Zivildienst als Instrument der Sicherheitspolitik

ShortId
99.1045
Id
19991045
Updated
24.06.2025 23:00
Language
de
Title
Zivildienst als Instrument der Sicherheitspolitik
AdditionalIndexing
Zivildienst
1
  • L04K04020301, Zivildienst
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Nach der Botschaft zum Zivildienstgesetz vom 22. Juni 1994 (BBl 1994 III 1609ff.) ist der Zivildienst kein Instrument der Sicherheitspolitik (vgl. Ziff. 212 a.a.O.). Zwar können nach Artikel 7 des Zivildienstgesetzes zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen im Ausland aufgeboten werden. Anträge aus dem Parlament, die Friedensförderung ausdrücklich zum Tätigkeitsbereich des Zivildienstes zu erklären, wurden aber abgelehnt.</p><p>Über die künftige Gestaltung des Zivildienstes und über eine allfällige Ausweitung des Engagements im Bereich Friedensförderung im In- und Ausland wird im Zusammenhang mit dem neuen Sicherheitspolitischen Bericht 2000, dem neuen Armeeleitbild und vor allem im Zusammenhang mit dem Konzept für den Zivildienst nach dem Jahr 2000 diskutiert werden müssen. Immerhin ist der Zivildienst das einzige zivile Mittel, das dem Bund selbst zur Verfügung steht. Zudem muss jeder Zivildiensteinsatz dem öffentlichen Interesse dienen. Neben Einsätzen im Gesundheits- und Sozialwesen umfasst der Zivildienst u. a. Umwelt- und Naturschutz sowie humanitäre Hilfe und Katastrophenhilfe. Der Zivildienst kann daher bei der Prävention und Bewältigung existentieller Gefahren wertvolle Ergänzungsleistungen im Rahmen der Sicherheitspolitik erbringen.</p><p>2. Dieser Fall kann - wie ein kürzlich vom VBS eingeholtes Rechtsgutachten festhält - aufgrund der jetzt gültigen Rechtslage nicht eintreten. Eine gemeinsame Grundausbildung von Armeeangehörigen und Anwärtern für den Zivildienst ist auch für die Zukunft in keinem der vom Bundesrat erwogenen Dienstpflichtmodelle vorgesehen.</p><p>Was die Möglichkeit eines künftigen Einbezuges weiterer Personenkreise in den Zivildienst betrifft, so verweist der Bundesrat auf seine Antwort zur Motion Aguet (99.3046) vom 4. März 1999.</p><p>3. Die Ausgestaltung der Dienstpflicht im Rahmen des künftigen Bevölkerungsschutzes (Schutzdienstpflicht) wird im Projekt "Bevölkerungsschutz" erarbeitet werden. Ob und inwiefern die Schutzdienstpflicht dabei als (weitere) Alternative für jene Militärdienstpflichtigen zu konzipieren ist, die aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten wollen, wird im Rahmen der hierfür voraussichtlich notwendigen Verfassungsrevision zu entscheiden sein.</p><p>4. Solange in der Bundesverfassung die allgemeine Militärdienstpflicht festgeschrieben ist, wird es in der Schweiz auch einen Zivildienst geben. Dessen Rahmenbedingungen werden an diejenigen von "Armee XXI" und Bevölkerungsschutz anzupassen sein. Ob sich der Zivildienst nach dem Jahr 2000 wesentlich vom heutigen Zivildienst unterscheiden wird, kann momentan noch nicht abgeschätzt werden. Der Bundesrat geht jedoch davon aus, dass die Einsatzmöglichkeiten des Zivildienstes optimal auf diejenigen der Sicherheitspolitik abzustimmen sind. Heute hat der Zivildienst einzig die Funktion, Ersatzdienst zu sein für Personen, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können. Die bisherigen Erfahrungen im Vollzug des Zivildienstes, eine konsequente Orientierung an Bedürfnissen im öffentlichen Interesse und die Abstimmung mit den Instrumenten der Sicherheitspolitik werden es erlauben, darüber hinaus Wirkungsziele und spezifischere Aufgaben für den Zivildienst zu definieren, die im Zivildienstgesetz verankert werden sollen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die ersten Diskussionen rund um den Sicherheitspolitischen Bericht 2000 des Bundesrates lassen erkennen, dass der Einbau des Zivildienstes im Rahmen der erneuerten Sicherheitspolitik des Bundes und der entsprechenden Dienstmodelle eine nicht einfach zu lösende Frage darstellt. Ich frage deshalb den Bundesrat an:</p><p>1. Wie kann gewährleistet werden, dass der Zivildienst in Zukunft seine Funktion als eigenständiges Instrument der Sicherheitspolitik erfüllen kann?</p><p>2. Geht er davon aus, dass Menschen, welche Gewissensgründe geltend machen, eine gemeinsame Grundausbildung unter der Führung der Armee nicht zugemutet werden kann?</p><p>3. Teilt er die Einschätzung, dass der neu geplante Bevölkerungsschutz als Teil des VBS für Menschen, welche Gewissensgründe geltend machen, keine Alternative zum Militärdienst darstellen kann?</p><p>4. Wie gedenkt er, den Verfassungsauftrag des Zivildienstes langfristig sicherzustellen?</p>
  • Zivildienst als Instrument der Sicherheitspolitik
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Nach der Botschaft zum Zivildienstgesetz vom 22. Juni 1994 (BBl 1994 III 1609ff.) ist der Zivildienst kein Instrument der Sicherheitspolitik (vgl. Ziff. 212 a.a.O.). Zwar können nach Artikel 7 des Zivildienstgesetzes zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen im Ausland aufgeboten werden. Anträge aus dem Parlament, die Friedensförderung ausdrücklich zum Tätigkeitsbereich des Zivildienstes zu erklären, wurden aber abgelehnt.</p><p>Über die künftige Gestaltung des Zivildienstes und über eine allfällige Ausweitung des Engagements im Bereich Friedensförderung im In- und Ausland wird im Zusammenhang mit dem neuen Sicherheitspolitischen Bericht 2000, dem neuen Armeeleitbild und vor allem im Zusammenhang mit dem Konzept für den Zivildienst nach dem Jahr 2000 diskutiert werden müssen. Immerhin ist der Zivildienst das einzige zivile Mittel, das dem Bund selbst zur Verfügung steht. Zudem muss jeder Zivildiensteinsatz dem öffentlichen Interesse dienen. Neben Einsätzen im Gesundheits- und Sozialwesen umfasst der Zivildienst u. a. Umwelt- und Naturschutz sowie humanitäre Hilfe und Katastrophenhilfe. Der Zivildienst kann daher bei der Prävention und Bewältigung existentieller Gefahren wertvolle Ergänzungsleistungen im Rahmen der Sicherheitspolitik erbringen.</p><p>2. Dieser Fall kann - wie ein kürzlich vom VBS eingeholtes Rechtsgutachten festhält - aufgrund der jetzt gültigen Rechtslage nicht eintreten. Eine gemeinsame Grundausbildung von Armeeangehörigen und Anwärtern für den Zivildienst ist auch für die Zukunft in keinem der vom Bundesrat erwogenen Dienstpflichtmodelle vorgesehen.</p><p>Was die Möglichkeit eines künftigen Einbezuges weiterer Personenkreise in den Zivildienst betrifft, so verweist der Bundesrat auf seine Antwort zur Motion Aguet (99.3046) vom 4. März 1999.</p><p>3. Die Ausgestaltung der Dienstpflicht im Rahmen des künftigen Bevölkerungsschutzes (Schutzdienstpflicht) wird im Projekt "Bevölkerungsschutz" erarbeitet werden. Ob und inwiefern die Schutzdienstpflicht dabei als (weitere) Alternative für jene Militärdienstpflichtigen zu konzipieren ist, die aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten wollen, wird im Rahmen der hierfür voraussichtlich notwendigen Verfassungsrevision zu entscheiden sein.</p><p>4. Solange in der Bundesverfassung die allgemeine Militärdienstpflicht festgeschrieben ist, wird es in der Schweiz auch einen Zivildienst geben. Dessen Rahmenbedingungen werden an diejenigen von "Armee XXI" und Bevölkerungsschutz anzupassen sein. Ob sich der Zivildienst nach dem Jahr 2000 wesentlich vom heutigen Zivildienst unterscheiden wird, kann momentan noch nicht abgeschätzt werden. Der Bundesrat geht jedoch davon aus, dass die Einsatzmöglichkeiten des Zivildienstes optimal auf diejenigen der Sicherheitspolitik abzustimmen sind. Heute hat der Zivildienst einzig die Funktion, Ersatzdienst zu sein für Personen, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können. Die bisherigen Erfahrungen im Vollzug des Zivildienstes, eine konsequente Orientierung an Bedürfnissen im öffentlichen Interesse und die Abstimmung mit den Instrumenten der Sicherheitspolitik werden es erlauben, darüber hinaus Wirkungsziele und spezifischere Aufgaben für den Zivildienst zu definieren, die im Zivildienstgesetz verankert werden sollen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die ersten Diskussionen rund um den Sicherheitspolitischen Bericht 2000 des Bundesrates lassen erkennen, dass der Einbau des Zivildienstes im Rahmen der erneuerten Sicherheitspolitik des Bundes und der entsprechenden Dienstmodelle eine nicht einfach zu lösende Frage darstellt. Ich frage deshalb den Bundesrat an:</p><p>1. Wie kann gewährleistet werden, dass der Zivildienst in Zukunft seine Funktion als eigenständiges Instrument der Sicherheitspolitik erfüllen kann?</p><p>2. Geht er davon aus, dass Menschen, welche Gewissensgründe geltend machen, eine gemeinsame Grundausbildung unter der Führung der Armee nicht zugemutet werden kann?</p><p>3. Teilt er die Einschätzung, dass der neu geplante Bevölkerungsschutz als Teil des VBS für Menschen, welche Gewissensgründe geltend machen, keine Alternative zum Militärdienst darstellen kann?</p><p>4. Wie gedenkt er, den Verfassungsauftrag des Zivildienstes langfristig sicherzustellen?</p>
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