Josef Mengele und die Schweiz
- ShortId
-
99.1033
- Id
-
19991033
- Updated
-
24.06.2025 21:57
- Language
-
de
- Title
-
Josef Mengele und die Schweiz
- AdditionalIndexing
-
Geschichtswissenschaft;Rotes Kreuz;Festnahme;Kriegsverbrechen;Zweiter Weltkrieg;Nationalsozialismus
- 1
-
- L05K0502020301, Kriegsverbrechen
- L04K08020418, Nationalsozialismus
- L05K0201010409, Zweiter Weltkrieg
- L04K16030106, Geschichtswissenschaft
- L03K150114, Rotes Kreuz
- L04K05040104, Festnahme
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Flucht von Josef Mengele nach Südamerika mit Hilfe eines IKRK-Passes</p><p>Die Beantwortung des vorliegenden Teils der Einfachen Anfrage stützt sich auf Nachforschungen des IKRK in seinen Archiven sowie die Untersuchung der Akten des damaligen Eidgenössischen Politischen Departementes (EPD, heute EDA) durch das Schweizerische Bundesarchiv. Letztere betraf insbesondere die Akten des Schweizer Generalkonsulates in Genua und der Zentrale des EPD (Rubriken: Auswanderungspolitik, Pässe an Heimatlose, Unterstützung von Ausländern und Ausreise von Flüchtlingen) und führte zu keinen Hinweisen auf Josef Mengele. Bestände der Bundesanwaltschaft verweisen im weiteren auf das argentinische Auswanderungsbüro in Bern, wobei Josef Mengele auch darin nicht erwähnt wird.</p><p>Vor dem Hintergrund der vielen Personen, die aufgrund des Zweiten Weltkrieges ohne Ausweisschriften waren, ergriff das IKRK im Februar 1945 die Initiative zur Ausstellung von sogenannten "titres de voyage", welche seinen Delegationen im Ausland zur Verfügung gestellt wurden. Dieses Reisedokument ist jedoch auf keinen Fall mit einem Pass oder einem anderen Identitätsausweis eines Staates vergleichbar. Es handelte sich somit um keinen Passersatz, und die Titelseite trug denn auch den ausdrücklichen Vermerk, dass dieses Dokument nicht als Personalausweis galt.</p><p>Die Verteilung dieser IKRK-Reisedokumente erfolgte nur mit dem Einverständnis der alliierten und lokalen Behörden. Um ein solches Reisedokument zu erhalten, musste der Antragsteller sowohl eine Visumbestätigung des Konsulates seines gewünschten Einwanderungslandes vorweisen als auch die Erlaubnis seines momentanen Aufenthaltsstaates, diesen zu verlassen, beibringen. Aufgrund der damals in Europa herrschenden Situation war es den Delegierten des IKRK nicht möglich, die Angaben der Antragsteller zu überprüfen. Aus humanitären Gründen schien dem IKRK das Risiko, gemessen am Interesse der Mehrheit der schriftenlosen Opfer des Zweiten Weltkrieges, als annehmbar.</p><p>Josef Mengele gelang es tatsächlich, missbräuchlich ein solches IKRK-Reisedokument zu erlangen. Dieses Dokument wurde ihm vom IKRK im Jahr 1949 auf entsprechenden Antrag, gestützt auf eine im Jahre 1948 von der Gemeinde Termeno (Italien) auf den Namen Helmut Gregor ausgestellte Identitätskarte sowie eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde Termini (Italien), welche erwähnte, dass er seit 1944 in Italien wohnhaft gewesen sei, ausgestellt.</p><p>Die Frage, welche Rolle das Schweizer Generalkonsulat in Genua anlässlich Josef Mengeles Flucht nach Argentinien möglicherweise gespielt haben könnte, war bereits Gegenstand von eingehenden Untersuchungen in den Archiven des IKRK. Bis heute ist jedoch keine Verwicklung des Generalkonsulates in diese Angelegenheit feststellbar. Die diesbezüglichen Recherchen des Schweizerischen Bundesarchives in den Akten des EPD fielen ebenfalls negativ aus. Auch wenn darin keine direkten Hinweise auf Kontakte Josef Mengeles mit dem Schweizer Generalkonsulat in Genua bzw. seine Flucht nach Argentinien zu finden sind, ist nicht ganz auszuschliessen, dass doch noch entsprechende Hinweise auftauchen könnten. Das Schweizerische Bundesarchiv hält dies jedoch für unwahrscheinlich, denn auch eine zeitlich sehr aufwendige Durchsicht der Korrespondenzbücher (Ein- und Ausgang der Briefe) des Konsulats in Genua würde keinen definitiven Aufschluss bringen, da der Kontakt nicht notwendigerweise schriftlich erfolgt sein müsste.</p><p>Aufgrund der Tatsache, dass sowohl beim IKRK als auch beim Bundesarchiv bereits Nachforschungen angestellt und die einschlägigen Akten konsultiert worden sind, erachtet der Bundesrat - spätere neue Erkenntnisse vorbehalten - weitere Untersuchungen zum heutigen Zeitpunkt als nicht angezeigt.</p><p>2. Aufenthalte von Josef Mengele in der Schweiz nach dem Zweiten Weltkrieg</p><p>Verschiedene Bestände des Schweizerischen Bundesarchives, namentlich die Akten des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes und des EPD, wurden für die vorliegende Antwort geprüft. Zusätzlich wurden entsprechende Recherchen in den Archiven der Kantone Zürich und Obwalden durchgeführt.</p><p>Vorweg ist festzuhalten, dass gesicherte Hinweise auf einen Ferienaufenthalt von Josef Mengele in Engelberg im Jahr 1956 fehlen. Der damalige Postenleiter des Polizeipostens Engelberg erinnert sich, dass man früher von einem Aufenthalt von Josef Mengele in Engelberg gesprochen habe. Nach Gerüchten soll er sich etwa drei Tage in Engelberg aufgehalten und dabei bei einem Skilehrer Skiunterricht genossen haben. Da diese Person indessen längst verstorben ist, konnten keine weiteren Angaben dazu erhältlich gemacht werden. Gesicherte Hinweise betreffend allfällige Aufenthalte des Gesuchten in der Schweiz sind erst ab 1960 aktenkundig:</p><p>Am 17. August 1960 ersuchte die Bundesrepublik Deutschland die damalige Polizeiabteilung des EJPD (heute BAP) um eine Aufenthaltsnachforschung nach Josef Mengele mit dem Aliasnamen Gregor. Die deutschen Behörden vermuteten, dass der mit einem IKRK-Reisedokument unter dem Aliasnamen Gregor 1949 nach Argentinien ausgewanderte Mengele sich in der Schweiz aufhalten oder aufgehalten haben könnte. Am 24. August 1960 veranlasste die Polizeiabteilung eine entsprechende Nachforschung in allen Kantonen und ersuchte gleichentags die deutschen Behörden über das EPD um nähere Auskünfte über ein allfälliges deutsches Fahndungsersuchen.</p><p>Am 4. März 1961 wurde die Kantonspolizei Zürich von einem deutschen Journalisten der Zeitung "Bild am Sonntag" über seinen Verdacht orientiert, Josef Mengele würde sich bei seiner Schwägerin Martha Mengele in der Wohnung an der Schwimmbadstrasse 9 in Kloten aufhalten. Am 5. März 1961 bat die schweizerische Interpolstelle die deutschen Behörden um Zusendung von erkennungsdienstlichem Material. Dort waren jedoch weder die Fingerabdrücke noch ein Lichtbild von Josef Mengele erhältlich; lediglich das Kennzeichen des Volkswagens, den Martha Mengele in Kloten benützte, wurde näher identifiziert. Am 7. März 1961 meldete die Kantonspolizei Zürich der Polizeiabteilung als zuständige Behörde für international zur Verhaftung gesuchte Straftäter, dass Martha Mengele in Kloten überwacht werde, und fragte an, ob Josef Mengele gegebenenfalls verhaftet werden dürfe. Obschon zu diesem Zeitpunkt noch kein entsprechendes vollständiges Verhaftsersuchen der deutschen Behörden vorlag, teilte die Polizeiabteilung der Kantonspolizei Zürich am 8. März 1961 mit, dass Mengele in provisorische Auslieferungshaft zu versetzen sei, falls es gelinge, ihn zu ermitteln. Die Polizeiabteilung ging dabei wohl von der Überzeugung aus, dass die für die Anordnung einer Auslieferungshaft erforderlichen Angaben von den deutschen Behörden innert nützlicher Frist erhältlich wären; eine entsprechende Anfrage erfolgte durch die Polizeiabteilung noch am selben Tag. Auf Anfrage der Kantonspolizei Zürich übersandte der Oberstaatsanwalt von Frankfurt am 22. März 1961 ein Fahndungsdossier an die Zürcher Behörden. Da bei der Polizeiabteilung selbst keine weitere Nachricht aus Deutschland eintraf und Mengele nach Medienberichten in Südamerika verhaftet worden sein soll, fragte die Polizeiabteilung am 7. Juli sowie am 7. September 1961 die Staatsanwaltschaft Frankfurt (via Interpol Wiesbaden) und am 11. September 1961 den hessischen Justizminister an, ob die Fahndung in der Schweiz weiterhin erwünscht sei. Erst am 15. September 1961 bestätigten die deutschen Behörden das Fahndungsersuchen und lieferten die entsprechenden Angaben. Dieses Ersuchen stützte sich auf den Haftbefehl des Amtsgerichtes Freiburg im Breisgau vom 5. Juni 1959, von dem in der Folge mit Schreiben vom 20. September 1961 auch eine Kopie übermittelt wurde.</p><p>Aus dem Akten der Kantonspolizei Zürich und denjenigen der Polizeiabteilung geht somit zwar hervor, dass die Kantonspolizei im Frühjahr 1961 versuchte, über die Wohnung Martha Mengeles in Kloten an Josef Mengele heranzukommen. Es ist jedoch daraus nicht ersichtlich, ob es der Kantonspolizei gelang, die Person Mengeles klar festzustellen und zu identifizieren. Auf jeden Fall fehlen Belege für seine Anwesenheit in Zürich, und es fehlen Hinweise, wonach tatsächlich eine konkrete Möglichkeit zu seiner Verhaftung bestanden hätte. Belegen lässt sich lediglich die Anwesenheit von Martha Mengele in Kloten im Frühjahr 1961 und von Mengeles Sohn im Institut Monte Rosa in Montreux-Territet.</p><p>Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die deutschen Behörden am 19. September 1961 der Polizeiabteilung mitteilten, dass sich Josef Mengele möglicherweise unter dem Namen Dr. Merck in Ascona aufhalten könnte. Doch auch die Überprüfung dieser Information durch die Kantonspolizei Tessin fiel negativ aus.</p><p>Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass vor 1961 weder von den zuständigen deutschen Behörden noch von einem anderen Staat Josef Mengele international zur Verhaftung im Hinblick auf eine Auslieferung ausgeschrieben war. Erst im September 1961 übermittelten die deutschen Behörden ein entsprechendes vollständiges Ersuchen, welches die rechtliche Grundlage für eine allfällige Verhaftung von Josef Mengele in der Schweiz schaffte.</p><p>Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat die erhobenen Vorwürfe gestützt auf den heutigen Stand der Erkenntnisse als unbegründet. Nachdem in dieser Angelegenheit sowohl die einschlägigen Akten des Bundes geprüft wurden als auch die betroffenen Kantone Zürich und Obwalden Recherchen durchgeführt haben, erachtet der Bundesrat weitere Untersuchungen - spätere neue Erkenntnisse vorbehalten - als nicht notwendig.</p><p>Der Bundesrat begrüsst hingegen generell die Aufarbeitung dieses Thema durch die Geschichtsforschung.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wie stellt sich der Bundesrat dazu, dass der SS-Arzt Josef Mengele, der 400 000 Morde und bestialische Experimente an Kindern in Auschwitz zu verantworten hatte:</p><p>- 1949 mit Hilfe eines IKRK-Passes nach Südamerika fliehen konnte;</p><p>- 1956 zehn Tage Ferien im Hotel Engel in Engelberg verbrachte, wo er seine zukünftige Frau Martha kennenlernte;</p><p>- 1961 in Kloten mutmasslich einige Tage in einer Wohnung verbrachte, die seine Frau gemietet hatte, ohne dass die von der Staatsanwaltschaft Frankfurt und der Presse ("Stern") alarmierte Schweizer Polizei zur Verhaftung geschritten wäre?</p><p>Ist er nicht der Auffassung, dass derartige Vorwürfe für den demokratischen Rechtsstaat Schweiz unerträglich sind?</p>
- Josef Mengele und die Schweiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Flucht von Josef Mengele nach Südamerika mit Hilfe eines IKRK-Passes</p><p>Die Beantwortung des vorliegenden Teils der Einfachen Anfrage stützt sich auf Nachforschungen des IKRK in seinen Archiven sowie die Untersuchung der Akten des damaligen Eidgenössischen Politischen Departementes (EPD, heute EDA) durch das Schweizerische Bundesarchiv. Letztere betraf insbesondere die Akten des Schweizer Generalkonsulates in Genua und der Zentrale des EPD (Rubriken: Auswanderungspolitik, Pässe an Heimatlose, Unterstützung von Ausländern und Ausreise von Flüchtlingen) und führte zu keinen Hinweisen auf Josef Mengele. Bestände der Bundesanwaltschaft verweisen im weiteren auf das argentinische Auswanderungsbüro in Bern, wobei Josef Mengele auch darin nicht erwähnt wird.</p><p>Vor dem Hintergrund der vielen Personen, die aufgrund des Zweiten Weltkrieges ohne Ausweisschriften waren, ergriff das IKRK im Februar 1945 die Initiative zur Ausstellung von sogenannten "titres de voyage", welche seinen Delegationen im Ausland zur Verfügung gestellt wurden. Dieses Reisedokument ist jedoch auf keinen Fall mit einem Pass oder einem anderen Identitätsausweis eines Staates vergleichbar. Es handelte sich somit um keinen Passersatz, und die Titelseite trug denn auch den ausdrücklichen Vermerk, dass dieses Dokument nicht als Personalausweis galt.</p><p>Die Verteilung dieser IKRK-Reisedokumente erfolgte nur mit dem Einverständnis der alliierten und lokalen Behörden. Um ein solches Reisedokument zu erhalten, musste der Antragsteller sowohl eine Visumbestätigung des Konsulates seines gewünschten Einwanderungslandes vorweisen als auch die Erlaubnis seines momentanen Aufenthaltsstaates, diesen zu verlassen, beibringen. Aufgrund der damals in Europa herrschenden Situation war es den Delegierten des IKRK nicht möglich, die Angaben der Antragsteller zu überprüfen. Aus humanitären Gründen schien dem IKRK das Risiko, gemessen am Interesse der Mehrheit der schriftenlosen Opfer des Zweiten Weltkrieges, als annehmbar.</p><p>Josef Mengele gelang es tatsächlich, missbräuchlich ein solches IKRK-Reisedokument zu erlangen. Dieses Dokument wurde ihm vom IKRK im Jahr 1949 auf entsprechenden Antrag, gestützt auf eine im Jahre 1948 von der Gemeinde Termeno (Italien) auf den Namen Helmut Gregor ausgestellte Identitätskarte sowie eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde Termini (Italien), welche erwähnte, dass er seit 1944 in Italien wohnhaft gewesen sei, ausgestellt.</p><p>Die Frage, welche Rolle das Schweizer Generalkonsulat in Genua anlässlich Josef Mengeles Flucht nach Argentinien möglicherweise gespielt haben könnte, war bereits Gegenstand von eingehenden Untersuchungen in den Archiven des IKRK. Bis heute ist jedoch keine Verwicklung des Generalkonsulates in diese Angelegenheit feststellbar. Die diesbezüglichen Recherchen des Schweizerischen Bundesarchives in den Akten des EPD fielen ebenfalls negativ aus. Auch wenn darin keine direkten Hinweise auf Kontakte Josef Mengeles mit dem Schweizer Generalkonsulat in Genua bzw. seine Flucht nach Argentinien zu finden sind, ist nicht ganz auszuschliessen, dass doch noch entsprechende Hinweise auftauchen könnten. Das Schweizerische Bundesarchiv hält dies jedoch für unwahrscheinlich, denn auch eine zeitlich sehr aufwendige Durchsicht der Korrespondenzbücher (Ein- und Ausgang der Briefe) des Konsulats in Genua würde keinen definitiven Aufschluss bringen, da der Kontakt nicht notwendigerweise schriftlich erfolgt sein müsste.</p><p>Aufgrund der Tatsache, dass sowohl beim IKRK als auch beim Bundesarchiv bereits Nachforschungen angestellt und die einschlägigen Akten konsultiert worden sind, erachtet der Bundesrat - spätere neue Erkenntnisse vorbehalten - weitere Untersuchungen zum heutigen Zeitpunkt als nicht angezeigt.</p><p>2. Aufenthalte von Josef Mengele in der Schweiz nach dem Zweiten Weltkrieg</p><p>Verschiedene Bestände des Schweizerischen Bundesarchives, namentlich die Akten des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes und des EPD, wurden für die vorliegende Antwort geprüft. Zusätzlich wurden entsprechende Recherchen in den Archiven der Kantone Zürich und Obwalden durchgeführt.</p><p>Vorweg ist festzuhalten, dass gesicherte Hinweise auf einen Ferienaufenthalt von Josef Mengele in Engelberg im Jahr 1956 fehlen. Der damalige Postenleiter des Polizeipostens Engelberg erinnert sich, dass man früher von einem Aufenthalt von Josef Mengele in Engelberg gesprochen habe. Nach Gerüchten soll er sich etwa drei Tage in Engelberg aufgehalten und dabei bei einem Skilehrer Skiunterricht genossen haben. Da diese Person indessen längst verstorben ist, konnten keine weiteren Angaben dazu erhältlich gemacht werden. Gesicherte Hinweise betreffend allfällige Aufenthalte des Gesuchten in der Schweiz sind erst ab 1960 aktenkundig:</p><p>Am 17. August 1960 ersuchte die Bundesrepublik Deutschland die damalige Polizeiabteilung des EJPD (heute BAP) um eine Aufenthaltsnachforschung nach Josef Mengele mit dem Aliasnamen Gregor. Die deutschen Behörden vermuteten, dass der mit einem IKRK-Reisedokument unter dem Aliasnamen Gregor 1949 nach Argentinien ausgewanderte Mengele sich in der Schweiz aufhalten oder aufgehalten haben könnte. Am 24. August 1960 veranlasste die Polizeiabteilung eine entsprechende Nachforschung in allen Kantonen und ersuchte gleichentags die deutschen Behörden über das EPD um nähere Auskünfte über ein allfälliges deutsches Fahndungsersuchen.</p><p>Am 4. März 1961 wurde die Kantonspolizei Zürich von einem deutschen Journalisten der Zeitung "Bild am Sonntag" über seinen Verdacht orientiert, Josef Mengele würde sich bei seiner Schwägerin Martha Mengele in der Wohnung an der Schwimmbadstrasse 9 in Kloten aufhalten. Am 5. März 1961 bat die schweizerische Interpolstelle die deutschen Behörden um Zusendung von erkennungsdienstlichem Material. Dort waren jedoch weder die Fingerabdrücke noch ein Lichtbild von Josef Mengele erhältlich; lediglich das Kennzeichen des Volkswagens, den Martha Mengele in Kloten benützte, wurde näher identifiziert. Am 7. März 1961 meldete die Kantonspolizei Zürich der Polizeiabteilung als zuständige Behörde für international zur Verhaftung gesuchte Straftäter, dass Martha Mengele in Kloten überwacht werde, und fragte an, ob Josef Mengele gegebenenfalls verhaftet werden dürfe. Obschon zu diesem Zeitpunkt noch kein entsprechendes vollständiges Verhaftsersuchen der deutschen Behörden vorlag, teilte die Polizeiabteilung der Kantonspolizei Zürich am 8. März 1961 mit, dass Mengele in provisorische Auslieferungshaft zu versetzen sei, falls es gelinge, ihn zu ermitteln. Die Polizeiabteilung ging dabei wohl von der Überzeugung aus, dass die für die Anordnung einer Auslieferungshaft erforderlichen Angaben von den deutschen Behörden innert nützlicher Frist erhältlich wären; eine entsprechende Anfrage erfolgte durch die Polizeiabteilung noch am selben Tag. Auf Anfrage der Kantonspolizei Zürich übersandte der Oberstaatsanwalt von Frankfurt am 22. März 1961 ein Fahndungsdossier an die Zürcher Behörden. Da bei der Polizeiabteilung selbst keine weitere Nachricht aus Deutschland eintraf und Mengele nach Medienberichten in Südamerika verhaftet worden sein soll, fragte die Polizeiabteilung am 7. Juli sowie am 7. September 1961 die Staatsanwaltschaft Frankfurt (via Interpol Wiesbaden) und am 11. September 1961 den hessischen Justizminister an, ob die Fahndung in der Schweiz weiterhin erwünscht sei. Erst am 15. September 1961 bestätigten die deutschen Behörden das Fahndungsersuchen und lieferten die entsprechenden Angaben. Dieses Ersuchen stützte sich auf den Haftbefehl des Amtsgerichtes Freiburg im Breisgau vom 5. Juni 1959, von dem in der Folge mit Schreiben vom 20. September 1961 auch eine Kopie übermittelt wurde.</p><p>Aus dem Akten der Kantonspolizei Zürich und denjenigen der Polizeiabteilung geht somit zwar hervor, dass die Kantonspolizei im Frühjahr 1961 versuchte, über die Wohnung Martha Mengeles in Kloten an Josef Mengele heranzukommen. Es ist jedoch daraus nicht ersichtlich, ob es der Kantonspolizei gelang, die Person Mengeles klar festzustellen und zu identifizieren. Auf jeden Fall fehlen Belege für seine Anwesenheit in Zürich, und es fehlen Hinweise, wonach tatsächlich eine konkrete Möglichkeit zu seiner Verhaftung bestanden hätte. Belegen lässt sich lediglich die Anwesenheit von Martha Mengele in Kloten im Frühjahr 1961 und von Mengeles Sohn im Institut Monte Rosa in Montreux-Territet.</p><p>Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die deutschen Behörden am 19. September 1961 der Polizeiabteilung mitteilten, dass sich Josef Mengele möglicherweise unter dem Namen Dr. Merck in Ascona aufhalten könnte. Doch auch die Überprüfung dieser Information durch die Kantonspolizei Tessin fiel negativ aus.</p><p>Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass vor 1961 weder von den zuständigen deutschen Behörden noch von einem anderen Staat Josef Mengele international zur Verhaftung im Hinblick auf eine Auslieferung ausgeschrieben war. Erst im September 1961 übermittelten die deutschen Behörden ein entsprechendes vollständiges Ersuchen, welches die rechtliche Grundlage für eine allfällige Verhaftung von Josef Mengele in der Schweiz schaffte.</p><p>Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat die erhobenen Vorwürfe gestützt auf den heutigen Stand der Erkenntnisse als unbegründet. Nachdem in dieser Angelegenheit sowohl die einschlägigen Akten des Bundes geprüft wurden als auch die betroffenen Kantone Zürich und Obwalden Recherchen durchgeführt haben, erachtet der Bundesrat weitere Untersuchungen - spätere neue Erkenntnisse vorbehalten - als nicht notwendig.</p><p>Der Bundesrat begrüsst hingegen generell die Aufarbeitung dieses Thema durch die Geschichtsforschung.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wie stellt sich der Bundesrat dazu, dass der SS-Arzt Josef Mengele, der 400 000 Morde und bestialische Experimente an Kindern in Auschwitz zu verantworten hatte:</p><p>- 1949 mit Hilfe eines IKRK-Passes nach Südamerika fliehen konnte;</p><p>- 1956 zehn Tage Ferien im Hotel Engel in Engelberg verbrachte, wo er seine zukünftige Frau Martha kennenlernte;</p><p>- 1961 in Kloten mutmasslich einige Tage in einer Wohnung verbrachte, die seine Frau gemietet hatte, ohne dass die von der Staatsanwaltschaft Frankfurt und der Presse ("Stern") alarmierte Schweizer Polizei zur Verhaftung geschritten wäre?</p><p>Ist er nicht der Auffassung, dass derartige Vorwürfe für den demokratischen Rechtsstaat Schweiz unerträglich sind?</p>
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