Liste der von Steuern befreiten Organisationen

ShortId
99.1038
Id
19991038
Updated
24.06.2025 21:03
Language
de
Title
Liste der von Steuern befreiten Organisationen
AdditionalIndexing
Steuerbefreiung;Vereinigung;Olympische Spiele;Mehrwertsteuer;Steuerrecht
1
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L05K0101030204, Vereinigung
  • L04K11070103, Mehrwertsteuer
  • L05K0101010205, Olympische Spiele
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die folgenden internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz, deren Rechtsstatut sich auf das Völkerrecht stützt (zwischenstaatliche Organisationen), sind von der Mehrwertsteuer befreit:</p><p>a. Uno und Spezialorganisationen der Vereinten Nationen mit Sitz in der Schweiz:</p><p>- Organisation der Vereinten Nationen (Uno); Abkommen vom 11. Juni/1. Juli 1946 (SR 0.192.120.1);</p><p>- Internationale Arbeitsorganisation (IAO); Abkommen vom 11. März 1946 (SR 0.192.120.282);</p><p>- Weltgesundheitsorganisation (WHO); Abkommen vom 21. August 1948 (SR 0.192.120.281);</p><p>- Weltpostverein (UPU); Briefwechsel vom 5. Februar/22. April 1948 (SR 0.192.120.278.3);</p><p>- Meteorologische Weltorganisation (OMM); Abkommen vom 10. März 1955 (SR 0.192.120.242);</p><p>- Internationales Erziehungsamt (BIE); Vereinbarung vom 15. November 1946 (SR 0.192.122.41) und Briefwechsel vom 30. Januar/25. Februar 1969;</p><p>- Internationaler Fernmeldeverein (UIT); Abkommen vom 22. Juli 1971 (SR 0.192.120.278.41);</p><p>- Weltorganisation für geistiges Eigentum (Ompi); Abkommen vom 9. Dezember 1970 (SR 0.192.122.23).</p><p>b. Andere internationale Organisationen mit Sitz in der Schweiz:</p><p>- Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ); Abkommen vom 10. Februar 1987 (SR 0.192.122.971.3);</p><p>- Internationale Organisation für Auswanderung (OIM); Briefwechsel vom 7. April/3. Mai 1954 (SR 0.192.122.935);</p><p>- Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung (Cern); Abkommen vom 11. Juni 1955 (SR 0.192.122.42);</p><p>- Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (Otif); Abkommen vom 10. Februar 1988 (SR 0.742.403.1; 0.192.122.742);</p><p>- Europäische Freihandelsassoziation (Efta); Abkommen vom 10. August 1961 (SR 0.192.122.632.3);</p><p>- Internationale Organisation für Zivilschutz (Opic); Abkommen vom 10. März 1976 (SR 0.192.122.52);</p><p>- Welthandelsorganisation (WTO); Abkommen vom 2. Juni 1995 (SR 0.192.122.632);</p><p>- Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Upov); Abkommen vom 17. November 1983 (SR 0.192.122.25);</p><p>- Internationales Amt für Textilien und Bekleidung (BITH); Abkommen vom 18. Mai 1987 (SR 0.192.122.632.5);</p><p>- Centre Sud (CS); Abkommen vom 20. März 1997 (SR: noch nicht publiziert);</p><p>- Vergleichs- und Schiedsgerichtshof der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (COSCE); Abkommen vom 17. November 1997 (SR: noch nicht publiziert);</p><p>- Internationales Komitee vom Roten Kreuz (IKRK); Abkommen vom 19. März 1993 (SR 0.192.122.50);</p><p>- Liga der Rotkreuzgesellschaften (FISCR); Abkommen vom 10. Juli 1952 (SR 0.192.122.51) und Abkommen vom 29. November 1996;</p><p>- Interparlamentarische Union (IPU); Abkommen vom 28. September 1971 (SR 0.192.121.71).</p><p>Die folgenden nichtstaatlichen Organisationen mit Sitz in der Schweiz, deren Rechtsstatut sich auf das Privatrecht stützt, deren überwiegend zwischenstaatlicher Charakter jedoch vom Bundesrat anerkannt wurde, sind von der Mehrwertsteuer befreit:</p><p>- Internationaler Luftverkehrsverband (IATA); Abkommen vom 20. Dezember 1976 (SR 0.192.122.748);</p><p>- Internationale Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Lebensräume (UICN); Abkommen vom 17. Dezember 1986 (SR 0.192.122.451).</p><p>Alle hiervor erwähnten Organisationen und Vereinigungen sind ebenfalls von der direkten Bundessteuer befreit. Zudem hat der Bundesrat den überwiegend zwischenstaatlichen Charakter von folgenden nichtstaatlichen Organisationen anerkannt:</p><p>- Société internationale de télécommunications aéronautiques (SITA); Abkommen vom 4. Juni 1992 (SR 0.192.122.784);</p><p>- Conseil international des aéroports (ACI); Abkommen vom 30. Januar 1997 (SR: noch nicht publiziert).</p><p>Der Bundesrat hat im Jahre 1981 das IOK als Organisation mit gemeinnützigem Charakter im Sinne von Artikel 16 Ziffer 3 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer anerkannt (Bundesratsbeschluss durch die Eidgenössische Steuerverwaltung publiziert in "Internationales Steuerrecht der Schweiz", Band V, S. 268). Dieser Beschluss wurde durch den Bundesratsbeschluss vom 16. September 1998, gestützt auf Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), abgelöst. Dazu ist zu erwähnen, dass nach Artikel 56 Buchstabe g DBG alle juristischen Personen, welche öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist, die Befreiung von der direkten Bundessteuer verlangen können.</p><p>2. Die Kompetenz des Bundesrates zum Abschluss von Abkommen mit internationalen Organisationen über ihr rechtliches Statut in der Schweiz stützt sich auf den Bundesbeschluss vom 30. September 1955 (SR 192.12). Im Hinblick auf diese Kompetenzdelegation äussert sich das Parlament nicht zum Abschluss solcher Abkommen. Die erläuternde Botschaft des Bundesrates vom 28. Juli 1955 über das rechtliche Statut der Vereinten Nationen, ihrer Spezialorganisationen und anderer internationaler Organisationen in der Schweiz (BBl 1955 II 377) betraf die zwischenstaatlichen Organisationen. In diesem Rahmen hat der Bundesrat die erwähnten Sitzabkommen abgeschlossen, die sich auch zu den Privilegien und Immunitäten, einschliesslich der Steuerprivilegien, aussprechen.</p><p>a. Sitzabkommen: Die Sitzabkommen bezwecken, den Organisationen die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Unabhängigkeit zu verschaffen. Mit diesen Abkommen wird den Organisationen die Unverletzbarkeit ihrer Lokale und Archive, die freie Ein- und Ausreise und der freie Verkehr ihrer Vertreter innerhalb der Schweiz, die Versammlungsfreiheit und die Freiheit im Kontakt mit den Mitgliedstaaten gewährleistet. Neben den Immunitäten und Privilegien für die Organisation selber gewähren die Sitzabkommen in der Regel auch Vorrechte und Immunitäten für die Beamten der betreffenden Organisation. Sowohl die Regelungen betreffend die Organisation selber als auch diejenigen betreffend die Beamten sind den Bestimmungen über die diplomatischen Missionen nachempfunden.</p><p>Die Steuerprivilegien ergeben sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und aus dem Grundsatz der Steuerneutralität zwischen den Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisationen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wäre verletzt, wenn der Sitzstaat einer internationalen Organisation einen Teil seines Beitrages an diese Organisation auf dem Weg der Besteuerung wieder kompensieren könnte. Die steuerliche Immunität wird im Interesse der internationalen Organisation, im Hinblick auf die Erreichung ihrer grundlegenden Ziele und unter Berücksichtigung der ihren Mitgliedern auferlegten Einschränkungen gewährt. Sie zielt nicht darauf ab, den internationalen Beamten einen persönlichen Vorteil zu verschaffen (s. z. B. Art. V Abschnitt 17 des Abkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen vom 11. Juni/1. Juli 1946).</p><p>Diese Sitzabkommen sind unter Ziffer 1 hiervor unter der Bezeichnung "internationale Organisationen" aufgezählt.</p><p>b. Steuerabkommen: Um der internationalen Konkurrenz die Stirn bieten zu können, hat der Bundesrat, in extensiver Auslegung des hiervor erwähnten Bundesbeschlusses, eine Politik der freundlichen Aufnahme verfolgt, indem bei einer Anzahl von nichtstaatlichen Organisationen der "überwiegend zwischenstaatliche Charakter" bejaht wurde. Der Inhalt der Abkommen mit diesen Organisationen beschränkt sich jedoch auf Steuererleichterungen. Die folgenden fünf Kriterien müssen erfüllt sein, damit ein solches Abkommen abgeschlossen werden kann:</p><p>- Die Mehrheit der Mitglieder der Organisation muss aus Staaten, aus Organisationen des öffentlichen Rechtes oder aus Einheiten bestehen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.</p><p>- Die interne Struktur der Organisation muss derjenigen einer zwischenstaatlichen Organisation entsprechen.</p><p>- Die finanziellen Ressourcen der Organisation müssen zur Hauptsache aus öffentlichen Mitteln stammen.</p><p>- Die Organisation muss Aufgaben im Bereich der zwischenstaatlichen Beziehungen wahrnehmen.</p><p>- Es muss ein besonderes Interesse der Schweiz für eine Sitznahme der Organisation auf ihrem Territorium vorhanden sein.</p><p>Diese Organisationen figurieren in Ziffer 1 hiervor unter der Bezeichnung nichtstaatliche Organisationen, "deren überwiegend zwischenstaatlicher Charakter vom Bundesrat anerkannt wurde".</p><p>3. Bezüglich bestimmter Umsätze hat der Bundesrat mit Beschluss vom 16. September 1998 das IOK mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer, d. h. auf den 1. Januar 1995, befreit. Im weiteren hat der Bundesrat dem IOK zugestanden, Gegenstände und Dienstleistungen steuerfrei einzukaufen, dies allerdings erst ab dem 16. September 1998, d. h. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des entsprechenden Beschlusses. Beide Steuerbefreiungen stützen sich direkt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung.</p><p>Der Bundesrat hat diese beiden Steuerbefreiungen per 1. Juli 1999 wieder aufgehoben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Vorfeld der Diskussion um eine allfällige Befreiung des Internationalen Olympischen Komitees (IOK) von der Mehrwertsteuer orientierte Bundesrat Ogi darüber, dass sechzig andere Organisationen keine Steuern bezahlen müssten.</p><p>Es interessiert die Öffentlichkeit, wer von einer Steuer- bzw. der Mehrwertsteuerbefreiung profitiert. Ich bitte deshalb den Bundesrat, die Liste der entsprechenden Organisationen öffentlich zu machen.</p><p>Ferner ist es von Interesse, darüber Auskunft zu erhalten, nach welchen Rechtsgrundlagen und Kriterien die jeweiligen Organisationen eine Befreiung von den Steuern oder der Mehrwertsteuer erhalten haben und erhalten können.</p><p>Im Falle des IOK möchte ich wissen, aufgrund welcher Gesetzesgrundlage das IOK in den vergangenen Jahren keine Mehrwertsteuer bezahlen musste.</p>
  • Liste der von Steuern befreiten Organisationen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die folgenden internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz, deren Rechtsstatut sich auf das Völkerrecht stützt (zwischenstaatliche Organisationen), sind von der Mehrwertsteuer befreit:</p><p>a. Uno und Spezialorganisationen der Vereinten Nationen mit Sitz in der Schweiz:</p><p>- Organisation der Vereinten Nationen (Uno); Abkommen vom 11. Juni/1. Juli 1946 (SR 0.192.120.1);</p><p>- Internationale Arbeitsorganisation (IAO); Abkommen vom 11. März 1946 (SR 0.192.120.282);</p><p>- Weltgesundheitsorganisation (WHO); Abkommen vom 21. August 1948 (SR 0.192.120.281);</p><p>- Weltpostverein (UPU); Briefwechsel vom 5. Februar/22. April 1948 (SR 0.192.120.278.3);</p><p>- Meteorologische Weltorganisation (OMM); Abkommen vom 10. März 1955 (SR 0.192.120.242);</p><p>- Internationales Erziehungsamt (BIE); Vereinbarung vom 15. November 1946 (SR 0.192.122.41) und Briefwechsel vom 30. Januar/25. Februar 1969;</p><p>- Internationaler Fernmeldeverein (UIT); Abkommen vom 22. Juli 1971 (SR 0.192.120.278.41);</p><p>- Weltorganisation für geistiges Eigentum (Ompi); Abkommen vom 9. Dezember 1970 (SR 0.192.122.23).</p><p>b. Andere internationale Organisationen mit Sitz in der Schweiz:</p><p>- Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ); Abkommen vom 10. Februar 1987 (SR 0.192.122.971.3);</p><p>- Internationale Organisation für Auswanderung (OIM); Briefwechsel vom 7. April/3. Mai 1954 (SR 0.192.122.935);</p><p>- Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung (Cern); Abkommen vom 11. Juni 1955 (SR 0.192.122.42);</p><p>- Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (Otif); Abkommen vom 10. Februar 1988 (SR 0.742.403.1; 0.192.122.742);</p><p>- Europäische Freihandelsassoziation (Efta); Abkommen vom 10. August 1961 (SR 0.192.122.632.3);</p><p>- Internationale Organisation für Zivilschutz (Opic); Abkommen vom 10. März 1976 (SR 0.192.122.52);</p><p>- Welthandelsorganisation (WTO); Abkommen vom 2. Juni 1995 (SR 0.192.122.632);</p><p>- Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Upov); Abkommen vom 17. November 1983 (SR 0.192.122.25);</p><p>- Internationales Amt für Textilien und Bekleidung (BITH); Abkommen vom 18. Mai 1987 (SR 0.192.122.632.5);</p><p>- Centre Sud (CS); Abkommen vom 20. März 1997 (SR: noch nicht publiziert);</p><p>- Vergleichs- und Schiedsgerichtshof der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (COSCE); Abkommen vom 17. November 1997 (SR: noch nicht publiziert);</p><p>- Internationales Komitee vom Roten Kreuz (IKRK); Abkommen vom 19. März 1993 (SR 0.192.122.50);</p><p>- Liga der Rotkreuzgesellschaften (FISCR); Abkommen vom 10. Juli 1952 (SR 0.192.122.51) und Abkommen vom 29. November 1996;</p><p>- Interparlamentarische Union (IPU); Abkommen vom 28. September 1971 (SR 0.192.121.71).</p><p>Die folgenden nichtstaatlichen Organisationen mit Sitz in der Schweiz, deren Rechtsstatut sich auf das Privatrecht stützt, deren überwiegend zwischenstaatlicher Charakter jedoch vom Bundesrat anerkannt wurde, sind von der Mehrwertsteuer befreit:</p><p>- Internationaler Luftverkehrsverband (IATA); Abkommen vom 20. Dezember 1976 (SR 0.192.122.748);</p><p>- Internationale Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Lebensräume (UICN); Abkommen vom 17. Dezember 1986 (SR 0.192.122.451).</p><p>Alle hiervor erwähnten Organisationen und Vereinigungen sind ebenfalls von der direkten Bundessteuer befreit. Zudem hat der Bundesrat den überwiegend zwischenstaatlichen Charakter von folgenden nichtstaatlichen Organisationen anerkannt:</p><p>- Société internationale de télécommunications aéronautiques (SITA); Abkommen vom 4. Juni 1992 (SR 0.192.122.784);</p><p>- Conseil international des aéroports (ACI); Abkommen vom 30. Januar 1997 (SR: noch nicht publiziert).</p><p>Der Bundesrat hat im Jahre 1981 das IOK als Organisation mit gemeinnützigem Charakter im Sinne von Artikel 16 Ziffer 3 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer anerkannt (Bundesratsbeschluss durch die Eidgenössische Steuerverwaltung publiziert in "Internationales Steuerrecht der Schweiz", Band V, S. 268). Dieser Beschluss wurde durch den Bundesratsbeschluss vom 16. September 1998, gestützt auf Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), abgelöst. Dazu ist zu erwähnen, dass nach Artikel 56 Buchstabe g DBG alle juristischen Personen, welche öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist, die Befreiung von der direkten Bundessteuer verlangen können.</p><p>2. Die Kompetenz des Bundesrates zum Abschluss von Abkommen mit internationalen Organisationen über ihr rechtliches Statut in der Schweiz stützt sich auf den Bundesbeschluss vom 30. September 1955 (SR 192.12). Im Hinblick auf diese Kompetenzdelegation äussert sich das Parlament nicht zum Abschluss solcher Abkommen. Die erläuternde Botschaft des Bundesrates vom 28. Juli 1955 über das rechtliche Statut der Vereinten Nationen, ihrer Spezialorganisationen und anderer internationaler Organisationen in der Schweiz (BBl 1955 II 377) betraf die zwischenstaatlichen Organisationen. In diesem Rahmen hat der Bundesrat die erwähnten Sitzabkommen abgeschlossen, die sich auch zu den Privilegien und Immunitäten, einschliesslich der Steuerprivilegien, aussprechen.</p><p>a. Sitzabkommen: Die Sitzabkommen bezwecken, den Organisationen die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Unabhängigkeit zu verschaffen. Mit diesen Abkommen wird den Organisationen die Unverletzbarkeit ihrer Lokale und Archive, die freie Ein- und Ausreise und der freie Verkehr ihrer Vertreter innerhalb der Schweiz, die Versammlungsfreiheit und die Freiheit im Kontakt mit den Mitgliedstaaten gewährleistet. Neben den Immunitäten und Privilegien für die Organisation selber gewähren die Sitzabkommen in der Regel auch Vorrechte und Immunitäten für die Beamten der betreffenden Organisation. Sowohl die Regelungen betreffend die Organisation selber als auch diejenigen betreffend die Beamten sind den Bestimmungen über die diplomatischen Missionen nachempfunden.</p><p>Die Steuerprivilegien ergeben sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und aus dem Grundsatz der Steuerneutralität zwischen den Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisationen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wäre verletzt, wenn der Sitzstaat einer internationalen Organisation einen Teil seines Beitrages an diese Organisation auf dem Weg der Besteuerung wieder kompensieren könnte. Die steuerliche Immunität wird im Interesse der internationalen Organisation, im Hinblick auf die Erreichung ihrer grundlegenden Ziele und unter Berücksichtigung der ihren Mitgliedern auferlegten Einschränkungen gewährt. Sie zielt nicht darauf ab, den internationalen Beamten einen persönlichen Vorteil zu verschaffen (s. z. B. Art. V Abschnitt 17 des Abkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen vom 11. Juni/1. Juli 1946).</p><p>Diese Sitzabkommen sind unter Ziffer 1 hiervor unter der Bezeichnung "internationale Organisationen" aufgezählt.</p><p>b. Steuerabkommen: Um der internationalen Konkurrenz die Stirn bieten zu können, hat der Bundesrat, in extensiver Auslegung des hiervor erwähnten Bundesbeschlusses, eine Politik der freundlichen Aufnahme verfolgt, indem bei einer Anzahl von nichtstaatlichen Organisationen der "überwiegend zwischenstaatliche Charakter" bejaht wurde. Der Inhalt der Abkommen mit diesen Organisationen beschränkt sich jedoch auf Steuererleichterungen. Die folgenden fünf Kriterien müssen erfüllt sein, damit ein solches Abkommen abgeschlossen werden kann:</p><p>- Die Mehrheit der Mitglieder der Organisation muss aus Staaten, aus Organisationen des öffentlichen Rechtes oder aus Einheiten bestehen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.</p><p>- Die interne Struktur der Organisation muss derjenigen einer zwischenstaatlichen Organisation entsprechen.</p><p>- Die finanziellen Ressourcen der Organisation müssen zur Hauptsache aus öffentlichen Mitteln stammen.</p><p>- Die Organisation muss Aufgaben im Bereich der zwischenstaatlichen Beziehungen wahrnehmen.</p><p>- Es muss ein besonderes Interesse der Schweiz für eine Sitznahme der Organisation auf ihrem Territorium vorhanden sein.</p><p>Diese Organisationen figurieren in Ziffer 1 hiervor unter der Bezeichnung nichtstaatliche Organisationen, "deren überwiegend zwischenstaatlicher Charakter vom Bundesrat anerkannt wurde".</p><p>3. Bezüglich bestimmter Umsätze hat der Bundesrat mit Beschluss vom 16. September 1998 das IOK mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer, d. h. auf den 1. Januar 1995, befreit. Im weiteren hat der Bundesrat dem IOK zugestanden, Gegenstände und Dienstleistungen steuerfrei einzukaufen, dies allerdings erst ab dem 16. September 1998, d. h. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des entsprechenden Beschlusses. Beide Steuerbefreiungen stützen sich direkt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung.</p><p>Der Bundesrat hat diese beiden Steuerbefreiungen per 1. Juli 1999 wieder aufgehoben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Vorfeld der Diskussion um eine allfällige Befreiung des Internationalen Olympischen Komitees (IOK) von der Mehrwertsteuer orientierte Bundesrat Ogi darüber, dass sechzig andere Organisationen keine Steuern bezahlen müssten.</p><p>Es interessiert die Öffentlichkeit, wer von einer Steuer- bzw. der Mehrwertsteuerbefreiung profitiert. Ich bitte deshalb den Bundesrat, die Liste der entsprechenden Organisationen öffentlich zu machen.</p><p>Ferner ist es von Interesse, darüber Auskunft zu erhalten, nach welchen Rechtsgrundlagen und Kriterien die jeweiligen Organisationen eine Befreiung von den Steuern oder der Mehrwertsteuer erhalten haben und erhalten können.</p><p>Im Falle des IOK möchte ich wissen, aufgrund welcher Gesetzesgrundlage das IOK in den vergangenen Jahren keine Mehrwertsteuer bezahlen musste.</p>
    • Liste der von Steuern befreiten Organisationen

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