Bundesverfassung. Interpretation von Art. 84 Abs. 2

ShortId
99.1044
Id
19991044
Updated
24.06.2025 21:19
Language
de
Title
Bundesverfassung. Interpretation von Art. 84 Abs. 2
AdditionalIndexing
internationaler Güterkraftverkehr;Durchgangsverkehr;Auslegung des Rechts;Güterverkehr auf der Strasse;Alpen
1
  • L04K18010101, Durchgangsverkehr
  • L05K0603010201, Alpen
  • L04K18030103, internationaler Güterkraftverkehr
  • L05K1801020204, Güterverkehr auf der Strasse
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Alpeninitiative ist 1994 von Volk und Ständen angenommen worden. Bundesrat und Parlament waren sich einig, Artikel 36sexies der Bundesverfassung wie auch andere junge Verfassungsartikel praktisch unverändert in die neue Verfassung aufzunehmen. Der angesprochene erste Satz von Absatz 2 ist im deutschen Text unverändert übernommen worden. Der französische und der italienische Text dagegen wurden aus sprachlichen Gründen leicht geändert. Sprachlich entspricht der deutschen Wendung "von Grenze zu Grenze" im französischen Text "à travers la Suisse", beziehungsweise "attraverso la Svizzera" im italienischen Text. Der Zusatz "d'une frontière à l'autre" bzw. "da confine a confine" wurde als unnötige Verdoppelung gestrichen.</p><p></p><p>Trotz diesen Änderungen besteht kaum Auslegungsspielraum, da bereits in der bundesrätlichen Botschaft zur Verfassungsreform klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass in Absatz 2 von Transitverkehr im engeren Sinn, d.h. vom alpenquerenden Verkehr von Grenze zu Grenze die Rede ist (BBI 1997 1 263). Dieser Absatz erfasst also - im Gegensatz zu Absatz 1 - den alpenquerenden Verkehr von und nach der Schweiz (Import/Export) und den alpenquerenden Binnenverkehr nicht. Das Parlament hat sich dem bundesrätlichen Antrag diskussionslos angeschlossen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ist im Falle, dass die in Art. 84 Abs. 2 der neuen Bundesverfassung verankerte Verfassungsgrundlage angefochten wird, die deutsche oder die französische Version massgebend?</p><p>Im deutschen Text heisst es, "der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze" sei verboten, während der französische Text lautet: "le trafic de marchandises à travers la Suisse sur les axes alpins ...".</p><p>Die juristische Interpretation kann je nach Sprache unterschiedlich ausfallen, da die französische Version weniger genau ist.</p>
  • Bundesverfassung. Interpretation von Art. 84 Abs. 2
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Alpeninitiative ist 1994 von Volk und Ständen angenommen worden. Bundesrat und Parlament waren sich einig, Artikel 36sexies der Bundesverfassung wie auch andere junge Verfassungsartikel praktisch unverändert in die neue Verfassung aufzunehmen. Der angesprochene erste Satz von Absatz 2 ist im deutschen Text unverändert übernommen worden. Der französische und der italienische Text dagegen wurden aus sprachlichen Gründen leicht geändert. Sprachlich entspricht der deutschen Wendung "von Grenze zu Grenze" im französischen Text "à travers la Suisse", beziehungsweise "attraverso la Svizzera" im italienischen Text. Der Zusatz "d'une frontière à l'autre" bzw. "da confine a confine" wurde als unnötige Verdoppelung gestrichen.</p><p></p><p>Trotz diesen Änderungen besteht kaum Auslegungsspielraum, da bereits in der bundesrätlichen Botschaft zur Verfassungsreform klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass in Absatz 2 von Transitverkehr im engeren Sinn, d.h. vom alpenquerenden Verkehr von Grenze zu Grenze die Rede ist (BBI 1997 1 263). Dieser Absatz erfasst also - im Gegensatz zu Absatz 1 - den alpenquerenden Verkehr von und nach der Schweiz (Import/Export) und den alpenquerenden Binnenverkehr nicht. Das Parlament hat sich dem bundesrätlichen Antrag diskussionslos angeschlossen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ist im Falle, dass die in Art. 84 Abs. 2 der neuen Bundesverfassung verankerte Verfassungsgrundlage angefochten wird, die deutsche oder die französische Version massgebend?</p><p>Im deutschen Text heisst es, "der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze" sei verboten, während der französische Text lautet: "le trafic de marchandises à travers la Suisse sur les axes alpins ...".</p><p>Die juristische Interpretation kann je nach Sprache unterschiedlich ausfallen, da die französische Version weniger genau ist.</p>
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