Einführung Sonderkontingente gemäss Art. 33. LwG
- ShortId
-
99.1091
- Id
-
19991091
- Updated
-
24.06.2025 22:50
- Language
-
de
- Title
-
Einführung Sonderkontingente gemäss Art. 33. LwG
- AdditionalIndexing
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Rohstoffpreis;Milchindustrie;Agrarrecht;Handelsrecht;Lenkung der Agrarproduktion;mengenmässige Beschränkung;Milcherzeugung;Milchkontingentierung
- 1
-
- L06K070102010103, mengenmässige Beschränkung
- L04K07010308, Handelsrecht
- L05K1401030203, Agrarrecht
- L04K11050414, Rohstoffpreis
- L05K1401040310, Milchkontingentierung
- L05K1401010306, Milcherzeugung
- L05K1402030108, Milchindustrie
- L04K14010403, Lenkung der Agrarproduktion
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Im Rahmen des WTO-Agrarabkommens von 1994 hat sich die Schweiz verpflichtet, die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten innerhalb von sechs Jahren um insgesamt 36 Prozent zu reduzieren, d. h. von 179,6 Millionen Franken (Durchschnitt der Basisjahre 1991/92) auf 114,9 Millionen Franken im Jahr 2000 abzubauen. Diese Verpflichtung würde sich wesentlich entschärfen, wenn mit der EU eine mit dem EWR-Abkommen von 1992 vergleichbare Neuordnung der Erstattungs-/Abschöpfungsmechanismen in Richtung Nettopreiskompensation vereinbart werden könnte. Obwohl der Bundesrat dieser Neuverhandlung von Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens von 1972 höchste Priorität einräumt, ist realistischerweise davon auszugehen, dass eine positive Verhandlungslösung nicht bereits für das Jahr 2000 wirksam sein wird. Deshalb ist je nach Entwicklung der Ausfuhren damit zu rechnen, dass im Bereich "Schoggigesetz" im Jahr 2000 eine Finanzierungslücke von 35 bis 45 Millionen Franken entstehen wird. Diese gilt es mit geeigneten Massnahmen zu schliessen.</p><p>Eine Möglichkeit besteht darin, dass der Bundesrat gestützt auf Artikel 33 LwG vom 29. April 1998 (SR 910.1) Sonderkontingente (sogenannte B-Kontingente) festlegt. Bisher waren die Voraussetzungen für die Festlegung von Sonderkontingenten nach Artikel 33 Absatz 1 LwG nicht gegeben, da die Mittel nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 (SR 632.111.72) über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten ("Schoggigesetz") zum Ausgleich des Rohstoffpreisnachteils im Milchsektor ausreichten und kein zusätzlicher Bedarf an Milch bestand, um solche Produkte zu exportieren. Zudem hätte die Einführung von Sonderkontingenten den geordneten Ablauf der am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen neuen Milchmarktordnung gefährdet (Art. 187 Abs. 2 LwG). In Anbetracht der veränderten Situation wurde das zuständige Bundesamt für Landwirtschaft beauftragt, die Arbeiten betreffend Sonderkontingente unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz namentlich in bezug auf die WTO weiter voranzutreiben und mit den betroffenen Kreisen entsprechende Gespräche zu führen. Damit werden die Grundlagen vorbereitet, um erstmals für die Zeitspanne vom 1. Mai 2000 bis 30. April 2001 (Milchjahr) Sonderkontingente im Sinne der Ausführungen in der Botschaft zur Reform der Agrarpolitik ("Agrarpolitik 2002") vom 26. Juni 1996 festlegen zu können. Der Bundesrat wird Sonderkontingente jedoch nur dann gewähren, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 33 Absatz 1 LwG erfüllt sind und zur Vermeidung des Veredlungsverkehrs keine anderen geeigneten Massnahmen zur Verfügung stehen. Vorbehalten bleiben auch die WTO-Verpflichtungen der Schweiz.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die finanziellen Mittel, die im Rahmen des "Schoggigesetzes" zum Ausgleich des Rohstoffpreisnachteils ausgerichtet werden können, genügen wegen der WTO-Verpflichtung schon bald nicht mehr. Gedenkt der Bundesrat angesichts dieser Tatsache seinem in Artikel 33 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) festgelegten Auftrag nachzukommen und sogenannte B-Kontingente festzulegen?</p>
- Einführung Sonderkontingente gemäss Art. 33. LwG
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Im Rahmen des WTO-Agrarabkommens von 1994 hat sich die Schweiz verpflichtet, die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten innerhalb von sechs Jahren um insgesamt 36 Prozent zu reduzieren, d. h. von 179,6 Millionen Franken (Durchschnitt der Basisjahre 1991/92) auf 114,9 Millionen Franken im Jahr 2000 abzubauen. Diese Verpflichtung würde sich wesentlich entschärfen, wenn mit der EU eine mit dem EWR-Abkommen von 1992 vergleichbare Neuordnung der Erstattungs-/Abschöpfungsmechanismen in Richtung Nettopreiskompensation vereinbart werden könnte. Obwohl der Bundesrat dieser Neuverhandlung von Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens von 1972 höchste Priorität einräumt, ist realistischerweise davon auszugehen, dass eine positive Verhandlungslösung nicht bereits für das Jahr 2000 wirksam sein wird. Deshalb ist je nach Entwicklung der Ausfuhren damit zu rechnen, dass im Bereich "Schoggigesetz" im Jahr 2000 eine Finanzierungslücke von 35 bis 45 Millionen Franken entstehen wird. Diese gilt es mit geeigneten Massnahmen zu schliessen.</p><p>Eine Möglichkeit besteht darin, dass der Bundesrat gestützt auf Artikel 33 LwG vom 29. April 1998 (SR 910.1) Sonderkontingente (sogenannte B-Kontingente) festlegt. Bisher waren die Voraussetzungen für die Festlegung von Sonderkontingenten nach Artikel 33 Absatz 1 LwG nicht gegeben, da die Mittel nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 (SR 632.111.72) über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten ("Schoggigesetz") zum Ausgleich des Rohstoffpreisnachteils im Milchsektor ausreichten und kein zusätzlicher Bedarf an Milch bestand, um solche Produkte zu exportieren. Zudem hätte die Einführung von Sonderkontingenten den geordneten Ablauf der am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen neuen Milchmarktordnung gefährdet (Art. 187 Abs. 2 LwG). In Anbetracht der veränderten Situation wurde das zuständige Bundesamt für Landwirtschaft beauftragt, die Arbeiten betreffend Sonderkontingente unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz namentlich in bezug auf die WTO weiter voranzutreiben und mit den betroffenen Kreisen entsprechende Gespräche zu führen. Damit werden die Grundlagen vorbereitet, um erstmals für die Zeitspanne vom 1. Mai 2000 bis 30. April 2001 (Milchjahr) Sonderkontingente im Sinne der Ausführungen in der Botschaft zur Reform der Agrarpolitik ("Agrarpolitik 2002") vom 26. Juni 1996 festlegen zu können. Der Bundesrat wird Sonderkontingente jedoch nur dann gewähren, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 33 Absatz 1 LwG erfüllt sind und zur Vermeidung des Veredlungsverkehrs keine anderen geeigneten Massnahmen zur Verfügung stehen. Vorbehalten bleiben auch die WTO-Verpflichtungen der Schweiz.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die finanziellen Mittel, die im Rahmen des "Schoggigesetzes" zum Ausgleich des Rohstoffpreisnachteils ausgerichtet werden können, genügen wegen der WTO-Verpflichtung schon bald nicht mehr. Gedenkt der Bundesrat angesichts dieser Tatsache seinem in Artikel 33 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) festgelegten Auftrag nachzukommen und sogenannte B-Kontingente festzulegen?</p>
- Einführung Sonderkontingente gemäss Art. 33. LwG
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