Asylsuchende. Ärztliche und zahnärztliche Betreuung
- ShortId
-
99.1028
- Id
-
19991028
- Updated
-
24.06.2025 21:27
- Language
-
de
- Title
-
Asylsuchende. Ärztliche und zahnärztliche Betreuung
- AdditionalIndexing
-
politisches Asyl;Asylbewerber/in;Gesundheitswesen;Arzt/Ärztin;Gesetz;Zahnarzt/-ärztin
- 1
-
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L04K01050511, Gesundheitswesen
- L05K0108010202, politisches Asyl
- L04K01050405, Zahnarzt/-ärztin
- L04K01050402, Arzt/Ärztin
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bund erstattet den Kantonen die im Zusammenhang mit der zahnmedizinischen Betreuung von Asylsuchenden anfallenden Kosten für Massnahmen zur Schmerzbekämpfung bzw. Zahnerhaltung (Art. 10a Absatz 2bis AsylV2). Um den bekannt gewordenen Missbräuchen in diesem Bereich entgegen zu wirken, hat der Bund bereits per 1. April 1997 gesamtschweizerisch ein Netz an VertrauenszahnärztInnen aufgebaut (mind. 1 Vertrauenszahnarzt/-ärztin pro Kanton), mit welchem die Einhaltung dieser Grundsätze sichergestellt werden soll. </p><p>In Bezug auf die Sicherstellung der weiteren gesundheitlichen Versorgung von Asylsuchenden eröffnet Artikel 10a Absatz 4 der geltenden Asylverordnung 2 den Kantonen die Möglichkeit, die Wahl des Versicherers bzw. des/der Leistungserbringers/in einzuschränken. Machen die Kantone von dieser Möglichkeit Gebrauch, so haben sie mit dem Krankenversicherer eine Prämienreduktion im Sinne von Artikel 62 KVG zu vereinbaren. </p><p>Vom Recht zur Einschränkung der Wahl des Versicherers haben sämtliche Kantone Gebrauch gemacht. 12 Kantone (AG, BL, GL, NE, SG, SZ, TG, TI, VD, VS, ZG, ZH) haben das Recht auf freie Wahl des/der Leistungserbringers/in für Personen in den vom Kanton geführten Durchgangszentren und Kollektivunterkünften eingeschränkt bzw. für die übrigen Personen an die innerkantonal fürsorgezuständigen Gemeinden delegiert. 2 (AI, BS) bzw. 3 Kantone (ab 1. Juli 1999 AR) haben das Recht auf freie Wahl des Krankenversicherers für alle dem Kanton zugewiesenen teil-/unterstützungsbedürftigen Asylsuchenden eingeschränkt, währenddem in 8 Kantonen (BE, GE, GR, JU, OW, SH, SO, UR) Asylsuchende ihre/n Leistungserbringer/in frei wählen können. Über 3 Kantone (FR, LU, NW) liegen dem Bund im heutigen Zeitpunkt keine näheren Angaben vor. </p><p>Im Rahmen der Arbeitsgruppe "Finanzierung Asylwesen' werden gegenwärtig Massnahmen zur Senkung der Gesundheitskosten geprüft. Im Vordergrund stehen dabei nebst einer möglichen gesetzlichen Verpflichtung der Kantone, das Recht auf freie Wahl des Versicherers und des Leistungserbringers einzuschränken, vor allem Modelle, welche den Zugang von Asylsuchenden zur medizinischen Versorgung steuern sollen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, darüber Auskunft zu erteilen, welche Kantone von Art. 10a, Abs. 4 des Asylgesetzes (Art. 26, Abs. 4 neu) Gebrauch machen und die Leistungserbringer für die ärztliche und zahnärztliche Betreuung von Asylsuchenden einschränken.</p>
- Asylsuchende. Ärztliche und zahnärztliche Betreuung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bund erstattet den Kantonen die im Zusammenhang mit der zahnmedizinischen Betreuung von Asylsuchenden anfallenden Kosten für Massnahmen zur Schmerzbekämpfung bzw. Zahnerhaltung (Art. 10a Absatz 2bis AsylV2). Um den bekannt gewordenen Missbräuchen in diesem Bereich entgegen zu wirken, hat der Bund bereits per 1. April 1997 gesamtschweizerisch ein Netz an VertrauenszahnärztInnen aufgebaut (mind. 1 Vertrauenszahnarzt/-ärztin pro Kanton), mit welchem die Einhaltung dieser Grundsätze sichergestellt werden soll. </p><p>In Bezug auf die Sicherstellung der weiteren gesundheitlichen Versorgung von Asylsuchenden eröffnet Artikel 10a Absatz 4 der geltenden Asylverordnung 2 den Kantonen die Möglichkeit, die Wahl des Versicherers bzw. des/der Leistungserbringers/in einzuschränken. Machen die Kantone von dieser Möglichkeit Gebrauch, so haben sie mit dem Krankenversicherer eine Prämienreduktion im Sinne von Artikel 62 KVG zu vereinbaren. </p><p>Vom Recht zur Einschränkung der Wahl des Versicherers haben sämtliche Kantone Gebrauch gemacht. 12 Kantone (AG, BL, GL, NE, SG, SZ, TG, TI, VD, VS, ZG, ZH) haben das Recht auf freie Wahl des/der Leistungserbringers/in für Personen in den vom Kanton geführten Durchgangszentren und Kollektivunterkünften eingeschränkt bzw. für die übrigen Personen an die innerkantonal fürsorgezuständigen Gemeinden delegiert. 2 (AI, BS) bzw. 3 Kantone (ab 1. Juli 1999 AR) haben das Recht auf freie Wahl des Krankenversicherers für alle dem Kanton zugewiesenen teil-/unterstützungsbedürftigen Asylsuchenden eingeschränkt, währenddem in 8 Kantonen (BE, GE, GR, JU, OW, SH, SO, UR) Asylsuchende ihre/n Leistungserbringer/in frei wählen können. Über 3 Kantone (FR, LU, NW) liegen dem Bund im heutigen Zeitpunkt keine näheren Angaben vor. </p><p>Im Rahmen der Arbeitsgruppe "Finanzierung Asylwesen' werden gegenwärtig Massnahmen zur Senkung der Gesundheitskosten geprüft. Im Vordergrund stehen dabei nebst einer möglichen gesetzlichen Verpflichtung der Kantone, das Recht auf freie Wahl des Versicherers und des Leistungserbringers einzuschränken, vor allem Modelle, welche den Zugang von Asylsuchenden zur medizinischen Versorgung steuern sollen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, darüber Auskunft zu erteilen, welche Kantone von Art. 10a, Abs. 4 des Asylgesetzes (Art. 26, Abs. 4 neu) Gebrauch machen und die Leistungserbringer für die ärztliche und zahnärztliche Betreuung von Asylsuchenden einschränken.</p>
- Asylsuchende. Ärztliche und zahnärztliche Betreuung
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