Internierung von kriminellen und renitenten Asylanten

ShortId
99.1076
Id
19991076
Updated
24.06.2025 21:24
Language
de
Title
Internierung von kriminellen und renitenten Asylanten
AdditionalIndexing
Recht (allgemein);Asylbewerber/in;Ausschaffung;Kriminalität;Staat;Internierung
1
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L04K01010208, Kriminalität
  • L04K04030301, Internierung
  • L01K05, Recht (allgemein)
  • L03K080701, Staat
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat kann keine genauen Angaben über die Anzahl der straffällig gewordenen Asylsuchenden machen, da die für die Strafverfolgung zuständigen kantonalen Behörden in ihren Kriminalstatistiken - mit Ausnahme des Kantons Zürich - den Aufenthaltsstatus eines Ausländers nicht erfassen. Nach einer Schätzung des Bundesamtes für Flüchtlinge befanden sich per Anfang August 1999 rund 1000 straffällige, ausreisepflichtige Staatsbürger aus der Bundesrepublik Jugoslawien in der Schweiz.</p><p>2./3. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30. November 1998 auf die Motion Keller Rudolf (Schaffung der Rechtsgrundlage zur Internierung krimineller und renitenter Asylbewerber; 98.3455) hat der Bundesrat bereits ausgeführt, dass das Institut der freiheitsentziehenden Internierung durch das Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurden aber als Ersatz für die Internierung neue Massnahmen geschaffen, so die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft (Art. 13a und 13b Anag) sowie die Ein- und Ausgrenzung, bei der als Sanktion für das Nichteinhalten der Auflage Gefängnis oder Haft droht (Art. 13e und 23a Anag). Grund für die Aufhebung der Internierung bildete die Unvereinbarkeit der damaligen Regelung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Ein Freiheitsentzug nach Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe f EMRK ist nur dann rechtmässig, wenn die ausländische Person von einem gegen sie schwebenden Aus- oder Wegweisungsverfahren betroffen ist, d. h., es muss feststehen, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung in einem bestimmten, absehbaren Zeitpunkt aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen durchführbar ist. Ein Freiheitsentzug ohne jede Perspektive, dass die Weg- oder Ausweisung innert absehbarer Zeit tatsächlich vollzogen werden kann, ist somit mit Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe f EMRK nicht vereinbar.</p><p>In Ergänzung zur schriftlichen Stellungnahme auf die Motion Keller Rudolf hält der Bundesrat folgendes fest:</p><p>- Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht nicht die Bekämpfung der Kriminalität bezwecken, sondern einzig sicherstellen sollen, dass die Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden oder die Ausweisung von ausländischen Personen, die kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, vollzogen werden kann. Der Bundesrat und das Parlament wollten mit den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kein Sonderstrafrecht für Ausländerinnen und Ausländer einführen. Weder das Anag noch das Asylgesetz darf einen Vorrang des Ausländerrechtes vor dem Strafverfahren begründen. Daher ist es nicht gerechtfertigt, eine neue Rechtsgrundlage zu schaffen, um die Ausschaffungshaft mit der Begründung zu verlängern, dass dadurch die Kriminalität oder bestimmte Missbräuche bekämpft werden sollen.</p><p>- Die Ausschaffungshaft ist ein Eingriff in die durch Artikel 5 EMRK und die neue Bundesverfassung garantierte Bewegungsfreiheit und muss daher verhältnismässig und so kurz wie möglich sein. Sie ist zu beenden, wenn eine der in Artikel 13c Absatz 5 Anag genannten Voraussetzungen erfüllt ist, insbesondere sobald sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen während der maximalen Haftzeit undurchführbar ist. Wie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festgehalten hat, ist die vage Möglichkeit, dass eine Wegweisung nicht völlig ausgeschlossen werden kann, kein hinreichender Grund, um eine ausländische Person in Ausschaffungshaft zu belassen (unveröffentlichter Bundesgerichtsentscheid, BGE, vom 10. Juni 1999 in Sachen Th. gegen den Kanton Bern, S. 5). Dagegen kann eine straffällig gewordene Person selbst in einem solchen Fall in Haft belassen werden, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Schweiz darstellt (BGE 122 II 49 und 148).</p><p>- Wenn jedoch die ausländische Person weiterhin kriminelle Handlungen begeht, oder wenn sie Vorbereitungen für die Begehung einer Straftat trifft, so dass eine Strafverfolgung eingeleitet werden muss, obliegt es den zuständigen kantonalen Behörden, die mit der Strafuntersuchung verbundenen Massnahmen, wie z. B. eine mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c EMRK vereinbarte Untersuchungshaft, anzuordnen. Die Grundlage für solche Massnahmen ist jedoch weder das Asylrecht noch die Ausländergesetzgebung. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 23a Anag die ausländische Person, die eine nach Artikel 13e Anag angeordnete Ein- oder Ausgrenzung nicht befolgt, mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Haft bestraft wird, falls sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.</p><p>Angesichts dieser Erwägung ist der Bundesrat davon überzeugt, dass die in den bestehenden Gesetzen im Straf- und Ausländerrecht vorgesehenen Massnahmen den zuständigen kantonalen Behörden bei konsequenter Anwendung genügend Handhaben bieten, um Missbräuche und Kriminalität zu bekämpfen. Er lehnt daher aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit, der Verhältnismässigkeit und in Anbetracht der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz die Wiedereinführung der Internierung ab.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Laut Presseberichten und aufgrund der Auskünfte von Behörden können derzeit mindestens 600 Kriminelle wegen des Krieges nicht nach Ex-Jugoslawien ausgeschafft werden. Straffällige Asylanten, deren Ausschaffung nicht möglich ist, müssen aufgrund des geltenden Rechtes nach maximal neun Monaten aus der Ausschaffungshaft entlassen werden, oder sie können weil wegen der Kriegssituation keine Aussicht auf baldige Ausschaffung besteht gar nicht in Ausschaffungshaft genommen werden.</p><p>Solche kriminellen oder renitenten Asylbewerber (und auch Kriminaltouristen) laufen frei herum. Viele tauchen unter und betätigen sich weiterhin kriminell, oder sie fallen der Fürsorge zur Last.</p><p>Diese skandalösen Zustände setzen den Rechtsstaat ausser Kraft, sie gefährden die Sicherheit unserer Bevölkerung und spotten jeder Beschreibung.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, zu den folgenden Fragen rasch Stellung zu nehmen:</p><p>1. Sind ihm diese Missstände bekannt, und kann er die Zahl der entsprechenden straffälligen Asylbewerber und Kriminaltouristen präzisieren?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass die geschilderten Missstände in einem Rechtsstaat unhaltbar sind und dass sie zugunsten der Sicherheit unserer Bevölkerung und auch zugunsten echter Flüchtlinge rasch behoben werden müssen?</p><p>3. Ist er bereit, unverzüglich, eventuell mit dringlichem Bundesbeschluss, die nötigen Rechtsgrundlagen zu schaffen (Anag usw.), damit kriminelle und renitente Asylanten und allenfalls Kriminaltouristen, die aus den erwähnten Gründen nicht ausgeschafft oder nicht einmal in Ausschaffungshaft genommen werden können, in einer bewachten Einrichtung (vom Militär nicht mehr benützte Baracken oder alte Kaserne) interniert werden?</p>
  • Internierung von kriminellen und renitenten Asylanten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat kann keine genauen Angaben über die Anzahl der straffällig gewordenen Asylsuchenden machen, da die für die Strafverfolgung zuständigen kantonalen Behörden in ihren Kriminalstatistiken - mit Ausnahme des Kantons Zürich - den Aufenthaltsstatus eines Ausländers nicht erfassen. Nach einer Schätzung des Bundesamtes für Flüchtlinge befanden sich per Anfang August 1999 rund 1000 straffällige, ausreisepflichtige Staatsbürger aus der Bundesrepublik Jugoslawien in der Schweiz.</p><p>2./3. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30. November 1998 auf die Motion Keller Rudolf (Schaffung der Rechtsgrundlage zur Internierung krimineller und renitenter Asylbewerber; 98.3455) hat der Bundesrat bereits ausgeführt, dass das Institut der freiheitsentziehenden Internierung durch das Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurden aber als Ersatz für die Internierung neue Massnahmen geschaffen, so die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft (Art. 13a und 13b Anag) sowie die Ein- und Ausgrenzung, bei der als Sanktion für das Nichteinhalten der Auflage Gefängnis oder Haft droht (Art. 13e und 23a Anag). Grund für die Aufhebung der Internierung bildete die Unvereinbarkeit der damaligen Regelung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Ein Freiheitsentzug nach Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe f EMRK ist nur dann rechtmässig, wenn die ausländische Person von einem gegen sie schwebenden Aus- oder Wegweisungsverfahren betroffen ist, d. h., es muss feststehen, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung in einem bestimmten, absehbaren Zeitpunkt aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen durchführbar ist. Ein Freiheitsentzug ohne jede Perspektive, dass die Weg- oder Ausweisung innert absehbarer Zeit tatsächlich vollzogen werden kann, ist somit mit Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe f EMRK nicht vereinbar.</p><p>In Ergänzung zur schriftlichen Stellungnahme auf die Motion Keller Rudolf hält der Bundesrat folgendes fest:</p><p>- Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht nicht die Bekämpfung der Kriminalität bezwecken, sondern einzig sicherstellen sollen, dass die Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden oder die Ausweisung von ausländischen Personen, die kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, vollzogen werden kann. Der Bundesrat und das Parlament wollten mit den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kein Sonderstrafrecht für Ausländerinnen und Ausländer einführen. Weder das Anag noch das Asylgesetz darf einen Vorrang des Ausländerrechtes vor dem Strafverfahren begründen. Daher ist es nicht gerechtfertigt, eine neue Rechtsgrundlage zu schaffen, um die Ausschaffungshaft mit der Begründung zu verlängern, dass dadurch die Kriminalität oder bestimmte Missbräuche bekämpft werden sollen.</p><p>- Die Ausschaffungshaft ist ein Eingriff in die durch Artikel 5 EMRK und die neue Bundesverfassung garantierte Bewegungsfreiheit und muss daher verhältnismässig und so kurz wie möglich sein. Sie ist zu beenden, wenn eine der in Artikel 13c Absatz 5 Anag genannten Voraussetzungen erfüllt ist, insbesondere sobald sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen während der maximalen Haftzeit undurchführbar ist. Wie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festgehalten hat, ist die vage Möglichkeit, dass eine Wegweisung nicht völlig ausgeschlossen werden kann, kein hinreichender Grund, um eine ausländische Person in Ausschaffungshaft zu belassen (unveröffentlichter Bundesgerichtsentscheid, BGE, vom 10. Juni 1999 in Sachen Th. gegen den Kanton Bern, S. 5). Dagegen kann eine straffällig gewordene Person selbst in einem solchen Fall in Haft belassen werden, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Schweiz darstellt (BGE 122 II 49 und 148).</p><p>- Wenn jedoch die ausländische Person weiterhin kriminelle Handlungen begeht, oder wenn sie Vorbereitungen für die Begehung einer Straftat trifft, so dass eine Strafverfolgung eingeleitet werden muss, obliegt es den zuständigen kantonalen Behörden, die mit der Strafuntersuchung verbundenen Massnahmen, wie z. B. eine mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c EMRK vereinbarte Untersuchungshaft, anzuordnen. Die Grundlage für solche Massnahmen ist jedoch weder das Asylrecht noch die Ausländergesetzgebung. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 23a Anag die ausländische Person, die eine nach Artikel 13e Anag angeordnete Ein- oder Ausgrenzung nicht befolgt, mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Haft bestraft wird, falls sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.</p><p>Angesichts dieser Erwägung ist der Bundesrat davon überzeugt, dass die in den bestehenden Gesetzen im Straf- und Ausländerrecht vorgesehenen Massnahmen den zuständigen kantonalen Behörden bei konsequenter Anwendung genügend Handhaben bieten, um Missbräuche und Kriminalität zu bekämpfen. Er lehnt daher aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit, der Verhältnismässigkeit und in Anbetracht der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz die Wiedereinführung der Internierung ab.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Laut Presseberichten und aufgrund der Auskünfte von Behörden können derzeit mindestens 600 Kriminelle wegen des Krieges nicht nach Ex-Jugoslawien ausgeschafft werden. Straffällige Asylanten, deren Ausschaffung nicht möglich ist, müssen aufgrund des geltenden Rechtes nach maximal neun Monaten aus der Ausschaffungshaft entlassen werden, oder sie können weil wegen der Kriegssituation keine Aussicht auf baldige Ausschaffung besteht gar nicht in Ausschaffungshaft genommen werden.</p><p>Solche kriminellen oder renitenten Asylbewerber (und auch Kriminaltouristen) laufen frei herum. Viele tauchen unter und betätigen sich weiterhin kriminell, oder sie fallen der Fürsorge zur Last.</p><p>Diese skandalösen Zustände setzen den Rechtsstaat ausser Kraft, sie gefährden die Sicherheit unserer Bevölkerung und spotten jeder Beschreibung.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, zu den folgenden Fragen rasch Stellung zu nehmen:</p><p>1. Sind ihm diese Missstände bekannt, und kann er die Zahl der entsprechenden straffälligen Asylbewerber und Kriminaltouristen präzisieren?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass die geschilderten Missstände in einem Rechtsstaat unhaltbar sind und dass sie zugunsten der Sicherheit unserer Bevölkerung und auch zugunsten echter Flüchtlinge rasch behoben werden müssen?</p><p>3. Ist er bereit, unverzüglich, eventuell mit dringlichem Bundesbeschluss, die nötigen Rechtsgrundlagen zu schaffen (Anag usw.), damit kriminelle und renitente Asylanten und allenfalls Kriminaltouristen, die aus den erwähnten Gründen nicht ausgeschafft oder nicht einmal in Ausschaffungshaft genommen werden können, in einer bewachten Einrichtung (vom Militär nicht mehr benützte Baracken oder alte Kaserne) interniert werden?</p>
    • Internierung von kriminellen und renitenten Asylanten

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