Gesetzeskonforme Verwendung der LSVA-Erträge durch die Kantone
- ShortId
-
99.1023
- Id
-
19991023
- Updated
-
24.06.2025 22:59
- Language
-
de
- Title
-
Gesetzeskonforme Verwendung der LSVA-Erträge durch die Kantone
- AdditionalIndexing
-
Kanton;Auslegung des Rechts;Strassenbau;Vollzug von Beschlüssen;Schwerverkehrsabgabe;Strassenverkehr
- 1
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- L05K1802010204, Schwerverkehrsabgabe
- L06K080701020108, Kanton
- L05K0705030104, Strassenbau
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L03K180301, Strassenverkehr
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Unter den Begriff ungedeckte Kosten im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SVAG fallen einerseits die ungedeckten Wegekosten und andererseits die ungedeckten Unfall- und Umweltkosten des Schwerverkehrs. Die Kantone können deshalb die Erträge aus der LSVA auch zum Bau und zur Finanzierung von Strassen verwenden. Aufgrund der Vorgabe von Artikel 19 Absatz 3 SVAG sind die LSVA-Anteile aber auch für Gebäudesanierungen, Gesundheits- und Lärmkosten einzusetzen. Zum Ausgleich dieser externen Kosten wäre eine individuelle Abgeltung der von den Schäden Betroffenen wünschenswert. Wegen des damit verbundenen Aufwandes ist eine solche Lösung allerdings unrealistisch. Der Ausgleich der externen Kosten soll deshalb über Massnahmen erfolgen, von denen die Betroffenen in ihrer Gesamtheit profitieren. Typische Beispiele für solche Massnahmen sind die (Mit)Finanzierung von Spitälern, Gebäudesanierungen oder von verkehrsbedingten Lärmschutzmassnahmen.</p><p>2. Bereits bei der Beantwortung der Motion Béguelin vom 25. Juni 1998 (Konsens des "runden Tisches". Flankierende Massnahmen im Regionalverkehr; 98.3322) und der Interpellation Vollmer vom 20. März 1998 (Finanzierung der Veloförderung; 98.3141) hat der Bundesrat festgehalten, dass für die Kantone bezüglich Verwendung der ihnen zustehenden Erträge aus der LSVA ein grosser Handlungsspielraum bestehe. Dementsprechend könnten diese Erträge auch zur Unterstützung des Regionalverkehrs bzw. zur Förderung des Veloverkehrs eingesetzt werden. Dasselbe gilt nach Meinung des Bundesrates auch für die übrigen in der Anfrage aufgelisteten Beispiele. Eine abschliessende Liste möglicher Massnahmen besteht nicht und wäre aufgrund des erwähnten grossen Handlungsspielraumes der Kantone auch nicht sinnvoll.</p><p>3. Der Bund hat keine Rechtsgrundlage dafür, von den Kantonen die Erarbeitung von Programmen für die Verwendung ihrer LSVA-Anteile zu verlangen. Zudem wäre ein solches Vorgehen administrativ ineffizient und würde föderalistischen Prinzipien widersprechen.</p><p>4. Verschiedene Kantone haben Massnahmen zur Erstellung eigener Strassenrechnungen in die Wege geleitet (unter Berücksichtigung der externen Kosten). Analog zur Frage der Verwendung der LSVA-Anteile fehlt dem Bund allerdings auch hier die Rechtsgrundlage für eine entsprechende Verpflichtung der Kantone. Um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden, wirkt der Bund jedoch darauf hin, dass die kantonalen Strassenrechnungen nach den für seine eigene Rechnung geltenden Kriterien erstellt werden.</p><p>5. Nach den Berechnungen des Dienstes für Gesamtverkehrsfragen bezifferten sich die berechneten externen Kosten des Strassenverkehrs im Jahre 1993 auf rund 3,6 Milliarden Franken. Der als Grundlage für die Berechnung der LSVA dienende Anteil des Schwerverkehrs belief sich dabei auf rund 1,2 Milliarden Franken. Diese Kosten fallen jedoch nur zum Teil bei der öffentlichen Hand an, z. B. in Form von Subventionen im Gesundheitswesen. Ein grosser Teil wird von betroffenen Privatpersonen direkt getragen, beispielsweise in Form übermässiger Lärmimmissionen oder von Gebäudeschäden aufgrund von Abgaseinwirkungen und Erschütterungen. Mit einer Studie, welche im Rahmen des nationalen Forschungsprogrammes 41, Verkehr und Umwelt, durchgeführt wird, soll die Höhe dieser Kosten nach einzelnen Regionen ermittelt werden. Damit werden sich die externen Kosten auch nach Kantonen aufschlüsseln lassen.</p><p>6. Das Wort "vorab" - es findet sich analog in Absatz 2 bezüglich Verwendung des Bundesanteils - bringt zum Ausdruck, dass die Kantonsanteile neben dem in Ziffer 1 dargestellten Verwendungszweck beschränkt auch für damit nicht direkt in Zusammenhang stehende Zwecke eingesetzt werden können. Entsprechende Beispiele wurden unter Ziffer 2 aufgeführt.</p><p>7. Die intensive Strassenbautätigkeit der letzten Jahrzehnte wirkt sich heute in stark steigenden Unterhaltskosten aus. Zudem besteht ein gewisser Nachholbedarf. Vor diesem Hintergrund und angesichts des kantonalen Finanzreferendums ist die Gefahr, dass die Beteiligung der Kantone an Erträgen aus der LSVA zu einer ungezügelten Bauwut führen dürfte, als gering einzustufen. Die entsprechenden Mittel tragen vielmehr dazu bei, dass die Kantone ihren Verpflichtungen zur Erhaltung ihres Strassennetzes und zur Übernahme ihres Anteils an der Fertigstellung des Nationalstrassennetzes besser nachkommen können. Indem diese zusätzlichen Mittel nicht aus einer fixen Quelle wie der Motorfahrzeugsteuer, sondern aus einer variablen Abgabe stammen, wird auch ein Beitrag zur Umsetzung des Verursacherprinzips im Strassenverkehr geleistet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In dem vom Volk angenommenen Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) wird im Zweckartikel (Artikel 1) bestimmt, dass mit der LSVA der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zu Lasten der Allgemeinheit langfristig decken solle. Weiter bestimmt Artikel 19 Absatz 3, dass die Kantone ihren Anteil am Reinertrag der LSVA "vorab für den Ausgleich der von ihnen getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr" verwenden.</p><p>Aus den Medien ist nun zu entnehmen, dass die Kantone die LSVA "vorab" für einen beschleunigten Bau von neuen Strassen zum Ausgleich der von ihnen getragenen ungedeckten Kosten verwenden wollen. So ist in der "NZZ" vom 28./29. November 1998 zu lesen, dass im Kanton Zürich dank dem positiven Ausgang der Abstimmung über die LSVA einer raschen Realisierung des noch fehlenden A4-Teilstückes Wettswil-Knonau aus finanzieller Sicht nichts mehr entgegenstehe. Dem Kanton Zürich stünden ab dem Jahr 2001 aus den Mitteln der LSVA jährlich zwischen 15 und 25 Millionen Franken, ab 2005 sogar zwischen 40 und 50 Millionen Franken zur Verfügung.</p><p>In der "Bündner Zeitung" vom 26. November 1998 kann man unter dem Titel "Umfahrungsprojekte können rascher realisiert werden" lesen, dass die Bündner Regierung den LSVA-Segen vor allem für die beschleunigte Realisierung verschiedener Umfahrungsprojekte einsetzen will.</p><p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>1. Wie interpretiert er den SVAG-Text von Artikel 19 Absatz 3?</p><p>2. Ist er auch der Meinung, dass zu diesen Kosten auch die Ausgaben der Kantone für:</p><p>- die verkehrspolizeiliche Überwachung und Regelung des Strassenverkehrs;</p><p>- die ausgewiesenen, ungedeckten Kosten, welche dem Gesundheitswesen durch Strassenunfälle entstehen;</p><p>- Lärmschutzmassnahmen an Kantons- und Gemeindestrassen;</p><p>- den Bau gesicherter Fuss- und Radwege (infolge Verdrängung dieser Verkehrsteilnehmer von den immer gefährlicher werdenden Strassen);</p><p>- Massnahmen zur Wiedergutmachung von Landschaftszerstörungen durch den Strassenbau (z. B. Überdeckungen usw.);</p><p>- die den öffentlichen Verkehrsmitteln (Tram, Trolleybus, Bus) entstehenden Mehrkosten infolge von Staus, Versteifungen vor Strassenkreuzungen usw.;</p><p>- die ungedeckten Kosten der Gemeinden für das Strassenwesen, usw., gehören? Welche anderen Kosten gehören nach seiner Ansicht auch noch dazu?</p><p>3. Haben die Kantone dem Bund ihre Programme für die Verwendung ihrer LSVA-Anteile zur Genehmigung einzureichen? Wenn nicht, weshalb nicht?</p><p>4. Ist er nicht auch der Ansicht, die Kantone seien vom Bund zu verpflichten, kantonale Strassenrechnungen nach kaufmännischen Grundsätzen nach Vorgaben des Bundes zu erstellen und diese dem Bund zur Genehmigung einzureichen?</p><p>5. Wie hoch schätzt er die den Kantonen anfallenden externen Kosten des Strassenverkehrs? Wie hoch schätzt er die dem Bund anfallenden externen Kosten?</p><p>6. Was bedeutet nach seiner Ansicht das Wort "vorab" in Artikel 19 Absatz 3 SVAG? Was kann nach seiner Ansicht von den Kantonen sonst noch aus den LSVA-Anteilen finanziert werden? Hat er den Kantonen entsprechende Vorgaben gemacht? Wenn ja, welche?</p><p>7. Wie sorgt er dafür, dass die Kantone ihre LSVA-Anteile nicht einfach dazu verwenden, einer ungezügelten Strassenbauwut zu frönen, ohne dass sie Bereitschaft zeigen, daraus die wirklich anfallenden, ungedeckten Kosten des Strassenverkehrs zu bezahlen?</p>
- Gesetzeskonforme Verwendung der LSVA-Erträge durch die Kantone
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Unter den Begriff ungedeckte Kosten im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SVAG fallen einerseits die ungedeckten Wegekosten und andererseits die ungedeckten Unfall- und Umweltkosten des Schwerverkehrs. Die Kantone können deshalb die Erträge aus der LSVA auch zum Bau und zur Finanzierung von Strassen verwenden. Aufgrund der Vorgabe von Artikel 19 Absatz 3 SVAG sind die LSVA-Anteile aber auch für Gebäudesanierungen, Gesundheits- und Lärmkosten einzusetzen. Zum Ausgleich dieser externen Kosten wäre eine individuelle Abgeltung der von den Schäden Betroffenen wünschenswert. Wegen des damit verbundenen Aufwandes ist eine solche Lösung allerdings unrealistisch. Der Ausgleich der externen Kosten soll deshalb über Massnahmen erfolgen, von denen die Betroffenen in ihrer Gesamtheit profitieren. Typische Beispiele für solche Massnahmen sind die (Mit)Finanzierung von Spitälern, Gebäudesanierungen oder von verkehrsbedingten Lärmschutzmassnahmen.</p><p>2. Bereits bei der Beantwortung der Motion Béguelin vom 25. Juni 1998 (Konsens des "runden Tisches". Flankierende Massnahmen im Regionalverkehr; 98.3322) und der Interpellation Vollmer vom 20. März 1998 (Finanzierung der Veloförderung; 98.3141) hat der Bundesrat festgehalten, dass für die Kantone bezüglich Verwendung der ihnen zustehenden Erträge aus der LSVA ein grosser Handlungsspielraum bestehe. Dementsprechend könnten diese Erträge auch zur Unterstützung des Regionalverkehrs bzw. zur Förderung des Veloverkehrs eingesetzt werden. Dasselbe gilt nach Meinung des Bundesrates auch für die übrigen in der Anfrage aufgelisteten Beispiele. Eine abschliessende Liste möglicher Massnahmen besteht nicht und wäre aufgrund des erwähnten grossen Handlungsspielraumes der Kantone auch nicht sinnvoll.</p><p>3. Der Bund hat keine Rechtsgrundlage dafür, von den Kantonen die Erarbeitung von Programmen für die Verwendung ihrer LSVA-Anteile zu verlangen. Zudem wäre ein solches Vorgehen administrativ ineffizient und würde föderalistischen Prinzipien widersprechen.</p><p>4. Verschiedene Kantone haben Massnahmen zur Erstellung eigener Strassenrechnungen in die Wege geleitet (unter Berücksichtigung der externen Kosten). Analog zur Frage der Verwendung der LSVA-Anteile fehlt dem Bund allerdings auch hier die Rechtsgrundlage für eine entsprechende Verpflichtung der Kantone. Um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden, wirkt der Bund jedoch darauf hin, dass die kantonalen Strassenrechnungen nach den für seine eigene Rechnung geltenden Kriterien erstellt werden.</p><p>5. Nach den Berechnungen des Dienstes für Gesamtverkehrsfragen bezifferten sich die berechneten externen Kosten des Strassenverkehrs im Jahre 1993 auf rund 3,6 Milliarden Franken. Der als Grundlage für die Berechnung der LSVA dienende Anteil des Schwerverkehrs belief sich dabei auf rund 1,2 Milliarden Franken. Diese Kosten fallen jedoch nur zum Teil bei der öffentlichen Hand an, z. B. in Form von Subventionen im Gesundheitswesen. Ein grosser Teil wird von betroffenen Privatpersonen direkt getragen, beispielsweise in Form übermässiger Lärmimmissionen oder von Gebäudeschäden aufgrund von Abgaseinwirkungen und Erschütterungen. Mit einer Studie, welche im Rahmen des nationalen Forschungsprogrammes 41, Verkehr und Umwelt, durchgeführt wird, soll die Höhe dieser Kosten nach einzelnen Regionen ermittelt werden. Damit werden sich die externen Kosten auch nach Kantonen aufschlüsseln lassen.</p><p>6. Das Wort "vorab" - es findet sich analog in Absatz 2 bezüglich Verwendung des Bundesanteils - bringt zum Ausdruck, dass die Kantonsanteile neben dem in Ziffer 1 dargestellten Verwendungszweck beschränkt auch für damit nicht direkt in Zusammenhang stehende Zwecke eingesetzt werden können. Entsprechende Beispiele wurden unter Ziffer 2 aufgeführt.</p><p>7. Die intensive Strassenbautätigkeit der letzten Jahrzehnte wirkt sich heute in stark steigenden Unterhaltskosten aus. Zudem besteht ein gewisser Nachholbedarf. Vor diesem Hintergrund und angesichts des kantonalen Finanzreferendums ist die Gefahr, dass die Beteiligung der Kantone an Erträgen aus der LSVA zu einer ungezügelten Bauwut führen dürfte, als gering einzustufen. Die entsprechenden Mittel tragen vielmehr dazu bei, dass die Kantone ihren Verpflichtungen zur Erhaltung ihres Strassennetzes und zur Übernahme ihres Anteils an der Fertigstellung des Nationalstrassennetzes besser nachkommen können. Indem diese zusätzlichen Mittel nicht aus einer fixen Quelle wie der Motorfahrzeugsteuer, sondern aus einer variablen Abgabe stammen, wird auch ein Beitrag zur Umsetzung des Verursacherprinzips im Strassenverkehr geleistet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In dem vom Volk angenommenen Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) wird im Zweckartikel (Artikel 1) bestimmt, dass mit der LSVA der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zu Lasten der Allgemeinheit langfristig decken solle. Weiter bestimmt Artikel 19 Absatz 3, dass die Kantone ihren Anteil am Reinertrag der LSVA "vorab für den Ausgleich der von ihnen getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr" verwenden.</p><p>Aus den Medien ist nun zu entnehmen, dass die Kantone die LSVA "vorab" für einen beschleunigten Bau von neuen Strassen zum Ausgleich der von ihnen getragenen ungedeckten Kosten verwenden wollen. So ist in der "NZZ" vom 28./29. November 1998 zu lesen, dass im Kanton Zürich dank dem positiven Ausgang der Abstimmung über die LSVA einer raschen Realisierung des noch fehlenden A4-Teilstückes Wettswil-Knonau aus finanzieller Sicht nichts mehr entgegenstehe. Dem Kanton Zürich stünden ab dem Jahr 2001 aus den Mitteln der LSVA jährlich zwischen 15 und 25 Millionen Franken, ab 2005 sogar zwischen 40 und 50 Millionen Franken zur Verfügung.</p><p>In der "Bündner Zeitung" vom 26. November 1998 kann man unter dem Titel "Umfahrungsprojekte können rascher realisiert werden" lesen, dass die Bündner Regierung den LSVA-Segen vor allem für die beschleunigte Realisierung verschiedener Umfahrungsprojekte einsetzen will.</p><p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>1. Wie interpretiert er den SVAG-Text von Artikel 19 Absatz 3?</p><p>2. Ist er auch der Meinung, dass zu diesen Kosten auch die Ausgaben der Kantone für:</p><p>- die verkehrspolizeiliche Überwachung und Regelung des Strassenverkehrs;</p><p>- die ausgewiesenen, ungedeckten Kosten, welche dem Gesundheitswesen durch Strassenunfälle entstehen;</p><p>- Lärmschutzmassnahmen an Kantons- und Gemeindestrassen;</p><p>- den Bau gesicherter Fuss- und Radwege (infolge Verdrängung dieser Verkehrsteilnehmer von den immer gefährlicher werdenden Strassen);</p><p>- Massnahmen zur Wiedergutmachung von Landschaftszerstörungen durch den Strassenbau (z. B. Überdeckungen usw.);</p><p>- die den öffentlichen Verkehrsmitteln (Tram, Trolleybus, Bus) entstehenden Mehrkosten infolge von Staus, Versteifungen vor Strassenkreuzungen usw.;</p><p>- die ungedeckten Kosten der Gemeinden für das Strassenwesen, usw., gehören? Welche anderen Kosten gehören nach seiner Ansicht auch noch dazu?</p><p>3. Haben die Kantone dem Bund ihre Programme für die Verwendung ihrer LSVA-Anteile zur Genehmigung einzureichen? Wenn nicht, weshalb nicht?</p><p>4. Ist er nicht auch der Ansicht, die Kantone seien vom Bund zu verpflichten, kantonale Strassenrechnungen nach kaufmännischen Grundsätzen nach Vorgaben des Bundes zu erstellen und diese dem Bund zur Genehmigung einzureichen?</p><p>5. Wie hoch schätzt er die den Kantonen anfallenden externen Kosten des Strassenverkehrs? Wie hoch schätzt er die dem Bund anfallenden externen Kosten?</p><p>6. Was bedeutet nach seiner Ansicht das Wort "vorab" in Artikel 19 Absatz 3 SVAG? Was kann nach seiner Ansicht von den Kantonen sonst noch aus den LSVA-Anteilen finanziert werden? Hat er den Kantonen entsprechende Vorgaben gemacht? Wenn ja, welche?</p><p>7. Wie sorgt er dafür, dass die Kantone ihre LSVA-Anteile nicht einfach dazu verwenden, einer ungezügelten Strassenbauwut zu frönen, ohne dass sie Bereitschaft zeigen, daraus die wirklich anfallenden, ungedeckten Kosten des Strassenverkehrs zu bezahlen?</p>
- Gesetzeskonforme Verwendung der LSVA-Erträge durch die Kantone
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