Fürsorgeleistungen für Asylanten

ShortId
99.1035
Id
19991035
Updated
24.06.2025 21:14
Language
de
Title
Fürsorgeleistungen für Asylanten
AdditionalIndexing
politisches Asyl;Asylbewerber/in;Gesetz;Sozialhilfe
1
  • L05K0108010202, politisches Asyl
  • L04K01040408, Sozialhilfe
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Kürzung oder Entziehung von Fürsorgeleistungen gemäss Artikel 38 AsylG betrifft nur Personen, welche als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Die Kürzung oder Entziehung von Fürsorgeleistungen für Asylsuchende richtet sich dagegen nach kantonalem Recht (Art. 20a Abs. 2 AsylG). Demzufolge haben in Missbrauchsfällen die Kantone unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Existenzsicherung die Fürsorgeleistungen zu kürzen oder zu entziehen.</p><p>Im Auftrag des Bundes gewährleisten die in der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zusammengeschlossenen Hilfswerke die Fürsorge für Flüchtlinge bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit den geltenden Weisungen über die Flüchtlingsfürsorge werden die Hilfswerke verpflichtet, die Unterstützungsleistungen von Flüchtlingen einzustellen bzw. zu kürzen, sobald ein Entzugs- oder Kürzungstatbestand nach Artikel 38 Absatz 1 AsylG vorliegt.</p><p>Unterstützungsleistungen werden somit nicht gewährt bzw. entzogen, wenn der Flüchtling im Bevorschussungsfall Rechtsansprüche, welche ihm gegenüber Dritten zustehen, nicht an das Hilfswerk abtritt oder sich weigert, über seine wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen.</p><p>Demgegenüber haben die Hilfswerke Unterstützungsleistungen an Flüchtlinge beispielsweise dann um maximal 10 Prozent zu kürzen, wenn diese unwahre Angaben über ihre unterstützungsrelevanten Verhältnisse machen oder einer zumutbaren Arbeit nicht nachkommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn Flüchtlinge ihre Rechtsansprüche gegenüber Dritten nicht geltend machen, wesentliche Änderungen ihrer unterstützungsrelevanten Verhältnisse nicht bekanntgeben oder Unterstützungsleistungen missbräuchlich verwenden.</p><p>Der Bund erstattet in diesen Fällen den Hilfswerken allfällige Fürsorgeleistungen nicht oder nur in begrenztem Umfange. Die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften durch die Hilfswerke wird vom Bund in angemessenen Zeitabständen im Rahmen von materiellen Prüfungen vor Ort kontrolliert.</p><p>Der Bund verfügt deshalb aufgrund der gesetzlichen bzw. vertraglichen Zuständigkeitsregelung nicht über entsprechende statistische Angaben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Artikel 38 des Asylgesetzes (AsylG bzw. Art. 83 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998) können in Missbrauchsfällen die Fürsorgeleistungen reduziert oder entzogen werden. Der Bundesrat ist gebeten, darüber Auskunft zu erteilen, in welchen und in wie vielen Fällen dies bis heute geschehen ist.</p>
  • Fürsorgeleistungen für Asylanten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kürzung oder Entziehung von Fürsorgeleistungen gemäss Artikel 38 AsylG betrifft nur Personen, welche als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Die Kürzung oder Entziehung von Fürsorgeleistungen für Asylsuchende richtet sich dagegen nach kantonalem Recht (Art. 20a Abs. 2 AsylG). Demzufolge haben in Missbrauchsfällen die Kantone unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Existenzsicherung die Fürsorgeleistungen zu kürzen oder zu entziehen.</p><p>Im Auftrag des Bundes gewährleisten die in der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zusammengeschlossenen Hilfswerke die Fürsorge für Flüchtlinge bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit den geltenden Weisungen über die Flüchtlingsfürsorge werden die Hilfswerke verpflichtet, die Unterstützungsleistungen von Flüchtlingen einzustellen bzw. zu kürzen, sobald ein Entzugs- oder Kürzungstatbestand nach Artikel 38 Absatz 1 AsylG vorliegt.</p><p>Unterstützungsleistungen werden somit nicht gewährt bzw. entzogen, wenn der Flüchtling im Bevorschussungsfall Rechtsansprüche, welche ihm gegenüber Dritten zustehen, nicht an das Hilfswerk abtritt oder sich weigert, über seine wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen.</p><p>Demgegenüber haben die Hilfswerke Unterstützungsleistungen an Flüchtlinge beispielsweise dann um maximal 10 Prozent zu kürzen, wenn diese unwahre Angaben über ihre unterstützungsrelevanten Verhältnisse machen oder einer zumutbaren Arbeit nicht nachkommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn Flüchtlinge ihre Rechtsansprüche gegenüber Dritten nicht geltend machen, wesentliche Änderungen ihrer unterstützungsrelevanten Verhältnisse nicht bekanntgeben oder Unterstützungsleistungen missbräuchlich verwenden.</p><p>Der Bund erstattet in diesen Fällen den Hilfswerken allfällige Fürsorgeleistungen nicht oder nur in begrenztem Umfange. Die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften durch die Hilfswerke wird vom Bund in angemessenen Zeitabständen im Rahmen von materiellen Prüfungen vor Ort kontrolliert.</p><p>Der Bund verfügt deshalb aufgrund der gesetzlichen bzw. vertraglichen Zuständigkeitsregelung nicht über entsprechende statistische Angaben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Artikel 38 des Asylgesetzes (AsylG bzw. Art. 83 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998) können in Missbrauchsfällen die Fürsorgeleistungen reduziert oder entzogen werden. Der Bundesrat ist gebeten, darüber Auskunft zu erteilen, in welchen und in wie vielen Fällen dies bis heute geschehen ist.</p>
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