Mengele in der Schweiz

ShortId
99.1042
Id
19991042
Updated
24.06.2025 23:16
Language
de
Title
Mengele in der Schweiz
AdditionalIndexing
Geschichtswissenschaft;Kriegsverbrechen;Zweiter Weltkrieg;Nationalsozialismus
1
  • L05K0502020301, Kriegsverbrechen
  • L04K08020418, Nationalsozialismus
  • L05K0201010409, Zweiter Weltkrieg
  • L04K16030106, Geschichtswissenschaft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Verschiedene Bestände des Schweizerischen Bundesarchivs, namentlich die Akten des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) und des Eidg. Politischen Departementes (EPD, heute EDA) wurden für die vorliegende Antwort geprüft. Zusätzlich wurden entsprechende Recherchen in den Archiven der Kantone Zürich und Obwalden durchgeführt. </p><p></p><p>Vorweg ist festzuhalten, dass gesicherte Hinweise auf einen Ferienaufenthalt von Josef Mengele in Engelberg im Jahr 1956 fehlen. Der damalige Postenleiter des Polizeipostens Engelberg erinnert sich, dass man früher von einem Aufenthalt von Josef Mengele in Engelberg gesprochen habe. Nach Gerüchten soll er sich ca. drei Tage in Engelberg aufgehalten und dabei bei einem Skilehrer Skiunterricht genossen haben. Da diese Person indessen längst verstorben ist, konnten keine weiteren Angaben dazu erhältlich gemacht werden. Gesicherte Hinweise betreffend allfällige Aufenthalte des Gesuchten in der Schweiz sind erst ab 1960 aktenkundig: </p><p></p><p>Am 17. August 1960 ersuchte die Bundesrepublik Deutschland die damalige Eidg. Polizeiabteilung (heute BAP) um eine Aufenthaltsnachforschung nach Josef Mengele mit dem Alias-Namen Gregor. Die deutschen Behörden vermuteten, dass der mit einem IKRK-Reisedokument unter dem Alias-Namen Gregor 1949 nach Argentinien ausgewanderte Mengele sich in der Schweiz aufhalten oder aufgehalten haben könnte. Am 24. August 1960 veranlasste die Eidg. Polizeiabteilung eine entsprechende Nachforschung in allen Kantonen und ersuchte gleichentags die deutschen Behörden über das Eidg. Politische Departement um nähere Auskünfte über ein allfälliges deutsches Fahndungsersuchen. </p><p></p><p>Am 4. März 1961 wurde die Kantonspolizei Zürich von einem deutschen Journalisten der Zeitung "Bild am Sonntag" über seinen Verdacht orientiert, Josef Mengele würde sich bei seiner Schwägerin Martha Mengele in der Wohnung an der Schwimmbadstrasse 9 in Kloten aufhalten. Am 5. März 1961 bat die schweizerische Interpolstelle die deutschen Behörden um Zusendung von erkennungsdienstlichem Material. Dort waren jedoch weder die Fingerabdrücke noch ein Lichtbild von Josef Mengele erhältlich; lediglich das Kennzeichen des Volkswagens, den Martha Mengele in Kloten benützte, wurde näher identifiziert. Am 7. März 1961 meldete die Kantonspolizei Zürich der Eidg. Polizeiabteilung als zuständige Behörde für international zur Verhaftung gesuchte Straftäter, dass Martha Mengele in Kloten überwacht werde, und fragte an, ob Josef Mengele gegebenenfalls verhaftet werden dürfe. Obschon zu diesem Zeitpunkt noch kein entsprechendes vollständiges Verhaftsersuchen der deutschen Behörden vorlag, teilte die Eidg. Polizeiabteilung der Kantonspolizei Zürich am 8. März 1961 mit, dass Mengele in provisorische Auslieferungshaft zu versetzen sei, falls es gelinge, ihn zu ermitteln. Die Eidg. Polizeiabteilung ging dabei wohl von der Überzeugung aus, dass die für die Anordnung einer Auslieferungshaft erforderlichen Angaben von den deutschen Behörden innert nützlicher Frist erhältlich wären; eine entsprechende Anfrage erfolgte durch die Eidg. Polizeiabteilung noch am selben Tag. Auf Anfrage der Kantonspolizei Zürich übersandte der Oberstaatsanwalt von Frankfurt am 22. März 1961 ein Fahndungsdossier an die Zürcher Behörden. Da bei der Eidg. Polizeiabteilung selbst keine weitere Nachricht aus Deutschland eintraf und Mengele nach Medienberichten in Südamerika verhaftet worden sein soll, fragte die Eidg. Polizeiabteilung am 7. Juli sowie am 7. September 1961 die Staatsanwaltschaft Frankfurt (via Interpol Wiesbaden) und am 11. September 1961 den hessischen Justizminister an, ob die Fahndung in der Schweiz weiterhin erwünscht sei. Erst am 15. September 1961 bestätigten die deutschen Behörden das Fahndungsersuchen und lieferten die entsprechenden Angaben. Dieses Ersuchen stützte sich auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Freiburg i.Br. vom 5. Juni 1959, von dem in der Folge mit Schreiben vom 20. September 1961 auch eine Kopie übermittelt wurde. </p><p></p><p>Aus den Akten der Kantonspolizei Zürich und denjenigen der Eidg. Polizeiabteilung geht somit zwar hervor, dass die Kantonspolizei im Frühjahr 1961 versuchte, über die Wohnung Martha Mengeles in Kloten an Josef Mengele heranzukommen. Es ist jedoch daraus nicht ersichtlich, ob es der Kantonspolizei gelang, die Person Mengeles klar festzustellen und zu identifizieren. Auf jeden Fall fehlen Belege für seine Anwesenheit in Zürich und es fehlen Hinweise, wonach tatsächlich eine konkrete Möglichkeit zu seiner Verhaftung bestanden hätte. Belegen lassen sich lediglich die Anwesenheit von Martha Mengele in Kloten im Frühjahr 1961 und Mengeles Sohn im Institut Monte Rosa in Montreux-Territet.</p><p></p><p>Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die deutschen Behörden am 19. September 1961 der Eidg. Polizeiabteilung mitteilten, dass sich Josef Mengele möglicherweise unter dem Namen Dr. Merck in Ascona aufhalten könnte. Doch auch die Überprüfung dieser Information durch die Kantonspolizei Tessin fiel negativ aus.</p><p></p><p>Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass vor 1961 weder von den zuständigen deutschen Behörden noch von einem anderen Staat Josef Mengele international zur Verhaftung im Hinblick auf eine Auslieferung ausgeschrieben war. Erst im September 1961 übermittelten die deutschen Behörden ein entsprechendes vollständiges Ersuchen, welches die rechtliche Grundlage für eine allfällige Verhaftung von Josef Mengele in der Schweiz schaffte.</p><p></p><p>Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat die erhobenen Vorwürfe gestützt auf den heutigen Stand der Erkenntnisse als unbegründet. Nachdem in dieser Angelegenheit sowohl die einschlägigen Akten des Bundes geprüft wurden als auch die betroffenen Kantone Zürich und Obwalden Recherchen durchgeführt haben, erachtet der Bundesrat weitere Untersuchungen - spätere neue Erkenntnisse vorbehalten - als nicht notwendig.</p><p></p><p>Der Bundesrat begrüsst hingegen generell die Aufarbeitung dieses Themas durch die Geschichtsforschung.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Nazikriegsverbrecher Josef Mengele soll sich mit Wissen der schweizerischen Behörden mehrfach - namentlich in den Jahren 1956 und 1961 - in unserem Land aufgehalten und hier unbehelligt seine Ferien verbracht haben. Ist der Bundesrat bereit, eine Untersuchung zur Aufklärung des wahren Sachverhalts zu veranlassen und das Parlament über das Untersuchungsergebnis zu informieren?</p>
  • Mengele in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Verschiedene Bestände des Schweizerischen Bundesarchivs, namentlich die Akten des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) und des Eidg. Politischen Departementes (EPD, heute EDA) wurden für die vorliegende Antwort geprüft. Zusätzlich wurden entsprechende Recherchen in den Archiven der Kantone Zürich und Obwalden durchgeführt. </p><p></p><p>Vorweg ist festzuhalten, dass gesicherte Hinweise auf einen Ferienaufenthalt von Josef Mengele in Engelberg im Jahr 1956 fehlen. Der damalige Postenleiter des Polizeipostens Engelberg erinnert sich, dass man früher von einem Aufenthalt von Josef Mengele in Engelberg gesprochen habe. Nach Gerüchten soll er sich ca. drei Tage in Engelberg aufgehalten und dabei bei einem Skilehrer Skiunterricht genossen haben. Da diese Person indessen längst verstorben ist, konnten keine weiteren Angaben dazu erhältlich gemacht werden. Gesicherte Hinweise betreffend allfällige Aufenthalte des Gesuchten in der Schweiz sind erst ab 1960 aktenkundig: </p><p></p><p>Am 17. August 1960 ersuchte die Bundesrepublik Deutschland die damalige Eidg. Polizeiabteilung (heute BAP) um eine Aufenthaltsnachforschung nach Josef Mengele mit dem Alias-Namen Gregor. Die deutschen Behörden vermuteten, dass der mit einem IKRK-Reisedokument unter dem Alias-Namen Gregor 1949 nach Argentinien ausgewanderte Mengele sich in der Schweiz aufhalten oder aufgehalten haben könnte. Am 24. August 1960 veranlasste die Eidg. Polizeiabteilung eine entsprechende Nachforschung in allen Kantonen und ersuchte gleichentags die deutschen Behörden über das Eidg. Politische Departement um nähere Auskünfte über ein allfälliges deutsches Fahndungsersuchen. </p><p></p><p>Am 4. März 1961 wurde die Kantonspolizei Zürich von einem deutschen Journalisten der Zeitung "Bild am Sonntag" über seinen Verdacht orientiert, Josef Mengele würde sich bei seiner Schwägerin Martha Mengele in der Wohnung an der Schwimmbadstrasse 9 in Kloten aufhalten. Am 5. März 1961 bat die schweizerische Interpolstelle die deutschen Behörden um Zusendung von erkennungsdienstlichem Material. Dort waren jedoch weder die Fingerabdrücke noch ein Lichtbild von Josef Mengele erhältlich; lediglich das Kennzeichen des Volkswagens, den Martha Mengele in Kloten benützte, wurde näher identifiziert. Am 7. März 1961 meldete die Kantonspolizei Zürich der Eidg. Polizeiabteilung als zuständige Behörde für international zur Verhaftung gesuchte Straftäter, dass Martha Mengele in Kloten überwacht werde, und fragte an, ob Josef Mengele gegebenenfalls verhaftet werden dürfe. Obschon zu diesem Zeitpunkt noch kein entsprechendes vollständiges Verhaftsersuchen der deutschen Behörden vorlag, teilte die Eidg. Polizeiabteilung der Kantonspolizei Zürich am 8. März 1961 mit, dass Mengele in provisorische Auslieferungshaft zu versetzen sei, falls es gelinge, ihn zu ermitteln. Die Eidg. Polizeiabteilung ging dabei wohl von der Überzeugung aus, dass die für die Anordnung einer Auslieferungshaft erforderlichen Angaben von den deutschen Behörden innert nützlicher Frist erhältlich wären; eine entsprechende Anfrage erfolgte durch die Eidg. Polizeiabteilung noch am selben Tag. Auf Anfrage der Kantonspolizei Zürich übersandte der Oberstaatsanwalt von Frankfurt am 22. März 1961 ein Fahndungsdossier an die Zürcher Behörden. Da bei der Eidg. Polizeiabteilung selbst keine weitere Nachricht aus Deutschland eintraf und Mengele nach Medienberichten in Südamerika verhaftet worden sein soll, fragte die Eidg. Polizeiabteilung am 7. Juli sowie am 7. September 1961 die Staatsanwaltschaft Frankfurt (via Interpol Wiesbaden) und am 11. September 1961 den hessischen Justizminister an, ob die Fahndung in der Schweiz weiterhin erwünscht sei. Erst am 15. September 1961 bestätigten die deutschen Behörden das Fahndungsersuchen und lieferten die entsprechenden Angaben. Dieses Ersuchen stützte sich auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Freiburg i.Br. vom 5. Juni 1959, von dem in der Folge mit Schreiben vom 20. September 1961 auch eine Kopie übermittelt wurde. </p><p></p><p>Aus den Akten der Kantonspolizei Zürich und denjenigen der Eidg. Polizeiabteilung geht somit zwar hervor, dass die Kantonspolizei im Frühjahr 1961 versuchte, über die Wohnung Martha Mengeles in Kloten an Josef Mengele heranzukommen. Es ist jedoch daraus nicht ersichtlich, ob es der Kantonspolizei gelang, die Person Mengeles klar festzustellen und zu identifizieren. Auf jeden Fall fehlen Belege für seine Anwesenheit in Zürich und es fehlen Hinweise, wonach tatsächlich eine konkrete Möglichkeit zu seiner Verhaftung bestanden hätte. Belegen lassen sich lediglich die Anwesenheit von Martha Mengele in Kloten im Frühjahr 1961 und Mengeles Sohn im Institut Monte Rosa in Montreux-Territet.</p><p></p><p>Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die deutschen Behörden am 19. September 1961 der Eidg. Polizeiabteilung mitteilten, dass sich Josef Mengele möglicherweise unter dem Namen Dr. Merck in Ascona aufhalten könnte. Doch auch die Überprüfung dieser Information durch die Kantonspolizei Tessin fiel negativ aus.</p><p></p><p>Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass vor 1961 weder von den zuständigen deutschen Behörden noch von einem anderen Staat Josef Mengele international zur Verhaftung im Hinblick auf eine Auslieferung ausgeschrieben war. Erst im September 1961 übermittelten die deutschen Behörden ein entsprechendes vollständiges Ersuchen, welches die rechtliche Grundlage für eine allfällige Verhaftung von Josef Mengele in der Schweiz schaffte.</p><p></p><p>Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat die erhobenen Vorwürfe gestützt auf den heutigen Stand der Erkenntnisse als unbegründet. Nachdem in dieser Angelegenheit sowohl die einschlägigen Akten des Bundes geprüft wurden als auch die betroffenen Kantone Zürich und Obwalden Recherchen durchgeführt haben, erachtet der Bundesrat weitere Untersuchungen - spätere neue Erkenntnisse vorbehalten - als nicht notwendig.</p><p></p><p>Der Bundesrat begrüsst hingegen generell die Aufarbeitung dieses Themas durch die Geschichtsforschung.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Nazikriegsverbrecher Josef Mengele soll sich mit Wissen der schweizerischen Behörden mehrfach - namentlich in den Jahren 1956 und 1961 - in unserem Land aufgehalten und hier unbehelligt seine Ferien verbracht haben. Ist der Bundesrat bereit, eine Untersuchung zur Aufklärung des wahren Sachverhalts zu veranlassen und das Parlament über das Untersuchungsergebnis zu informieren?</p>
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