Meldepflicht für staatliche Beihilfen
- ShortId
-
99.466
- Id
-
19990466
- Updated
-
10.04.2024 17:25
- Language
-
de
- Title
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Meldepflicht für staatliche Beihilfen
- AdditionalIndexing
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freie Schlagwörter: Meldepflicht;Unternehmensbeihilfe;Industriebeihilfe;wirtschaftliche Stützung;Koordination;Subvention;Verzeichnis;Finanzhilfe
- 1
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- L05K1102030202, Subvention
- L04K11020302, Finanzhilfe
- L04K08020314, Koordination
- L04K02020702, Verzeichnis
- L04K07040101, wirtschaftliche Stützung
- L05K0704010105, Industriebeihilfe
- L05K0704010111, Unternehmensbeihilfe
- PriorityCouncil1
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Nationalrat
- Texts
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- <p>Ausgangslage: Vermehrt werden Fälle von Unternehmungen bekannt, die staatliche Beihilfen fordern, oftmals verknüpft mit der offenen oder versteckten Drohung, den Standort aufzugeben. Eklatantestes Beispiel in jüngster Zeit ist die Alusuisse, die derzeit mit der Walliser Regierung über einen Erlass der Wasserkraftsteuer, eine Reduktion der Gewinnbesteuerung und eine finanzielle Beteiligung des Kantons an der Modernisierung des Werkes in Steg verhandelt.</p><p>Mit dem Subventionsbericht des Bundesrates ist in Bezug auf das Beihilfewesen des Bundes teilweise Transparenz geschaffen worden. Über das Ausmass der staatlichen Beihilfen der Kantone und Gemeinden besteht wenig Transparenz. Vielfach sind weder die Praxis noch die Kriterien der Ausrichtung bekannt. Häufig werden sie nur durch Zufall publik. Das macht die Kantone erpressbar - vor allem wenn sie sich mit Forderungen regional wichtiger Unternehmungen konfrontiert sehen. Die Kantone können gegeneinander ausgespielt werden. Das birgt insbesondere die Gefahr eines schädlichen Steuerwettbewerbs.</p><p>Staatliche Beihilfen verändern die Wettbewerbsbedingungen. Sie können aber aus strukturellen und regionalwirtschaftlichen Gründen zum Beispiel zur Sicherung von Arbeitsplätzen, aus umwelt- und gleichstellungspolitischen Gründen oder zur Förderung der Grundlagenforschung durchaus angezeigt sein. Mit einer Meldepflicht über die staatlichen Beihilfen kann Transparenz darüber geschaffen werden, welche Unternehmungen aufgrund welcher Kriterien Beihilfen erhalten. Das schafft auch Klarheit über die Vergabepraxis.</p><p>Durchführung: Als Meldestelle eignet sich das EVD. Zu erfassen sind dabei alle Formen der staatlichen Beihilfen, seien es positive Leistungen, wie z. B. Subventionen und staatliche Bürgschaften, oder negative Leistungen, wie z. B. der Verzicht auf Abgaben und Steuern. Bagatellbeihilfen sollen der Meldepflicht nicht unterstellt werden. Vorliegend wird eine Erfassungsgrenze bei Beihilfen ab 50 000 Franken jährlich vorgeschlagen.</p><p>Zwei Jahre nach Einführung der Meldepflicht soll ein Bericht über das Beihilfewesen des Bundes, der Kantone und Gemeinden erstellt werden. Die Bestandesaufnahme ermöglicht es, das Ausmass der staatlichen Beihilfen, die Vergabekriterien und deren ordnungspolitische Auswirkungen zu erfassen. Aufgrund der gemachten Erfahrungen ist dann zu prüfen, ob eine weiter gehende Regulierung, z. B. eine Genehmigungspflicht, einzuführen ist.</p><p>Regelung in der EU: Grundsätzlich beruht jede Wettbewerbspolitik auf vier Pfeilern: auf dem Verbot wettbewerbsschädlicher Abreden (Kartelle, Art. 5 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, KG), dem Verbot missbräuchlicher Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmungen (Art. 7 KG), der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Art. 10 KG) und der Prüfung von Wettbewerbsverzerrungen durch den Staat. Die Schweiz hat sich bislang auf die ersten drei beschränkt.</p><p>Die EU kennt im Gegensatz zur Schweiz ein umfassendes Beihilferecht, das seit Beginn auf dem Grundsatz eines Beihilfeverbots beruht. Aufgrund fester Kriterien ist jedoch eine Zulassung durch Genehmigung der Europäischen Kommission möglich. Die Kommission wacht über die staatlichen Beihilfen der Mitgliedstaaten und ist zugleich Genehmigungsbehörde. Alle geplanten staatlichen Beihilfen sind der Kommission zu melden. In einem Vorprüfungsverfahren wird entschieden, ob die Beihilfen wettbewerbspolitisch von Relevanz sind. Trifft dies zu, wird die geplante Beihilfemassnahme im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften publiziert. Mitgliedstaaten oder Konkurrentinnen oder Konkurrenten können dazu Stellung nehmen. Daran schliesst sich das Hauptprüfungsverfahren an, in dem den Mitgliedstaaten, den beteiligten Unternehmungen und den Konkurrentinnen oder Konkurrenten Verfahrensrechte, insbesondere ein Beschwerderecht, zukommen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Gesetz über die Meldepflicht für staatliche Beihilfen</p><p>Art. 1 Meldepflicht</p><p>1 Staatliche Beihilfen der Kantone und Gemeinden an Unternehmungen unterstehen einer Meldepflicht.</p><p>2 Staatliche Beihilfen des Bundes werden vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) erfasst.</p><p>Art. 2 Begriff</p><p>Staatliche Beihilfen sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung öffentlicher oder privater Unternehmungen oder bestimmter Produktionszweige die Wettbewerbsbedingungen verändern. Dazu zählen insbesondere Steuererleichterungen.</p><p>Art. 3 Ausnahmen</p><p>Beihilfen, die den Betrag von 50 000 Franken pro Jahr nicht übersteigen, sind von der Meldepflicht ausgenommen.</p><p>Art. 4 Meldung</p><p>1 Die Kantone und Gemeinden melden die Einführung neuer oder die Umwandlung bestehender staatlicher Beihilfen vor deren Ausrichtung dem EVD.</p><p>2 Die Meldung gibt Auskunft über:</p><p>a. die staatliche Stelle, welche die Beihilfe gewährt;</p><p>b. die Beihilfeempfängerin oder den Beihilfeempfänger;</p><p>c. den Betrag;</p><p>d. die Form;</p><p>e. den Zweck;</p><p>f. die gesetzliche Grundlage.</p><p>3 Das EVD kann innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung ergänzende Angaben verlangen.</p><p>4 Bei Hinweisen, dass eine Meldung unterlassen wurde, kann das EVD von der zuständigen staatlichen Behörde Auskünfte einholen.</p><p>5 Die Kantone und Gemeinden melden Beihilfen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bestehen, innerhalb von sechs Monaten dem EVD.</p><p>Art. 5 Publikation</p><p>Das EVD veröffentlicht die Beihilfen des Bundes sowie die angemeldeten Beihilfen vor deren Ausrichtung im Bundesblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt.</p><p>Art. 6 Bericht</p><p>1 Zwei Jahre nach Inkraftsetzung dieses Gesetzes erstellt das EVD einen Bericht über die staatlichen Beihilfen des Bundes, der Kantone und Gemeinden.</p><p>2 Aufgrund dieser Erfahrungen prüft der Bundesrat, ob der Erlass eines Gesetzes über staatliche Beihilfen angezeigt ist.</p><p>Art. 7 Referendum und Inkrafttreten</p><p>1 Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>
- Meldepflicht für staatliche Beihilfen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Ausgangslage: Vermehrt werden Fälle von Unternehmungen bekannt, die staatliche Beihilfen fordern, oftmals verknüpft mit der offenen oder versteckten Drohung, den Standort aufzugeben. Eklatantestes Beispiel in jüngster Zeit ist die Alusuisse, die derzeit mit der Walliser Regierung über einen Erlass der Wasserkraftsteuer, eine Reduktion der Gewinnbesteuerung und eine finanzielle Beteiligung des Kantons an der Modernisierung des Werkes in Steg verhandelt.</p><p>Mit dem Subventionsbericht des Bundesrates ist in Bezug auf das Beihilfewesen des Bundes teilweise Transparenz geschaffen worden. Über das Ausmass der staatlichen Beihilfen der Kantone und Gemeinden besteht wenig Transparenz. Vielfach sind weder die Praxis noch die Kriterien der Ausrichtung bekannt. Häufig werden sie nur durch Zufall publik. Das macht die Kantone erpressbar - vor allem wenn sie sich mit Forderungen regional wichtiger Unternehmungen konfrontiert sehen. Die Kantone können gegeneinander ausgespielt werden. Das birgt insbesondere die Gefahr eines schädlichen Steuerwettbewerbs.</p><p>Staatliche Beihilfen verändern die Wettbewerbsbedingungen. Sie können aber aus strukturellen und regionalwirtschaftlichen Gründen zum Beispiel zur Sicherung von Arbeitsplätzen, aus umwelt- und gleichstellungspolitischen Gründen oder zur Förderung der Grundlagenforschung durchaus angezeigt sein. Mit einer Meldepflicht über die staatlichen Beihilfen kann Transparenz darüber geschaffen werden, welche Unternehmungen aufgrund welcher Kriterien Beihilfen erhalten. Das schafft auch Klarheit über die Vergabepraxis.</p><p>Durchführung: Als Meldestelle eignet sich das EVD. Zu erfassen sind dabei alle Formen der staatlichen Beihilfen, seien es positive Leistungen, wie z. B. Subventionen und staatliche Bürgschaften, oder negative Leistungen, wie z. B. der Verzicht auf Abgaben und Steuern. Bagatellbeihilfen sollen der Meldepflicht nicht unterstellt werden. Vorliegend wird eine Erfassungsgrenze bei Beihilfen ab 50 000 Franken jährlich vorgeschlagen.</p><p>Zwei Jahre nach Einführung der Meldepflicht soll ein Bericht über das Beihilfewesen des Bundes, der Kantone und Gemeinden erstellt werden. Die Bestandesaufnahme ermöglicht es, das Ausmass der staatlichen Beihilfen, die Vergabekriterien und deren ordnungspolitische Auswirkungen zu erfassen. Aufgrund der gemachten Erfahrungen ist dann zu prüfen, ob eine weiter gehende Regulierung, z. B. eine Genehmigungspflicht, einzuführen ist.</p><p>Regelung in der EU: Grundsätzlich beruht jede Wettbewerbspolitik auf vier Pfeilern: auf dem Verbot wettbewerbsschädlicher Abreden (Kartelle, Art. 5 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, KG), dem Verbot missbräuchlicher Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmungen (Art. 7 KG), der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Art. 10 KG) und der Prüfung von Wettbewerbsverzerrungen durch den Staat. Die Schweiz hat sich bislang auf die ersten drei beschränkt.</p><p>Die EU kennt im Gegensatz zur Schweiz ein umfassendes Beihilferecht, das seit Beginn auf dem Grundsatz eines Beihilfeverbots beruht. Aufgrund fester Kriterien ist jedoch eine Zulassung durch Genehmigung der Europäischen Kommission möglich. Die Kommission wacht über die staatlichen Beihilfen der Mitgliedstaaten und ist zugleich Genehmigungsbehörde. Alle geplanten staatlichen Beihilfen sind der Kommission zu melden. In einem Vorprüfungsverfahren wird entschieden, ob die Beihilfen wettbewerbspolitisch von Relevanz sind. Trifft dies zu, wird die geplante Beihilfemassnahme im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften publiziert. Mitgliedstaaten oder Konkurrentinnen oder Konkurrenten können dazu Stellung nehmen. Daran schliesst sich das Hauptprüfungsverfahren an, in dem den Mitgliedstaaten, den beteiligten Unternehmungen und den Konkurrentinnen oder Konkurrenten Verfahrensrechte, insbesondere ein Beschwerderecht, zukommen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Gesetz über die Meldepflicht für staatliche Beihilfen</p><p>Art. 1 Meldepflicht</p><p>1 Staatliche Beihilfen der Kantone und Gemeinden an Unternehmungen unterstehen einer Meldepflicht.</p><p>2 Staatliche Beihilfen des Bundes werden vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) erfasst.</p><p>Art. 2 Begriff</p><p>Staatliche Beihilfen sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung öffentlicher oder privater Unternehmungen oder bestimmter Produktionszweige die Wettbewerbsbedingungen verändern. Dazu zählen insbesondere Steuererleichterungen.</p><p>Art. 3 Ausnahmen</p><p>Beihilfen, die den Betrag von 50 000 Franken pro Jahr nicht übersteigen, sind von der Meldepflicht ausgenommen.</p><p>Art. 4 Meldung</p><p>1 Die Kantone und Gemeinden melden die Einführung neuer oder die Umwandlung bestehender staatlicher Beihilfen vor deren Ausrichtung dem EVD.</p><p>2 Die Meldung gibt Auskunft über:</p><p>a. die staatliche Stelle, welche die Beihilfe gewährt;</p><p>b. die Beihilfeempfängerin oder den Beihilfeempfänger;</p><p>c. den Betrag;</p><p>d. die Form;</p><p>e. den Zweck;</p><p>f. die gesetzliche Grundlage.</p><p>3 Das EVD kann innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung ergänzende Angaben verlangen.</p><p>4 Bei Hinweisen, dass eine Meldung unterlassen wurde, kann das EVD von der zuständigen staatlichen Behörde Auskünfte einholen.</p><p>5 Die Kantone und Gemeinden melden Beihilfen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bestehen, innerhalb von sechs Monaten dem EVD.</p><p>Art. 5 Publikation</p><p>Das EVD veröffentlicht die Beihilfen des Bundes sowie die angemeldeten Beihilfen vor deren Ausrichtung im Bundesblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt.</p><p>Art. 6 Bericht</p><p>1 Zwei Jahre nach Inkraftsetzung dieses Gesetzes erstellt das EVD einen Bericht über die staatlichen Beihilfen des Bundes, der Kantone und Gemeinden.</p><p>2 Aufgrund dieser Erfahrungen prüft der Bundesrat, ob der Erlass eines Gesetzes über staatliche Beihilfen angezeigt ist.</p><p>Art. 7 Referendum und Inkrafttreten</p><p>1 Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>
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