Einführung einer Fairnessregel in Abstimmungskampagnen

ShortId
99.1087
Id
19991087
Updated
24.06.2025 23:49
Language
de
Title
Einführung einer Fairnessregel in Abstimmungskampagnen
AdditionalIndexing
Gerechtigkeit;Meinungsbildung;politische Kultur;Presseunternehmen;direkte Demokratie;Abstimmungskampf
1
  • L04K08010201, Abstimmungskampf
  • L05K0802030701, Meinungsbildung
  • L06K080701020201, direkte Demokratie
  • L04K08020326, politische Kultur
  • L06K120205010504, Presseunternehmen
  • L04K08020209, Gerechtigkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Frage zielt auf eine Fairnessregelung im Bereich der käuflichen politischen Werbung in den Medien ab, nicht im redaktionellen Bereich bezüglich der Meinungsbildung.</p><p>Die vorgeschlagene Fairnessregelung erscheint dem Bundesrat aus mehreren Gründen problematisch.</p><p>Zunächst kann die Situation in der Schweiz kaum mit der früheren Rundfunkregelung in den USA verglichen werden: Soweit es um Radio und Fernsehen geht, verlangt das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) im Programmbereich in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 55bis Abs. 2 alte BV, SR 101; Art. 93 Abs. 2 neue BV, BBl 1999 162) bereits heute, dass Radio und Fernsehen insgesamt zur freien Meinungsbildung, zu einer allgemeinen vielfältigen und sachgerechten Information des Publikums beitragen, staatsbürgerliche Kenntnisse vermitteln (Art. 3 Abs. 1 Bst. a RTVG), in der Gesamtheit der Programme in einem Versorgungsgebiet nicht einseitig bestimmten Parteien, Interessen oder Weltanschauungen dienen (Art. 3 Abs. 2 RTVG) und die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen müssen (Art. 4 Abs. 1 RTVG), wobei Ansichten und Kommentare als solche kenntlich zu machen sind (Art. 4 Abs. 2 RTVG). In der Wahrnehmung dieser Verantwortung sind die Programmveranstalter frei (Art. 5 RTVG). Soweit es hingegen um Werbung geht, so schliesst das schweizerische Recht für Radio und Fernsehen religiöse und politische Werbung kategorisch aus (Art. 18 Abs. 5 RTVG; Art. 15 Abs. 1 Bst. a der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997, SR 784.401).</p><p>Im Bereich der Printmedien hingegen bestehen keine technischen Hindernisse gegen eine offene Zahl von Wettbewerbsteilnehmern. Dementsprechend hat der Bund dafür grundsätzlich keine Gesetzgebungskompetenz (vgl. Art. 16 und 17 gegenüber Art. 93 neue BV). Printmedien unterliegen der Wirtschaftsfreiheit (vgl. Art. 27 neue BV). Über Anzahl und Inhalt, Struktur und Finanzierungsart, Ausrichtung, Ausbreitung und Lebensdauer der Erzeugnisse entscheiden Ideen und Markt.</p><p>Eine freiwillige Fairnessregelvereinbarung litte nicht nur am prekaristischen Charakter jederzeitiger Widerrufbarkeit; sie dürfte auch kaum umsetzbar sein, weil es dafür an wichtigen Voraussetzungen gebricht: So sind beispielsweise 40 Prozent aller Referenden seit 1977 von oftmals äusserst heterogenen Veto-Koalitionen ergriffen worden, von denen eine Regelung des Parlamentes einer Gruppierung allzuweit, der anderen Gruppierung jedoch gerade zu wenig weit ging. Auch Verfassungsvorlagen der Behörden gerieten sehr oft zwischen die Fronten. So gab es gegen die neue Bundesverfassung sowohl eine Links- als auch eine Rechtsopposition. Im Unterschied zu personell wie inhaltlich klar festgefügten Initiativkomitees ist die Opposition gegen amtliche Vorlagen oftmals zersplittert bis diffus. Wer sollte den Rechtsanspruch geltend machen können und in welchem Umfang? Dies zu bestimmen dürfte um so schwieriger sein, als heute selbst politische Parteien und Verbände, je nach Vorlage, öfters in sich gespalten sind.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich frage den Bundesrat an, ob er bereit wäre, mit den schweizerischen Verlegern in Kontakt zu treten und im Hinblick auf weniger unausgeglichene Meinungsbildungsprozesse der Stimmenden die Vereinbarung einer freiwilligen Fairnessregel der Verleger in Abstimmungskämpfen anzuregen. Die Fairnessregel würde beinhalten, dass ein Verleger bereit ist, beispielsweise 10 Prozent der Inseratenfläche, die in seinem Blatt von interessierten Kreisen für eine bestimmte Position gekauft wird, kostenlos der anderen Seite zur Verfügung zu stellen.</p><p>Würde ähnlich wie früher im öffentlichen Rundfunk der USA und bei den kalifornischen TV-Veranstaltern eine solche freiwillige Fairnessregel vereinbart werden können, so könnte dies eine komplizierte gesetzliche Regelung eines Ausgleichsverfahrens unnötig machen, an dem die Demokratie ein elementares Interesse hat. Denn werden die Chancen, der eigenen Meinung öffentlichen Ausdruck zu geben, allzu ungleich verteilt, so verlieren das Verfahren der öffentlichen Meinungsbildung und damit die direkte Demokratie überhaupt für viele ihre Legitimität.</p>
  • Einführung einer Fairnessregel in Abstimmungskampagnen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Frage zielt auf eine Fairnessregelung im Bereich der käuflichen politischen Werbung in den Medien ab, nicht im redaktionellen Bereich bezüglich der Meinungsbildung.</p><p>Die vorgeschlagene Fairnessregelung erscheint dem Bundesrat aus mehreren Gründen problematisch.</p><p>Zunächst kann die Situation in der Schweiz kaum mit der früheren Rundfunkregelung in den USA verglichen werden: Soweit es um Radio und Fernsehen geht, verlangt das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) im Programmbereich in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 55bis Abs. 2 alte BV, SR 101; Art. 93 Abs. 2 neue BV, BBl 1999 162) bereits heute, dass Radio und Fernsehen insgesamt zur freien Meinungsbildung, zu einer allgemeinen vielfältigen und sachgerechten Information des Publikums beitragen, staatsbürgerliche Kenntnisse vermitteln (Art. 3 Abs. 1 Bst. a RTVG), in der Gesamtheit der Programme in einem Versorgungsgebiet nicht einseitig bestimmten Parteien, Interessen oder Weltanschauungen dienen (Art. 3 Abs. 2 RTVG) und die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen müssen (Art. 4 Abs. 1 RTVG), wobei Ansichten und Kommentare als solche kenntlich zu machen sind (Art. 4 Abs. 2 RTVG). In der Wahrnehmung dieser Verantwortung sind die Programmveranstalter frei (Art. 5 RTVG). Soweit es hingegen um Werbung geht, so schliesst das schweizerische Recht für Radio und Fernsehen religiöse und politische Werbung kategorisch aus (Art. 18 Abs. 5 RTVG; Art. 15 Abs. 1 Bst. a der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997, SR 784.401).</p><p>Im Bereich der Printmedien hingegen bestehen keine technischen Hindernisse gegen eine offene Zahl von Wettbewerbsteilnehmern. Dementsprechend hat der Bund dafür grundsätzlich keine Gesetzgebungskompetenz (vgl. Art. 16 und 17 gegenüber Art. 93 neue BV). Printmedien unterliegen der Wirtschaftsfreiheit (vgl. Art. 27 neue BV). Über Anzahl und Inhalt, Struktur und Finanzierungsart, Ausrichtung, Ausbreitung und Lebensdauer der Erzeugnisse entscheiden Ideen und Markt.</p><p>Eine freiwillige Fairnessregelvereinbarung litte nicht nur am prekaristischen Charakter jederzeitiger Widerrufbarkeit; sie dürfte auch kaum umsetzbar sein, weil es dafür an wichtigen Voraussetzungen gebricht: So sind beispielsweise 40 Prozent aller Referenden seit 1977 von oftmals äusserst heterogenen Veto-Koalitionen ergriffen worden, von denen eine Regelung des Parlamentes einer Gruppierung allzuweit, der anderen Gruppierung jedoch gerade zu wenig weit ging. Auch Verfassungsvorlagen der Behörden gerieten sehr oft zwischen die Fronten. So gab es gegen die neue Bundesverfassung sowohl eine Links- als auch eine Rechtsopposition. Im Unterschied zu personell wie inhaltlich klar festgefügten Initiativkomitees ist die Opposition gegen amtliche Vorlagen oftmals zersplittert bis diffus. Wer sollte den Rechtsanspruch geltend machen können und in welchem Umfang? Dies zu bestimmen dürfte um so schwieriger sein, als heute selbst politische Parteien und Verbände, je nach Vorlage, öfters in sich gespalten sind.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich frage den Bundesrat an, ob er bereit wäre, mit den schweizerischen Verlegern in Kontakt zu treten und im Hinblick auf weniger unausgeglichene Meinungsbildungsprozesse der Stimmenden die Vereinbarung einer freiwilligen Fairnessregel der Verleger in Abstimmungskämpfen anzuregen. Die Fairnessregel würde beinhalten, dass ein Verleger bereit ist, beispielsweise 10 Prozent der Inseratenfläche, die in seinem Blatt von interessierten Kreisen für eine bestimmte Position gekauft wird, kostenlos der anderen Seite zur Verfügung zu stellen.</p><p>Würde ähnlich wie früher im öffentlichen Rundfunk der USA und bei den kalifornischen TV-Veranstaltern eine solche freiwillige Fairnessregel vereinbart werden können, so könnte dies eine komplizierte gesetzliche Regelung eines Ausgleichsverfahrens unnötig machen, an dem die Demokratie ein elementares Interesse hat. Denn werden die Chancen, der eigenen Meinung öffentlichen Ausdruck zu geben, allzu ungleich verteilt, so verlieren das Verfahren der öffentlichen Meinungsbildung und damit die direkte Demokratie überhaupt für viele ihre Legitimität.</p>
    • Einführung einer Fairnessregel in Abstimmungskampagnen

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