Erbenholding. Steuerliche Behandlung bei der Übertragung von Beteiligungsrechten

ShortId
99.1006
Id
19991006
Updated
24.06.2025 22:25
Language
de
Title
Erbenholding. Steuerliche Behandlung bei der Übertragung von Beteiligungsrechten
AdditionalIndexing
Eigentumsübertragung;Kapitalgewinnsteuer;Erbschaftssteuer;Steuerrecht
1
  • L04K11070501, Erbschaftssteuer
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K11070406, Kapitalgewinnsteuer
  • L04K05070107, Eigentumsübertragung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Gestützt auf das vom Gesetzgeber in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c DBG ausdrücklich bekräftigte Nennwertprinzip wird auch die vom Bundesgericht unter Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in langjähriger Rechtsprechung sanktionierte Praxis zur indirekten Teilliquidation sowie zur sogenannten Transponierung im DBG weitergeführt. Das Einbringen von Beteiligungsrechten in die von einem Erben beherrschte Gesellschaft (Erbenholding) ist als Vermögensumschichtung ein Anwendungsfall der Transponierung.</p><p>2. Der Veräusserer erzielt durch eine solche Vermögensumschichtung in dem Umfang steuerbares Einkommen gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c DBG, als der Veräusserungserlös den Nennwert der verkauften Beteiligungsrechte übersteigt. Durch die Besteuerung dieses Einkommens werden solche Fälle steuerlich gleich behandelt wie die anderen Transponierungsfälle. Die Qualifikation solcher Einkünfte als geldwerte Vorteile bedeutet keine Praxisänderung. Vielmehr ging es darum, Fälle, in denen Steuerpflichtige ihre unternehmerische Nachfolge durch Einbringen von Beteiligungen in eine Erbenholding regeln, im Sinne der seit längerem bestehenden Praxis bei Transponierungen zu behandeln.</p><p>3. Mit dem Erlass eines Rundschreibens an die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer hat die Eidgenössische Steuerverwaltung jene Form gewählt, die als verwaltungsinterne Weisung gängig ist. Inzwischen hat die Steuerrekursabteilung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Nidwalden die Anwendung dieser Praxis zur Transponierung bei Erbteilung mit Urteil vom 22. März 1999 ausdrücklich bestätigt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss einem Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 14. Juli 1997 werden die kantonalen Verwaltungen ersucht, für die direkte Bundessteuer die Veräusserung von Beteiligungsrechten an die von einem Erben beherrschte Kapitalgesellschaft als Vermögensumschichtung im Rahmen einer Erbteilungsregelung zu würdigen und folglich das beim Veräusserer anfallende Einkommen gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) in dem Umfang als steuerbar zu behandeln, als der Veräusserungserlös den Nennwert der verkauften Beteiligungsrechte übersteigt (analog der sogenannten Transponierungstheorie).</p><p>Worin sieht der Bundesrat die ausreichende gesetzliche Grundlage für die Ausweitung der Transponierungstheorie auf die Erbenholding?</p>
  • Erbenholding. Steuerliche Behandlung bei der Übertragung von Beteiligungsrechten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Gestützt auf das vom Gesetzgeber in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c DBG ausdrücklich bekräftigte Nennwertprinzip wird auch die vom Bundesgericht unter Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in langjähriger Rechtsprechung sanktionierte Praxis zur indirekten Teilliquidation sowie zur sogenannten Transponierung im DBG weitergeführt. Das Einbringen von Beteiligungsrechten in die von einem Erben beherrschte Gesellschaft (Erbenholding) ist als Vermögensumschichtung ein Anwendungsfall der Transponierung.</p><p>2. Der Veräusserer erzielt durch eine solche Vermögensumschichtung in dem Umfang steuerbares Einkommen gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c DBG, als der Veräusserungserlös den Nennwert der verkauften Beteiligungsrechte übersteigt. Durch die Besteuerung dieses Einkommens werden solche Fälle steuerlich gleich behandelt wie die anderen Transponierungsfälle. Die Qualifikation solcher Einkünfte als geldwerte Vorteile bedeutet keine Praxisänderung. Vielmehr ging es darum, Fälle, in denen Steuerpflichtige ihre unternehmerische Nachfolge durch Einbringen von Beteiligungen in eine Erbenholding regeln, im Sinne der seit längerem bestehenden Praxis bei Transponierungen zu behandeln.</p><p>3. Mit dem Erlass eines Rundschreibens an die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer hat die Eidgenössische Steuerverwaltung jene Form gewählt, die als verwaltungsinterne Weisung gängig ist. Inzwischen hat die Steuerrekursabteilung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Nidwalden die Anwendung dieser Praxis zur Transponierung bei Erbteilung mit Urteil vom 22. März 1999 ausdrücklich bestätigt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss einem Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 14. Juli 1997 werden die kantonalen Verwaltungen ersucht, für die direkte Bundessteuer die Veräusserung von Beteiligungsrechten an die von einem Erben beherrschte Kapitalgesellschaft als Vermögensumschichtung im Rahmen einer Erbteilungsregelung zu würdigen und folglich das beim Veräusserer anfallende Einkommen gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) in dem Umfang als steuerbar zu behandeln, als der Veräusserungserlös den Nennwert der verkauften Beteiligungsrechte übersteigt (analog der sogenannten Transponierungstheorie).</p><p>Worin sieht der Bundesrat die ausreichende gesetzliche Grundlage für die Ausweitung der Transponierungstheorie auf die Erbenholding?</p>
    • Erbenholding. Steuerliche Behandlung bei der Übertragung von Beteiligungsrechten

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