Energieverkäufe der SBB

ShortId
99.1000
Id
19991000
Updated
24.06.2025 22:34
Language
de
Title
Energieverkäufe der SBB
AdditionalIndexing
Elektrizitätsmarkt;Wettbewerbsbeschränkung;SBB;reduzierter Preis
1
  • L04K17030302, Elektrizitätsmarkt
  • L04K11050412, reduzierter Preis
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
  • L05K1801021103, SBB
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit dem neuen SBB-Gesetz vom 20. März 1998 und der darauf aufbauenden Leistungsvereinbarung wurde die Aktiengesellschaft SBB verpflichtet, sich marktwirtschaftlich zu verhalten. Mit der neuen Rechtsform wurde betont, dass die SBB nicht als Verwaltung, sondern unternehmerisch handeln soll.</p><p>Es ist eine Tatsache, dass sich die SBB aufgrund früherer Energieverbrauchsprognosen Bezugsrechte bei anderen Stromproduzenten (50 Hz Produktion) zu Fixpreisen sicherte, die aus heutiger Sicht nicht nötig wären. Dies ist einerseits darauf zurückzuführen, dass der Verbrauch dank Entwicklungen in der Elektrotechnik und Leistungselektronik und zum Teil auch wegen eines anderen Verlaufs der Verkehrsentwicklung nicht wie erwartet angestiegen ist. Andererseits sind die Energiepreise gesunken, die aktuellen Preise also tiefer als gemäss früheren langfristigen Vereinbarungen. Auch ist es möglich, sich am Spotmarkt relativ günstig einzudecken. Schliesslich erlaubt ein Ausbau des Netzverbundes mit den Bahnstromnetzen (16,7 Hz) von Deutschland und Österreich einen besseren Ausgleich und den fallweisen Zukauf von Energie.</p><p>Da die SBB somit einen Überschuss an elektrischer Energie haben und andererseits verpflichtet sind, unternehmerisch zu handeln, ist es naheliegend und richtig, dass das Unternehmen versucht, die Überschussenergie so gut wie möglich zu verkaufen. Da die in Frage stehende Überschussenergie aus fremden Kraftwerken stammt, kann weder das Recht nach Art. 12 Wasserrechtsgesetz (WRG, SR 721.80) noch die Steuerbefreiung zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Vielmehr erleidet die SBB trotz den Vermarktungsmassnahmen einen jährlichen Verlust von rund 35 Mio. Fr. aus den Energiebezugsrechten.</p><p>Die Energieversorgung der Bahnen kann nicht vollständig in die allgemeinen Elektrizitätsmarktstrategie einbezogen werden, weil das Bahnstromnetz mit 16,7 Hz betrieben wird, dasjenige der allgemeinen Landesversorgung jedoch mit 50 Hz. Die Netze müssen durch besondere Frequenzumformerstationen gekoppelt werden. Die austauschbaren Energiemengen sind durch diese Anlagen stark limitiert.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Hat der Bundesrat Kenntnis davon, dass die SBB ihre Energieüberschüsse zu Tiefstpreisen an Unternehmen absetzen oder abzusetzen versuchen, wodurch unlauterer Wettbewerb im Bereich der Stromverteilung entsteht?</p><p>Der Bund ist von der Steuer befreit und ist berechtigt, "für seine Verkehrsbetriebe die Benutzung eines Gewässers in Anspruch zu nehmen" (Art. 12 WRG). Das sind Bestimmungen, die für den privaten Sektor nicht gelten.</p><p>Dadurch wird die Lage für den Energiesektor im Hinblick auf die anstehende Liberalisierung noch schwieriger.</p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, diese Lage zu untersuchen, da die bei Bahn 2000 und beim Bau der Basistunnel entstandenen Verzögerungen zu den Energieüberschüssen geführt haben, nachdem die SBB zur Deckung des neuen Strombedarfs Versorgungsverträge abgeschlossen hatten.</p><p>Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die Revision der SBB-Strategie bezüglich der Stromversorgung in Zusammenhang mit dem Stromsektor und nicht isoliert anzugehen ist? (Botschaft über die Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Aktiengesellschaft Schweizerische Bundesbahnen SBB und den Zahlungsrahmen für die Jahre 1999-2002 vom 02.09.1998).</p>
  • Energieverkäufe der SBB
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dem neuen SBB-Gesetz vom 20. März 1998 und der darauf aufbauenden Leistungsvereinbarung wurde die Aktiengesellschaft SBB verpflichtet, sich marktwirtschaftlich zu verhalten. Mit der neuen Rechtsform wurde betont, dass die SBB nicht als Verwaltung, sondern unternehmerisch handeln soll.</p><p>Es ist eine Tatsache, dass sich die SBB aufgrund früherer Energieverbrauchsprognosen Bezugsrechte bei anderen Stromproduzenten (50 Hz Produktion) zu Fixpreisen sicherte, die aus heutiger Sicht nicht nötig wären. Dies ist einerseits darauf zurückzuführen, dass der Verbrauch dank Entwicklungen in der Elektrotechnik und Leistungselektronik und zum Teil auch wegen eines anderen Verlaufs der Verkehrsentwicklung nicht wie erwartet angestiegen ist. Andererseits sind die Energiepreise gesunken, die aktuellen Preise also tiefer als gemäss früheren langfristigen Vereinbarungen. Auch ist es möglich, sich am Spotmarkt relativ günstig einzudecken. Schliesslich erlaubt ein Ausbau des Netzverbundes mit den Bahnstromnetzen (16,7 Hz) von Deutschland und Österreich einen besseren Ausgleich und den fallweisen Zukauf von Energie.</p><p>Da die SBB somit einen Überschuss an elektrischer Energie haben und andererseits verpflichtet sind, unternehmerisch zu handeln, ist es naheliegend und richtig, dass das Unternehmen versucht, die Überschussenergie so gut wie möglich zu verkaufen. Da die in Frage stehende Überschussenergie aus fremden Kraftwerken stammt, kann weder das Recht nach Art. 12 Wasserrechtsgesetz (WRG, SR 721.80) noch die Steuerbefreiung zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Vielmehr erleidet die SBB trotz den Vermarktungsmassnahmen einen jährlichen Verlust von rund 35 Mio. Fr. aus den Energiebezugsrechten.</p><p>Die Energieversorgung der Bahnen kann nicht vollständig in die allgemeinen Elektrizitätsmarktstrategie einbezogen werden, weil das Bahnstromnetz mit 16,7 Hz betrieben wird, dasjenige der allgemeinen Landesversorgung jedoch mit 50 Hz. Die Netze müssen durch besondere Frequenzumformerstationen gekoppelt werden. Die austauschbaren Energiemengen sind durch diese Anlagen stark limitiert.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Hat der Bundesrat Kenntnis davon, dass die SBB ihre Energieüberschüsse zu Tiefstpreisen an Unternehmen absetzen oder abzusetzen versuchen, wodurch unlauterer Wettbewerb im Bereich der Stromverteilung entsteht?</p><p>Der Bund ist von der Steuer befreit und ist berechtigt, "für seine Verkehrsbetriebe die Benutzung eines Gewässers in Anspruch zu nehmen" (Art. 12 WRG). Das sind Bestimmungen, die für den privaten Sektor nicht gelten.</p><p>Dadurch wird die Lage für den Energiesektor im Hinblick auf die anstehende Liberalisierung noch schwieriger.</p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, diese Lage zu untersuchen, da die bei Bahn 2000 und beim Bau der Basistunnel entstandenen Verzögerungen zu den Energieüberschüssen geführt haben, nachdem die SBB zur Deckung des neuen Strombedarfs Versorgungsverträge abgeschlossen hatten.</p><p>Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die Revision der SBB-Strategie bezüglich der Stromversorgung in Zusammenhang mit dem Stromsektor und nicht isoliert anzugehen ist? (Botschaft über die Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Aktiengesellschaft Schweizerische Bundesbahnen SBB und den Zahlungsrahmen für die Jahre 1999-2002 vom 02.09.1998).</p>
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