Die Tiere in der schweizerischen Rechtsordnung
- ShortId
-
99.467
- Id
-
19990467
- Updated
-
10.02.2026 20:47
- Language
-
de
- Title
-
Die Tiere in der schweizerischen Rechtsordnung
- AdditionalIndexing
-
freie Schlagwörter: vgl. Pa.Iv. 92.437 und 93.459 sowie Botschaft 01.028;Erbrecht;Tierwelt;Eigentum;Sachenrecht;Rechtsstellung;Tierschutz
- 1
-
- L04K06030307, Tierwelt
- L04K05070203, Rechtsstellung
- L05K0601040802, Tierschutz
- L04K05070104, Eigentum
- L03K050701, Sachenrecht
- L06K050701070101, Erbrecht
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung, beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Zivilgesetzbuch (SR 210) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 482 Abs. 4 (neu)</p><p>4 Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.</p><p>Art. 641 Randtitel (neu)</p><p>A. Inhalt des Eigentums</p><p>I. Im Allgemeinen</p><p>Art. 641a (neu)</p><p>I. Tiere</p><p>1 Tiere sind keine Sachen.</p><p>4 Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften.</p><p>Art. 720 Randtitel (neu)</p><p>III. Fund</p><p>1. Bekanntmachung, Nachfrage</p><p>a. Im Allgemeinen</p><p>Art. 720a (neu)</p><p>Wer ein verlorenes Tier findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, der vom Kanton bezeichneten Stelle den Fund anzuzeigen. Vorbehalten bleibt Artikel 720 Absatz 3.</p><p>Art. 722 Abs. 1bis und 1ter (neu)</p><p>1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.</p><p>1ter Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen.</p><p>Art. 728 Abs. 1bis (neu)</p><p>1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.</p><p>Art. 729a (neu)</p><p>D. Richterliche Zusprechung von Eigentum oder Besitz an Tieren</p><p>1 Im Rahmen des Eheschutzes, einer Trennung, einer Scheidung, einer Erbteilung, der Liquidation einer einfachen Gesellschaft oder der Auflösung von Miteigentum kann der Richter das Eigentum oder den Besitz an einem Tier, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, derjenigen an der Auseinandersetzung beteiligten Person zusprechen, die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet.</p><p>2 Der Richter kann die Person, die das Tier zugesprochen erhält, zur Leistung einer angemessenen Entschädigung an die Gegenpartei verpflichten; er bestimmt deren Höhe nach freiem Ermessen.</p><p>Art. 934 Abs. 1</p><p>1 Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Artikel 722.</p><p>II</p><p>Das Obligationenrecht (SR 220) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 42 Abs. 3 (neu)</p><p>3 Im Rahmen von Treu und Glauben können Heilungskosten für ein Tier auch dann als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.</p><p>Art. 43 Abs. 1bis (neu)</p><p>1bis Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres kann er dem gefühlsmässigen Wert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.</p><p>III</p><p>Das Strafgesetzbuch (SR 311.0) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 110 Ziff. 4bis (neu)</p><p>4bis. Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.</p><p>Art. 332</p><p>Wer beim Fund oder bei der Zuführung einer Sache nicht die in den Artikeln 720 Absatz 2, 720a und 725 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches vorgeschriebene Anzeige erstattet, wird mit Busse bestraft.</p><p>IV</p><p>Das Bundesgesetz über Betreibung und Konkurs (SR 281.1) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 92 Ziff. 1a (neu)</p><p>Unpfändbar sind:</p><p>....</p><p>1a. Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden.</p><p>V</p><p>1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>
- Die Tiere in der schweizerischen Rechtsordnung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung, beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Zivilgesetzbuch (SR 210) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 482 Abs. 4 (neu)</p><p>4 Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.</p><p>Art. 641 Randtitel (neu)</p><p>A. Inhalt des Eigentums</p><p>I. Im Allgemeinen</p><p>Art. 641a (neu)</p><p>I. Tiere</p><p>1 Tiere sind keine Sachen.</p><p>4 Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften.</p><p>Art. 720 Randtitel (neu)</p><p>III. Fund</p><p>1. Bekanntmachung, Nachfrage</p><p>a. Im Allgemeinen</p><p>Art. 720a (neu)</p><p>Wer ein verlorenes Tier findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, der vom Kanton bezeichneten Stelle den Fund anzuzeigen. Vorbehalten bleibt Artikel 720 Absatz 3.</p><p>Art. 722 Abs. 1bis und 1ter (neu)</p><p>1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.</p><p>1ter Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen.</p><p>Art. 728 Abs. 1bis (neu)</p><p>1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.</p><p>Art. 729a (neu)</p><p>D. Richterliche Zusprechung von Eigentum oder Besitz an Tieren</p><p>1 Im Rahmen des Eheschutzes, einer Trennung, einer Scheidung, einer Erbteilung, der Liquidation einer einfachen Gesellschaft oder der Auflösung von Miteigentum kann der Richter das Eigentum oder den Besitz an einem Tier, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, derjenigen an der Auseinandersetzung beteiligten Person zusprechen, die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet.</p><p>2 Der Richter kann die Person, die das Tier zugesprochen erhält, zur Leistung einer angemessenen Entschädigung an die Gegenpartei verpflichten; er bestimmt deren Höhe nach freiem Ermessen.</p><p>Art. 934 Abs. 1</p><p>1 Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Artikel 722.</p><p>II</p><p>Das Obligationenrecht (SR 220) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 42 Abs. 3 (neu)</p><p>3 Im Rahmen von Treu und Glauben können Heilungskosten für ein Tier auch dann als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.</p><p>Art. 43 Abs. 1bis (neu)</p><p>1bis Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres kann er dem gefühlsmässigen Wert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.</p><p>III</p><p>Das Strafgesetzbuch (SR 311.0) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 110 Ziff. 4bis (neu)</p><p>4bis. Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.</p><p>Art. 332</p><p>Wer beim Fund oder bei der Zuführung einer Sache nicht die in den Artikeln 720 Absatz 2, 720a und 725 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches vorgeschriebene Anzeige erstattet, wird mit Busse bestraft.</p><p>IV</p><p>Das Bundesgesetz über Betreibung und Konkurs (SR 281.1) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 92 Ziff. 1a (neu)</p><p>Unpfändbar sind:</p><p>....</p><p>1a. Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden.</p><p>V</p><p>1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>
- Die Tiere in der schweizerischen Rechtsordnung
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung, beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Zivilgesetzbuch (SR 210) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 482 Abs. 4 (neu)</p><p>4 Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.</p><p>Art. 641 Randtitel (neu)</p><p>A. Inhalt des Eigentums</p><p>I. Im Allgemeinen</p><p>Art. 641a (neu)</p><p>I. Tiere</p><p>1 Tiere sind keine Sachen.</p><p>4 Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften.</p><p>Art. 720 Randtitel (neu)</p><p>III. Fund</p><p>1. Bekanntmachung, Nachfrage</p><p>a. Im Allgemeinen</p><p>Art. 720a (neu)</p><p>Wer ein verlorenes Tier findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, der vom Kanton bezeichneten Stelle den Fund anzuzeigen. Vorbehalten bleibt Artikel 720 Absatz 3.</p><p>Art. 722 Abs. 1bis und 1ter (neu)</p><p>1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.</p><p>1ter Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen.</p><p>Art. 728 Abs. 1bis (neu)</p><p>1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.</p><p>Art. 729a (neu)</p><p>D. Richterliche Zusprechung von Eigentum oder Besitz an Tieren</p><p>1 Im Rahmen des Eheschutzes, einer Trennung, einer Scheidung, einer Erbteilung, der Liquidation einer einfachen Gesellschaft oder der Auflösung von Miteigentum kann der Richter das Eigentum oder den Besitz an einem Tier, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, derjenigen an der Auseinandersetzung beteiligten Person zusprechen, die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet.</p><p>2 Der Richter kann die Person, die das Tier zugesprochen erhält, zur Leistung einer angemessenen Entschädigung an die Gegenpartei verpflichten; er bestimmt deren Höhe nach freiem Ermessen.</p><p>Art. 934 Abs. 1</p><p>1 Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Artikel 722.</p><p>II</p><p>Das Obligationenrecht (SR 220) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 42 Abs. 3 (neu)</p><p>3 Im Rahmen von Treu und Glauben können Heilungskosten für ein Tier auch dann als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.</p><p>Art. 43 Abs. 1bis (neu)</p><p>1bis Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres kann er dem gefühlsmässigen Wert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.</p><p>III</p><p>Das Strafgesetzbuch (SR 311.0) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 110 Ziff. 4bis (neu)</p><p>4bis. Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.</p><p>Art. 332</p><p>Wer beim Fund oder bei der Zuführung einer Sache nicht die in den Artikeln 720 Absatz 2, 720a und 725 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches vorgeschriebene Anzeige erstattet, wird mit Busse bestraft.</p><p>IV</p><p>Das Bundesgesetz über Betreibung und Konkurs (SR 281.1) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 92 Ziff. 1a (neu)</p><p>Unpfändbar sind:</p><p>....</p><p>1a. Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden.</p><p>V</p><p>1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>
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