Zivildienst und Asylbewerber
- ShortId
-
99.1107
- Id
-
19991107
- Updated
-
24.06.2025 23:04
- Language
-
de
- Title
-
Zivildienst und Asylbewerber
- AdditionalIndexing
-
Flüchtlingsbetreuung;Zivildienst;Vereinfachung von Verfahren
- 1
-
- L04K01080103, Flüchtlingsbetreuung
- L04K04020301, Zivildienst
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Frage der Zulassungsvoraussetzungen zum Zivildienst nicht mit der Frage der Einsätze nach erfolgter Zulassung vermischt werden sollte. Er stützt sich dabei auf die geltende gesetzliche Ordnung:</p><p>Artikel 1 des Zivildienstgesetzes (ZDG) hält fest, dass nur Militärdienstpflichtige Zivildienst leisten können, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können. Wer Zivildienst leisten will, muss ein schriftliches Gesuch einreichen (Art. 16 ZDG) und wird dazu persönlich durch eine Kommission angehört. Diese prüft die Gewissensgründe (Art. 18 ZDG). Diese Regelung ist durch Artikel 18 Absatz 1 der Bundesverfassung vorgezeichnet, demzufolge der Zivildienst ein Ersatzdienst ist. Der Begriff Ersatz besagt, dass der Zivildienst keine frei wählbare Alternative zum Militärdienst ist. Wer Zivildienst leisten will, muss deshalb bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Es liegt an der zuständigen Behörde zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind.</p><p>Die Anregung, auf die Gewissensprüfung betreffend Gesuchsteller zu verzichten, die sich für eine bestimmte Zeitdauer zu einem Einsatz im Asylbereich bereit erklären, läuft darauf hinaus, die freie Wahl zwischen Militär- und Zivildienst für einen beschränkten Personenkreis einzuführen. Der damit verbundene Verzicht auf die Prüfung der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen zum Zivildienst ist mit Bundesverfassung und ZDG nicht vereinbar. Die Anregung hält zudem vor dem Postulat der Rechtsgleichheit nicht stand: Die Gewissensprüfung hat die Frage zum Gegenstand, warum jemand nicht Militärdienst leisten kann. Die Bereitschaft, einen Einsatz im Asylbereich zu leisten, lässt jedoch keine Rückschlüsse auf die innere Grundhaltung zum Militärdienst zu. Da kein sachlicher Zusammenhang zwischen diesen beiden Fragen besteht, wäre es - unabhängig von den bereits genannten Gründen - willkürlich, Gesuchsteller von der Gewissensprüfung zu befreien, die einen Einsatz im Asylbereich anstreben, alle anderen Gesuchsteller aber weiterhin auf ihre Gewissensgründe hin zu befragen.</p><p>Der Bundesrat begrüsst Anregungen, die einen wirkungsvollen Beitrag zur Behebung von Engpässen im Asylbereich bezwecken. Aus den dargelegten Gründen kann auf die vorliegende Einfache Anfrage aber keine positive Antwort gegeben werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit dem aktuellen Engpass bei der Betreuung von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen wird der Bundesrat angefragt, ob er sich einen vereinfachten Zugang zum Zivildienst (zumindest ohne persönliche Gewissensprüfung) für Wehrpflichtige, die sich ab sofort und für mindestens ein halbes Jahr für einen Einsatz im Flüchtlingsbereich bereit erklären, vorstellen kann.</p>
- Zivildienst und Asylbewerber
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Frage der Zulassungsvoraussetzungen zum Zivildienst nicht mit der Frage der Einsätze nach erfolgter Zulassung vermischt werden sollte. Er stützt sich dabei auf die geltende gesetzliche Ordnung:</p><p>Artikel 1 des Zivildienstgesetzes (ZDG) hält fest, dass nur Militärdienstpflichtige Zivildienst leisten können, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können. Wer Zivildienst leisten will, muss ein schriftliches Gesuch einreichen (Art. 16 ZDG) und wird dazu persönlich durch eine Kommission angehört. Diese prüft die Gewissensgründe (Art. 18 ZDG). Diese Regelung ist durch Artikel 18 Absatz 1 der Bundesverfassung vorgezeichnet, demzufolge der Zivildienst ein Ersatzdienst ist. Der Begriff Ersatz besagt, dass der Zivildienst keine frei wählbare Alternative zum Militärdienst ist. Wer Zivildienst leisten will, muss deshalb bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Es liegt an der zuständigen Behörde zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind.</p><p>Die Anregung, auf die Gewissensprüfung betreffend Gesuchsteller zu verzichten, die sich für eine bestimmte Zeitdauer zu einem Einsatz im Asylbereich bereit erklären, läuft darauf hinaus, die freie Wahl zwischen Militär- und Zivildienst für einen beschränkten Personenkreis einzuführen. Der damit verbundene Verzicht auf die Prüfung der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen zum Zivildienst ist mit Bundesverfassung und ZDG nicht vereinbar. Die Anregung hält zudem vor dem Postulat der Rechtsgleichheit nicht stand: Die Gewissensprüfung hat die Frage zum Gegenstand, warum jemand nicht Militärdienst leisten kann. Die Bereitschaft, einen Einsatz im Asylbereich zu leisten, lässt jedoch keine Rückschlüsse auf die innere Grundhaltung zum Militärdienst zu. Da kein sachlicher Zusammenhang zwischen diesen beiden Fragen besteht, wäre es - unabhängig von den bereits genannten Gründen - willkürlich, Gesuchsteller von der Gewissensprüfung zu befreien, die einen Einsatz im Asylbereich anstreben, alle anderen Gesuchsteller aber weiterhin auf ihre Gewissensgründe hin zu befragen.</p><p>Der Bundesrat begrüsst Anregungen, die einen wirkungsvollen Beitrag zur Behebung von Engpässen im Asylbereich bezwecken. Aus den dargelegten Gründen kann auf die vorliegende Einfache Anfrage aber keine positive Antwort gegeben werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit dem aktuellen Engpass bei der Betreuung von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen wird der Bundesrat angefragt, ob er sich einen vereinfachten Zugang zum Zivildienst (zumindest ohne persönliche Gewissensprüfung) für Wehrpflichtige, die sich ab sofort und für mindestens ein halbes Jahr für einen Einsatz im Flüchtlingsbereich bereit erklären, vorstellen kann.</p>
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