Asylsuchende aus sicheren Drittländern
- ShortId
-
99.1039
- Id
-
19991039
- Updated
-
24.06.2025 22:55
- Language
-
de
- Title
-
Asylsuchende aus sicheren Drittländern
- AdditionalIndexing
-
politisches Asyl;Ausschaffung;Zuständigkeit für Asylgesuch;Asylverfahren
- 1
-
- L05K0108010202, politisches Asyl
- L05K0108010201, Asylverfahren
- L06K010801020103, Zuständigkeit für Asylgesuch
- L06K010801020102, Ausschaffung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 19 Absatz 2 AsylG (bzw. Art. 42 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998) kann das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) Asylsuchende vorsorglich wegweisen, wenn ihre Weiterreise in einen Drittstaat zulässig, zumutbar und möglich ist, namentlich wenn ein solcher Drittstaat für die Behandlung des Asylgesuches vertraglich zuständig ist, wenn die asylsuchende Person sich vorher einige Zeit in diesem Drittstaat aufgehalten hat oder wenn dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat.</p><p>Das BFF hat während den Jahren 1991 bis 1998 in 2803 Fällen die vorsorgliche Wegweisung nach Artikel 19 Absatz 2 verfügt (1991: 659; 1992: 155; 1993: 316; 1994: 133; 1995: 99; 1996: 237; 1998: 689).</p><p>Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) stellte im Urteil vom 3. Mai 1994 (EMARK 1994/12) fest, dass der in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b des geltenden AsylG verwendete Begriff "einige Zeit" gleichbedeutend mit der identischen Wendung in der Asyl-Ausschlussklausel von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a AsylG und daher in zeitlicher Hinsicht analog Artikel 2 der geltenden Asylverordnung 1 mit "in der Regel 20 Tagen" gleichzusetzen sei. Die ARK räumt zwar im zitierten Urteil folgendes ein: "Diese 20-Tage-Regel darf aber nicht in jedem Fall unbesehen und starr angewendet werden. Abweichungen von der Regel sollen und müssen möglich sein. Andere geeignete Elemente - insbesondere Handlungen des Ausländers, die auf Verbleib in diesem Land bzw. auf schnelle Durchreise gerichtet sind - ermöglichen mithin ein Abweichen von dieser Regel nach unten und nach oben." Mit der grundsätzlich aufgestellten "20-Tage-Regel" wird aber immerhin ein für das BFF schwer zu erbringender Beweis verlangt, zumal naturgemäss Asylsuchende von sich aus kaum darlegen, dass sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz während zwanzig oder mehr Tagen in einem Drittstaat aufgehalten haben.</p><p>Mit Schreiben vom 22. Januar 1999 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Kantonsregierungen, das Bundesgericht, Parteien sowie interessierte Kreise zur Vernehmlassung zu den Entwürfen von verschiedenen Verordnungen im Asylbereich eingeladen. Die Vernehmlassungsfrist ist am 26. April 1999 abgelaufen. Der Vernehmlassungsentwurf zur Totalrevision der Asylverordnung 1 versucht, dem obengenannten Aspekt, dass das BFF bei der Anwendung der geltenden Drittstaatenregelung den nicht leichten Beweis des Aufenthaltes von 20 Tagen zu erbringen hat, allerdings Rechnung zu tragen. So sollen mit folgender vorgeschlagenen Norm die Nachteile der heutigen Regelung und Rechtsprechung verringert werden. Kann die asylsuchende Person nicht glaubhaft machen, dass sie ohne Verzug in die Schweiz gelangt ist, so wird vermutet, sie habe sich einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten; diese Vermutung gilt insbesondere, wenn ein Nachbarstaat aufgrund einer vorangegangenen Anwesenheit der asylsuchenden Person oder gestützt auf ein Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet werden kann oder wenn ein Drittstaat die Person aufgrund einer Anwesenheitsbewilligung wieder einreisen lässt (Art. 32 Abs. 1 des Entwurfes der Asylverordnung 1).</p><p>Die vorgeschlagene Bestimmung bezweckt also, Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b AsylG in bezug auf die Beweislastverteilung und die Bedeutung des Begriffes "einige Zeit" zu konkretisieren. Neu hätte die asylsuchende Person glaubhaft zu machen, dass sie ohne Verzug in die Schweiz gelangt ist, sich also nicht länger als nötig in einem Drittstaat aufgehalten hat. Gelingt ihr diese Glaubhaftmachung hinsichtlich "Weg in die Schweiz ohne Verzug" nicht, so würde die Regelvermutung greifen, dass die asylsuchende Person sich einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hat, in den sie zurückkehren kann.</p><p>Mit einer solchen Lösung könnte die geltende Drittstaatenregelung wieder eine grössere Bedeutung erlangen, da die Schweiz inzwischen mit allen Nachbarstaaten Rückübernahmeabkommen abgeschlossen hat.</p><p>Zur Frage, wie gegebenenfalls eine bessere Lastenverteilung mit unseren Nachbarstaaten erfolgen kann, äussert sich der Bundesrat wie folgt:</p><p>Innerhalb der EU werden grosse Anstrengungen unternommen, den Asylbereich unter den Mitgliedern zu koordinieren. Ein kürzlich von Deutschland eingebrachter Vorschlag einer Lastenverteilung bei der vorübergehenden Aufnahme von Kriegsflüchtlingen hat sich jedoch in der EU nicht durchgesetzt. Mit dem sogenannten Dubliner Abkommen wird der in der EU zuständige Mitgliedstaat für die Behandlung eines Asylgesuches bestimmt. Dieses Instrument soll verhindern, dass eine asylsuchende Person mehrere parallele oder nachgeordnete Verfahren zur Flüchtlingsanerkennung in den Vertragsstaaten anstrengen kann. Hat der zuständige Mitgliedstaat ein Asylgesuch abgelehnt, so kann die von dieser Entscheidung betroffene Person im EU-Raum kein weiteres Asylgesuch mehr stellen. Die Schweiz als Nichtmitgliedland der EU riskiert, zum Ersatzaufnahmeland für Asylzweitgesuche in Westeuropa zu werden. Die Schweiz strebt deshalb eine enge Koordination mit den EU-Staaten im Asylbereich an. Nach Unterschrift der bilateralen sektoriellen Abkommen wird sich der Bundesrat umgehend dafür einsetzen, dass die Verhandlungen über ein Parallelabkommen zum Dubliner Abkommen aufgenommen werden.</p><p>Um die Folgen des Abseitsstehens vom Dubliner Abkommen zu mildern, führt die Schweiz mit ihren Nachbarstaaten bilaterale Verhandlungen über den Abschluss oder die Neuregelung von Rückübernahmeabkommen. Durch diese soll die Rückübernahme von illegal in die Schweiz eingereisten Personen gewährleistet werden. Das Abkommen mit Deutschland ist am 1. Februar 1994 in Kraft getreten. Die entsprechenden Abkommen mit Frankreich und Italien sind unterzeichnet und wurden vom Parlament genehmigt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Artikel 19 Absatz 2 des geltenden (bzw. Art. 42 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998) Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG) können Asylsuchende vorsorglich weggewiesen werden, wenn sie aus einem sicheren Drittstaat in die Schweiz eingereist sind. Die Totalrevision der Asylverordnung 1 sieht in Artikel 32 eine Verschärfung der heutigen Regelung durch Beweislastumkehr und Beschwerdeausschluss vor.</p><p>Ich stelle in diesem Zusammenhang folgende Fragen:</p><p>- Welche praktische Bedeutung kommt dieser Möglichkeit zu, bzw. in wie vielen Fällen wird davon Gebrauch gemacht?</p><p>- Sind weitere Verschärfungen ins Auge zu fassen?</p><p>- Wie kann gegebenenfalls eine bessere Lastenverteilung mit unseren Nachbarstaaten erfolgen?</p>
- Asylsuchende aus sicheren Drittländern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nach Artikel 19 Absatz 2 AsylG (bzw. Art. 42 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998) kann das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) Asylsuchende vorsorglich wegweisen, wenn ihre Weiterreise in einen Drittstaat zulässig, zumutbar und möglich ist, namentlich wenn ein solcher Drittstaat für die Behandlung des Asylgesuches vertraglich zuständig ist, wenn die asylsuchende Person sich vorher einige Zeit in diesem Drittstaat aufgehalten hat oder wenn dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat.</p><p>Das BFF hat während den Jahren 1991 bis 1998 in 2803 Fällen die vorsorgliche Wegweisung nach Artikel 19 Absatz 2 verfügt (1991: 659; 1992: 155; 1993: 316; 1994: 133; 1995: 99; 1996: 237; 1998: 689).</p><p>Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) stellte im Urteil vom 3. Mai 1994 (EMARK 1994/12) fest, dass der in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b des geltenden AsylG verwendete Begriff "einige Zeit" gleichbedeutend mit der identischen Wendung in der Asyl-Ausschlussklausel von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a AsylG und daher in zeitlicher Hinsicht analog Artikel 2 der geltenden Asylverordnung 1 mit "in der Regel 20 Tagen" gleichzusetzen sei. Die ARK räumt zwar im zitierten Urteil folgendes ein: "Diese 20-Tage-Regel darf aber nicht in jedem Fall unbesehen und starr angewendet werden. Abweichungen von der Regel sollen und müssen möglich sein. Andere geeignete Elemente - insbesondere Handlungen des Ausländers, die auf Verbleib in diesem Land bzw. auf schnelle Durchreise gerichtet sind - ermöglichen mithin ein Abweichen von dieser Regel nach unten und nach oben." Mit der grundsätzlich aufgestellten "20-Tage-Regel" wird aber immerhin ein für das BFF schwer zu erbringender Beweis verlangt, zumal naturgemäss Asylsuchende von sich aus kaum darlegen, dass sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz während zwanzig oder mehr Tagen in einem Drittstaat aufgehalten haben.</p><p>Mit Schreiben vom 22. Januar 1999 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Kantonsregierungen, das Bundesgericht, Parteien sowie interessierte Kreise zur Vernehmlassung zu den Entwürfen von verschiedenen Verordnungen im Asylbereich eingeladen. Die Vernehmlassungsfrist ist am 26. April 1999 abgelaufen. Der Vernehmlassungsentwurf zur Totalrevision der Asylverordnung 1 versucht, dem obengenannten Aspekt, dass das BFF bei der Anwendung der geltenden Drittstaatenregelung den nicht leichten Beweis des Aufenthaltes von 20 Tagen zu erbringen hat, allerdings Rechnung zu tragen. So sollen mit folgender vorgeschlagenen Norm die Nachteile der heutigen Regelung und Rechtsprechung verringert werden. Kann die asylsuchende Person nicht glaubhaft machen, dass sie ohne Verzug in die Schweiz gelangt ist, so wird vermutet, sie habe sich einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten; diese Vermutung gilt insbesondere, wenn ein Nachbarstaat aufgrund einer vorangegangenen Anwesenheit der asylsuchenden Person oder gestützt auf ein Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet werden kann oder wenn ein Drittstaat die Person aufgrund einer Anwesenheitsbewilligung wieder einreisen lässt (Art. 32 Abs. 1 des Entwurfes der Asylverordnung 1).</p><p>Die vorgeschlagene Bestimmung bezweckt also, Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b AsylG in bezug auf die Beweislastverteilung und die Bedeutung des Begriffes "einige Zeit" zu konkretisieren. Neu hätte die asylsuchende Person glaubhaft zu machen, dass sie ohne Verzug in die Schweiz gelangt ist, sich also nicht länger als nötig in einem Drittstaat aufgehalten hat. Gelingt ihr diese Glaubhaftmachung hinsichtlich "Weg in die Schweiz ohne Verzug" nicht, so würde die Regelvermutung greifen, dass die asylsuchende Person sich einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hat, in den sie zurückkehren kann.</p><p>Mit einer solchen Lösung könnte die geltende Drittstaatenregelung wieder eine grössere Bedeutung erlangen, da die Schweiz inzwischen mit allen Nachbarstaaten Rückübernahmeabkommen abgeschlossen hat.</p><p>Zur Frage, wie gegebenenfalls eine bessere Lastenverteilung mit unseren Nachbarstaaten erfolgen kann, äussert sich der Bundesrat wie folgt:</p><p>Innerhalb der EU werden grosse Anstrengungen unternommen, den Asylbereich unter den Mitgliedern zu koordinieren. Ein kürzlich von Deutschland eingebrachter Vorschlag einer Lastenverteilung bei der vorübergehenden Aufnahme von Kriegsflüchtlingen hat sich jedoch in der EU nicht durchgesetzt. Mit dem sogenannten Dubliner Abkommen wird der in der EU zuständige Mitgliedstaat für die Behandlung eines Asylgesuches bestimmt. Dieses Instrument soll verhindern, dass eine asylsuchende Person mehrere parallele oder nachgeordnete Verfahren zur Flüchtlingsanerkennung in den Vertragsstaaten anstrengen kann. Hat der zuständige Mitgliedstaat ein Asylgesuch abgelehnt, so kann die von dieser Entscheidung betroffene Person im EU-Raum kein weiteres Asylgesuch mehr stellen. Die Schweiz als Nichtmitgliedland der EU riskiert, zum Ersatzaufnahmeland für Asylzweitgesuche in Westeuropa zu werden. Die Schweiz strebt deshalb eine enge Koordination mit den EU-Staaten im Asylbereich an. Nach Unterschrift der bilateralen sektoriellen Abkommen wird sich der Bundesrat umgehend dafür einsetzen, dass die Verhandlungen über ein Parallelabkommen zum Dubliner Abkommen aufgenommen werden.</p><p>Um die Folgen des Abseitsstehens vom Dubliner Abkommen zu mildern, führt die Schweiz mit ihren Nachbarstaaten bilaterale Verhandlungen über den Abschluss oder die Neuregelung von Rückübernahmeabkommen. Durch diese soll die Rückübernahme von illegal in die Schweiz eingereisten Personen gewährleistet werden. Das Abkommen mit Deutschland ist am 1. Februar 1994 in Kraft getreten. Die entsprechenden Abkommen mit Frankreich und Italien sind unterzeichnet und wurden vom Parlament genehmigt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Artikel 19 Absatz 2 des geltenden (bzw. Art. 42 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998) Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG) können Asylsuchende vorsorglich weggewiesen werden, wenn sie aus einem sicheren Drittstaat in die Schweiz eingereist sind. Die Totalrevision der Asylverordnung 1 sieht in Artikel 32 eine Verschärfung der heutigen Regelung durch Beweislastumkehr und Beschwerdeausschluss vor.</p><p>Ich stelle in diesem Zusammenhang folgende Fragen:</p><p>- Welche praktische Bedeutung kommt dieser Möglichkeit zu, bzw. in wie vielen Fällen wird davon Gebrauch gemacht?</p><p>- Sind weitere Verschärfungen ins Auge zu fassen?</p><p>- Wie kann gegebenenfalls eine bessere Lastenverteilung mit unseren Nachbarstaaten erfolgen?</p>
- Asylsuchende aus sicheren Drittländern
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