Preis- und Gebietsabsprachen des Roche-Konzerns
- ShortId
-
99.1067
- Id
-
19991067
- Updated
-
24.06.2025 23:26
- Language
-
de
- Title
-
Preis- und Gebietsabsprachen des Roche-Konzerns
- AdditionalIndexing
-
Wettbewerbsrecht;Wettbewerb;Zusammenarbeit der Justizbehörden;Preisabsprache;pharmazeutische Industrie;Wirtschaftsstrafrecht;ausserparlamentarische Kommission;Konsumentenschutz
- 1
-
- L05K0703010107, Preisabsprache
- L03K010503, pharmazeutische Industrie
- L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
- L04K07030103, Wettbewerbsrecht
- L05K0701060301, Konsumentenschutz
- L04K10010204, Zusammenarbeit der Justizbehörden
- L03K070301, Wettbewerb
- L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Kurz vor der Veröffentlichung des Vergleiches, der zwischen dem US-Department of Justice und der Firma Hoffmann-La Roche abgeschlossen wurde, erhielten die schweizerischen Behörden direkt durch Informationen der US-Behörden Kenntnis von diesem sogenannten Vitaminkartell. Über Details wurde die schweizerische Botschaft in Washington anschliessend in einem Gespräch mit dem Department of Justice und der US-Vertretung von Roche orientiert, soweit dies das nach wie vor hängige Verfahren in den USA zuliess.</p><p>1. Auswirkungen auf die Schweiz: Es bestehen kaum Zweifel daran, dass das weltweit wirksame Vitaminkartell auch in der Schweiz Auswirkungen zeitigte. Die Weko hat Schritte in die Wege geleitet, um deren Art und Ausmass abzuklären. Die Firma Hoffmann-La Roche hat von sich aus ihre Kooperation für diese Abklärungen angeboten. Erst nach Vorliegen der Resultate werden sich gegebenenfalls die konkreten Fragen der Einfachen Anfrage präziser beantworten lassen.</p><p>2. Zusammenarbeit mit ausländischen Kontrollbehörden im vorliegenden Falle: Kartelle dieser Art können nach der Aufdeckung, die hier durch die US-Behörden erfolgte, relativ leicht durch die Wettbewerbsbehörden der betroffenen Länder untersucht werden. Innerhalb der OECD besteht ein Notifikationsmechanismus, über den das aufdeckende Land die Sitzstaaten der betroffenen Unternehmungen über die Verfahrenseröffnung informiert. Die Schweiz wurde - wie bereits gesagt - im Vitaminfall durch die US-Behörden informiert. Mehr Informationen, namentlich über die Auswirkungen auf das eigene Land, muss sich die Wettbewerbsbehörde des Sitzstaates (hier die Schweiz) selbst beschaffen.</p><p>Weiter gehende Formen der Zusammenarbeit bestehen aufgrund der von der Schweiz abgeschlossenen Freihandelsabkommen, insbesondere dem Freihandelsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union. Im Rahmen solcher Abkommen sind die Vertragsparteien gehalten, sich gegenseitig alle zweckdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn es um die Untersuchung einer für den Handel zwischen den Vertragsparteien schädlichen Wettbewerbsbeschränkung geht. Der Bundesrat befürwortet eine konsequente Nutzung dieser Möglichkeiten.</p><p>2.1 Es bestehen keine wesentlichen materiellen oder verfahrensrechtlichen Unterschiede zwischen der schweizerischen Missbrauchsgesetzgebung und der europäischen oder amerikanischen Verbotsgesetzgebung. Dies gilt besonders für sogenannte harte Kartelle, welche horizontale Preis-, Mengen- oder Gebietsabreden betreffen. Das Vitaminkartell war ein solches hartes Kartell und dürfte somit auch nach schweizerischem Kartellgesetz (KG) unzulässig gewesen sein.</p><p>Ein wesentlicher Unterschied besteht indes in der Durchsetzung der Wettbewerbsgesetzgebung: In den Kartellverbotssystemen der USA oder der Europäischen Union können Kartelle rückwirkend sanktioniert bzw. mit Bussen in der Höhe des durch sie verursachten volkswirtschaftlichen Schadens belegt und - im Recht der USA - die verantwortlichen Personen strafrechtlich belangt werden. Demgegenüber können Bussen und Strafen in der Schweiz erst dann verhängt werden, wenn die Unzulässigkeit der Abrede rechtskräftig festgestellt worden war und das Kartell trotzdem weiter praktiziert wird, also sozusagen im Wiederholungsfall. Damit verliert das schweizerische KG an Wirksamkeit, offensichtlich besonders in präventiver Hinsicht.</p><p>Der Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hat deshalb das Sekretariat der Weko mit der Abklärung beauftragt, gegen welche Missbräuche die Ausfällung von Sanktionen denkbar ist und wo allenfalls einzig ein Kartellverbot helfen könnte. Der Bundesrat wird nach Abklärung des genauen Handlungsbedarfes die notwendigen Änderungen des KG und/oder der Verfassung vorschlagen.</p><p>2.2 Eine Unterstützung ausländischer Kartellbehörden erwies sich im Vitaminfall nicht als notwendig. Die Kartellmitglieder kooperierten - in unterschiedlichem Ausmass - mit den jeweiligen Wettbewerbsbehörden, so dass diese den Sachverhalt ermitteln konnten.</p><p>3. Versagen der Selbstkontrolle: Das Aktienrecht stellt dem Aktionär wie dem Gläubiger die notwendigen Mittel zur Verfügung, um eine allfällige Schädigung durch die Gesellschaft oder deren Organe vor dem Richter geltend zu machen. Damit sind an sich Anreize zur Selbstkontrolle gegeben. Diese werden jedoch durch den erwähnten Mangel in der Durchsetzbarkeit des Kartellrechtes (keine Möglichkeit der rückwirkenden Sanktionen in der Schweiz) abgeschwächt.</p><p>4. Schweizerische Wettbewerbsbehörden:</p><p>4.1 Für die schweizerischen Wettbewerbsbehörden besteht insofern kein zusätzlicher Handlungsbedarf, als das weltweite Kartell auch mit Wirkung für die Schweiz aufgehoben sein dürfte. Ob dem wirklich so ist, ist bereits Gegenstand von Abklärungen der Weko. Aufgrund der erwähnten geltenden Rechtslage besteht kein Grund, ein Sanktionsverfahren durchzuführen; eine Verfügung, deren Verletzung einzig sanktioniert werden könnte, liegt nicht vor.</p><p>4.2 Die Weko handelt durchaus nicht nur auf Anzeige oder Beschwerde hin. Ihr Sekretariat wurde seit dem Inkrafttreten des neuen KG so ausgebaut, dass laufende Marktbeobachtungen ermöglicht werden. Diese erlauben ein Vorgehen im Sinne des Prinzips "agieren statt reagieren" und die Setzung von wirkungsorientierten Prioritäten.</p><p>Der Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hat vom Sekretariat der Weko eine erste Zwischenbilanz zum Vollzug des KG einverlangt. Diese wird aufzeigen, ob sich die 1995 eingerührte Organisation der Wettbewerbsbehörden bewährt oder ob hier Handlungsbedarf besteht. Der Bundesrat wird nötigenfalls die sich aufdrängenden Massnahmen ergreifen.</p><p>4.3 Die nötigen Abklärungen sind angeordnet.</p><p>5. Weltkartellbehörde: Die internationale Gemeinschaft arbeitet zurzeit insbesondere im Rahmen der WTO auf Fortschritte im Bereich der Zusammenarbeit in Wettbewerbsfragen hin. Die Schweiz unterstützt diese Bemühungen. Eine eigentliche Vereinheitlichung des Weltkartellrechtes mit einer Weltkartellbehörde steht dagegen nicht im Vordergrund.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Roche-Konzern hat mit den Firmen BASF, Rhône-Poulenc und einigen japanischen Unternehmen im Vitamingeschäft seit rund zehn Jahren ein ausgeklügeltes System von Preisabsprachen organisiert. Diese haben sowohl die USA als auch Europa betroffen. Das illegale internationale Kartell ist vom US-Justizdepartement aufgedeckt und Roche u. a. mit einer 500-Millionen-Dollar-Busse bestraft worden.</p><p>Die drei genannten Konzerne beherrschen bis zu 95 Prozent des Weltmarktes für die Vitamine A und E. Roche erreichte gemäss Geschäftsbericht 1998 in der Division Vitamine und Feinchemikalien einen Umsatz von 3630 Millionen Franken, wovon 54 Prozent auf die Produktegruppe Vitamine fallen. Der Roche-Konzern ist nach eigenen Angaben in diesem Bereich weltweiter Kosten- und Marktführer.</p><p>Die Schweiz ist durch die vom Roche-Konzern begangene Wirtschaftskriminalität in mehrfacher Hinsicht angesprochen. Der Bundesrat ist deswegen höflich gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Auswirkungen auf die Schweiz: Allein die US-Konsumenten und -Konsumentinnen sollen schätzungsweise um 500 Millionen Dollar betrogen worden sein. Inwiefern ist der Schweizer Markt (Produktion, Handel, Konsum) über Importprodukte aus den USA und anderen Ländern sowie durch inländische Geschäfte von den internationalen Preis- und Gebietsabsprachen insbesondere in den Bereichen:</p><p>a. Tierernährung/Futtermittel;</p><p>b. Lebensmittel;</p><p>c. Pharma und Gesundheit; und</p><p>d. Kosmetik</p><p>betroffen?</p><p>2. Zusammenarbeit mit ausländischen Kontrollbehörden im vorliegenden Falle: Internationale Problemstellungen bedürfen internationaler Zusammenarbeit.</p><p>2.1 Welches sind die wichtigsten Unterschiede im Vergleich der hier relevanten Rechtslage in den USA, der EU und der Schweiz bezüglich Verbote, Kontrollpflichten, Sanktionen und anderer Eingriffsmöglichkeiten?</p><p>2.2 Ist der Bundesrat bereit, die Untersuchungen der EU, Kanadas und auch der USA zu unterstützen? Welche konkreten Möglichkeiten bestehen und zieht der Bundesrat im vorliegenden Fall in Erwägung?</p><p>3. Versagen der Selbstkontrolle: Der Roche-Konzern hat bereits in den siebziger Jahren mit illegalen Treuerabatten an Vitamin-Grosskunden die EG-Wettbewerbsvorschriften gravierend verletzt. Es handelt sich hier also um einen Wiederholungsfall. Da ein Kartell in der vorliegenden Grössenordnung kaum ohne Wissen der obersten Unternehmungsleitung gebildet werden kann und zwei von acht Mitgliedern der Geschäftsleitung bereits entlassen worden sind, hat die unternehmensinterne Kontrolle versagt. Es stellen sich Fragen der Verantwortung:</p><p>3.1 Sind Pflichten des Verwaltungsrates (siehe Aktienrecht) und weiterer Mitglieder des obersten Managements verletzt worden?</p><p>3.2 Welche Konsequenzen zieht der Bundesrat aus dem offensichtlichen Versagen der Selbstkontrolle?</p><p>4. Schweizerische Wettbewerbsbehörden: Die Gesetzgebung in der Schweiz ist so ausgestaltet, dass keine Strafen für Vergehen der Vergangenheit ausgesprochen werden können. Zudem werden die schweizerischen Wettbewerbsbehörden in der Regel nur auf eine Beschwerde hin tätig. Obwohl der Sprecher der Wettbewerbskommission (Weko) vermutet, dass die Preisabsprachen auch in der Schweiz wirksam waren, sieht er aufgrund der Gesetzgebung keinen Handlungsbedarf (vgl. "Basler Zeitung" vom 22./23. Mai 1999, S. 3).</p><p>4.1 Teilt der Bundesrat diese Ansicht, und findet er sie befriedigend?</p><p>4.2 Ist der Bundesrat bereit, die rechtlichen und personellen Voraussetzungen für eine effektivere, konstante Aufsicht, die nicht nur bei Anzeige zu funktionieren beginnt, zu schaffen?</p><p>4.3 Ist der Bundesrat bereit, dem Parlament einen Gesetzesvorschlag zur Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten vorzulegen?</p><p>5. Weltkartellbehörde: Die internationale Wettbewerbspolitik bedarf einer Weltkartellbehörde.</p><p>5.1 Gibt es Bemühungen, eine solche global wirksame Wettbewerbsbehörde zu schaffen?</p><p>5.2 Unterstützt der Bundesrat entsprechende Bemühungen?</p>
- Preis- und Gebietsabsprachen des Roche-Konzerns
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Kurz vor der Veröffentlichung des Vergleiches, der zwischen dem US-Department of Justice und der Firma Hoffmann-La Roche abgeschlossen wurde, erhielten die schweizerischen Behörden direkt durch Informationen der US-Behörden Kenntnis von diesem sogenannten Vitaminkartell. Über Details wurde die schweizerische Botschaft in Washington anschliessend in einem Gespräch mit dem Department of Justice und der US-Vertretung von Roche orientiert, soweit dies das nach wie vor hängige Verfahren in den USA zuliess.</p><p>1. Auswirkungen auf die Schweiz: Es bestehen kaum Zweifel daran, dass das weltweit wirksame Vitaminkartell auch in der Schweiz Auswirkungen zeitigte. Die Weko hat Schritte in die Wege geleitet, um deren Art und Ausmass abzuklären. Die Firma Hoffmann-La Roche hat von sich aus ihre Kooperation für diese Abklärungen angeboten. Erst nach Vorliegen der Resultate werden sich gegebenenfalls die konkreten Fragen der Einfachen Anfrage präziser beantworten lassen.</p><p>2. Zusammenarbeit mit ausländischen Kontrollbehörden im vorliegenden Falle: Kartelle dieser Art können nach der Aufdeckung, die hier durch die US-Behörden erfolgte, relativ leicht durch die Wettbewerbsbehörden der betroffenen Länder untersucht werden. Innerhalb der OECD besteht ein Notifikationsmechanismus, über den das aufdeckende Land die Sitzstaaten der betroffenen Unternehmungen über die Verfahrenseröffnung informiert. Die Schweiz wurde - wie bereits gesagt - im Vitaminfall durch die US-Behörden informiert. Mehr Informationen, namentlich über die Auswirkungen auf das eigene Land, muss sich die Wettbewerbsbehörde des Sitzstaates (hier die Schweiz) selbst beschaffen.</p><p>Weiter gehende Formen der Zusammenarbeit bestehen aufgrund der von der Schweiz abgeschlossenen Freihandelsabkommen, insbesondere dem Freihandelsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union. Im Rahmen solcher Abkommen sind die Vertragsparteien gehalten, sich gegenseitig alle zweckdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn es um die Untersuchung einer für den Handel zwischen den Vertragsparteien schädlichen Wettbewerbsbeschränkung geht. Der Bundesrat befürwortet eine konsequente Nutzung dieser Möglichkeiten.</p><p>2.1 Es bestehen keine wesentlichen materiellen oder verfahrensrechtlichen Unterschiede zwischen der schweizerischen Missbrauchsgesetzgebung und der europäischen oder amerikanischen Verbotsgesetzgebung. Dies gilt besonders für sogenannte harte Kartelle, welche horizontale Preis-, Mengen- oder Gebietsabreden betreffen. Das Vitaminkartell war ein solches hartes Kartell und dürfte somit auch nach schweizerischem Kartellgesetz (KG) unzulässig gewesen sein.</p><p>Ein wesentlicher Unterschied besteht indes in der Durchsetzung der Wettbewerbsgesetzgebung: In den Kartellverbotssystemen der USA oder der Europäischen Union können Kartelle rückwirkend sanktioniert bzw. mit Bussen in der Höhe des durch sie verursachten volkswirtschaftlichen Schadens belegt und - im Recht der USA - die verantwortlichen Personen strafrechtlich belangt werden. Demgegenüber können Bussen und Strafen in der Schweiz erst dann verhängt werden, wenn die Unzulässigkeit der Abrede rechtskräftig festgestellt worden war und das Kartell trotzdem weiter praktiziert wird, also sozusagen im Wiederholungsfall. Damit verliert das schweizerische KG an Wirksamkeit, offensichtlich besonders in präventiver Hinsicht.</p><p>Der Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hat deshalb das Sekretariat der Weko mit der Abklärung beauftragt, gegen welche Missbräuche die Ausfällung von Sanktionen denkbar ist und wo allenfalls einzig ein Kartellverbot helfen könnte. Der Bundesrat wird nach Abklärung des genauen Handlungsbedarfes die notwendigen Änderungen des KG und/oder der Verfassung vorschlagen.</p><p>2.2 Eine Unterstützung ausländischer Kartellbehörden erwies sich im Vitaminfall nicht als notwendig. Die Kartellmitglieder kooperierten - in unterschiedlichem Ausmass - mit den jeweiligen Wettbewerbsbehörden, so dass diese den Sachverhalt ermitteln konnten.</p><p>3. Versagen der Selbstkontrolle: Das Aktienrecht stellt dem Aktionär wie dem Gläubiger die notwendigen Mittel zur Verfügung, um eine allfällige Schädigung durch die Gesellschaft oder deren Organe vor dem Richter geltend zu machen. Damit sind an sich Anreize zur Selbstkontrolle gegeben. Diese werden jedoch durch den erwähnten Mangel in der Durchsetzbarkeit des Kartellrechtes (keine Möglichkeit der rückwirkenden Sanktionen in der Schweiz) abgeschwächt.</p><p>4. Schweizerische Wettbewerbsbehörden:</p><p>4.1 Für die schweizerischen Wettbewerbsbehörden besteht insofern kein zusätzlicher Handlungsbedarf, als das weltweite Kartell auch mit Wirkung für die Schweiz aufgehoben sein dürfte. Ob dem wirklich so ist, ist bereits Gegenstand von Abklärungen der Weko. Aufgrund der erwähnten geltenden Rechtslage besteht kein Grund, ein Sanktionsverfahren durchzuführen; eine Verfügung, deren Verletzung einzig sanktioniert werden könnte, liegt nicht vor.</p><p>4.2 Die Weko handelt durchaus nicht nur auf Anzeige oder Beschwerde hin. Ihr Sekretariat wurde seit dem Inkrafttreten des neuen KG so ausgebaut, dass laufende Marktbeobachtungen ermöglicht werden. Diese erlauben ein Vorgehen im Sinne des Prinzips "agieren statt reagieren" und die Setzung von wirkungsorientierten Prioritäten.</p><p>Der Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hat vom Sekretariat der Weko eine erste Zwischenbilanz zum Vollzug des KG einverlangt. Diese wird aufzeigen, ob sich die 1995 eingerührte Organisation der Wettbewerbsbehörden bewährt oder ob hier Handlungsbedarf besteht. Der Bundesrat wird nötigenfalls die sich aufdrängenden Massnahmen ergreifen.</p><p>4.3 Die nötigen Abklärungen sind angeordnet.</p><p>5. Weltkartellbehörde: Die internationale Gemeinschaft arbeitet zurzeit insbesondere im Rahmen der WTO auf Fortschritte im Bereich der Zusammenarbeit in Wettbewerbsfragen hin. Die Schweiz unterstützt diese Bemühungen. Eine eigentliche Vereinheitlichung des Weltkartellrechtes mit einer Weltkartellbehörde steht dagegen nicht im Vordergrund.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Roche-Konzern hat mit den Firmen BASF, Rhône-Poulenc und einigen japanischen Unternehmen im Vitamingeschäft seit rund zehn Jahren ein ausgeklügeltes System von Preisabsprachen organisiert. Diese haben sowohl die USA als auch Europa betroffen. Das illegale internationale Kartell ist vom US-Justizdepartement aufgedeckt und Roche u. a. mit einer 500-Millionen-Dollar-Busse bestraft worden.</p><p>Die drei genannten Konzerne beherrschen bis zu 95 Prozent des Weltmarktes für die Vitamine A und E. Roche erreichte gemäss Geschäftsbericht 1998 in der Division Vitamine und Feinchemikalien einen Umsatz von 3630 Millionen Franken, wovon 54 Prozent auf die Produktegruppe Vitamine fallen. Der Roche-Konzern ist nach eigenen Angaben in diesem Bereich weltweiter Kosten- und Marktführer.</p><p>Die Schweiz ist durch die vom Roche-Konzern begangene Wirtschaftskriminalität in mehrfacher Hinsicht angesprochen. Der Bundesrat ist deswegen höflich gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Auswirkungen auf die Schweiz: Allein die US-Konsumenten und -Konsumentinnen sollen schätzungsweise um 500 Millionen Dollar betrogen worden sein. Inwiefern ist der Schweizer Markt (Produktion, Handel, Konsum) über Importprodukte aus den USA und anderen Ländern sowie durch inländische Geschäfte von den internationalen Preis- und Gebietsabsprachen insbesondere in den Bereichen:</p><p>a. Tierernährung/Futtermittel;</p><p>b. Lebensmittel;</p><p>c. Pharma und Gesundheit; und</p><p>d. Kosmetik</p><p>betroffen?</p><p>2. Zusammenarbeit mit ausländischen Kontrollbehörden im vorliegenden Falle: Internationale Problemstellungen bedürfen internationaler Zusammenarbeit.</p><p>2.1 Welches sind die wichtigsten Unterschiede im Vergleich der hier relevanten Rechtslage in den USA, der EU und der Schweiz bezüglich Verbote, Kontrollpflichten, Sanktionen und anderer Eingriffsmöglichkeiten?</p><p>2.2 Ist der Bundesrat bereit, die Untersuchungen der EU, Kanadas und auch der USA zu unterstützen? Welche konkreten Möglichkeiten bestehen und zieht der Bundesrat im vorliegenden Fall in Erwägung?</p><p>3. Versagen der Selbstkontrolle: Der Roche-Konzern hat bereits in den siebziger Jahren mit illegalen Treuerabatten an Vitamin-Grosskunden die EG-Wettbewerbsvorschriften gravierend verletzt. Es handelt sich hier also um einen Wiederholungsfall. Da ein Kartell in der vorliegenden Grössenordnung kaum ohne Wissen der obersten Unternehmungsleitung gebildet werden kann und zwei von acht Mitgliedern der Geschäftsleitung bereits entlassen worden sind, hat die unternehmensinterne Kontrolle versagt. Es stellen sich Fragen der Verantwortung:</p><p>3.1 Sind Pflichten des Verwaltungsrates (siehe Aktienrecht) und weiterer Mitglieder des obersten Managements verletzt worden?</p><p>3.2 Welche Konsequenzen zieht der Bundesrat aus dem offensichtlichen Versagen der Selbstkontrolle?</p><p>4. Schweizerische Wettbewerbsbehörden: Die Gesetzgebung in der Schweiz ist so ausgestaltet, dass keine Strafen für Vergehen der Vergangenheit ausgesprochen werden können. Zudem werden die schweizerischen Wettbewerbsbehörden in der Regel nur auf eine Beschwerde hin tätig. Obwohl der Sprecher der Wettbewerbskommission (Weko) vermutet, dass die Preisabsprachen auch in der Schweiz wirksam waren, sieht er aufgrund der Gesetzgebung keinen Handlungsbedarf (vgl. "Basler Zeitung" vom 22./23. Mai 1999, S. 3).</p><p>4.1 Teilt der Bundesrat diese Ansicht, und findet er sie befriedigend?</p><p>4.2 Ist der Bundesrat bereit, die rechtlichen und personellen Voraussetzungen für eine effektivere, konstante Aufsicht, die nicht nur bei Anzeige zu funktionieren beginnt, zu schaffen?</p><p>4.3 Ist der Bundesrat bereit, dem Parlament einen Gesetzesvorschlag zur Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten vorzulegen?</p><p>5. Weltkartellbehörde: Die internationale Wettbewerbspolitik bedarf einer Weltkartellbehörde.</p><p>5.1 Gibt es Bemühungen, eine solche global wirksame Wettbewerbsbehörde zu schaffen?</p><p>5.2 Unterstützt der Bundesrat entsprechende Bemühungen?</p>
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