Reform der Eidg. Maturität. Kriterien
- ShortId
-
99.1060
- Id
-
19991060
- Updated
-
24.06.2025 21:09
- Language
-
de
- Title
-
Reform der Eidg. Maturität. Kriterien
- AdditionalIndexing
-
Bildungsplanung;Mittelschule;Schulkoordination;Beziehung Bund-Kanton;Prüfung;Maturität;Schulgesetzgebung;Bildungsreform
- 1
-
- L05K1301010101, Maturität
- L04K13020502, Mittelschule
- L04K13030116, Schulkoordination
- L04K13010302, Bildungsreform
- L04K13010103, Prüfung
- L04K13030115, Schulgesetzgebung
- L04K13030107, Bildungsplanung
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Mittelschul- und Maturitätswesen ist primär eine Angelegenheit der Kantone. Für die gesamtschweizerische Anerkennung der kantonalen Maturitätszeugnisse im Hinblick auf die Zulassung zu den Medizinalstudien und zu den bundeseigenen Hochschulen existiert indessen seit gut hundert Jahren auch eine gesamtschweizerische Regelung: Kantone, die ihre Zeugnisse schweizerisch anerkennen lassen wollen, haben die Mindestanforderungen dieser Regelung einzuhalten.</p><p>Im Jahre 1995 ist die Maturitätsanerkennung auf eine neue Grundlage gestellt worden. Gleichzeitig wurden auch die Anerkennungsbedingungen neuen Gegebenheiten angepasst. Für die Anerkennung sind neu der Bund und die Schweiz. Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) gemeinsam zuständig. Beide Organe haben je eigene, aber inhaltlich gleichlautende Anerkennungsregelungen erlassen. Es sind dies die Verordnung des Bundesrates vom 15. Februar 1995/das Reglement der EDK vom 16. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen. Die Kantone, die die gesamtschweizerische Anerkennung anstreben, haben ab 1995 maximal acht Jahre Zeit, um sich den neuen Bestimmungen anzupassen. Auch haben sie die angepassten Regelungen mit Blick auf die Anerkennung der darauf abgestützten Zeugnisse einem Anerkennungsverfahren zu unterziehen. Die Schweizerische Maturitätskommission prüft die Anerkennungsgesuche und stellt dem Eidg. Departement des Innern und dem Vorstand der EDK Antrag.</p><p>Im Lichte dieser Ausführungen können die beiden Fragen von Herrn Nationalrat Rennwald wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Die Kriterien für die Anerkennung kantonaler Maturitätsausweise sind abschliessend in der oben erwähnten Anerkennungsregelung (Bundesverordnung sowie EDK-Reglement von 1995) enthalten. Es geht hier um Mindestanforderungen u.a. hinsichtlich Bildungsziel, Dauer der Ausbildung, unterrichtende Lehrkräfte, Lehrpläne sowie Art und Anzahl der Maturitätsfächer. Die Kantone können hier strengere Vorschriften erlassen.</p><p>Bezüglich der Ausbildungsdauer hält die Regelung insbesondere fest, dass mindestens die letzten vier Jahre nach einem eigens für die Vorbereitung auf die Maturität ausgerichteten Lehrgang zu gestalten sind. Ein dreijähriger Lehrgang ist ausdrücklich möglich, 'wenn auf der Sekundarstufe I eine gymnasiale Vorbildung erfolgt ist'. In einzelnen Kantonen gibt es in diesem Sinne das dreijährige Gymnasium. Diesem dreijährigen Gymnasium muss auf der Sekundarstufe I, d.h. in der obligatorischen Schulzeit, eine gymnasiale Vorbildung vorausgehen. Ihre Dauer ist nicht definiert, sie kann 1, 2, 3 oder mehr Jahre dauern. Inhaltlich und bezüglich Zielsetzung muss die Vorbildung gymnasial sein, d.h. dem Artikel 5 der oben erwähnten Anerkennungsregelung entsprechen.</p><p>Die beiden Träger der Maturitätsanerkennung, das EDI und die EDK, sind gegenwärtig zusammen mit der Schweiz. Maturitätskommission im Gespräch darüber, wie gewisse Punkte der erwähnten Regelung im Hinblick auf die ersten Anerkennungsentscheide zu interpretieren und anzuwenden sind.</p><p>Über die vom Interpellanten ebenfalls erwähnten Bedingungen zur Zulassung zum gymnasialen Unterricht enthält die gesamtschweizerische Maturitätsanerkennungsregelung keine Bestimmungen. Dafür sind ausschliesslich die Kantone zuständig.</p><p>2. Wie oben bereits angedeutet, wird die Anerkennung der kantonalen Maturitätszeugnisse auf schweizerischer Ebene gemeinsam vom EDI und vom Vorstand der EDK ausgesprochen. Ihre beratende Kommission, die Schweiz. Maturitätskommission, prüft die kantonalen Anerkennungsgesuche und stellt den Anerkennungsantrag.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Maturitätsreform scheint in einigen Kantonen gewisse Umsetzungs- oder Auslegungsprobleme zu stellen. Ich habe daher folgende Fragen an den Bundesrat:</p><p>- Nach welchen Kriterien wird die neue Maturität eingeführt, wie steht es mit den vier Jahren, die der Maturität vorausgehen, wie mit den Zulassungsbedingungen der Gymnasien?</p><p>- Welche Kompetenzen haben die kantonalen Behörden, welche die Bundesbehörden (eidgenössische Maturitätskommission) in diesem Gebiet?</p>
- Reform der Eidg. Maturität. Kriterien
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Mittelschul- und Maturitätswesen ist primär eine Angelegenheit der Kantone. Für die gesamtschweizerische Anerkennung der kantonalen Maturitätszeugnisse im Hinblick auf die Zulassung zu den Medizinalstudien und zu den bundeseigenen Hochschulen existiert indessen seit gut hundert Jahren auch eine gesamtschweizerische Regelung: Kantone, die ihre Zeugnisse schweizerisch anerkennen lassen wollen, haben die Mindestanforderungen dieser Regelung einzuhalten.</p><p>Im Jahre 1995 ist die Maturitätsanerkennung auf eine neue Grundlage gestellt worden. Gleichzeitig wurden auch die Anerkennungsbedingungen neuen Gegebenheiten angepasst. Für die Anerkennung sind neu der Bund und die Schweiz. Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) gemeinsam zuständig. Beide Organe haben je eigene, aber inhaltlich gleichlautende Anerkennungsregelungen erlassen. Es sind dies die Verordnung des Bundesrates vom 15. Februar 1995/das Reglement der EDK vom 16. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen. Die Kantone, die die gesamtschweizerische Anerkennung anstreben, haben ab 1995 maximal acht Jahre Zeit, um sich den neuen Bestimmungen anzupassen. Auch haben sie die angepassten Regelungen mit Blick auf die Anerkennung der darauf abgestützten Zeugnisse einem Anerkennungsverfahren zu unterziehen. Die Schweizerische Maturitätskommission prüft die Anerkennungsgesuche und stellt dem Eidg. Departement des Innern und dem Vorstand der EDK Antrag.</p><p>Im Lichte dieser Ausführungen können die beiden Fragen von Herrn Nationalrat Rennwald wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Die Kriterien für die Anerkennung kantonaler Maturitätsausweise sind abschliessend in der oben erwähnten Anerkennungsregelung (Bundesverordnung sowie EDK-Reglement von 1995) enthalten. Es geht hier um Mindestanforderungen u.a. hinsichtlich Bildungsziel, Dauer der Ausbildung, unterrichtende Lehrkräfte, Lehrpläne sowie Art und Anzahl der Maturitätsfächer. Die Kantone können hier strengere Vorschriften erlassen.</p><p>Bezüglich der Ausbildungsdauer hält die Regelung insbesondere fest, dass mindestens die letzten vier Jahre nach einem eigens für die Vorbereitung auf die Maturität ausgerichteten Lehrgang zu gestalten sind. Ein dreijähriger Lehrgang ist ausdrücklich möglich, 'wenn auf der Sekundarstufe I eine gymnasiale Vorbildung erfolgt ist'. In einzelnen Kantonen gibt es in diesem Sinne das dreijährige Gymnasium. Diesem dreijährigen Gymnasium muss auf der Sekundarstufe I, d.h. in der obligatorischen Schulzeit, eine gymnasiale Vorbildung vorausgehen. Ihre Dauer ist nicht definiert, sie kann 1, 2, 3 oder mehr Jahre dauern. Inhaltlich und bezüglich Zielsetzung muss die Vorbildung gymnasial sein, d.h. dem Artikel 5 der oben erwähnten Anerkennungsregelung entsprechen.</p><p>Die beiden Träger der Maturitätsanerkennung, das EDI und die EDK, sind gegenwärtig zusammen mit der Schweiz. Maturitätskommission im Gespräch darüber, wie gewisse Punkte der erwähnten Regelung im Hinblick auf die ersten Anerkennungsentscheide zu interpretieren und anzuwenden sind.</p><p>Über die vom Interpellanten ebenfalls erwähnten Bedingungen zur Zulassung zum gymnasialen Unterricht enthält die gesamtschweizerische Maturitätsanerkennungsregelung keine Bestimmungen. Dafür sind ausschliesslich die Kantone zuständig.</p><p>2. Wie oben bereits angedeutet, wird die Anerkennung der kantonalen Maturitätszeugnisse auf schweizerischer Ebene gemeinsam vom EDI und vom Vorstand der EDK ausgesprochen. Ihre beratende Kommission, die Schweiz. Maturitätskommission, prüft die kantonalen Anerkennungsgesuche und stellt den Anerkennungsantrag.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Maturitätsreform scheint in einigen Kantonen gewisse Umsetzungs- oder Auslegungsprobleme zu stellen. Ich habe daher folgende Fragen an den Bundesrat:</p><p>- Nach welchen Kriterien wird die neue Maturität eingeführt, wie steht es mit den vier Jahren, die der Maturität vorausgehen, wie mit den Zulassungsbedingungen der Gymnasien?</p><p>- Welche Kompetenzen haben die kantonalen Behörden, welche die Bundesbehörden (eidgenössische Maturitätskommission) in diesem Gebiet?</p>
- Reform der Eidg. Maturität. Kriterien
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