Innere Sicherheit und Geiselnahme der PKK

ShortId
99.1005
Id
19991005
Updated
24.06.2025 21:13
Language
de
Title
Innere Sicherheit und Geiselnahme der PKK
AdditionalIndexing
Freiheitsberaubung;gerichtliche Untersuchung;öffentliche Ordnung;Kurdistan-Frage
1
  • L03K040303, öffentliche Ordnung
  • L06K050102010301, Freiheitsberaubung
  • L05K0401020102, Kurdistan-Frage
  • L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat bei der Beanwortung der Dringlichen Interpellationen Büttiker (99.3029; Öcalan, PKK und die innere Sicherheit der Schweiz) im Ständerat und der Dringlichen Interpellationen der FDP-Fraktion (99.3028; Öcalan, PKK und die innere Sicherheit der Schweiz) und der SVP-Fraktion (99.3025; Aktionen von Kurden in der Schweiz) im Nationalrat zu den jüngsten gewalttätigen Aktionen kurdischer Extremisten ausführlich Stellung genommen. Er ist dabei auch auf die beiden im vorliegenden Vorstoss gestellten Fragen eingegangen und hielt dazu im wesentlichen folgendes fest: </p><p></p><p>1. Für den Bundesrat ist es klar, dass Gewalttätigkeiten der erlebten Art in einem Rechtsstaat nicht geduldet werden dürfen. Es gibt keine politische oder sonstige Rechtfertigung für diese Gewaltakte. Der Rechtsstaat kann nur bestehen, wenn widerrechtliche Handlungen konsequent geahndet werden. Es gilt namentlich, schnell, entschlossen, aber auch mit Augenmass die erforderlichen Strafuntersuchungen zu führen und ausgesprochene Strafurteile zu vollziehen. Soweit Offizialdelikte vorliegen bzw. soweit hinsichtlich anderer Delikte Strafanträge gestellt wurden, haben die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen denn auch entsprechende gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.</p><p></p><p>2. Weil weitere Aktionen kurdischer Extremisten nicht ausgeschlossen werden konnten, hat der Bundesrat bereits Massnahmen zum verbesserten Schutz bedrohter Objekte in Bundeszuständigkeit (Entlastung der Polizei durch Angehörige der Armee) sowie solche für einen verstärkten Staatsschutz beschlossen. Weiter hat der Vorsteher des EJPD die zuständigen Dienste des Bundes angewiesen bzw. die kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren schriftlich darum ersucht, die bestehenden gesetzlichen Grundlagen konsequent anzuwenden. Ein Verbot der "Kurdischen Arbeiterpartei" (PKK) betrachtete der Bundesrat zurzeit nicht als sinnvoll; sollten die getroffenen Massnahmen nicht zum Ziele führen, müsste es dennoch in Erwägung gezogen werden. Die jüngsten Ereignisse haben schliesslich gezeigt, dass die schweizerischen Polizeikorps bei der Bewältigung mehrerer zeitlich zusammenfallender sicherheitspolizeilicher Grossereignisse an ihre Kapazitätsgrenzen stossen. Diesem Umstand muss mit einer Ueberprüfung des schweizerischen Systems der inneren Sicherheit gemeinsam mit den Kantonen Rechnung getragen werden.</p><p></p><p>In der Zwischenzeit hat der Bundesrat am 31. März 1999 die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Unbekannt (Mitglieder und Sympathisanten der kurdischen Organisation PKK) wegen Geiselnahme zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes (Art. 185 i.V. mit Art. 340 Ziff. 1 StGB), eventuell wegen Hausfriedensbruches und Sachbeschädigung gegenüber völkerrechtlich geschützten Personen und Einrichtungen (Art. 186 und Art. 144 i.V. mit Art. 340 Ziff. 1 StGB) erteilt. Am 6. April 1999 hat die Bundesanwaltschaft in dieser Strafsache die Strafverfolgung und die Beurteilung den Behörden der Kantone Zürich, Genf und Bern übertragen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Schweiz ist ein traditionelles Aufnahme- und Asylland, das Ausländerinnen und Ausländer in grosser Zahl aufnimmt, die aus politischen Gründen in ihrem Heimatland verfolgt werden und die um ihr Leben und ihre Gesundheit fürchten müssen. Aus diesem Grund konnten zahlreiche Kurdinnen und Kurden in unserem Land Zuflucht und eine Arbeit finden. Dies ist normal und auch richtig so.</p><p>Wenn jedoch die bei uns aufgenommenen Flüchtlinge Geiseln nehmen und illegal ausländische Vertretungen besetzen wie jüngst in Bern, Genf und Zürich nach der Verhaftung Öcalans, so sind unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger empört. Sie akzeptieren es nicht, dass unsere öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit beeinträchtigt werden von Flüchtlingen, die wir aufgenommen haben und die Probleme in unser Land tragen, vor denen sie geflüchtet sind. Dieses Verhalten ist umso unannehmbarer, als sich die strafrechtliche Verfolgung dieser Gewalttäter als schwierig erweist, da sie bei der Begehung der Taten oft vermummt waren.</p><p>Aus diesen Gründen stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Gedenkt der Bundesrat zu veranlassen, dass die Geiselnehmer und die illegalen Besetzer der ausländischen Vertretungen im Rahmen der kurdischen Demonstrationen gegen die Verhaftung Öcalans strafrechtlich verfolgt werden?</p><p>2. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, damit sich solche Vorfälle nicht wiederholen, was ja zu Recht befürchtet werden muss, wenn Öcalan verurteilt wird?</p>
  • Innere Sicherheit und Geiselnahme der PKK
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat bei der Beanwortung der Dringlichen Interpellationen Büttiker (99.3029; Öcalan, PKK und die innere Sicherheit der Schweiz) im Ständerat und der Dringlichen Interpellationen der FDP-Fraktion (99.3028; Öcalan, PKK und die innere Sicherheit der Schweiz) und der SVP-Fraktion (99.3025; Aktionen von Kurden in der Schweiz) im Nationalrat zu den jüngsten gewalttätigen Aktionen kurdischer Extremisten ausführlich Stellung genommen. Er ist dabei auch auf die beiden im vorliegenden Vorstoss gestellten Fragen eingegangen und hielt dazu im wesentlichen folgendes fest: </p><p></p><p>1. Für den Bundesrat ist es klar, dass Gewalttätigkeiten der erlebten Art in einem Rechtsstaat nicht geduldet werden dürfen. Es gibt keine politische oder sonstige Rechtfertigung für diese Gewaltakte. Der Rechtsstaat kann nur bestehen, wenn widerrechtliche Handlungen konsequent geahndet werden. Es gilt namentlich, schnell, entschlossen, aber auch mit Augenmass die erforderlichen Strafuntersuchungen zu führen und ausgesprochene Strafurteile zu vollziehen. Soweit Offizialdelikte vorliegen bzw. soweit hinsichtlich anderer Delikte Strafanträge gestellt wurden, haben die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen denn auch entsprechende gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.</p><p></p><p>2. Weil weitere Aktionen kurdischer Extremisten nicht ausgeschlossen werden konnten, hat der Bundesrat bereits Massnahmen zum verbesserten Schutz bedrohter Objekte in Bundeszuständigkeit (Entlastung der Polizei durch Angehörige der Armee) sowie solche für einen verstärkten Staatsschutz beschlossen. Weiter hat der Vorsteher des EJPD die zuständigen Dienste des Bundes angewiesen bzw. die kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren schriftlich darum ersucht, die bestehenden gesetzlichen Grundlagen konsequent anzuwenden. Ein Verbot der "Kurdischen Arbeiterpartei" (PKK) betrachtete der Bundesrat zurzeit nicht als sinnvoll; sollten die getroffenen Massnahmen nicht zum Ziele führen, müsste es dennoch in Erwägung gezogen werden. Die jüngsten Ereignisse haben schliesslich gezeigt, dass die schweizerischen Polizeikorps bei der Bewältigung mehrerer zeitlich zusammenfallender sicherheitspolizeilicher Grossereignisse an ihre Kapazitätsgrenzen stossen. Diesem Umstand muss mit einer Ueberprüfung des schweizerischen Systems der inneren Sicherheit gemeinsam mit den Kantonen Rechnung getragen werden.</p><p></p><p>In der Zwischenzeit hat der Bundesrat am 31. März 1999 die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Unbekannt (Mitglieder und Sympathisanten der kurdischen Organisation PKK) wegen Geiselnahme zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes (Art. 185 i.V. mit Art. 340 Ziff. 1 StGB), eventuell wegen Hausfriedensbruches und Sachbeschädigung gegenüber völkerrechtlich geschützten Personen und Einrichtungen (Art. 186 und Art. 144 i.V. mit Art. 340 Ziff. 1 StGB) erteilt. Am 6. April 1999 hat die Bundesanwaltschaft in dieser Strafsache die Strafverfolgung und die Beurteilung den Behörden der Kantone Zürich, Genf und Bern übertragen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Schweiz ist ein traditionelles Aufnahme- und Asylland, das Ausländerinnen und Ausländer in grosser Zahl aufnimmt, die aus politischen Gründen in ihrem Heimatland verfolgt werden und die um ihr Leben und ihre Gesundheit fürchten müssen. Aus diesem Grund konnten zahlreiche Kurdinnen und Kurden in unserem Land Zuflucht und eine Arbeit finden. Dies ist normal und auch richtig so.</p><p>Wenn jedoch die bei uns aufgenommenen Flüchtlinge Geiseln nehmen und illegal ausländische Vertretungen besetzen wie jüngst in Bern, Genf und Zürich nach der Verhaftung Öcalans, so sind unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger empört. Sie akzeptieren es nicht, dass unsere öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit beeinträchtigt werden von Flüchtlingen, die wir aufgenommen haben und die Probleme in unser Land tragen, vor denen sie geflüchtet sind. Dieses Verhalten ist umso unannehmbarer, als sich die strafrechtliche Verfolgung dieser Gewalttäter als schwierig erweist, da sie bei der Begehung der Taten oft vermummt waren.</p><p>Aus diesen Gründen stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Gedenkt der Bundesrat zu veranlassen, dass die Geiselnehmer und die illegalen Besetzer der ausländischen Vertretungen im Rahmen der kurdischen Demonstrationen gegen die Verhaftung Öcalans strafrechtlich verfolgt werden?</p><p>2. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, damit sich solche Vorfälle nicht wiederholen, was ja zu Recht befürchtet werden muss, wenn Öcalan verurteilt wird?</p>
    • Innere Sicherheit und Geiselnahme der PKK

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