Gentech--Freisetzungsversuche mit Mais und Kartoffeln. BUWAL-Entscheid zu Gesuchen aus Changins und Oftringen

ShortId
99.1069
Id
19991069
Updated
24.06.2025 23:34
Language
de
Title
Gentech--Freisetzungsversuche mit Mais und Kartoffeln. BUWAL-Entscheid zu Gesuchen aus Changins und Oftringen
AdditionalIndexing
Bewilligung;Freisetzungsversuch;Umweltrecht;Kompetenzkonflikt;Mais;Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft;Kartoffel
1
  • L08K0706010501040201, Freisetzungsversuch
  • L05K1402020508, Mais
  • L05K1402020803, Kartoffel
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L04K06010309, Umweltrecht
  • L05K0804070501, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
  • L04K08070402, Kompetenzkonflikt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gegen einen der im Vorstoss angesprochenen Entscheide des Buwal vom 16. April 1999 wurde beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Beschwerde erhoben. Das Verfahren ist zurzeit hängig. Der Bundesrat nimmt in derartigen Fällen grundsätzlich nicht Stellung und kann deshalb die gestellten Fragen nur beantworten, soweit sie sich nicht auf das Verfahren beziehen.</p><p>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass in den vergangenen zehn Jahren allein in den Ländern der Europäischen Union schon mehr als tausend Freisetzungsversuche mit Pflanzen bewilligt und durchgeführt wurden und dass weltweit viele transgene Sorten auch schon kommerziell angebaut werden.</p><p>Diese Tatsache allein gibt aber nicht das volle und aktuelle Bild wieder: So ist im Laufe der letzten zwölf Monate beispielsweise bekanntgeworden, dass zumindest für 1999 in Österreich keine Freisetzungsversuche zugelassen werden, dass die griechische Regierung die vorläufige Durchführung von Freisetzungsversuchen verboten hat und dass in Frankreich auch die bereits bewilligten Freisetzungsversuche nicht durchgeführt werden können, weil ihre Zulassung erneut überprüft werden soll. Auch im kommerziellen Bereich besteht eine ähnliche Situation, nachdem verschiedene europäische Regierungen ein Moratorium für kommerzielle Freisetzungen von transgenen Pflanzen gefordert haben. Zudem hat Frankreich ein zweijähriges Moratorium für die kommerzielle Freisetzung von gentechnisch veränderten Zuckerrüben und Rapspflanzen verhängt und die Europäische Kommission alle laufenden Verfahren für die Zulassung von gentechnisch veränderten Maissorten mit Insektenressistenz suspendiert.</p><p>Der Bundesrat erachtet eine vorsichtige Politik und Praxis in diesem Bereich grundsätzlich als richtig. Die Beispiele zeigen, dass man damit heute zumindest im europäischen Umfeld keineswegs allein dasteht. Mit dieser grundsätzlichen Feststellung soll nun aber keinerlei Aussage zur Rechtmässigkeit des zur Diskussion stehenden Entscheides gemacht werden. Diese ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von den zuständigen Instanzen zu prüfen.</p><p>2. Mit der Verankerung des neuen Kapitels "Organismen" im USG hat das Parlament Ende 1995 den geltenden Rahmen für die Bewilligung von Freisetzungsversuchen geschaffen. Das zentrale Kriterium im USG verlangt, dass "mit Organismen nur so umgegangen werden darf, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen nicht gefährden können" (Art. 29a Abs. 1 USG). Dieses Kriterium wird ergänzt durch die Anforderung von Artikel 1 Absatz 2 USG über das Vorsorgeprinzip. Diese gesetzlichen Grundlagen wird der Bundesrat in der Freisetzungsverordnung weiter konkretisieren und damit den Rahmen für die Bewilligung festlegen.</p><p>3. Die Anforderungen an den Inhalt von Gesuchen können auf verschiedenen Ebenen festgelegt werden. Das Parlament kann solche in einem Gesetzestext verankern, der Bundesrat und die Departemente können sie bei der Verordnungsgebung erlassen oder Bundesämter können entsprechende Empfehlungen ausarbeiten.</p><p>Sind die Anforderungen im Einzelfall zu wenig klar, kann der Gesuchsteller bei der Bewilligungsinstanz zusätzliche Auskünfte einholen. Es ist der Bewilligungsinstanz jedoch stets unbenommen, während des Verfahrens weitere Unterlagen einzufordern, wenn dies zur Beurteilung des Falles nötig ist.</p><p>4. Die Ethikkommission ist ein beratendes Gremium, das im Rahmen des Verfahrens angehört wird. Ihre Überlegungen wurden in den Entscheidfindungsprozess betreffend dem Gesuch mit Maispflanzen miteinbezogen.</p><p>Die Stellungnahme der Ethikkommission konnte der Öffentlichkeit erst zugänglich gemacht werden, nachdem auch die Gesuchstellerin dazu eingewilligt hatte (Ziff. 2 der Einsetzungsverfügung des Bundesrates vom 27. April 1998). Aus diesem Grund konnten die Überlegungen und Schlussfolgerungen der Ethikkommission in den Entscheiden und anlässlich der Pressekonferenz nicht näher erläutert werden. Spezialberichte zu allgemeinen ethischen Fragen kann die Ethikkommission hingegen jederzeit veröffentlichen. Für solche Publikationen braucht sie keine besondere Einwilligung.</p><p>5. Mit dieser Frage wird suggeriert, die getroffenen Entscheide seien falsch, weil es keine unverantwortbaren Risiken gebe und weil die Eigenverantwortung des Gesuchstellers zu wenig gewichtet worden sei. Dabei handelt es sich um eine Beurteilung des Entscheides, wozu sich der Bundesrat nicht äussern kann.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Auswirkungen der beiden ablehnenden Entscheide des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) betreffend Freisetzungsversuche mit gentechnisch verändertem Mais und Kartoffeln auf den Forschungsplatz Schweiz, wenn man sich vor Augen hält, dass allein in den Ländern der Europäischen Union mehr als tausend Freisetzungsprojekte mit Pflanzen bewilligt und durchgeführt wurden und dass weltweit viele transgene Sorten auch schon kommerziell angebaut wurden?</p><p>2. Wo liegt nach Meinung des Bundesrates die Kompetenz für die Festlegung der Kriterien für Freisetzungsversuche, nachdem das Parlament im Umweltschutzgesetz (USG) den Rahmen für die Bewilligung für Freisetzungsversuche geschaffen hat? Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass diese Kriterien in die Freisetzungsverordnung gehören und dass es in der Verantwortung des Amtes liegt, Einzelheiten wie Vorschriften für die Anpflanzung sowie Anforderungen für allfällige Begleitstudien aufgrund der Empfehlung von Fachgremien festzulegen?</p><p>3. Ist es nicht Aufgabe der Bewilligungsinstanz, dafür zu sorgen, dass die Anforderungen für Gesuche dem Antragsteller bekannt sind?</p><p>4. Die für das Gesuch mit Maispflanzen entscheidungsrelevante Stellungnahme der Ethikkommission wird in der abschlägigen Verfügung des Amtes lediglich erwähnt und nicht erläutert. Wie beurteilt der Bundesrat das Vorgehen des Amtes mit Blick auf den in der Gen-Lex-Motion formulierten Auftrag an die Ethikkommission, die Öffentlichkeit über besondere Fragen mit Spezialberichten zu informieren?</p><p>5. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass ein Freisetzungsversuch bewilligt werden soll, sofern dieser aufgrund der fachlichen Abklärung keine unverantwortbaren Risiken für Mensch und Umwelt sowie hinsichtlich der Nachhaltigkeit enthält? Ist er nicht auch der Meinung, dass zusätzliche Überlegungen wie der zu erwartende gesellschaftliche und ökonomische Nutzen in der Verantwortung des Gesuchstellers liegen? Kennt er die einzelnen Elemente dieser vom Amt vorgenommenen Interessenabwägung? Wie sind dabei beispielsweise die Forschungsfreiheit sowie die Handels- und Gewerbefreiheit gewichtet worden?</p>
  • Gentech--Freisetzungsversuche mit Mais und Kartoffeln. BUWAL-Entscheid zu Gesuchen aus Changins und Oftringen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gegen einen der im Vorstoss angesprochenen Entscheide des Buwal vom 16. April 1999 wurde beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Beschwerde erhoben. Das Verfahren ist zurzeit hängig. Der Bundesrat nimmt in derartigen Fällen grundsätzlich nicht Stellung und kann deshalb die gestellten Fragen nur beantworten, soweit sie sich nicht auf das Verfahren beziehen.</p><p>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass in den vergangenen zehn Jahren allein in den Ländern der Europäischen Union schon mehr als tausend Freisetzungsversuche mit Pflanzen bewilligt und durchgeführt wurden und dass weltweit viele transgene Sorten auch schon kommerziell angebaut werden.</p><p>Diese Tatsache allein gibt aber nicht das volle und aktuelle Bild wieder: So ist im Laufe der letzten zwölf Monate beispielsweise bekanntgeworden, dass zumindest für 1999 in Österreich keine Freisetzungsversuche zugelassen werden, dass die griechische Regierung die vorläufige Durchführung von Freisetzungsversuchen verboten hat und dass in Frankreich auch die bereits bewilligten Freisetzungsversuche nicht durchgeführt werden können, weil ihre Zulassung erneut überprüft werden soll. Auch im kommerziellen Bereich besteht eine ähnliche Situation, nachdem verschiedene europäische Regierungen ein Moratorium für kommerzielle Freisetzungen von transgenen Pflanzen gefordert haben. Zudem hat Frankreich ein zweijähriges Moratorium für die kommerzielle Freisetzung von gentechnisch veränderten Zuckerrüben und Rapspflanzen verhängt und die Europäische Kommission alle laufenden Verfahren für die Zulassung von gentechnisch veränderten Maissorten mit Insektenressistenz suspendiert.</p><p>Der Bundesrat erachtet eine vorsichtige Politik und Praxis in diesem Bereich grundsätzlich als richtig. Die Beispiele zeigen, dass man damit heute zumindest im europäischen Umfeld keineswegs allein dasteht. Mit dieser grundsätzlichen Feststellung soll nun aber keinerlei Aussage zur Rechtmässigkeit des zur Diskussion stehenden Entscheides gemacht werden. Diese ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von den zuständigen Instanzen zu prüfen.</p><p>2. Mit der Verankerung des neuen Kapitels "Organismen" im USG hat das Parlament Ende 1995 den geltenden Rahmen für die Bewilligung von Freisetzungsversuchen geschaffen. Das zentrale Kriterium im USG verlangt, dass "mit Organismen nur so umgegangen werden darf, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen nicht gefährden können" (Art. 29a Abs. 1 USG). Dieses Kriterium wird ergänzt durch die Anforderung von Artikel 1 Absatz 2 USG über das Vorsorgeprinzip. Diese gesetzlichen Grundlagen wird der Bundesrat in der Freisetzungsverordnung weiter konkretisieren und damit den Rahmen für die Bewilligung festlegen.</p><p>3. Die Anforderungen an den Inhalt von Gesuchen können auf verschiedenen Ebenen festgelegt werden. Das Parlament kann solche in einem Gesetzestext verankern, der Bundesrat und die Departemente können sie bei der Verordnungsgebung erlassen oder Bundesämter können entsprechende Empfehlungen ausarbeiten.</p><p>Sind die Anforderungen im Einzelfall zu wenig klar, kann der Gesuchsteller bei der Bewilligungsinstanz zusätzliche Auskünfte einholen. Es ist der Bewilligungsinstanz jedoch stets unbenommen, während des Verfahrens weitere Unterlagen einzufordern, wenn dies zur Beurteilung des Falles nötig ist.</p><p>4. Die Ethikkommission ist ein beratendes Gremium, das im Rahmen des Verfahrens angehört wird. Ihre Überlegungen wurden in den Entscheidfindungsprozess betreffend dem Gesuch mit Maispflanzen miteinbezogen.</p><p>Die Stellungnahme der Ethikkommission konnte der Öffentlichkeit erst zugänglich gemacht werden, nachdem auch die Gesuchstellerin dazu eingewilligt hatte (Ziff. 2 der Einsetzungsverfügung des Bundesrates vom 27. April 1998). Aus diesem Grund konnten die Überlegungen und Schlussfolgerungen der Ethikkommission in den Entscheiden und anlässlich der Pressekonferenz nicht näher erläutert werden. Spezialberichte zu allgemeinen ethischen Fragen kann die Ethikkommission hingegen jederzeit veröffentlichen. Für solche Publikationen braucht sie keine besondere Einwilligung.</p><p>5. Mit dieser Frage wird suggeriert, die getroffenen Entscheide seien falsch, weil es keine unverantwortbaren Risiken gebe und weil die Eigenverantwortung des Gesuchstellers zu wenig gewichtet worden sei. Dabei handelt es sich um eine Beurteilung des Entscheides, wozu sich der Bundesrat nicht äussern kann.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Auswirkungen der beiden ablehnenden Entscheide des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) betreffend Freisetzungsversuche mit gentechnisch verändertem Mais und Kartoffeln auf den Forschungsplatz Schweiz, wenn man sich vor Augen hält, dass allein in den Ländern der Europäischen Union mehr als tausend Freisetzungsprojekte mit Pflanzen bewilligt und durchgeführt wurden und dass weltweit viele transgene Sorten auch schon kommerziell angebaut wurden?</p><p>2. Wo liegt nach Meinung des Bundesrates die Kompetenz für die Festlegung der Kriterien für Freisetzungsversuche, nachdem das Parlament im Umweltschutzgesetz (USG) den Rahmen für die Bewilligung für Freisetzungsversuche geschaffen hat? Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass diese Kriterien in die Freisetzungsverordnung gehören und dass es in der Verantwortung des Amtes liegt, Einzelheiten wie Vorschriften für die Anpflanzung sowie Anforderungen für allfällige Begleitstudien aufgrund der Empfehlung von Fachgremien festzulegen?</p><p>3. Ist es nicht Aufgabe der Bewilligungsinstanz, dafür zu sorgen, dass die Anforderungen für Gesuche dem Antragsteller bekannt sind?</p><p>4. Die für das Gesuch mit Maispflanzen entscheidungsrelevante Stellungnahme der Ethikkommission wird in der abschlägigen Verfügung des Amtes lediglich erwähnt und nicht erläutert. Wie beurteilt der Bundesrat das Vorgehen des Amtes mit Blick auf den in der Gen-Lex-Motion formulierten Auftrag an die Ethikkommission, die Öffentlichkeit über besondere Fragen mit Spezialberichten zu informieren?</p><p>5. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass ein Freisetzungsversuch bewilligt werden soll, sofern dieser aufgrund der fachlichen Abklärung keine unverantwortbaren Risiken für Mensch und Umwelt sowie hinsichtlich der Nachhaltigkeit enthält? Ist er nicht auch der Meinung, dass zusätzliche Überlegungen wie der zu erwartende gesellschaftliche und ökonomische Nutzen in der Verantwortung des Gesuchstellers liegen? Kennt er die einzelnen Elemente dieser vom Amt vorgenommenen Interessenabwägung? Wie sind dabei beispielsweise die Forschungsfreiheit sowie die Handels- und Gewerbefreiheit gewichtet worden?</p>
    • Gentech--Freisetzungsversuche mit Mais und Kartoffeln. BUWAL-Entscheid zu Gesuchen aus Changins und Oftringen

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