der Gesellschaft am politischen Geschehen. Der Ausschluss der unter 18-Jährigen vom Stimmrecht läuft dieser Forderung zuwider. Deshalb gilt es, durch Einbeziehen der Kinder und Jugendlichen einerseits die Allgemeinheit der Wahl zu gewährleisten und anderseits die demokratische Legitimation politischer Volksentscheidungen zu erhöhen. Der Souverän würde um 16 bis 18 Prozent an Repräsentativität gewinnen.</p><p>2. Die neue Bundesverfassung schreibt in Artikel 2 die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen vor. Durch den Ausschluss gerade derjenigen Bevölkerungsgruppe, die in Zukunft am stärksten von Folgen heutiger Entscheidungen betroffen sein wird, kann dieser Forderung nicht entsprochen werden. Zu deren Erfüllung braucht es die Mitwirkung der zukünftigen Generation an Entscheidungen und Problemlösungen der Gegenwart. Nur so kann echt Nachhaltigkeit erreicht werden.</p><p>3. Artikel 8 der neuen Bundesverfassung betont die Rechtsgleichheit aller Menschen, auch der jungen Menschen; insbesondere Absatz 2 macht die Negierung jeglicher Diskriminierungen deutlich. Es ist deshalb unverständlich, weshalb trotz Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters einem grossen Teil der Bevölkerung das Stimmrecht vorenthalten wird.</p><p>4. Die Vertretung der Kinder durch ihre Eltern bei der Stimmabgabe ist grundsätzlich nichts Neues. Zivilrechtlich sind die Eltern bis zur Mündigkeit der Kinder für jene verantwortlich. Die meisten Entscheidungen im Leben eines Kindes werden von den Eltern gefällt. Weshalb soll in diesem Verantwortungsbereich das Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen sein? Nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 ZGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen bereits von Geburt an. Im Erbschaftsfall oder bei einer Klage aufgrund einer Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht bei der Entbindung tritt das Kind als Rechtssubjekt auf und wird von seinen Eltern vertreten. Gleich sollte beim Familienstimmrecht vorgegangen werden. Das Stimmrecht steht dem Kind von Geburt an zu, wird jedoch bis zum Erreichen des Stimmrechtsalters 18 stellvertretend von den Eltern ausgeübt. Die Vertretung kennen wir auch vom staatspolitischen Aufbau der Schweiz her. Als Repräsentanten des Volkes sollen zum Beispiel die Mitglieder des Nationalrates die einzelnen Gruppen und Schichten, aus denen sie stammen, vertreten. Demnach sind Parlamentsentscheide auch Stellvertreterentscheide.</p><p>5. Das Familienstimmrecht hilft mit, die Interessen von Familien in die Politik einzubringen, denn die Familien besitzen keine finanzkräftige Lobby, welche die langfristigen und allgemeinen Interessen zu organisieren und unterstützen vermag. So kann der Stellenwert der Familie in der Gesellschaft gestärkt werden. Generell wird eine familienfreundlichere Politik ermöglicht. Politiker sind vermehrt gezwungen, die Interessen von Familien und Kindern in ihren Entscheiden zu antizipieren, um das neu hinzugekommene Wählersegment bei den nächsten Wahlen für sich zu gewinnen. In der heutigen Situation muss nicht auf die Kinder und Jugendlichen Rücksicht genommen werden, denn diese sind schliesslich nicht in der Lage, die Politiker oder Parteien mit ihrer Stimme zu belohnen.</p><p>6. Durch die Ausweitung des Wählerkreises ist eine bessere und vor allem frühere Politisierung möglich. Irgendwann wollen die Kinder von ihren Eltern wissen, was sie eigentlich auf "ihren" Stimmzettel schreiben. Möglicherweise werden die Heranwachsenden anderer Ansicht sein als ihre Eltern. Die treuhänderische Ausübung des Stimmrechts schafft aber überhaupt Anlass, Wahlen und Sachabstimmungen im Familienkreis zum Thema zu machen. Anliegen der Kinder können so aufgenommen und in der Abstimmung von den Erziehungsberechtigten berücksichtigt werden. Dies führt einerseits zu einer vertieften familiären Gesprächskultur und anderseits aufgrund dieser frühen Politisierung zu grösserer politischer Partizipation nach Erreichen des Stimmrechtsalters. Die politische Erziehung in der Schule bekäme einen neuen Stellenwert, denn was heute erst in weiterführenden Schulen echte Brisanz durch das Stimmrecht erhält, könnte dann früher, also bereits in der obligatorischen Schulzeit, an Wichtigkeit gewinnen.</p><p>7. Sobald eine Neuerung eingeführt werden will, führen die Kritiker die Frage der finanziellen Verträglichkeit ins Feld. Ausser dem Druck und Versand von gegen 20 Prozent mehr Stimm- und Wahlzetteln würde kein Mehraufwand entstehen.</p><p>8. Mit der Einführung des Familienstimmrechts kann zudem einer Asymmetrie im bei der direktdemokratischen Vertretung begegnet werden. In eidgenössischen Abstimmungen sind Mitglieder sozial schwächerer Gesellschaftsschichten chronisch untervertreten. Da kinderreiche Familien leider oft diesen Schichten entstammen, wird durch die Stärkung der Familie gleichzeitig die Repräsentation dieser Schichten verbessert.</p><p>9. Kinderreichtum bedeutet für den Durchschnittsbürger oft sozialen Abstieg aufgrund enormer Mehrausgaben, Wohnungsproblemen oder Verschlechterung von beruflichen Karrierechancen. Es ist deshalb nicht einsichtig, dass den Eltern, die bis zur Volljährigkeit der Kinder alle möglichen Pflichten, Verantwortungen, Haftungen und gesetzlichen Vertretungen für die Heranwachsenden übernehmen, ausgerechnet die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts für ihre Kinder vorenthalten wird. Die Eltern haben das Recht darauf, für ihre Anliegen gebührenden politischen Respekt zu erhalten und mit der Kraft ihrer anvertrauten Kinder in das politische Geschehen einzugreifen.</p><p>10. Namhafte Wissenschafter, wie Prof. Dr. Wolf Linder [Linder Wolf (1993). Ein Stimmrecht für Kinder! Erschienen im "Bund" vom 10.04.1993. Sowie Linder Wolf (1999). Schweizerische Demokratie. Institutionen - Prozesse - Perspektiven. Bern/Stuttgart/Wien. Verlag Paul Haupt] vom Institut für Politikwissenschaft in Bern, Prof. Dr. Konrad Löw [Löw Konrad (1974). Das Selbstverständnis des Grundgesetzes und wirklich allgemeine Wahlen. In: Politische Studien 1974, S. 199ff.] von der Universität Bayreuth (D) oder Ministerialdirektor a. D. Prof. Dr. Max Wingen [Wingen Max, Internet: http://die-neue-ordnung.de/99-53/2/2-99-53-05.html] plädieren schon seit Jahren für die Einführung des Familienstimmrechts. Die Diskussion spielt sich jedoch hauptsächlich in Deutschland ab. Dort wurde das Familienwahlrecht in katholischen Pfarrgemeinden schon eingeführt. Auch Politiker verschiedenster Couleur, wie z.B. die Hamburger Senatorin Lore Maria Peschel-Gutzeit (SPD) [Peschel-Gutzeit Lore Maria (1997). Unvollständige Legitimation der Staatsgewalt oder: Geht alle Staatsgewalt nur vom volljährigen Volk aus? In: Neue Juristische Wochenschrift, Heft 43, 1997] oder Wilfried Böhm, Mitglied des Bundestags (CDU), [Böhm Wilfried (1992). Ja zum Familienwahlrecht: Ein Mensch - eine Stimme! Pressemitteilung, Nr. 42/92, vom 29.07.1999] fordern die Einführung. Letztes Jahr hat Beat Kappeler [Kappeler Beat (1998). Stimmrecht für alle - von Geburt an! In: "Weltwoche" Nr. 7, vom 12.02.1998] in der "Weltwoche" das Thema aufgegriffen und wieder in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses gestellt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>Die Eltern üben das Stimm- und aktive Wahlrecht ihrer Kinder bis zum Erreichen des Stimmrechtsalters 18 treuhänderisch aus. Die Stimmabgabe wird unabhängig vom Kind, mit zunehmendem Alter jedoch mit dessen Einbezug getroffen.</p>
- Familienstimmrecht bei Abstimmungen und Wahlen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Es gilt, die demokratische Forderung "one man - one vote" in die Tat umzusetzen. Robert Dahl [Dahl Robert A. (1989). Democracy and Its Critics. New Haven/London, Yale University Press] versteht unter dem Prinzip der "inclusion" das Recht der demokratischen Mitwirkung aller Mitglieder der Gesellschaft am politischen Geschehen. Der Ausschluss der unter 18-Jährigen vom Stimmrecht läuft dieser Forderung zuwider. Deshalb gilt es, durch Einbeziehen der Kinder und Jugendlichen einerseits die Allgemeinheit der Wahl zu gewährleisten und anderseits die demokratische Legitimation politischer Volksentscheidungen zu erhöhen. Der Souverän würde um 16 bis 18 Prozent an Repräsentativität gewinnen.</p><p>2. Die neue Bundesverfassung schreibt in Artikel 2 die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen vor. Durch den Ausschluss gerade derjenigen Bevölkerungsgruppe, die in Zukunft am stärksten von Folgen heutiger Entscheidungen betroffen sein wird, kann dieser Forderung nicht entsprochen werden. Zu deren Erfüllung braucht es die Mitwirkung der zukünftigen Generation an Entscheidungen und Problemlösungen der Gegenwart. Nur so kann echt Nachhaltigkeit erreicht werden.</p><p>3. Artikel 8 der neuen Bundesverfassung betont die Rechtsgleichheit aller Menschen, auch der jungen Menschen; insbesondere Absatz 2 macht die Negierung jeglicher Diskriminierungen deutlich. Es ist deshalb unverständlich, weshalb trotz Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters einem grossen Teil der Bevölkerung das Stimmrecht vorenthalten wird.</p><p>4. Die Vertretung der Kinder durch ihre Eltern bei der Stimmabgabe ist grundsätzlich nichts Neues. Zivilrechtlich sind die Eltern bis zur Mündigkeit der Kinder für jene verantwortlich. Die meisten Entscheidungen im Leben eines Kindes werden von den Eltern gefällt. Weshalb soll in diesem Verantwortungsbereich das Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen sein? Nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 ZGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen bereits von Geburt an. Im Erbschaftsfall oder bei einer Klage aufgrund einer Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht bei der Entbindung tritt das Kind als Rechtssubjekt auf und wird von seinen Eltern vertreten. Gleich sollte beim Familienstimmrecht vorgegangen werden. Das Stimmrecht steht dem Kind von Geburt an zu, wird jedoch bis zum Erreichen des Stimmrechtsalters 18 stellvertretend von den Eltern ausgeübt. Die Vertretung kennen wir auch vom staatspolitischen Aufbau der Schweiz her. Als Repräsentanten des Volkes sollen zum Beispiel die Mitglieder des Nationalrates die einzelnen Gruppen und Schichten, aus denen sie stammen, vertreten. Demnach sind Parlamentsentscheide auch Stellvertreterentscheide.</p><p>5. Das Familienstimmrecht hilft mit, die Interessen von Familien in die Politik einzubringen, denn die Familien besitzen keine finanzkräftige Lobby, welche die langfristigen und allgemeinen Interessen zu organisieren und unterstützen vermag. So kann der Stellenwert der Familie in der Gesellschaft gestärkt werden. Generell wird eine familienfreundlichere Politik ermöglicht. Politiker sind vermehrt gezwungen, die Interessen von Familien und Kindern in ihren Entscheiden zu antizipieren, um das neu hinzugekommene Wählersegment bei den nächsten Wahlen für sich zu gewinnen. In der heutigen Situation muss nicht auf die Kinder und Jugendlichen Rücksicht genommen werden, denn diese sind schliesslich nicht in der Lage, die Politiker oder Parteien mit ihrer Stimme zu belohnen.</p><p>6. Durch die Ausweitung des Wählerkreises ist eine bessere und vor allem frühere Politisierung möglich. Irgendwann wollen die Kinder von ihren Eltern wissen, was sie eigentlich auf "ihren" Stimmzettel schreiben. Möglicherweise werden die Heranwachsenden anderer Ansicht sein als ihre Eltern. Die treuhänderische Ausübung des Stimmrechts schafft aber überhaupt Anlass, Wahlen und Sachabstimmungen im Familienkreis zum Thema zu machen. Anliegen der Kinder können so aufgenommen und in der Abstimmung von den Erziehungsberechtigten berücksichtigt werden. Dies führt einerseits zu einer vertieften familiären Gesprächskultur und anderseits aufgrund dieser frühen Politisierung zu grösserer politischer Partizipation nach Erreichen des Stimmrechtsalters. Die politische Erziehung in der Schule bekäme einen neuen Stellenwert, denn was heute erst in weiterführenden Schulen echte Brisanz durch das Stimmrecht erhält, könnte dann früher, also bereits in der obligatorischen Schulzeit, an Wichtigkeit gewinnen.</p><p>7. Sobald eine Neuerung eingeführt werden will, führen die Kritiker die Frage der finanziellen Verträglichkeit ins Feld. Ausser dem Druck und Versand von gegen 20 Prozent mehr Stimm- und Wahlzetteln würde kein Mehraufwand entstehen.</p><p>8. Mit der Einführung des Familienstimmrechts kann zudem einer Asymmetrie im bei der direktdemokratischen Vertretung begegnet werden. In eidgenössischen Abstimmungen sind Mitglieder sozial schwächerer Gesellschaftsschichten chronisch untervertreten. Da kinderreiche Familien leider oft diesen Schichten entstammen, wird durch die Stärkung der Familie gleichzeitig die Repräsentation dieser Schichten verbessert.</p><p>9. Kinderreichtum bedeutet für den Durchschnittsbürger oft sozialen Abstieg aufgrund enormer Mehrausgaben, Wohnungsproblemen oder Verschlechterung von beruflichen Karrierechancen. Es ist deshalb nicht einsichtig, dass den Eltern, die bis zur Volljährigkeit der Kinder alle möglichen Pflichten, Verantwortungen, Haftungen und gesetzlichen Vertretungen für die Heranwachsenden übernehmen, ausgerechnet die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts für ihre Kinder vorenthalten wird. Die Eltern haben das Recht darauf, für ihre Anliegen gebührenden politischen Respekt zu erhalten und mit der Kraft ihrer anvertrauten Kinder in das politische Geschehen einzugreifen.</p><p>10. Namhafte Wissenschafter, wie Prof. Dr. Wolf Linder [Linder Wolf (1993). Ein Stimmrecht für Kinder! Erschienen im "Bund" vom 10.04.1993. Sowie Linder Wolf (1999). Schweizerische Demokratie. Institutionen - Prozesse - Perspektiven. Bern/Stuttgart/Wien. Verlag Paul Haupt] vom Institut für Politikwissenschaft in Bern, Prof. Dr. Konrad Löw [Löw Konrad (1974). Das Selbstverständnis des Grundgesetzes und wirklich allgemeine Wahlen. In: Politische Studien 1974, S. 199ff.] von der Universität Bayreuth (D) oder Ministerialdirektor a. D. Prof. Dr. Max Wingen [Wingen Max, Internet: http://die-neue-ordnung.de/99-53/2/2-99-53-05.html] plädieren schon seit Jahren für die Einführung des Familienstimmrechts. Die Diskussion spielt sich jedoch hauptsächlich in Deutschland ab. Dort wurde das Familienwahlrecht in katholischen Pfarrgemeinden schon eingeführt. Auch Politiker verschiedenster Couleur, wie z.B. die Hamburger Senatorin Lore Maria Peschel-Gutzeit (SPD) [Peschel-Gutzeit Lore Maria (1997). Unvollständige Legitimation der Staatsgewalt oder: Geht alle Staatsgewalt nur vom volljährigen Volk aus? In: Neue Juristische Wochenschrift, Heft 43, 1997] oder Wilfried Böhm, Mitglied des Bundestags (CDU), [Böhm Wilfried (1992). Ja zum Familienwahlrecht: Ein Mensch - eine Stimme! Pressemitteilung, Nr. 42/92, vom 29.07.1999] fordern die Einführung. Letztes Jahr hat Beat Kappeler [Kappeler Beat (1998). Stimmrecht für alle - von Geburt an! In: "Weltwoche" Nr. 7, vom 12.02.1998] in der "Weltwoche" das Thema aufgegriffen und wieder in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses gestellt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>Die Eltern üben das Stimm- und aktive Wahlrecht ihrer Kinder bis zum Erreichen des Stimmrechtsalters 18 treuhänderisch aus. Die Stimmabgabe wird unabhängig vom Kind, mit zunehmendem Alter jedoch mit dessen Einbezug getroffen.</p>
- Familienstimmrecht bei Abstimmungen und Wahlen
Back to List