Verfassungsgerichtsbarkeit

ShortId
99.455
Id
19990455
Updated
10.04.2024 19:16
Language
de
Title
Verfassungsgerichtsbarkeit
AdditionalIndexing
Verfassungsmässigkeit der Gesetze;Justizreform;Bundesgericht
1
  • L05K0503020901, Verfassungsmässigkeit der Gesetze
  • L05K0505010301, Bundesgericht
  • L04K05050108, Justizreform
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nachdem die Normenkontrolle an formellen Streitereien zwischen den beiden Räten gescheitert ist, wird mit der Initiative der ursprüngliche Vorschlag des Bundesrates wieder zur Diskussion gestellt.</p><p>Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist ein wesentliches Element des Rechtsstaates; eine seriöse Behandlung des Themas, losgelöst vom Druck einer Totalrevision und den zeitlichen Zwängen eines Legislaturendes, drängt sich daher auf.</p><p>Zur inhaltlichen Begründung verweise ich auf:</p><p>- die Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung; </p><p>- die Voten der Mitglieder der LdU/EVP-Fraktion in den parlamentarischen Beratungen über die Totalrevision der Bundesverfassung.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Art. 189 der Bundesverfassung (Verfassungsgerichtsbarkeit)</p><p>Abs. 1</p><p>Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung von:</p><p>a. Bundesrecht;</p><p>b. Völkerrecht;</p><p>c. interkantonalem Recht;</p><p>d. kantonalen verfassungsmässigen Rechten;</p><p>e. Garantien der Kantone zugunsten der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften.</p><p>Abs. 2</p><p>Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.</p><p>Abs. 3</p><p>Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichtes begründen.</p><p>Abs. 4</p><p>Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden.</p><p>Art. 189bis Normenkontrolle</p><p>Abs. 1</p><p>Das Bundesgericht prüft im Zusammenhang mit einem Anwendungsakt, ob ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss gegen verfassungsmässige Rechte oder gegen Völkerrecht verstösst.</p><p>Abs. 2</p><p>Auf Begehren eines Kantons prüft das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem Anwendungsakt, ob ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss die verfassungsmässig gewährleisteten Zuständigkeiten der Kantone verletzt.</p><p>Abs. 3</p><p>Es entscheidet, inwieweit das Bundesgesetz oder der allgemeinverbindliche Bundesbeschluss anzuwenden ist.</p><p>Abs. 4</p><p>Im Übrigen darf weder das Bundesgericht noch eine andere Behörde einem Bundesgesetz, einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss oder Völkerrecht die Anwendung versagen.</p>
  • Verfassungsgerichtsbarkeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nachdem die Normenkontrolle an formellen Streitereien zwischen den beiden Räten gescheitert ist, wird mit der Initiative der ursprüngliche Vorschlag des Bundesrates wieder zur Diskussion gestellt.</p><p>Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist ein wesentliches Element des Rechtsstaates; eine seriöse Behandlung des Themas, losgelöst vom Druck einer Totalrevision und den zeitlichen Zwängen eines Legislaturendes, drängt sich daher auf.</p><p>Zur inhaltlichen Begründung verweise ich auf:</p><p>- die Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung; </p><p>- die Voten der Mitglieder der LdU/EVP-Fraktion in den parlamentarischen Beratungen über die Totalrevision der Bundesverfassung.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Art. 189 der Bundesverfassung (Verfassungsgerichtsbarkeit)</p><p>Abs. 1</p><p>Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung von:</p><p>a. Bundesrecht;</p><p>b. Völkerrecht;</p><p>c. interkantonalem Recht;</p><p>d. kantonalen verfassungsmässigen Rechten;</p><p>e. Garantien der Kantone zugunsten der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften.</p><p>Abs. 2</p><p>Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.</p><p>Abs. 3</p><p>Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichtes begründen.</p><p>Abs. 4</p><p>Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden.</p><p>Art. 189bis Normenkontrolle</p><p>Abs. 1</p><p>Das Bundesgericht prüft im Zusammenhang mit einem Anwendungsakt, ob ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss gegen verfassungsmässige Rechte oder gegen Völkerrecht verstösst.</p><p>Abs. 2</p><p>Auf Begehren eines Kantons prüft das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem Anwendungsakt, ob ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss die verfassungsmässig gewährleisteten Zuständigkeiten der Kantone verletzt.</p><p>Abs. 3</p><p>Es entscheidet, inwieweit das Bundesgesetz oder der allgemeinverbindliche Bundesbeschluss anzuwenden ist.</p><p>Abs. 4</p><p>Im Übrigen darf weder das Bundesgericht noch eine andere Behörde einem Bundesgesetz, einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss oder Völkerrecht die Anwendung versagen.</p>
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