Ratifikation UNESCO-Konvention 1970. Verfahren

ShortId
99.1052
Id
19991052
Updated
24.06.2025 22:20
Language
de
Title
Ratifikation UNESCO-Konvention 1970. Verfahren
AdditionalIndexing
internationale Konvention;Kunstwerk;internationaler Handel;UNESCO;Ratifizierung eines Abkommens
1
  • L05K0106030105, Kunstwerk
  • L04K07010204, internationaler Handel
  • L05K1002020108, Ratifizierung eines Abkommens
  • L05K1002020205, internationale Konvention
  • L04K15040304, UNESCO
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 26. August 1998 hat der Bundesrat vom Bericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe Internationaler Kulturgütertransfer Kenntnis genommen und das EDI ermächtigt, diesen zu publizieren. Gestützt auf den Bericht hat der Bundesrat das EDI beauftragt, eine Botschaft zur Unesco-Konvention 1970 auszuarbeiten, die auch die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen auf nationaler Ebene beinhalten wird.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die dringliche Einfache Anfrage im einzelnen wie folgt:</p><p>1. Für die Ausarbeitung des Umsetzungsgesetzes zur Unesco-Konvention 1970 ist der Einsatz einer eigentlichen Expertenkommission unter Beizug verwaltungsexterner Fachleute nicht vorgesehen. Für diese Ausarbeitung wurde hingegen die bereits mit der Prüfung rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Unesco-Konvention 1970 und der Unidroit-Konvention eingesetzte interdepartementale Arbeitsgruppe Internationaler Kulturgütertransfer beibehalten; diese setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des EDI, EJPD, EDA, VBS, EFD und EVD zusammen. Federführend ist das Bundesamt für Kultur; geleitet wird die Arbeitsgruppe von der Generalsekretärin des EDI. Die Organisationen des Kunsthandels, der Sammler und der Museen werden wie die weiteren interessierten Institutionen und Verbände in direktem Kontakt sowie im Rahmen der Hearings und der Vernehmlassung in die Arbeiten einbezogen.</p><p>2. Es ist vorgesehen, ein ordentliches Vernehmlassungsverfahren im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung vom 17. Juni 1991 über das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Zur Vernehmlassung eingeladen werden die Kantone, die politischen Parteien, Wirtschaftsorganisationen, interkommunale und interkantonale Organisationen, Organisationen des Kunsthandels, kulturelle Organisationen, Organisationen für Entwicklungszusammenarbeit, kirchliche Organisationen, Frauenorganisationen und weitere interessierte Kreise.</p><p>3. Zu den Hearings werden eingeladen: die Kantone, die Verbände des Kunsthandels, der Museen und der Sammler sowie die Organisationen für Kultur, Wissenschaft und Entwicklungszusammenarbeit.</p><p>4. Die Hearings sind nach heutigem Zeitplan für den Spätsommer und Herbst 1999, das Vernehmlassungsverfahren für die erste Hälfte 2000 vorgesehen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 26. August 1998 hat der Bundesrat dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) den Auftrag erteilt, eine Botschaft zur Ratifikation der Unesco-Konvention 1970 samt den notwendigen gesetzlichen Anpassungen auf nationaler Ebene vorzubereiten. Anlässlich einer öffentlichen Veranstaltung am 2. Februar 1999 hat Dr. A. Raschèr vom Bundesamt für Kultur auf Anfrage einen voraussichtlichen Fahrplan zur Erfüllung dieses Auftrages bekannt gegeben, der indessen noch der Konkretisierung bedarf. Ich bitte deshalb den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wird angesichts der Bedeutung dieser Vorlage, insbesondere des Umsetzungsgesetzes, eine Expertenkommission mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfs beauftragt? Wer gehört dieser Kommission an? Werden auch die Organisationen des Kunsthandels und der Sammler sowie die Museen in diese Vorarbeiten einbezogen?</p><p>2. Ist vorgesehen, zum Umsetzungsgesetz ein ordentliches Vernehmlassungsverfahren im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung vom 17. Juni 1991 über das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen? (Angesichts der Bedeutung der Vorlage und der nicht bestehenden Dringlichkeit wäre ein Verzicht auf ein schriftliches Verfahren oder eine Verkürzung der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren vorgesehenen Frist von drei Monaten nicht vertretbar.) Wer wird zur Vernehmlassung eingeladen?</p><p>3. Wer soll bei den angekündigten "sektoriellen Hearings" angehört werden?</p><p>4. Wie sieht der Zeitplan für das weitere Vorgehen in diesem Geschäft aus? Welche Termine sind insbesondere für das Vernehmlassungsverfahren vorgesehen?</p>
  • Ratifikation UNESCO-Konvention 1970. Verfahren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 26. August 1998 hat der Bundesrat vom Bericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe Internationaler Kulturgütertransfer Kenntnis genommen und das EDI ermächtigt, diesen zu publizieren. Gestützt auf den Bericht hat der Bundesrat das EDI beauftragt, eine Botschaft zur Unesco-Konvention 1970 auszuarbeiten, die auch die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen auf nationaler Ebene beinhalten wird.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die dringliche Einfache Anfrage im einzelnen wie folgt:</p><p>1. Für die Ausarbeitung des Umsetzungsgesetzes zur Unesco-Konvention 1970 ist der Einsatz einer eigentlichen Expertenkommission unter Beizug verwaltungsexterner Fachleute nicht vorgesehen. Für diese Ausarbeitung wurde hingegen die bereits mit der Prüfung rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Unesco-Konvention 1970 und der Unidroit-Konvention eingesetzte interdepartementale Arbeitsgruppe Internationaler Kulturgütertransfer beibehalten; diese setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des EDI, EJPD, EDA, VBS, EFD und EVD zusammen. Federführend ist das Bundesamt für Kultur; geleitet wird die Arbeitsgruppe von der Generalsekretärin des EDI. Die Organisationen des Kunsthandels, der Sammler und der Museen werden wie die weiteren interessierten Institutionen und Verbände in direktem Kontakt sowie im Rahmen der Hearings und der Vernehmlassung in die Arbeiten einbezogen.</p><p>2. Es ist vorgesehen, ein ordentliches Vernehmlassungsverfahren im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung vom 17. Juni 1991 über das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Zur Vernehmlassung eingeladen werden die Kantone, die politischen Parteien, Wirtschaftsorganisationen, interkommunale und interkantonale Organisationen, Organisationen des Kunsthandels, kulturelle Organisationen, Organisationen für Entwicklungszusammenarbeit, kirchliche Organisationen, Frauenorganisationen und weitere interessierte Kreise.</p><p>3. Zu den Hearings werden eingeladen: die Kantone, die Verbände des Kunsthandels, der Museen und der Sammler sowie die Organisationen für Kultur, Wissenschaft und Entwicklungszusammenarbeit.</p><p>4. Die Hearings sind nach heutigem Zeitplan für den Spätsommer und Herbst 1999, das Vernehmlassungsverfahren für die erste Hälfte 2000 vorgesehen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 26. August 1998 hat der Bundesrat dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) den Auftrag erteilt, eine Botschaft zur Ratifikation der Unesco-Konvention 1970 samt den notwendigen gesetzlichen Anpassungen auf nationaler Ebene vorzubereiten. Anlässlich einer öffentlichen Veranstaltung am 2. Februar 1999 hat Dr. A. Raschèr vom Bundesamt für Kultur auf Anfrage einen voraussichtlichen Fahrplan zur Erfüllung dieses Auftrages bekannt gegeben, der indessen noch der Konkretisierung bedarf. Ich bitte deshalb den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wird angesichts der Bedeutung dieser Vorlage, insbesondere des Umsetzungsgesetzes, eine Expertenkommission mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfs beauftragt? Wer gehört dieser Kommission an? Werden auch die Organisationen des Kunsthandels und der Sammler sowie die Museen in diese Vorarbeiten einbezogen?</p><p>2. Ist vorgesehen, zum Umsetzungsgesetz ein ordentliches Vernehmlassungsverfahren im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung vom 17. Juni 1991 über das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen? (Angesichts der Bedeutung der Vorlage und der nicht bestehenden Dringlichkeit wäre ein Verzicht auf ein schriftliches Verfahren oder eine Verkürzung der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren vorgesehenen Frist von drei Monaten nicht vertretbar.) Wer wird zur Vernehmlassung eingeladen?</p><p>3. Wer soll bei den angekündigten "sektoriellen Hearings" angehört werden?</p><p>4. Wie sieht der Zeitplan für das weitere Vorgehen in diesem Geschäft aus? Welche Termine sind insbesondere für das Vernehmlassungsverfahren vorgesehen?</p>
    • Ratifikation UNESCO-Konvention 1970. Verfahren

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