Arbeitslosigkeit bei ehemals Selbständigerwerbenden

ShortId
99.1097
Id
19991097
Updated
14.11.2025 08:14
Language
de
Title
Arbeitslosigkeit bei ehemals Selbständigerwerbenden
AdditionalIndexing
Armut;berufliche Umschulung;verdeckte Arbeitslosigkeit;Betriebseinstellung;Arbeitslosigkeit;selbstständig Erwerbstätige/r
1
  • L04K07020304, Arbeitslosigkeit
  • L05K0702030304, berufliche Umschulung
  • L04K01010203, Armut
  • L05K0703040201, Betriebseinstellung
  • L05K0702020402, selbstständig Erwerbstätige/r
  • L05K0702030410, verdeckte Arbeitslosigkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Dem Bundesrat ist bewusst, dass die selbständige Erwerbstätigkeit gewisse Risiken birgt. Inhaber einer Einzelfirma können im Gegensatz zu Beteiligten einer AG oder Gesellschaftern einer GmbH keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichten. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist der Bundesrat bestrebt, die Situation ehemaliger Betriebsinhaber zu verbessern.</p><p>Das Bundesamt für Statistik (BFS) erhebt im Rahmen der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (Sake) Informationen zur Arbeitslosigkeit bzw. Erwerbslosigkeit von Selbständigerwerbenden. Die Sake ist eine Haushaltserhebung, welche jährlich bei rund 16 000 Haushalten durchgeführt wird. In der Sake wird die Erwerbslosigkeit nach internationalen Definitionen erfasst. Erwerbslos ist jemand, der in der Referenzwoche nicht gearbeitet hat, aktiv eine Arbeit sucht und sofort für eine Arbeit zur Verfügung steht. Diese Definition erlaubt es, auch Personen als erwerbslos einzustufen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben und die nicht bei einem Arbeitsamt eingeschrieben sind. Dadurch, dass in der Sake auch die Frage nach dem Arbeitsmarktstatus vor der Erwerbslosigkeit gestellt wird, ist es möglich, die Zahl der Erwerbslosen, die früher selbständigerwerbend waren, zu ermitteln.</p><p>Gemäss BFS lag die nach internationalen Definitionen gemessene Erwerbslosigkeit im 2. Quartal 1998 bei 142 000 Personen. Die Zahl der Erwerbslosen, welche vor der Erwerbslosigkeit selbständigerwerbend waren, belief sich auf 7000 Personen.</p><p>Allerdings ist die Stichprobe der Sake zurzeit noch zu klein, um weitere Merkmale dieser Gruppe analysieren zu können. Es wird zurzeit geprüft, ob die Finanzlage des Bundes es erlaubt, den Stichprobenumfang der Sake ab dem Jahre 2002 aufzustocken, so dass es dann möglich sein könnte, diese Gruppe eventuell noch nach Geschlecht oder Wirtschaftssektor zu unterscheiden. Auch die zuverlässige Analyse von Veränderungen von einem Jahr zum anderen wird erst nach einer Aufstockung des Stichprobenumfangs möglich sein.</p><p>2. Wer von Bildungsmassnahmen im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) profitieren will, muss die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Artikel 8 Avig erfüllen, d. h., er muss u. a. die Beitragszeit erfüllt haben und arbeitslos sein. Mit Zustimmung des Kantons können aber auch Personen an Kursen teilnehmen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Beitragszeit befreit sind (vgl. Art. 60 Abs. 4 Avig). Unter den anspruchsberechtigten Personenkreis fallen auch ehemalige Selbständigerwerbende. Diese Regelung ist unabhängig von der Gesellschaftsform des Unternehmens, welches die genannten Personen besassen.</p><p>Gestützt auf Artikel 60 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 61 Absatz 3 Avig können Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, die Kursauslagen (nachgewiesene, notwendige Auslagen für Kursbeiträge und Lehrmittel; Auslagen für die Reise zwischen dem Wohn- und dem Kursort; angemessener Beitrag an die Auslagen für die Unterkunft und Verpflegung am Kursort) ersetzt werden, wenn sie mit Zustimmung der zuständigen Amtsstelle einen Kurs besuchen, um eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen aufzunehmen.</p><p>Bei dieser Förderungsmassnahme handelt es sich jedoch nicht um die Finanzierung einer Grundausbildung oder allgemeiner beruflicher Weiterbildung, sondern um Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen. Laut gesetzlicher Vorschrift (Art. 59 Abs. 1 Avig) darf die Arbeitslosenversicherung die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung (nur) dann fördern, wenn die Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist. Es handelt sich dabei um eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Erfüllung im Einzelfall durch die zuständige Amtsstelle (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum oder kantonales Arbeitsamt) zu prüfen ist.</p><p>Zudem steht es dieser Personengruppe offen, sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zu melden, um vom bestehenden Vermittlungsangebot zu profitieren.</p><p>3. Personen, die die selbständige Erwerbstätigkeit nur kurze Zeit ausgeübt haben, können Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen, sofern sie in den zwei Jahren zuvor während mindestens sechs Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind. Um in den Genuss dieser Leistungen zu kommen, müssen die Betroffenen die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Artikel 8 Avig erfüllen. Ehemalige Inhaber einer Einzelfirma, die länger keiner beitragspflichtigen Tätigkeit nachgingen, sind heute gegen Arbeitslosigkeit nicht versichert. Der Verfassungsauftrag, wonach der Bund dafür sorgt, dass sich Selbständigerwerbende unter bestimmten Voraussetzungen versichern können, wurde bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt (Art. 34novies BV).</p><p>Im Rahmen der auf das Jahr 2003 geplanten Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes soll die Möglichkeit geprüft werden, dass sich auch Selbständigerwerbende gegen Arbeitslosigkeit versichern können.</p><p>4. Die Altersvorsorge von ehemaligen Unternehmern und Unternehmerinnen, die arbeitslos geworden und dadurch in Not geraten sind, ist durch die AHV und allfällige Ergänzungsleistungen abgedeckt, die allen in sehr bescheidenen Verhältnissen lebenden Rentenberechtigten zustehen.</p><p>Für den Bundesrat drängen sich somit keine besonderen Massnahmen für diese Kategorie von rentenberechtigten Personen auf, da schon die geltenden gesetzlichen Bestimmungen Personen mit mittleren und kleinen Einkommen in der AHV besserstellen und auch die 11. AHV-Revision noch Verbesserungen vorsieht.</p><p>Die Altersrente berechnet sich einerseits aufgrund der anrechenbaren Beitragsjahre und andererseits nach dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen der altersrentenberechtigten Person. Berücksichtigt werden grundsätzlich alle AHV-pflichtigen Einkommen, die eine Person zwischen der Vollendung des 20. Altersjahres und dem Vorjahr des Rentenalters erzielt hat sowie die anrechenbaren Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, und bei Verheirateten die zugesplitteten Einkommen des Ehepartners. Ein wegen Arbeitslosigkeit vermindertes Einkommen kann sich zwar auf das durchschnittliche Erwerbseinkommen auswirken, führt aber nicht zwangsläufig zu einer tieferen Rentenleistung. Es können jedoch keine Beitragslücken entstehen, weil auch Arbeitslose, die keine Leistungen der ALV beziehen, AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige entrichten müssen.</p><p>Nach den verfassungsmässigen Bestimmungen darf zudem die maximale Altersrente höchstens das Doppelte der minimalen Altersrente betragen. Für die maximale Altersrente von 2010 Franken wird zurzeit ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von 72 360 Franken benötigt. Die Minimalrente von 1005 Franken wird schon bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von 12 060 Franken und weniger ausgerichtet.</p><p>Im Rahmen der 11. AHV-Revision ist auch die Einführung der jahresweisen Aufwertung der Erwerbseinkommen vorgesehen. Dies würde vorab zu Rentenverbesserungen bei jenen Personen führen, die im Verlauf ihrer Erwerbskarriere nur geringe Lohnsteigerungen erzielten oder wie z. B. arbeitslose Selbständigerwerbende, die eine unregelmässige Einkommenskarriere aufweisen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Arbeitslosigkeit ist nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für viele ehemals selbständigerwerbende Gewerbetreibende als Inhaber einer Einzelfirma ein Thema. Die Tatsache, dass diese während ihrer Erwerbstätigkeit keine Arbeitslosenbeiträge entrichten mussten und sich auch nicht freiwillig einem derartigen Versicherungswerk anschliessen konnten, führt im Falle der Geschäftsaufgabe und gleichzeitiger Arbeitslosigkeit dazu, dass diese vom ersten Tag an der Fürsorge anheimfallen. Das Ausmass dieses Sachverhaltes ist in keiner Statistik enthalten, da diese Arbeitsuchenden lediglich in der Fürsorgestatistik auf Gemeindestufe auftauchen. Mit Sicht auf die weiterhin anhaltende Rezession ist zu befürchten, dass nach einer derart lang anhaltenden wirtschaftlichen Flaute in vielen Wirtschaftsbereichen die Reserven aufgebraucht sind und noch immer viele alteingesessene Klein- und Mittelbetriebe vor dem Aus stehen. In Erkenntnis dieser Sachlage und angesichts der Tatsache, dass diese Betriebsinhaberinnen und -inhaber oftmals während Jahrzehnten ihren Beitrag an unsere Volkswirtschaft und an die Finanzierung des Sozialstaates geleistet haben, bitte ich den Bundesrat um Beantwortung der nachfolgenden Fragen:</p><p>1. Ist er bereit, Erhebungen über das Ausmass der Arbeitslosigkeit bei ehemaligen Selbständigerwerbenden anzuordnen, aus denen das Ausmass, der Verlauf und die mögliche Entwicklung der Arbeitslosigkeit in diesem Bereich sichtbar werden?</p><p>2. Welche Möglichkeiten sieht er, um auch diesen Arbeitslosen - trotz der besonderen Umstände - den Zugang zu Umschulungs- und Wiederbeschäftigungsmassnahmen zu ermöglichen?</p><p>3. Wie beurteilt er die Gefahr der totalen Verarmung dieser ehemals Selbständigerwerbenden mit Sicht auf die Tatsache, dass diese vor der Geschäftsaufgabe oftmals das gesamte persönliche Vermögen und die persönliche Altersvorsorge geopfert und in ihre Betriebe eingebracht haben?</p><p>4. Welche möglichen Massnahmen sieht er in solchen Fällen, um diesen ehemaligen Unternehmerinnen und Unternehmern ein erträgliches Rentenalter zu ermöglichen?</p>
  • Arbeitslosigkeit bei ehemals Selbständigerwerbenden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Dem Bundesrat ist bewusst, dass die selbständige Erwerbstätigkeit gewisse Risiken birgt. Inhaber einer Einzelfirma können im Gegensatz zu Beteiligten einer AG oder Gesellschaftern einer GmbH keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichten. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist der Bundesrat bestrebt, die Situation ehemaliger Betriebsinhaber zu verbessern.</p><p>Das Bundesamt für Statistik (BFS) erhebt im Rahmen der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (Sake) Informationen zur Arbeitslosigkeit bzw. Erwerbslosigkeit von Selbständigerwerbenden. Die Sake ist eine Haushaltserhebung, welche jährlich bei rund 16 000 Haushalten durchgeführt wird. In der Sake wird die Erwerbslosigkeit nach internationalen Definitionen erfasst. Erwerbslos ist jemand, der in der Referenzwoche nicht gearbeitet hat, aktiv eine Arbeit sucht und sofort für eine Arbeit zur Verfügung steht. Diese Definition erlaubt es, auch Personen als erwerbslos einzustufen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben und die nicht bei einem Arbeitsamt eingeschrieben sind. Dadurch, dass in der Sake auch die Frage nach dem Arbeitsmarktstatus vor der Erwerbslosigkeit gestellt wird, ist es möglich, die Zahl der Erwerbslosen, die früher selbständigerwerbend waren, zu ermitteln.</p><p>Gemäss BFS lag die nach internationalen Definitionen gemessene Erwerbslosigkeit im 2. Quartal 1998 bei 142 000 Personen. Die Zahl der Erwerbslosen, welche vor der Erwerbslosigkeit selbständigerwerbend waren, belief sich auf 7000 Personen.</p><p>Allerdings ist die Stichprobe der Sake zurzeit noch zu klein, um weitere Merkmale dieser Gruppe analysieren zu können. Es wird zurzeit geprüft, ob die Finanzlage des Bundes es erlaubt, den Stichprobenumfang der Sake ab dem Jahre 2002 aufzustocken, so dass es dann möglich sein könnte, diese Gruppe eventuell noch nach Geschlecht oder Wirtschaftssektor zu unterscheiden. Auch die zuverlässige Analyse von Veränderungen von einem Jahr zum anderen wird erst nach einer Aufstockung des Stichprobenumfangs möglich sein.</p><p>2. Wer von Bildungsmassnahmen im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) profitieren will, muss die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Artikel 8 Avig erfüllen, d. h., er muss u. a. die Beitragszeit erfüllt haben und arbeitslos sein. Mit Zustimmung des Kantons können aber auch Personen an Kursen teilnehmen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Beitragszeit befreit sind (vgl. Art. 60 Abs. 4 Avig). Unter den anspruchsberechtigten Personenkreis fallen auch ehemalige Selbständigerwerbende. Diese Regelung ist unabhängig von der Gesellschaftsform des Unternehmens, welches die genannten Personen besassen.</p><p>Gestützt auf Artikel 60 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 61 Absatz 3 Avig können Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, die Kursauslagen (nachgewiesene, notwendige Auslagen für Kursbeiträge und Lehrmittel; Auslagen für die Reise zwischen dem Wohn- und dem Kursort; angemessener Beitrag an die Auslagen für die Unterkunft und Verpflegung am Kursort) ersetzt werden, wenn sie mit Zustimmung der zuständigen Amtsstelle einen Kurs besuchen, um eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen aufzunehmen.</p><p>Bei dieser Förderungsmassnahme handelt es sich jedoch nicht um die Finanzierung einer Grundausbildung oder allgemeiner beruflicher Weiterbildung, sondern um Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen. Laut gesetzlicher Vorschrift (Art. 59 Abs. 1 Avig) darf die Arbeitslosenversicherung die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung (nur) dann fördern, wenn die Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist. Es handelt sich dabei um eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Erfüllung im Einzelfall durch die zuständige Amtsstelle (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum oder kantonales Arbeitsamt) zu prüfen ist.</p><p>Zudem steht es dieser Personengruppe offen, sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zu melden, um vom bestehenden Vermittlungsangebot zu profitieren.</p><p>3. Personen, die die selbständige Erwerbstätigkeit nur kurze Zeit ausgeübt haben, können Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen, sofern sie in den zwei Jahren zuvor während mindestens sechs Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind. Um in den Genuss dieser Leistungen zu kommen, müssen die Betroffenen die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Artikel 8 Avig erfüllen. Ehemalige Inhaber einer Einzelfirma, die länger keiner beitragspflichtigen Tätigkeit nachgingen, sind heute gegen Arbeitslosigkeit nicht versichert. Der Verfassungsauftrag, wonach der Bund dafür sorgt, dass sich Selbständigerwerbende unter bestimmten Voraussetzungen versichern können, wurde bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt (Art. 34novies BV).</p><p>Im Rahmen der auf das Jahr 2003 geplanten Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes soll die Möglichkeit geprüft werden, dass sich auch Selbständigerwerbende gegen Arbeitslosigkeit versichern können.</p><p>4. Die Altersvorsorge von ehemaligen Unternehmern und Unternehmerinnen, die arbeitslos geworden und dadurch in Not geraten sind, ist durch die AHV und allfällige Ergänzungsleistungen abgedeckt, die allen in sehr bescheidenen Verhältnissen lebenden Rentenberechtigten zustehen.</p><p>Für den Bundesrat drängen sich somit keine besonderen Massnahmen für diese Kategorie von rentenberechtigten Personen auf, da schon die geltenden gesetzlichen Bestimmungen Personen mit mittleren und kleinen Einkommen in der AHV besserstellen und auch die 11. AHV-Revision noch Verbesserungen vorsieht.</p><p>Die Altersrente berechnet sich einerseits aufgrund der anrechenbaren Beitragsjahre und andererseits nach dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen der altersrentenberechtigten Person. Berücksichtigt werden grundsätzlich alle AHV-pflichtigen Einkommen, die eine Person zwischen der Vollendung des 20. Altersjahres und dem Vorjahr des Rentenalters erzielt hat sowie die anrechenbaren Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, und bei Verheirateten die zugesplitteten Einkommen des Ehepartners. Ein wegen Arbeitslosigkeit vermindertes Einkommen kann sich zwar auf das durchschnittliche Erwerbseinkommen auswirken, führt aber nicht zwangsläufig zu einer tieferen Rentenleistung. Es können jedoch keine Beitragslücken entstehen, weil auch Arbeitslose, die keine Leistungen der ALV beziehen, AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige entrichten müssen.</p><p>Nach den verfassungsmässigen Bestimmungen darf zudem die maximale Altersrente höchstens das Doppelte der minimalen Altersrente betragen. Für die maximale Altersrente von 2010 Franken wird zurzeit ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von 72 360 Franken benötigt. Die Minimalrente von 1005 Franken wird schon bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von 12 060 Franken und weniger ausgerichtet.</p><p>Im Rahmen der 11. AHV-Revision ist auch die Einführung der jahresweisen Aufwertung der Erwerbseinkommen vorgesehen. Dies würde vorab zu Rentenverbesserungen bei jenen Personen führen, die im Verlauf ihrer Erwerbskarriere nur geringe Lohnsteigerungen erzielten oder wie z. B. arbeitslose Selbständigerwerbende, die eine unregelmässige Einkommenskarriere aufweisen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Arbeitslosigkeit ist nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für viele ehemals selbständigerwerbende Gewerbetreibende als Inhaber einer Einzelfirma ein Thema. Die Tatsache, dass diese während ihrer Erwerbstätigkeit keine Arbeitslosenbeiträge entrichten mussten und sich auch nicht freiwillig einem derartigen Versicherungswerk anschliessen konnten, führt im Falle der Geschäftsaufgabe und gleichzeitiger Arbeitslosigkeit dazu, dass diese vom ersten Tag an der Fürsorge anheimfallen. Das Ausmass dieses Sachverhaltes ist in keiner Statistik enthalten, da diese Arbeitsuchenden lediglich in der Fürsorgestatistik auf Gemeindestufe auftauchen. Mit Sicht auf die weiterhin anhaltende Rezession ist zu befürchten, dass nach einer derart lang anhaltenden wirtschaftlichen Flaute in vielen Wirtschaftsbereichen die Reserven aufgebraucht sind und noch immer viele alteingesessene Klein- und Mittelbetriebe vor dem Aus stehen. In Erkenntnis dieser Sachlage und angesichts der Tatsache, dass diese Betriebsinhaberinnen und -inhaber oftmals während Jahrzehnten ihren Beitrag an unsere Volkswirtschaft und an die Finanzierung des Sozialstaates geleistet haben, bitte ich den Bundesrat um Beantwortung der nachfolgenden Fragen:</p><p>1. Ist er bereit, Erhebungen über das Ausmass der Arbeitslosigkeit bei ehemaligen Selbständigerwerbenden anzuordnen, aus denen das Ausmass, der Verlauf und die mögliche Entwicklung der Arbeitslosigkeit in diesem Bereich sichtbar werden?</p><p>2. Welche Möglichkeiten sieht er, um auch diesen Arbeitslosen - trotz der besonderen Umstände - den Zugang zu Umschulungs- und Wiederbeschäftigungsmassnahmen zu ermöglichen?</p><p>3. Wie beurteilt er die Gefahr der totalen Verarmung dieser ehemals Selbständigerwerbenden mit Sicht auf die Tatsache, dass diese vor der Geschäftsaufgabe oftmals das gesamte persönliche Vermögen und die persönliche Altersvorsorge geopfert und in ihre Betriebe eingebracht haben?</p><p>4. Welche möglichen Massnahmen sieht er in solchen Fällen, um diesen ehemaligen Unternehmerinnen und Unternehmern ein erträgliches Rentenalter zu ermöglichen?</p>
    • Arbeitslosigkeit bei ehemals Selbständigerwerbenden

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